1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25.01.2017, Az. 5 O 198/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von gezahlten Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus einem beendeten fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag in Anspruch. |
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| | Der Kläger schloss mit Wirkung zum 1.12.2004 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (M Lebensversicherung AG) eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Form des sog. Policenmodells ab (Vertragsnummer …). Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 15.12.2004 den Versicherungsschein nebst Widerrufsbelehrung sowie die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen [AH I, B1]. |
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| | Auf S. 4 des Versicherungsscheins findet sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile folgende Widerspruchsbelehrung: |
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| | Ab dem 01.12.2004 erbrachte der Kläger den vereinbarten verminderten monatlichen Anfangsbeitrag in Höhe von zunächst 53,51 EUR, von welchem 35,00 EUR auf die Lebensversicherung und der Restbetrag auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfiel. Mit klägerischen Antrag vom 28.06.2005 [AH I, B2] begehrte der Kläger zum 01.12.2005 einen Tarifausschluss hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente. Die nach dem Versicherungsvertrag ab dem 01.12.2007 vereinbarte Erhöhung der zu zahlenden Lebensversicherungsprämien auf 175,00 EUR monatlich wurde auf Antrag des Klägers vom 21.12.2007 [AH I, B3] rückwirkend zum 01.12.2007 auf 80,00 EUR monatlich reduziert [AH I, B4]. |
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| | Der Kläger hat den Versicherungsvertrag zum 01.09.2008 aufgelöst, woraufhin die Beklagte dem Kläger unter Berechnung eines Rückkaufswertes in Höhe von 289,55 EUR sowie Verrechnung mit noch ausstehenden Beitragsrückständen eine Auszahlung in Höhe von 42,62 EUR an den Kläger vornahm [AH I, B5]. |
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| | Am 23.09.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Versicherungsvertrages, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2015 zurückwies [AH I, K6]. |
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| | Der Kläger hat behauptet: |
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| | Ihm stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Prämien in Höhe von zuletzt geltend gemachten 2.536,99 EUR (urspr. wurden Prämienzahlungen in Höhe von 4.219,66 EUR behauptet) sowie Nutzungsersatz in Höhe von 2.529,40 EUR zu, da sein ausgeübtes Widerspruchsrecht aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrung auch im Jahr 2015 noch bestanden habe. So lasse diese insbesondere den Widerspruchsadressaten nicht ohne Weiteres erkennen und fehle es insofern an einer klaren Nennung des Widerspruchsempfängers mit ladungsfähiger Anschrift. Es sei in diesem Zusammenhang auch verwirrend, dass der Vertrag mit der M AG abgeschlossen wurde, die Fußzeile aber die H AG ausgebe. Auch seien vor der Widerspruchsbelehrung vier weitere Lebensversicherungen als Beteiligte benannt. Zudem könne durch die Formulierung „…gilt der Vertrag als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von…Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprechen“ der fehlerhafte Eindruck entstehen, dass der Widerspruch nur bewirke, dass die Versicherungsbedingungen nicht Inhalt des Vertrags werden. |
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| | Im Übrigen entspreche auch die notwendige Verbraucherinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie enthalte entgegen den damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen des § 10a VAG i.V.m. D. Abschnitt 1 der Anlage zum VAG keine hinreichenden Angaben zu der Bindungsfrist des Antragstellers sowie zu den der Lebensversicherung zugrundeliegenden Aktienfonds. Auch seien die Verbraucherinformationen nicht als eigenständiger Vertragsbestandteil zusammengefasst worden. |
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| | Das Widerspruchsrecht sei im Weiteren auch nicht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. mit Jahresfrist erloschen, da diese Regelung unionskonform dergestalt auszulegen sei, dass sie auf Lebensversicherungen keine Anwendung finde. Im Übrigen sei auch das Policenmodell als solches, und damit die bereits die Entstehung des Vertragsschlusses, europarechtlich bedenklich und aus diesen Gründen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geboten. |
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| | Er habe sein Widerrufsrecht im Übrigen auch nicht verwirkt, da es sowohl am erforderlichen Umstands und Zeitmoment fehle als auch kein unzumutbarer Nachteil für die Beklagte zu erkennen sei. |
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| | Die Beklagte habe aus den eingezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 4.219,66 EUR auch Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mithin in Höhe von 2.529,40 EUR gezogen. |
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| | Hilfsweise bestehe zumindest der Anspruch auf einen neu zu berechnenden Rückkaufswert und dem vorausgehend ein Auskunftsanspruch. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 6.459,51 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 939,51EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| | Hilfsweise hat er beantragt, |
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| | 3. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, |
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| | b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, |
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| | c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und |
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| | d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Der Kläger sei wirksam über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, sodass die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2015 verspätet gewesen sei. Ein Rückzahlungsanspruch oder gar ein Anspruch auf Nutzungsersatz bestehe daher nicht. |
