Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 VA 89/18

Tenor

1. Die Anträge der Antragsteller gegen die mit Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 27. März 2018 bewilligte Erteilung einer Abschrift des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2017, Az. 20, werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragssteller wenden sich mit ihren Feststellungs-, Anfechtungs- und auf Folgenbeseitigung gerichteten Verpflichtungsanträgen dagegen, dass der Antragsgegner eine Abschrift eines Urteils, das in einem von der Antragstellerin zu 1 geführten Zivilrechtsstreit ergangen ist, einem daran nicht beteiligten Dritten erteilt hat.
Gegenstand des Zivilrechtsstreits, der vor dem Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen [...] geführt wurde, war eine Klage der Antragstellerin zu 1 auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht u.a. des Insolvenzverwalters der [A.] GmbH (vormals [A’.] GmbH; kurz [A.] oder [A’.]) und deren ehemaligen Geschäftsführers, des Antragstellers zu 2, gegen die Rechtsnachfolgerin der [B.] AG (kurz [B.]) und mehrere ehemalige leitende Personen von [B.] und ein verbundenes Unternehmen. Die Klage war darauf gestützt, dass im Wege eines Vergleichs vom 23. Dezember 2003 vereinbarte Zahlungen (betreffend eine Lieferung von CD- und DVD-Produktionsmaschinen von [B.] an [A.]/[A’.]) durch [B.] steuerlich anders behandelt worden waren als durch [A.]/[A’.]. Daraufhin hatten die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer von [A.], u.a. den Antragsteller zu 2, eingeleitet. Die Strafverfolgungsbehörden ordneten im Februar 2007 einen dinglichen Arrest in das Vermögen von [A.] und Pfändungen von Forderungen des Unternehmens an. Nachdem [A.] Insolvenzantrag gestellt hatte und ein Sanierungsversuch erfolglos geblieben war, sollte mit dem Klageverfahren Schadensersatz von [B.] und deren Verantwortlichen wegen angeblich unrichtiger Darstellung des Vorgangs gegenüber dem zuständigen Finanzamt erlangt werden. Die Beklagten jenes Zivilrechtstreits traten der Klage mit Erkenntnissen entgegen, die sie aus einer ihnen durch das Landgericht [Y.] gewährten Einsicht in die Steuerstrafakten erlangt hatten.
Am 18. Juli 2017 legte die Antragstellerin zu 1 dem Landgericht Karlsruhe einen Beschluss des Oberlandesgerichts [Z.] [...] vor. Darin wurde auf Antrag des hiesigen Antragstellers zu 2 die Rechtswidrigkeit der vom Landgericht [Y.] gewährten Akteneinsicht festgestellt und diese aufgehoben. Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2017 ab. In den Gründen führte es u.a. aus, die aus der Akteneinsicht im Strafverfahren gegen die Zedenten erlangten Urkunden unterlägen als Beweismittel in dem Rechtsverhältnis der [A’.] [[A.]] zur [B.] keinem Beweisverwertungsverbot.
Die Antragstellerin zu 1 erhob am 2. März 2018 beim Landgericht [Y.] eine weitere Klage auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht, nunmehr gegen das Land [X.] (nachfolgend Land [X.]), in der sie ein amtspflichtwidriges Verhalten einzelner Vertreter der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den gegen [A.] ergriffenen Arrest- und Pfändungsmaßnahmen geltend macht. Das Land [X.] hat dort darauf hingewiesen, dass ihm wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) der Zugang zu den Akten der Finanzverwaltung und des Steuerstrafverfahrens verwehrt sei.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2018 (im Anlagenkonvolut ASt 6) baten die Prozessbevollmächtigten des Lands [X.] das Landgericht Karlsruhe um Übersendung einer Kopie dessen Urteils vom 26. Juli 2017 ([...]). Zur Begründung führten sie aus, sie verträten das Land [X.] in einem Gerichtsverfahren beim Landgericht [Y.], welches die hiesige Antragstellerin zu 1 gegen das Land anhängig gemacht habe, und beide Verfahren beruhten im Wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt. Das Gesuch wurde - entsprechend der Übertragung der Aufgaben nach § 299 Abs. 2 ZPO auf die jeweiligen Vorsitzenden der Kammern mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 1. März 2004 - der Vorsitzenden der der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vorgelegt.
