Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 UF 141/18

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Hauptanspruch Ziffer 4) auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft - nach Abtrennung des Verfahrens von dem Verfahren 20 UF 83/18 wegen Vollstreckungsabwehrantrag - nur noch Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 1361b BGB.
Die Beteiligten haben am 01.03.2002 miteinander die Ehe geschlossen. Während der Ehe bewohnten die Beteiligten das Anwesen im B. in I. Seit Anfang des Jahres 2010 leben die Beteiligten getrennt voneinander; die Antragstellerin ist mit der gemeinsamen Tochter ausgezogen. Das Anwesen wird seither von dem Antragsgegner allein genutzt.
Die Immobilie stand im Eigentum der Eltern des Antragsgegners. Es existiert ein handschriftliches Schreiben der Eltern des Antragsgegners vom 24.12.2007 mit folgendem Inhalt:
„Lieber T,
mit sofortiger Wirkung erhältst Du das Wohnhaus B. als Geschenk. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Januar 2008. Die Mietzahlung entfällt ab sofort.“
Entgegen der Ankündigung in diesem Schreiben wurde der Antragsgegner erst im November/Dezember 2017 im Grundbuch als Eigentümer des Anwesens im B. in I. eingetragen.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 21.01.2015 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert.
Die Antragstellerin hat behauptet, das Anwesen im B. in I. habe einen objektiven Mietwert in Höhe von 3.000 EUR. Die Eltern des Antragsgegners hätten das Anwesen den Ehegatten auf unbeschränkte Zeit ohne Auflagen zur ständigen Nutzung überlassen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, hierdurch sei dem Antragsgegner und ihr selbst ein Dauerwohnrecht eingeräumt worden. Jedenfalls stehe die unbeschränkte, ohne Widerrufsvorbehalt seitens der Eltern des Antragsgegners überlassene Wohnungsnutzung einem dinglichen Nutzungsrecht zumindest gleich.
Die Nutzung der Immobilie sei dem Antragsgegner von Seiten seiner Eltern durch privatschriftlichen Schenkungsvertrag zugewandt worden. Er habe daher eine einem Eigentümer gleich stehende Position, so dass die aus dem Anwesen verdrängte Antragstellerin die gleichen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung habe.
Nachdem der Antragsgegner das Haus im B. in I. nach ihrem Auszug alleine nutze, stehe ihr daher eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des monatlichen Mietwerts zu. Im Wege der Teilforderung mache sie zunächst eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.04.2017, mithin für 28 Monate geltend. Hieraus ergebe sich ein Zahlungsanspruch von 42.000 EUR nebst Zinsen.
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Die Antragstellerin hat (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Relevanz) beantragt,
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den Antragsgegner zur Zahlung von weiteren 25.036,25 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz, jeweils aus 1.500 EUR, erstmals zum 21.01.2015, sodann jeweils zum Monatsletzten des jeweiligen Folgemonats, letztmals zum 01.04.2017, zu verpflichten.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Der Antragsgegner hat behauptet, das Haus sei ihm von seinem Vater im Rahmen eines Mietverhältnisses überlassen worden. Bis zum 31.12.2017 habe er seinen Eltern eine monatliche Miete von 800 EUR für das Haus bezahlt. Hierbei handle es sich um die ortsübliche Miete.
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Er ist der Auffassung, die Antragstellerin habe keinerlei dingliche Berechtigung oder sonst gleichgestellte Berechtigung an der Immobilie gehabt. Dingliche Rechte könnten nicht formlos eingerichtet werden. Die von der Antragstellerin vorgelegte Schenkungsurkunde vom 24.12.2007 sei zum einen formnichtig, zum anderen würde sie nur den Antragsgegner begünstigen. Es entspreche nicht der Billigkeit, der Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.02.2018 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
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Gegen den ihr am 11.06.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11.07.2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde nimmt sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen erster Instanz Bezug. Ergänzend führt sie an, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch dann bestehe, wenn eine aufgrund von Mitbesitz bestehende Nutzungsmöglichkeit einseitig entzogen werde.
