Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 1/18

Tenor

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 24. November 2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

 
I.
Gegen den 25-jährigen Beschwerdeführer ist beim Landgericht X ein Strafverfahren wegen Mordes anhängig, in dem er sich bereits seit dem 01.01.2015 in Untersuchungshaft befunden hat, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Y und seit seiner Verlegung am 19.01.2017 in der Justizvollzugsanstalt X. Die Untersuchungshaft war lediglich in der Zeit vom 13.01. bis zum 12.05.2015 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen. Nach nicht rechtskräftiger Verurteilung durch Urteil des Landgerichts X vom 09.02.2017 befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft.
Mit Schreiben vom 31.07.2017 hat er beim Landgericht Freiburg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die Beschilderung seines Haftraums in der Justizvollzugsanstalt Y durch die Kennzeichnung „M“ für Moslem rechtswidrig gewesen sei. Damit habe die Justizvollzugsanstalt Y § 47 JVollzGB I missachtet. Auch wenn er nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt Y untergebracht sei, bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Justizvollzugsanstalt Y hat dazu mit Schreiben vom 02.10.2017 Stellung genommen und vorgetragen, dass der Haftraum des Gefangenen während seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Y mit einem Namensschild beschildert gewesen sei, auf dem die Kurzbezeichnung „V“ gestanden habe. Dieses Kürzel sei die Abkürzung für die Kostform des Gefangenen und stehe für „vegetarische Kost“. Entgegen der Behauptung des Gefangenen sei sein in der Justizvollzugsanstalt Y bewohnter Haftraum nicht mit einem „M“ beschriftet gewesen. Des Weiteren sei ein besonderes Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht ersichtlich. Da die Justizvollzugsanstalt Y den Haftraum des Gefangenen nicht mit einem „M“ beschildert habe, sei eine Wiederholungsgefahr schon per se nicht gegeben; in absehbarer Zeit sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Gefangene zurück in die Justizvollzugsanstalt Y verlegt werde, da die Justizvollzugsanstalt Freiburg die zuständige Anstalt sei. Die getroffene Maßnahme habe auch keine diskriminierende Wirkung; ebenso wenig sei die Frage der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme präjudiziell für einen entschädigungsrechtlichen Prozess.
Nachdem der Beschwerdeführer dazu unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens mit Schreiben vom 20.10.2017 Stellung genommen hatte, hat das Landgericht Freiburg den Antrag mit Beschluss vom 24.11.2017 als unbegründet zurückgewiesen, da nicht festgestellt werden könne, dass die Zellentür des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt Y - durchgängig oder zeitweise - durch ein „M“ an der Zellentür gekennzeichnet gewesen sei.
Dagegen richtet sich die am 04.12.2017 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 08.12.2017 nicht abgeholfen hat.
Im Beschwerdeverfahren wurde auf Anregung des Beschwerdeführers dessen Gefangenenpersonalakte beigezogen. Nach deren Auswertung war festzustellen, dass sich daraus keine Erkenntnisse zur Haftraumbeschilderung ergaben. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte Antrag an die Justizvollzugsanstalt Y zur Umstellung auf vegetarische bzw. vegane Kost vom 18.10.2015 und die dazu ergangenen Verfügungen vom 20.10.2015 wurden in Kopie zur Akte genommen; ebenso der Vorgang zu der zwischenzeitlich in der Justizvollzugsanstalt X erfolgten Umstellung auf Normalkost ohne Schweinefleisch auf Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2017.
Darüber hinaus wurde eine Auskunft der Justizvollzugsanstalt X zur dortigen Haftraumbeschilderung eingeholt, außerdem eine ergänzende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Y vom 19.01.2018, die am 23.01.2018 eingegangen ist. Darin werden die in der Justizvollzugsanstalt Y zur Auswahl stehenden Kostformen und deren Kennzeichnung mit einem Buchstaben auf dem jeweiligen Haftraumschild eines Gefangenen erläutert („M“ = schweinefleischfreie Kost, die den muslimischen Speisevorschriften entspricht; „V“ = vegetarische Kost; „N“ = Normalkost). Nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt Y lässt das Ordnungsmerkmal „M“ auf der Haftraumbeschilderung aufgrund der freien Auswahl- und regelmäßigen Wechselmöglichkeiten keinen Rückschluss auf die Religionszugehörigkeit der Inhaftierten zu. Tatsächlich sei es so, dass auch einige nicht muslimische Inhaftierte schweinefleischfreie Kost wählen. Im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Wechsel der Kostart durch den Antragsteller während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Y wurde erklärt, dass die der Stellungnahme vom 02.10.2017 zugrundeliegende Auskunft des Stockwerks möglicherweise nicht vollständig gewesen sei; die Haftraumbeschilderung des Antragstellers könnte tatsächlich während eines gewissen Zeitraumes das Ordnungsmerkmal „M“ ausgewiesen haben.
Der Beschwerdeführer hat zu alledem mit Schreiben vom 26.01.2018, eingegangen am 06.02.2018, Stellung genommen.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 119a Abs. 1, 304 Abs. 1 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers - ungeachtet der mit der Erledigung der angegriffenen Maßnahme verbundenen Zulässigkeitsfragen, die nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen sind (BT-Drucks. 16/11644, S. 32; Gercke/Julius/Temming u. a. StPO, 5. Aufl. 2012, § 119a Rn. 5) - jedenfalls unbegründet ist.
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Zwar ist unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse, die im Beschwerdeverfahren gewonnen wurden, davon auszugehen, dass der Haftraum des Angeklagten während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Y zeitweise - nämlich bis zur antragsgemäßen Umstellung auf vegetarische Kost am 20.10.2015 - mit dem Buchstaben „M“ gekennzeichnet war. Darin lag jedoch kein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB I.