Diese verfügte am 27. März 2018 ohne vorherige Anhörung, dass die beantragte - durch die Geschäftsstelle sodann am 29. März 2018 mit dem aus der Anlage ASt 7 ersichtlichen Inhalt herausgegebene und durch die Bevollmächtigten des Landes [X.] im Amtshaftungsverfahren vorgelegte - Urteilsabschrift erteilt werden könne und darauf zu achten sei, dass Hinweise auf betroffene Personen und Anschriften unkenntlich gemacht würden.
Dagegen richten sich die per Fax am 24. August 2018 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anträge der Antragsteller gemäß § 23 EGGVG, nachdem die Antragstellerin zu 1 durch Akteneinsicht am 26. Juli 2018 von der angefochtenen Verfügung erfahren hat.
Ebenfalls unter dem 24. August 2018 (siehe Anlagenband ASt., S. 105 ff) hat die Antragstellerin zu 1 dem Landgericht [Y.] in dem anhängigen Amtshaftungsprozess mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 2 und die weiteren dort genannten ehemaligen Geschäftsführer von [A.] gegenüber den Finanzbehörden des Landes [X.] und der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts [Y.] auf den Schutz des Steuergeheimnisses für die Zwecke des Amtshaftungsverfahrens verzichtet hat, um im Zivilprozess die vom Land [X.] begehrte Waffengleichheit herzustellen.
Der Senat hat den Antragsgegner und - mit Einverständnis der Antragsteller - das Land [X.] zum vorliegenden Antrag angehört.
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Die Antragsteller machen geltend, sie seien durch die (begrenzte) Akteneinsicht, die nicht den Anforderungen an eine bloße anonymisierte und neutralisierte Entscheidungsabschrift genüge und daher an § 299 Abs. 2 ZPO zu messen sei, in ihren Rechten verletzt. Hilfsweise vertreten sie die Ansicht, vorliegend habe ausnahmsweise sogar ein Verbot der Erteilung einer neutralisierten Entscheidungsabschrift bestanden, weil auch eine solche zwingend mit der Vertiefung der festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Betroffenen habe einhergehen müssen.
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Durch die gewährte Akteneinsicht seien sie namentlich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Wäre ihnen und den weiteren Betroffenen vor der angefochtenen Entscheidung Gehör gewährt worden, hätten diese auf die drohende Vertiefung der Grundrechtsverletzungen der Betroffenen hingewiesen und damit Erfolg gehabt.
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Der Antragsteller zu 2 sei zudem in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Erteilung einer Urteilsabschrift habe unter keinen Umständen erfolgen dürfen. Sie entbehre insbesondere bezogen auf den Antragsteller zu 2 im Übrigen jeder Anonymisierung. Jede Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Auskünften aus der Zivilakte des vor dem Landgericht Karlsruhe geführten Verfahrens sei eine Vertiefung der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Betroffenen, weil die von den dortigen Beklagten durch rechtswidrige Einsicht in die Strafakten erlangten Informationen und Unterlagen die Zivilakte und das herausgegebene Urteil durchzögen. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Verwertungsverbot bestanden habe. Die Durchführung der verfahrensrelevanten Straf- und Zivilprozesse habe nicht dazu geführt, dass der Inhalt der jeweiligen Akten vollumfänglich öffentlich bekannt geworden sei. Dessen ungeachtet verlange auch die grundrechtsrelevante Übermittlung öffentlich bekannt gemachter Daten eine Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Die Akteneinsicht beeinträchtige zudem die vermögensrechtlichen Interessen der Antragstellerin zu 1, weil die u.a. zugunsten von [A.] und dem Antragsteller zu 2 geheimnisgeschützten Informationen aus der Strafakte in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Ersatzansprüchen, die an die Antragstellerin zu 1 abgetreten seien, und deren erfolgreicher Durchsetzung stünden.
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Im Übrigen habe dem Akteneinsichtsantrag bereits die nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche schlüssige Darstellung eines rechtlichen Interesses gefehlt.