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Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
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Eine nochmalige persönliche Anhörung der Beteiligten ist im Hinblick auf die erstinstanzlich durchgeführte Anhörung entbehrlich; von einer erneuten Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Senat hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hingewiesen. Auch innerhalb der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.12.2018 erbetenen verlängerten Äußerungsfrist sind keine ergänzenden Ausführungen der Beteiligten erfolgt.
II.
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Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB gegen den Antragsgegner zu.
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1. Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
23 
Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren. Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt wird (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 9 f.).
24 
Ob eine Nutzungsentschädigung zu entrichten ist, hängt grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. So ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung insbesondere in Betracht kommt bei Fällen von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht, wobei dies unabhängig davon gilt, ob diese Rechte beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 11).
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2. Gemessen hieran scheidet ein Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentschädigung unter Billigkeitserwägungen aus.
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a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheitert vorliegend nicht schon daran, dass die Antragstellerin die Ehewohnung freiwillig - d.h. nicht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung - verlassen hat. Denn die Vorschrift des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft nur an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder hierzu verpflichtet wurde (BGH, FamRZ 2014, 460 Rn. 9).
27 
b) Der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung steht vorliegend auch nicht von vornherein entgegen, dass die Antragstellerin den Antragsgegner für denselben Zeitraum auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch nimmt.
28 
Der Antragsgegner wurde im Parallelverfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim, 1 F 58/15, mit Beschluss vom 05.10.2018 zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab dem 01.08.2010 verpflichtet. Die Antragstellerin hat ihre Unterhaltsansprüche in diesem Verfahren ausdrücklich als Teilantrag geltend gemacht hat, wobei sie ihren Unterhaltsanspruch wegen vom Antragsgegner erklärter unbeschränkter Leistungsfähigkeit anhand einer konkreten Bedarfsberechnung errechnet hat. Der Nutzungswert der Ehewohnung hat sich insoweit weder auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin noch auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ausgewirkt. Des Weiteren wurde der Antragsgegner zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen verpflichtet, weil sich die Antragstellerin eine Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs nach der Quotenmethode vorbehalten hat.
29 
Gegen diesen Beschluss haben beide Seiten Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt (20 UF 146/18), über die allerdings noch nicht entschieden worden ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es als offen anzusehen, ob sich der Nutzungswert der Ehewohnung auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin auswirken wird.
30 
Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, weil ein Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentschädigung ohnehin ausscheidet.
31 
c) Die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung entspricht jedenfalls nicht der Billigkeit.
32 
aa) In der Regel entspricht eine Nutzungsentschädigung der Billigkeit bei dinglicher Berechtigung des Ehegatten, der die Ehewohnung oder Teile davon seinem Ehegatten überlässt, etwa bei Allein- oder Miteigentum oder einem dinglichen Wohnrecht nach § 1093 BGB (vgl. Staudinger, BGB, Stand: 2012, § 1361b BGB Rn. 76; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1361b BGB Rn. 31; auch BGH, FamRZ 2014, 460 zum lebenslangen dinglichen Wohnrecht und BGH, FamRZ 2017, 693 zum Miteigentum).
33 
Vorliegend bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.04.2017 keine dingliche Berechtigung der Beteiligten an dem Anwesen im B. in I. Bis zur Änderung des Grundbuchs im November/Dezember 2017 waren unstreitig die Eltern des Antragsgegners Eigentümer des Grundstücks. Der Schenkungsvertrag vom 24.12.2007 ist gem. § 311b Abs. 1, 125 Satz 1 BGB formnichtig.
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Auch eine anderweitige dingliche Berechtigung (etwa ein dingliches Wohnrecht) der Beteiligten an dem Grundstück scheidet vorliegend aus.
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bb) Offen bleiben kann, ob die Ehewohnung dem Antragsgegner von seinen Eltern unentgeltlich (so der Vortrag der Antragstellerin) oder aber gegen Zahlung eines Mietzinses (so der Vortrag des Antragsgegners) überlassen wurde. Denn unabhängig hiervon entspricht die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung nicht der Billigkeit.
36 
(1) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann im Einzelfall auch bei einem Mietverhältnis in Betracht kommen (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6 Aufl., § 1361b BGB Rn. 31; Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl., § 1361b BGB Rn. 23; differenzierend Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn. 136).