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Die genannte Vorschrift verbietet es, personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, sowie die freiwillig offenbarten Angaben zum religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt allgemein kenntlich zu machen. Ergänzend bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB I, dass Gesundheitsakten und Krankenblätter getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern sind. Dieses Verbot folgt zum einen aus der ärztlichen Schweigepflicht, zum anderen aus der negativen Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV). Eine allgemeine Kenntlichmachung liegt vor, wenn personenbezogene Daten so offenbart werden, dass sie von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden können, wie dies durch eine Haftraumbeschilderung erfolgen kann (BeckOK Strafvollzug BW/Müller/Preisser, 8. Ed. 01.10.2017, JVollzGB I, § 47 Rn. 2). Deshalb ist bei der Anbringung des Namensschildes neben der Haftraumtür darauf zu achten, dass sich daraus nicht die Religionszugehörigkeit des Insassen ergibt (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 182 Rn. 2; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 182 Rn. 2).
12 
Bezüglich anderer als den in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JVollzGB I genannten personenbezogenen Daten über Gefangene ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB I eine allgemeine Kenntlichmachung innerhalb der Justizvollzugsanstalt zulässig, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist. Insoweit sind z. B. auf den an den Hafträumen angebrachten Namensschildern Zusätze mit Hinweisen auf die Kostarten zulässig (Arloth/Krä, aaO, § 182 Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO, § 182 Rn. 5; BeckOK Strafvollzug BW/Müller/Preisser, aaO, § 47 JVollzGB I Rn. 4a). Dabei müssen herabsetzende Bezeichnungen vermieden werden, ggf. durch Verwendung von Symbolen oder anderen Verschlüsselungen (Arloth/Krä, aaO; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO; BeckOK Strafvollzug BW/Müller/Preisser, aaO).
13 
Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die am Haftraumschild des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Y zeitweise angebrachte Kennzeichnung mit dem Buchstaben „M“ nicht unter das Verbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB I.
14 
Zwar liegt es unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Gefangenenpersonalakte auf der Hand, dass dieses Kürzel in Anlehnung an den Begriff der sogenannten „Moslemkost“ gewählt wurde, wie er auch in dem von der Justizvollzugsanstalt Y zur Bearbeitung des Antrags vom 18.10.2015 auf Umstellung der Kostart benutzten Formular verwendet wurde. Für einen Außenstehenden ist die Abkürzung indes nicht ohne Weiteres entschlüsselbar.
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Abgesehen davon ist ein Rückschluss von der hinter dieser Kennzeichnung stehenden Versorgung eines Gefangenen mit Speisen ohne Schweinefleisch auf dessen Religionszugehörigkeit nicht möglich. Insoweit ist der Fall vergleichbar mit der Anbringung des Hinweises „Austauschkost“, der ebenfalls nicht unter das Verbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB I fällt, weil er keinen zwingenden Schluss auf einen bestimmten Gesundheitszustand eines Gefangenen zulässt (Arloth/Krä, aaO, § 182 Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO, § 182 Rn. 5; BeckOK Strafvollzug BW/Müller/Preisser, aaO, § 47 JVollzGB I Rn. 4a). Der Tatsache, dass ein Gefangener kein Schweinefleisch zu sich nimmt, kann zwar eine islamische Anschauung zugrunde liegen, aber dies ist keineswegs zwingend. Vielmehr gibt es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Vollzugsanstalt durchaus auch nichtmuslimische Inhaftierte, die sich für schweinefleischfreie Kost entscheiden. Soweit die Justizvollzugsanstalt Y in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2018 erläutert hat, dass es sich bei der Abkürzung „M“ um die Versorgung mit schweinefleischfreier Kost, die den muslimischen Speisevorschriften entspreche, handele, ist dies auch deshalb irreführend, weil es einheitliche islamische Speisevorschriften nicht gibt, die Vorschriften des Korans von den jeweiligen islamischen Autoritäten vielmehr unterschiedlich ausgelegt werden.
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Dass es tatsächlich einige nicht muslimische Inhaftierte gibt, die eine Verpflegung mit schweinefleischfreier Kost wählen, erscheint plausibel und ist dadurch zu erklären, dass der Verzehr von Schweinefleisch nicht nur im islamischen Speisegesetz, sondern auch im jüdischen Speisegesetz verboten ist; außerdem wird Schweinefleisch u. a. von den Sieben-Tags-Adventisten und Rastafaris gemieden. Im Übrigen kann es auch nicht-religiöse Gründe für den Verzicht auf Schweinefleisch geben, dem aufgrund seines relativ hohen Fettgehalts im Vergleich zu Rind- oder Geflügelfleisch generell ein schlechter Ruf anhaftet. So sollen z. B. Rheumatiker Schweinefleisch meiden, weil darin entzündungsfördernde Stoffe (Arachidonsäure) enthalten sind.
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Nach alledem kann eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit des Beschwerdeführers durch die Haftraumbeschilderung in der Justizvollzugsanstalt Y nicht festgestellt werden. Gleichwohl wäre es zur Vermeidung allfälliger Irritationen vorzugswürdig, wenn die Justizvollzugsanstalt Y ihre Kennzeichnung der Verpflegungsarten - soweit nicht schon geschehen - so gestalten würde, dass keinerlei auch nur mittelbarer Bezug zu einer Religionsgruppe vorhanden ist. Dafür spricht auch, dass die Bezeichnung „Moslemkost“, auf welche das Kürzel „M“ offensichtlich zurückgeht, nach dem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 05.01.2015 (Az. 4540/0698) in den Speiseplänen der Vollzugsanstalten bereits durch den Begriff „Normalkost ohne Schweinefleisch“, kurz „Normalkost oS“ ersetzt wurde.
III.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
19 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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