15 
Der im Amtshaftungsverfahren erklärte Verzicht auf den Schutz des Steuergeheimnisses lasse das Antragsbegehren in dem vorliegenden Verfahren und dessen Begründetheit unberührt. Da der dadurch eröffnete unmittelbare Zugang zu den Akten des Steuerstrafverfahrens durch die Zwecke der Haftungsabwehr im Amtshaftungsprozess begrenzt sei, bleibe er hinter dem vollständigen Aktenzugriff zurück, der den Beklagten des Karlsruher Verfahrens rechtswidrig ermöglicht worden sei. In das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe hätten die dortigen Beklagten Akteninformationen einfließen lassen, die Gegenstand des landgerichtlichen Urteils vom 26. Juli 2017 geworden seien und die dem Land [X.] weiterhin verschlossen seien.
16 
Die Antragsteller beantragen,
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1. festzustellen, dass die Erteilung einer Abschrift des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2017 (Az. [...]) an die Prozessbevollmächtigten des Landes [X.] in dem Verfahren vor dem Landgericht [Y.] (Az. [...]) rechtswidrig war;
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2. die Verfügung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht [...] vom 27. März 2018 (HA, Bd. VII BI. 3513 d.A.) aufzuheben,
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3. die Vorsitzende der 10. Zivilkammer bzw. den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe zu verpflichten,
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a. die Prozessbevollmächtigten des Landes [X.] (HA Bd. VII, Bl. 3509 d.A.) über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung der Urteilsabschrift und die Aufhebung der zugrundeliegenden Verfügung der Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen,
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b. gegenüber diesen die Löschung und Vernichtung der überlassenen Urteilsabschrift und der herausgegebenen Informationen und Daten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe zum Az. [...] anzuordnen und
22 
c. diesen ein Verwertungs- und Verwendungsverbot im Hinblick auf die überlassenen Unterlagen, Informationen und Daten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe zum Az. [...] zu erteilen.
23 
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Erteilung der Urteilsabschrift habe vorgelegen und sei mit der darauf gerichteten Bitte mitgeteilt worden. Die Vorsitzende habe vor der Entscheidung über die Erteilung einer Urteilskopie die Parteien im Interesse einer zügigen Bearbeitung nicht angehört. Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus den Akten bzw. Akteneinsicht sei ein Einverständnis der Parteien nicht erforderlich. Die Anonymisierung des Urteils erfasse nur die beteiligten Parteien, nicht die weiteren in die Geschehnisse involvierten Persönlichkeiten und Gesellschaften; hierbei seien Überlegungen zur Verständlichkeit des Urteils leitend gewesen, zudem sei die Abschrift von einem anderen Bundesland, nicht einer privaten Partei, erbeten worden. Möglicherweise hätte gleichwohl eine weitergehende Anonymisierung erfolgen sollen. Da die Antragsteller allerdings nicht mitteilten, welche konkrete Information das Land [X.] bzw. seine Anwälte aus dem Urteil der Kammer entnehmen konnten, die nicht bereits von der Antragstellerin zu 1 oder auch dem Land [X.] im Verfahren vor dem Landgericht [Y.] eingeführt gewesen seien, könne die Vorsitzende sich mit dem Vorwurf, durch die Erteilung der Urteilskopie seien Grundrechte der Antragsteller verletzt, nicht sachlich auseinandersetzen. Im Übrigen seien die Steuerangelegenheiten des Antragstellers zu 2, soweit sie im Urteil eine Rolle spielten, zumindest der juristischen Öffentlichkeit bereits aus dem Verfahren BGHSt [...] bekannt. Das herausgegebene Urteil verwerte keinen Inhalt von Steuerstrafakten, sondern nur die von den Parteien in das Verfahren eingeführten Anlagen. Ob die entsprechenden Dokumente sich auch in den Steuerstrafakten befänden, habe daher für die angefochtene Entscheidung keine Rolle gespielt.