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| | Die ausdrückliche Angabe des Widerspruchsadressaten sei nicht erforderlich, da die Beklagte für den insofern maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar gewesen sei. Die widersprüchliche Nennung der H AG in der Fußzeile resultiere alleine daraus, dass es sich bei der Anlage B1 um einen Nachdruck handele und daher bereits die heutige Firma und Vorstandsbesetzung ausgewiesen sei. Das Originaldokument enthalte lediglich die zutreffende Nennung der M AG. |
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| | Ungeachtet der Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells seien etwaige Ansprüche jedenfalls verwirkt. Die Beklagte habe nach jahrelangem Bestand des Versicherungsvertrages und der ordnungsgemäßen Zahlung der Beiträge durch den Kläger darauf vertrauen dürfen, das kein Widerspruch mehr erklärt werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger nach der Kündigung im Jahre 2008 noch weitere 7 Jahre zuwartete, bis er den Widerspruch erklärte. Die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens beruhe auf der ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers. |
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| | Im Übrigen sei auch die hilfsweise geltend gemachte Neuberechnung des Rückkaufswertes nicht angezeigt, weil keine Zillmerung des Vertrags des Klägers vorliege. Die Abschlusskosten seien ausweislich § 16 Abs. 2 der AVB über die ersten 6 Vertragsjahre verteilt worden. Folglich bestehe auch ein darauf gerichteter Auskunftsanspruch nicht. Im Übrigen werde insofern die Einrede der Verjährung erhoben. |
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| | Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: |
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| | Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a.F. belehrt worden. Der Widerspruchsadressat sei eindeutig erkennbar. Auch die zusammen mit dem Versicherungsschein überlassenen Verbraucherinformationen seien vollständig und inhaltlich hinreichend gewesen. Auf die Frage einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des Policenmodells komme es nicht an, da der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Dies ergebe sich aus dem Zeitablauf in Verbindung mit den vorgenommenen vertraglichen Anpassungen und Modifikationen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Spätestens seit der Neuberechnung unter Darlegung der Berechnungsgrundlagen im Juni 2009 habe der Kläger Kenntnis von möglichen, seinen Anspruch begründenden Umständen gehabt. Bei Klageerhebung im Jahr 2016 sei der Anspruch mithin verjährt gewesen. |
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| | Gegen die dem Kläger am 31.01.2017 (II, 199) zugestellte Entscheidung hat dieser mit Schriftsatz vom 22.02.2017 (II, 1) Berufung eingelegt, die am selben Tage begründet wurde. |
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| | Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und hält dessen rechtliche Beurteilung durch das Landgericht für unzutreffend. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis müsse sich auch auf die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals beziehen. Mit Schriftsatz vom 22.06.2017 hat der Kläger seine Berufung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 3.909,77 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 939,51EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| | Hilfsweise wird beantragt, |
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| | 3. a. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, |
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| | b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, |
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| | c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und |
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| | d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. |
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| | Der Kläger beantragt die Sache gemäß Art 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorzulegen. Wegen der für erforderlich gehaltenen Fragestellungen wird auf den Schriftsatz vom 22.02. S. 3 verwiesen. |
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| | die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzliche Entscheidung, sofern diese nicht abweichen, sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. |
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| | Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungsersatz, da er zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Widerspruch gegen die zwischen den Parteien geschlossene Versicherung erklärte, nicht mehr zum Widerspruch berechtigt war. |
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| | Die erteilte Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß und entspricht den Anforderungen gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F.. Die Berufung gibt Anlass lediglich zu folgenden Ergänzungen: |
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| | Die Berufungsbegründung hinsichtlich der Frage, ob für den Kläger erkennbar war, an wen ein Widerspruch zu richten war, erschöpft sich in der Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation. |
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| | Dass in der dem Kläger überlassenen Version des Versicherungsscheins nicht die jetzige und damals noch nicht existente Rechtsnachfolgerin des damaligen Vertragspartners des Klägers genannt war, war bereits erstinstanzlich unstreitig. Wer Vertragspartner des Klägers war, ergab sich daher eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar aus dem Titelblatt des Versicherungsscheins sowie aus der unmittelbar unterhalb der Widerspruchsbelehrung befindlichen Unterschriftszeile. Dort ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten „M Lebensversicherung AG“ ebenso wie im Anschreiben und auf der ersten Seite des Versicherungsscheins genannt. Die Adresse der M Versicherungs-AG ergab sich aus der Fußzeile auf der letzten Seite unterhalb der Unterschrift. |
