Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 W 31/17

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der [Streithelferin 2)] wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.02.2017, Az. 2 O 203/15, im Kostenpunkt wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention der [Streithelferin zu 1] und der [Streithelferin zu 2] verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug über die Zulassung der Nebenintervention der Beschwerdeführerin zu einem erstinstanzlichen Patentverletzungsstreit und die Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Kosten.
Die Klägerin nahm die Beklagten zu 1 und 2, zwei konzernverbundene Unternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation, vor dem Landgericht Mannheim wegen Patentverletzung auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte zu 1 betreibt in Deutschland ein LTE-Mobilfunknetz. Die Beklagte zu 2 ist deren Muttergesellschaft. Zu demselben Konzern gehört außerdem die bis zur Abtrennung der gegen sie gerichteten Ansprüche beteiligte Beklagte zu 3 (fortan: frühere Beklagte zu 3). Diese betreibt in Deutschland ebenfalls ein LTE-Mobilfunknetz.
Gegenstand des Patentverletzungsvorwurfs war der Betrieb LTE-fähiger Basistationen in einem LTE-Mobilfunknetznetz. Nach der zuletzt vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin wurde hierdurch zumindest der eine Basisstation betreffende Vorrichtungsanspruch 26 des Klagepatents EP 1 344 323 mittelbar verletzt. Ansprüche aus diesem Klagepatent wurden ausschließlich gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemacht. Mit einer am gleichen Tag eingereichten „Klageerweiterung“ machte die Klägerin außerdem Ansprüche wegen der Verletzung des Patents EP 1 327 374 geltend, welches unter anderem ein drahtloses Kommunikationsnetzwerk unter Schutz stellt. Der Verletzungsvorwurf dieser auch gegen die Beklagte zu 3 erhobenen Klage bestand in dem Betrieb eines Mobilfunknetzes mit verschiedenen Mobilfunktechnologien, darunter LTE. Die auf dieses Patent gestützten Ansprüche hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung nach § 145 ZPO abgetrennt.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2015 haben die nach der Abtrennung im Rechtstreit verbliebenen Beklagten zu 1 und 2 der Beschwerdeführerin den Streit verkündet mit der Begründung, sie sei Lieferantin der Beklagten; im Fall, dass die Klage Erfolg habe, stünden Rechtsmängelansprüche im Raum. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2016 hat sie ausgeführt, die von ihr gelieferten Basisstationen seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Von ihr gelieferte Basisstationen würden ausschließlich im Mobilfunknetz der früheren Beklagten zu 3 eingesetzt. Die Klage richte sich aber ausschließlich gegen den Betrieb des LTE-Netzes der beiden im Rechtstreit verbliebenen Beklagten zu 1 und 2.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2016 hat die Klägerin beantragt, die Nebenintervention der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Diesem Antrag hat das Landgericht zusammen mit seinem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen klageabweisenden Urteil vom 21. Februar 2017 entsprochen. Darüber hinaus hat es ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten selbst trägt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kein rechtliches Interesse an dem Streitbeitritt. Zwar habe die frühere Beklagte zu 3 ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beschwerdeführerin an die Beklagte zu 1 abgetreten. Die von der Beschwerdeführerin an die frühere Beklagte zu 3 gelieferten und in deren Mobilfunknetz eingesetzten Basisstationen seien jedoch nicht streitgegenständlich. Der Rechtsstreit betreffe ausschließlich Basisstationen, welche im Mobilfunknetz der Beklagten zu 1 eingesetzt seien. Dies lasse sich den Ausführungen der Klageschrift bei verständiger Würdigung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst auf ausdrückliche Nachfrage nicht zu einer derartigen Klarstellung bereit gewesen sei. Denn in der Klageschrift sei der Verletzungsvorwurf gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 in der Weise konkretisiert, dass diese „Basisstationen in ihrem LTE-Netzwerk betreiben“. Davon sei insbesondere im Lichte eines vorgerichtlichen Schreibens der Beklagten zu 1, auf welches sich die Klägerin als Anlage K 8 insoweit zustimmend bezogen habe, das von der Beklagten zu 3 betriebene Mobilfunknetz zu unterscheiden.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ursprünglich die Zulassung ihrer Nebenintervention und die Auferlegung ihrer erstinstanzlich entstandenen Kosten auf die Klägerin beantragt hat. Nachdem das erstinstanzliche Urteil durch Verstreichen der Berufungsfrist rechtskräftig geworden ist, haben die Parteien den auf Zulassung der Nebenintervention gerichteten Antrag mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. An ihrer Beschwerde hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hält die Beschwerdeführerin fest. Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der zurückgewiesenen Nebenintervenientin gegen zu ihrem Nachteil ergangene Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig.
a) Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich allerdings nicht schon aus § 71 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift findet gegen das die Zurückweisung einer Nebenintervention betreffende Zwischenurteil die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch dann, wenn das Zwischenurteil mit der Endentscheidung verbunden ist, da dies an seinem Charakter als – in dem Endurteil enthaltener – Zwischenentscheidung nichts ändert (BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – III ZR 184/80, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. März 1985 – IVa ZB 1/85, juris Rn. 5; Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 128/14, Rn. 5; MüKo.ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 71 Rn. 10; BeckOK.ZPO/Dressler, 25. Ed., Stand: 15.06.2017, § 71 Rn. 9; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 71 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 5). Um eine solche Zwischenentscheidung geht es hier jedoch nicht. Die Beschwerde wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung betreffend die Kosten der Nebenintervention im Hauptsacheverfahren. Diese Kostenentscheidung ist formal wie funktional Bestandteil des Endurteils, nicht etwa des Zwischenurteils, in welchem lediglich über die Kosten des Zwischenverfahrens zu entscheiden ist (RG, Beschluss vom 26. September 1887 – I 39/87, RGZ 19, 413, 414 f; Schultes, aaO, Rn. 9; Dressler, aaO, Rn. 8; Vollkommer, aaO, Rn. 7 vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 – II ZB 23/07, juris). Hierfür gilt § 71 Abs. 2 ZPO daher nicht.
b) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt jedoch aus § 567 ZPO in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO, die die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO überwindet. Die isolierte Anfechtung der zum Nachteil des Nebenintervenienten ergangenen Kostenentscheidung (§ 101 ZPO) ist analog § 99 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann statthaft, wenn sie auf der Zurückweisung der Nebenintervention gemäß § 71 Abs. 1 ZPO beruht und das Zwischenurteil zum Zeitpunkt der Endentscheidung noch nicht rechtskräftig war.
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aa) Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vorschrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – III ZB 80/13, Rn. 7). Sie gilt im Grundsatz auch für den Nebenintervenienten (MüKo.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 99 Rn. 16 f; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 25. Ed., Stand: 15.06.2017, § 99 Rn. 12). Demgegenüber steht § 99 Abs. 1 ZPO weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck einer Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen, wenn sich die Entscheidung des Gerichts ausschließlich auf einen Kostenausspruch beschränkt, wie dies zum Beispiel in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) der Fall ist (BGH, aaO, Rn. 10). Auch bei einem Anerkenntnisurteil (§ 99 Abs. 2 ZPO) ist der Zweck des § 99 Abs. 1 ZPO, eine Divergenz zwischen der Entscheidung in der Hauptsache und der Kostenentscheidung in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, nicht berührt, denn hier richtet sich die Kostenentscheidung nicht, wie sonst, nach dem aus der Sachentscheidung resultierenden Obsiegen, sondern nach genuin kostenrechtlichen Bestimmungen wie § 93 ZPO (MüKo.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 99 Rn. 19).