24 
Das Land [X.] bringt vor, die Anträge seien unzulässig, weil es an einer schlüssigen Behauptung der Rechtsverletzung fehle. Hinsichtlich des Antrags zu 1, der kein Fortsetzungsfeststellungsantrag, sondern ein gegenüber dem Anfechtungsantrag subsidiärer allgemeiner Feststellungsantrag sei, mangele es überdies am Rechtsschutzbedürfnis. Ferner fehle der Antragstellerin zu 1 die Antragsbefugnis deswegen, weil sie durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Die Anträge seien auch unbegründet, weil die Urteilsabschrift nach den Voraussetzungen von § 299 Abs. 2 ZPO rechtmäßig erteilt und im Übrigen hinreichend so anonymisiert worden sei, dass die Weitergabe an Dritte ohnehin nicht mehr an § 299 Abs. 2 ZPO zu messen gewesen sei. Das Land [X.] tritt dem Antragsgegner in der Einschätzung bei, dass dem Land [X.] relevante Umstände des Sachverhalts bereits aus der Klageschrift des Amtshaftungsprozesses und insbesondere die Steuerangelegenheiten des Antragstellers zu 2 allgemein aus Veröffentlichungen bekannt gewesen seien. Es macht ferner geltend, wegen des mittlerweile erklärten Verzichts auf das Steuergeheimnis könnten die Antragsteller sich nicht auf ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Versagung der Urteilsabschrift berufen. Mangels Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestehe kein Folgenbeseitigungsanspruch.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
26 
Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Der Antrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet.
27 
1. Das Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist allerdings der statthafte Rechtsbehelf gegen die Bewilligung und Übermittlung der Urteilsabschrift.
28 
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG können daher nur Justiz-Verwaltungsakte sein, die den Justizbehörden - im Gegensatz zu den Gerichten als Rechtsprechungsorganen - übertragen sind. Eine solche Maßnahme ist unabhängig davon Gegenstand der vorliegenden Anträge, ob sie als Gewährung einer teilweisen Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO oder einer (öffentlichen) anonymisierten Abschrift einzuordnen ist.
29 
a) Jedenfalls in seiner Stellungnahme zum Verfahren nach §§ 23 EGGVG hat der Antragsgegner die angefochtene Maßnahme damit gerechtfertigt, dass ein berechtigtes Interesse im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO vorgelegten habe. Aus der Stellungnahme der Vorsitzenden geht auch hervor, dass diese aus Gründen der Verständlichkeit auf Anonymisierungen verzichtet hat, die über die Bezeichnungen der Parteien des dortigen Verfahrens hinausgehen. Mithin beruhte die teilweise Mitteilung personenbezogener Daten offenbar nicht auf einer fehlerhaften Durchführung durch die Geschäftsstelle. Eine solche Maßnahme mag sich als teilweise Akteneinsicht, wie sie insbesondere mit Rücksicht auf die Interessen Betroffener als Minus zur vollständigen Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt (siehe BGH, GRUR 2007, 815 Akteneinsicht XVIII) und auch in der Erteilung von Abschriften aus der Akte liegen kann (siehe BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Dez. 2018, § 299 Rn. 34 mwN), darstellen. Nachdem das darauf antragende Land [X.] am Zivilverfahren des Landgerichts Karlsruhe nicht beteiligt war, ist es jedenfalls Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO. Besonderheiten ergeben sich hier nicht daraus, dass die Urteilsabschrift im Namen eines Bundeslands erbeten worden ist. Denn das Land [X.] hat im Streitfall nicht in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehandelt (siehe dazu BeckOK ZPO/Bacher, Stand Dez. 2018, § 299 Rn. 37), sondern zur Vorbereitung der Abwehr zivilprozessualer Inanspruchnahme. Eine Entscheidung des Gerichtsvorstands über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO ist kein Akt der Rechtsprechung, sondern ein Verwaltungsakt der Justizverwaltung (BVerfGE 138, 33, 39; BVerfG, NJW 2017, 1939 Rn. 15), auch wenn sie auf den für das Zivilverfahren zuständigen Vorsitzenden der Zivilkammer delegiert worden ist (Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 12 mwN).