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| | Die Rolle der weiteren genannten Versicherungsunternehmen als „Garanten“ und nicht Vertragspartner ist unmissverständlich dargestellt. Allein die Nennung der M Geschäftsstelle im Anschreiben, ohne Anschrift und nicht in unmittelbarer Nähe der Widerspruchsbelehrung vermag ebenfalls keine Verwirrung über den Widerspruchsadressaten auszulösen. Wer Vertragspartner des Klägers ist und an wen damit der Widerspruch zu richten ist, springt nachgerade ins Auge. |
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| | Die von dem Kläger vermuteten Unklarheiten im Hinblick auf die Frage der Wirkung seines Widerspruchs sind nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger zitierte Widerspruchsbelehrung entspricht nicht derjenigen im hiesigen Verfahren, offensichtlich handelt es sich um eine Rechtsausführung zu einem anderen Verfahren. Im hier zu entscheidenden Verfahren formuliert die Widerspruchsbelehrung ausdrücklich gegen „was“ – nämlich die Versicherung - der Widerspruch zu richten ist: „wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung in Textform widersprechen“. |
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| | Auch der Einwand des Klägers, er sei nicht auf die Antragsbindungsfrist hingewiesen worden liegt, wie bereits das Landgericht ausführt, ersichtlich neben der Sache. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 26.01.2016 (4 U 288/15) bezieht sich auf einen Vertragsschluss im Antragsmodell, weshalb auch die Frage einer Antragsbindungsfrist von Bedeutung ist. Hier hingegen sollte der Vertrag im Policenmodell geschlossen werden, so dass ein Antrag, an den der Kläger hätte gebunden sein können, nicht vorhanden war. |
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| | Die Beklagte war gemäß § 10 a VAG Anlage D Abschnitt I 2 e in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung bei fondsgebundenen Versicherungen dazu verpflichtet, Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zu machen. Die hiernach erforderlichen Angaben hat die Beklagte gemacht. Auch hier kann auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen werden. Bei einem gemanagten Fonds ist die Angabe einzelner Fonds nicht möglich. Die Beklagte hat den Fonds der Portefeuilleklasse V „strategisches Wachstum“ zugeordnet. Sie hat darauf hingewiesen, dass verschiedene Portefeuilleklassen zur Verfügung stehen. Aus den weiteren dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen (Anlagenkonvolut B 1 einzelnes Blatt zwischen ALB und Verbraucherinformation) ergibt sich, dass es sich bei der Anlageklasse V „strategisches Wachstum“ um die höchste Risikoklasse handelt, die ein VN wählen kann. Dies ergibt sich auch aus der Bezeichnung „strategisches Wachstum“. Die Art der enthaltenen Vermögenwerte mit „Aktien Schwellenländer“ und „Aktien Spezialitätenfonds“ sowie der 100prozentige Aktienanteil machen das Risiko der Anlage für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer darüber hinaus deutlich. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. |
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| | Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung zum Policenmodell ist es dem Versicherungsnehmer im Übrigen selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit dieses Modells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht und jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche abzuleiten, so dass es auf die Frage der Europarechtswidrigkeit nicht ankommt (BGHZ 202, 102; Senat, Urt. v. 24.03.2016 - 12 U 141/15, juris Rn. 57; vgl. auch BVerfG VersR 2015, 693). Der Kläger wurde ordnungsgemäß belehrt und hat den streitgegenständlichen Vertrag knapp vier Jahre lang erfüllt. Nach Kündigung und Abwicklung des Vertrages im Jahr 2009 hat der Kläger weitere sechs Jahre lang nichts unternommen. Erst im Jahr 2015 hat der Kläger schließlich dem bereits gekündigten Vertrag widersprochen. Umstände, die gegen eine Verwirkung sprechen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. |
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| | Die Berufung hat auch hinsichtlich der weiterverfolgten Hilfsanträge (Ziff. 3 Stufenklage im Hinblick auf einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Rückkaufswertes) keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Rückkaufswertes hat, der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls verjährt. |
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| | Der Anspruch auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt unter der Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat (OLG Köln, Urteil vom 14. August 2015 – 20 U 71/15 –, Rn. 18, juris; grundlegend zum Verjährungsbeginn BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – IV ZR208/09 VersR 2010, 1067 zu § 12 Abs. 1 VVG a.F). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswertes entsteht und wird fällig mit der Abrechnung des Vertrages. Die Beklagte hat den Vertrag - nach Kündigung zum 01.09.2008 zunächst im Jahr 2008 abgerechnet und hierbei unter Berücksichtigung von Beitragsrückständen einen negativen Saldo errechnet (AH I, K 2). Nach Überprüfung korrigierte die Beklagte ihre Abrechnung mit Schreiben vom 20.06.2009 (AH I, B 5). Bereits mit der Kündigung hätte der Kläger - gegebenenfalls - Anspruch auf Zahlung des vollen geschuldeten Rückkaufswertes gehabt. Diese wurden mit Abrechnung durch die Beklagte auch fällig (BGH aaO Rz 18). |
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| | Dass der Kläger selbst zur Berechnung der Rückvergütung nicht in der Lage ist, steht der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gerade nicht entgegen. Für diesen Fall steht dem Gläubiger die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage offen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – IV ZR 208/09 –, Rn. 22, juris). Der Kläger hätte bereits im Jahr 2009 Stufenklage erheben können. |
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| | Ein etwaiger Anspruch ist damit Ende 2012 verjährt. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. |
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