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§ 99 Abs. 1 ZPO steht ferner der Einlegung eines Rechtsmittels nicht entgegen, wenn den Parteien der Erlass der Kostenentscheidung vorenthalten wurde (BGH, Beschluss vom 3. September 2013 – VIII ZB 17/12, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2003 – 6 W 49/03, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 16. April 2015 – 4 W 6/15, juris Rn. 2; Schulz, aaO, Rn. 3; Jaspersen, aaO, § 99 Rn. 20; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 99 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 99 Rn. 6). Unter diesem Blickwinkel hat das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde einer Nebenintervenientin analog § 99 Abs. 2 ZPO in einem Fall für zulässig erachtet, in dem eine Kostengrundentscheidung über die Nebenintervention mit der Begründung abgelehnt wurde, die Beschwerdeführerin sei im Hauptsacheverfahren nicht Nebenintervenientin gewesen, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO kein Raum bestehe (Beschluss vom 20. Juni 2003 – 6 W 49/03, juris Rn. 3 f; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 11. April 2008 – 13 W 210/08, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2016 – 12 W 17/16, NJW-RR 2017, 91 f, wo die Statthaftigkeit der isolierten Kostenanfechtung durch den nicht zugelassenen Nebenintervenienten jeweils offen gelassen wurde).
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bb) Dem schließt sich der Senat an. Ob die Nebenintervention zulässig und deshalb der Anwendungsbereich des § 101 ZPO eröffnet war, muss einer Klärung im Beschwerdeverfahren auch dann zugänglich sein, wenn nur noch die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention im Streit steht. Lehnt das Gericht eine Kostengrundentscheidung über die Nebenintervention ab, steht die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO nach ihrem Sinn und Zweck der Anfechtung dieser Entscheidung nicht entgegen. Denn die Entscheidung beruht der Sache nach nicht auf einer Anwendung von § 101 ZPO, sondern auf der Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 1 ZPO), die dazu führt, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten unabhängig von dem in § 101 ZPO für maßgeblich erklären Obsiegen oder Unterliegen der unterstützten Partei von vornherein verneint wird. Dabei kann die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht davon abhängen, ob das Gericht – wie in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt – eine Kostengrundentscheidung über die zurückgewiesene Nebenintervention ablehnt oder – wie hier – ausspricht, dass die zurückgewiesene Nebenintervenientin die durch ihre Nebenintervention entstandenen Kosten selbst trägt.
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Für die Zulassung der isolierten Kostenbeschwerde jedenfalls gegen eine vor rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention getroffene Kostenentscheidung im Endurteil streitet die Ratio des § 71 Abs. 3 ZPO. Durch diese Regelung, die eine einstweilige Zulassung des abgelehnten Nebenintervenienten anordnet, soll verhindert werden, dass der Fortgang des Hauptprozesses durch den Streit über die Nebenintervention aufgehalten wird (MüKo.ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 71 Rn. 11). Insbesondere muss der Hauptsacheprozess nicht bis zur Rechtskraft des Zwischenurteils ausgesetzt werden (vgl. BeckOK.ZPO/Dressler, 25. Ed., Stand: 15.06.2017, § 71 Rn. 1). Vielmehr darf das Zwischenurteil sogar mit der Endentscheidung verbunden werden, was auf der Vorstellung beruht, dass durch diese Verfahrensweise Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – III ZR 184/80, juris Rn. 9). Dies führt aber dazu, dass die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu einem Zeitpunkt zu treffen sein kann, in dem über die hierfür maßgebliche Vorfrage, ob die Nebenintervention zulässig ist, noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Da der Nebenintervenient, wie sich aus der Regelung des § 71 Abs. 3 ZPO ergibt, durch die Fortführung des Hauptsacheverfahrens keinen Nachteil erleiden soll, muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, die erstinstanzliche Kostenentscheidung im Rechtsmittelzug zur Überprüfung zu stellen. Wie der Streitfall zeigt, ist dies durch die Befugnis, bis zur Rechtskraft seiner Zurückweisung wirksam Berufung einzulegen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZB 1/11, Rn. 19), nicht stets gewährleistet, weil es bei vollständigem Obsiegen der unterstützen Hauptpartei an einer für die Zulässigkeit der Berufung unerlässlichen Beschwer des Nebenintervenienten fehlt (MüKo.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., Rn. 52 vor § 511). Die Beschwer ausschließlich im Kostenpunkt genügt hierfür nicht (OLG Köln, VersR 1973, 641; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 511 Rn. 22). Führt in diesem Fall der Gegner der unterstützten Hauptpartei keine Berufung, ist auch der Weg, die erstinstanzliche Kostenentscheidung zur Nebenintervention im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu korrigieren, verschlossen. Um die Stellung des Nebenintervenienten auch in Ansehung der Kostenentscheidung zu wahren, ist daher die isolierte Kostenbeschwerde zuzulassen.