37 
Denkbar wäre ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung etwa dann, wenn der Ehegatte, der die Ehewohnung allein angemietet hat, auszieht und von dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten einen Ausgleich für die an den Vermieter gezahlte Miete verlangt. Allerdings kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte die Wohnungskosten (Miete) allein trägt (vgl. Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl., § 1361b BGB Rn. 23; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1361b BGB Rn. 31).
38 
Nach dem Vortrag des Antragsgegners hat er die Mietkosten für die Ehewohnung allein getragen; die Antragsgegnerin, die von einer unentgeltlichen Wohnungsüberlassung ausgeht, macht ihrerseits nicht geltend, zur Zahlung von Miete oder Nebenkosten herangezogen worden zu sein. In diesem Fall entspricht eine Nutzungsentschädigung nicht der Billigkeit. Denn der Antragstellerin sind keine Lasten entstanden, die zu ihren Gunsten auszugleichen sind.
39 
(2) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kommt aber auch bei Zugrundelegung der von der Antragstellerin behaupteten unentgeltlichen Überlassung der Ehewohnung an beide Ehegatten oder den Antragsgegner allein nicht in Betracht.
40 
Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen (vgl. BeckOK BGB, Stand. 01.08.2018, § 1361b Rn. 14). Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruht in aller Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem eigenen Kind, dem jedenfalls die Entlastung von einer monatlichen Gegenleistung zugute kommen soll. Dann aber entspricht es üblicherweise nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind gegenüber dem Schwiegerkind nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt sein und auf diesem Wege doch zu einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung herangezogen werden können soll.
41 
Zwar kann in besonders gelagerten Fällen auch bei einer mietfreien Überlassung der Ehewohnung ausnahmsweise ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht kommen: So hat das OLG Rostock (FamRZ 2017, 433) dem weichenden Ehegatten aus Billigkeitsgründen in einem Fall der mietfreien Überlassung einer Wohnung einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten zugesprochen, nachdem der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung investiert hatte. Das OLG Rostock ist in diesem Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Schwiegereltern und beiden Ehegatten ein Leihverhältnis über die Ehewohnung zustande gekommen ist, welches den Rechtsgrund für die Investitionen und Arbeitsleistungen darstellte. Da der Rechtsgrund aber nicht bereits mit dem Scheitern der Ehe, sondern erst bei Beendigung des Leihverhältnisses durch Auszug beider Ehegatten aus der leihweise überlassenen Wohnung entfällt, ist dem weichenden Ehegatten bei einem Verbleib des anderen Ehegatten in der Ehewohnung ein Anspruch auf Bereicherungsausgleich verwehrt. In dieser besonderen Konstellation kommt dann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung in Betracht, weil auf diese Weise verhindert werden kann, dass der weichende Ehegatte, der das Leihverhältnis ohne Mitwirkung des anderen nicht beenden kann, auf lange Sicht keinen Ausgleich für seine Investitionen erhält (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn. 1246).
42 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass sie irgendwelche Investitionen in die Ehewohnung vorgenommen hat, deren Ausgleich sie nach ihrem Auszug nicht erlangen konnte.
43 
Für den Fall, dass die Ehewohnung, wie von der Antragstellerin behauptet, dem Antragsgegner oder beiden Ehegatten mietfrei von den Eltern des Antragsgegners überlassen wurde, entspricht eine Nutzungsentschädigung mithin ebenfalls nicht der Billigkeit.
III.
44 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
45 
2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 FamGKG in Verbindung mit § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und § 1361b BGB. Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung während der Trennungszeit ist eine Ehewohnungssache, so dass hierfür der Festwert des § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 FamGKG anzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 57 f.; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1424; BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.09.2018, § 48 FamGKG Rn. 13; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 48 Rn. 23).
46 
3. Der Wert für die Geltendmachung der Nutzungsentschädigung (Hauptanspruch Ziffer 4) in erster Instanz ist gem. § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern. Der Wert beläuft sich nicht, wie vom Amtsgericht mit Beschluss vom 01.06.2018 festgesetzt, auf 25.036,25 EUR, sondern ebenfalls auf 3.000 EUR.
47 
4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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