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Durch die Zulassung dieser Beschwerde droht auch nicht die Gefahr, dass sich das Beschwerdegericht mit der Hauptsache befassen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt wird. Ebenso wenig ist eine Divergenz zur Hauptsacheentscheidung zu besorgen. Wird die Hauptsacheentscheidung – wie hier – rechtskräftig, steht für das Beschwerdegericht bindend fest, ob und inwieweit der Gegner der Hauptpartei die Kosten zu tragen hat. Dem folgt die nach § 101 ZPO zu treffende Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention, wenn das Beschwerdegericht diese für zulässig hält. Zu divergierenden Entscheidungen kann es in diesem Zusammenhang nicht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 93/13, Rn. 11). Gelangt auch die Hauptsache in die Berufung, hat das Beschwerdegericht divergierende Entscheidungen durch geeignete Verfahrensgestaltung zu vermeiden, etwa indem es die Entscheidung über die sofortige Beschwerde bis zur Entscheidung über eine eingelegte Berufung zurückstellt (vgl. BGH, aaO, Rn. 12).
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2. Die Beschwerde ist begründet. Die Nebenintervention der Beschwerdeführerin war zulässig, weil diese im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihr unterstützten Beklagten hatte. Dies führt dazu, dass der Klägerin als Gegnerin der unterstützten Hauptpartei gemäß § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebenintervention der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten aufzuerlegen sind, weil die Klägerin nach der insoweit unangegriffenen landgerichtlichen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
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a) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 – X ZR 236/01, Rn. 7; vom 10. Februar 2011 – I ZB 63/09, Rn. 10; vom 18. November 2015 – VII ZB 57/12, Rn. 13). Hierher gehört insbesondere der Fall, dass die im Prozess unterlegene Partei den Nebenintervenienten in Haftungsregress nehmen könnte, etwa wenn sich der wegen Sach- oder Rechtsmangels einstandspflichtige Verkäufer an seinen Lieferanten wendet (MüKo.ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 17; BeckOK.ZPO/Dressler, 25. Ed., Stand: 15.06.2017, § 66 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13). Ein rechtliches Interesse des Lieferanten kann in dieser Konstellation nur verneint werden, wenn der Regress sicher aussichtslos ist (Schultes, aaO, § 66 Rn. 17; Weth in Musielak/Voith, ZPO, 14. Aufl., § 66 Rn. 9).
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b) Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Nach den im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogenen landgerichtlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die frühere Beklagte zu 3 mit LTE-fähigen Basisstationen beliefert. Ferner hat die frühere Beklagte zu 3 mögliche Gewährleistungsansprüche, die sich ergeben könnten, wenn diese Geräte sich als patentverletzend herausstellen, an die Beklagte zu 1 abgetreten. Daraus ergab sich auch nach Abtrennung der gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Ansprüche die nicht von vornherein ausgeschlossene Möglichkeit, dass die Beklagte zu 1 bei der Beschwerdeführerin im Unterliegensfall Rückgriff nehmen würde.
19 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtfertigt es keine abweichende Beurteilung, dass die an die frühere Beklagte zu 3 gelieferten, ausschließlich in deren Mobilfunknetz eingesetzten Basisstationen nach seiner Beurteilung nicht von den Klageanträgen erfasst waren. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht darauf verlassen, dass dies vom Landgericht so beurteilt beziehungsweise diese Frage im Erkenntnisverfahren überhaupt thematisiert werden würde. Ihr kann daher ein berechtigtes Interesse, ihren Standpunkt in das Erkenntnisverfahren einzubringen und auf eine entsprechende Klarstellung hinzuwirken, nicht abgesprochen werden.
20 
Die Klageschrift ließ in der Frage, gegen den Betrieb welcher Mobilfunknetze der Angriff gerichtet war, Raum für unterschiedliche Auslegungen. Die Klägerin hat darin einerseits davon gesprochen, dass die „Beklagten“ (gemeint: zu 1 und 2) das Klagepatent verletzen, indem sie Basisstationen „in ihrem LTE-Netzwerk betreiben“ (Bl. 23 GA) beziehungsweise die „Verletzungsform betreiben“ (Bl. 30 GA). Im gleichen Atemzug hat sie aber ausgeführt, der „[X.]-Konzern“ betreibe in Deutschland „ein LTE-Netz“ (Bl. 30, 32 GA). Zu diesem Konzern gehört auch die frühere Beklagte zu 3. Zweifel an der klaren Abgrenzbarkeit der Mobilfunknetze werden zusätzlich durch den Inhalt der Klageerweiterungsschrift vom gleichen Tage genährt. Dort geht die Klägerin davon aus, dass „die Beklagten“ (gemeint: zu 1 bis 3) „ein Mobilfunknetz betreiben“ (Bl. 82, 96 GA). Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 3 wird ausgeführt, dass diese „unter dem Dach des [X.]-Konzerns LTE-Dienstleistungen zur Verfügung stelle“, wobei deren Kunden in Kürze auch das LTE-Netz der Beklagten zu 1 nutzen könnten (Bl. 103 GA). Weiter zitiert die Klägerin einen Internet-Bericht, wonach die LTE-Netze der Beklagten zu 1 und 3 „Mitte kommenden Jahres zusammengelegt werden“, um daraus zu folgern, die Beklagte zu 3 betreibe nicht nur ein eigenes Netz, sondern stelle ihren Kunden auch das Netz der Beklagten zu 1 zur Verfügung und sei daher auch insoweit für das Gebrauchen der Verletzungsform unmittelbar verantwortlich (Bl. 104 GA). Mit derselben Argumentation ließe sich umgekehrt eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für den Betrieb des LTE-Netzes der Beklagten zu 3 begründen. Diese Konsequenz hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich gezogen. Andererseits konnte sie sich aber selbst auf ausdrückliche Nachfrage in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht zu der Aussage entschließen, dass Basisstationen im Netz der Beklagten zu 3 nicht angegriffen seien. Das Schreiben der Anlage K 8 enthält eine solche Klarstellung ebenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Es ändert nichts daran, dass das Angriffsziel auslegungsfähig und Gegenstand einer für die Beschwerdeführerin nicht sicher prognostizierbaren gerichtlichen Beurteilung sein konnte.
21 
Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse, auf eine Klarstellung des Angriffsziels und des Streitgegenstands hinzuwirken. Ohne ihre Intervention hätte das Landgericht voraussichtlich auch im Falle des Erfolgs der Klage keinen Anlass gehabt, sich im Erkenntnisverfahren damit zu befassen, ob auch Basisstationen im Netz der Beklagten zu 3 von dem Antrag erfasst werden. Die damit verbundene, im Verantwortungsbereich der Klägerin liegende Unklarheit zu vermeiden, begründete ein berechtigtes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an dem Streitbeitritt. In der Klarstellung des beschränkten Angriffsumfangs liegt ein (teilweises) Obsiegen der Beklagten im Sinne von § 66 ZPO.
22 
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Für die Kostenbeschwerde folgt dies aus § 91 ZPO. Die Kosten der für erledigt erklärten Beschwerde betreffend die Zulassung der Nebenintervention (§ 71 Abs. 2 ZPO) fallen ihr deshalb zur Last, weil diese Beschwerde anfänglich zulässig und begründet war. Diese Beschwerde wurde innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist eingelegt und war daher nach § 71 Abs. 2 ZPO ursprünglich zulässig. Sie hat sich dadurch erledigt, dass die Hautsache danach rechtskräftig geworden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 – II ZB 19/14, Rn. 6; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 91 Rn. 2; Dressler, aaO, § 71 Rn. 11; Schultes, aaO, § 71 Rn. 10; Weth, aaO, § 71 Rn. 6). Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, war sie auch begründet, denn die Beschwerdeführerin hatte ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention.
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4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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5. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da dieses mit der Festgebühr nach KV-GKG Nr. 1810 abgegolten ist. Ein Antrag auf Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren ist nicht gestellt; er fiele nach § 33 Abs. 8 RVG in die Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter.

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