30 
b) In Betracht kommt allerdings auch eine Einordnung als Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, die - nach der erst jüngst höchstrichterlich (BGH, NJW 2017, 1819 Rn. 11 ff mwN zum Meinungsstand) geklärten Rechtslage - weder einer unmittelbaren noch einer entsprechenden Anwendung von § 299 ZPO unterliegt. Eine anonymisierte Entscheidungsabschrift ist kein Aktenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essenzielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und gegebenenfalls weitere individualisierende Merkmale fehlen. Dritte erhalten auf diesem Wege keinen umfassenden Einblick in die geschützten privaten oder geschäftlichen Unterlagen der Parteien. Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, den - wie das Verfahren generell (§§ 169, 173 GVG) - öffentlichen Inhalt gerichtlicher Entscheidungen Dritten - inhaltlich verständlich - unabhängig von einem berechtigten Interesse zugänglich zu machen, ohne ganz oder teilweise Daten anhand des Sach- und Streitstands eines Verfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH, NJW 2017, 1819 Rn. 14 ff). Für die Zulässigkeit der vorliegenden Anträge kann aber offenbleiben, ob eine solche Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift vorliegt. Denn dabei handelt es sich ebenfalls um einen Justizverwaltungsakt, gegen den das Verfahren nach § 23 EGGVG eröffnet ist (vgl. BGH, NJW 2017, 1819 Rn. 28; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 12).
31 
2. Die Anträge sind auch form- und fristgerecht eingereicht worden. Von der den Antragstellern nicht bekannt gegebenen angegriffenen Entscheidung haben deren Bevollmächtigte erst am 26. Juli 2018 erfahren. Unabhängig davon, ob die mangels Bekanntgabe gegenüber den Antragstellern zunächst nicht in Gang gesetzte Monatsfrist nach § 26 EGGVG mit dieser tatsächlichen Kenntnisnahme begonnen hat und ob sämtliche gestellten Anträge an diese Frist gebunden sind, ist sie daher jedenfalls mit dem Eingang des Antrags beim zuständigen Oberlandesgericht am 24. August 2018 gewahrt.
32 
3. Der Antrag zu 2, die Verfügung der Vorsitzenden Richterin vom 27. März 2018 aufzuheben, ist aber unzulässig, weil diese Maßnahme aufgrund ihrer Erledigung keiner Aufhebung mehr zugänglich ist.
33 
Die gerichtliche Aufhebung einer (nach Meinung der Antragsteller rechtswidrigen und die Antragsteller dadurch in deren Rechten verletzenden) Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist nur möglich, wenn die Maßnahme sich nicht durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Im Fall der Erledigung kommt nur in Betracht, dass das Gericht auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ausspricht, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist. Eine solche Erledigung liegt hier vor.
34 
a) Eine Erledigung auf andere Weise kann etwa durch Zeitablauf, Rücknahme des Antrags bei der Behörde, Rechtsänderung, Ersetzung der Maßnahme durch eine andere oder allgemein den Wegfall der Beschwer eintreten (MünchKommZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 9 mwN), was vom (objektiven) Gehalt der Maßnahme und nicht vom Antragstellerinteresse her zu beurteilen ist (vgl. zu § 113 VwGO: BVerwG, NVwZ 1991, 570, 571 mwN; Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 100). Darunter kann insbesondere eine nicht mehr rückgängig zu machende Vollziehung des Justizverwaltungsakts fallen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - I-3 VA 2/09, juris Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 6 VA 0005/01, juris Rn. 10; KG, NJW-RR 1991, 1085 f; Pabst, aaO; MünchKommStPO/Ellbogen, EGGVG § 28 Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 2, 7; für den Fall, dass sich die Maßnahme in ihrem Vollzug erschöpft: Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 4). Allein der Vollzug muss allerdings selbst dann, wenn er irreversible Tatsachen schafft, nicht bereits zur Erledigung des Verwaltungsakts führen. Diese tritt vielmehr erst ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. zu § 43 VwVfG: BVerwG, NVwZ 2009, 122 mwN).
35 
b) Der Vollzug der Akteneinsicht führt zur Erledigung der angefochtenen Maßnahme (vgl. KG, NJW-RR 1991, 1085 f; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 12. Juli 1993 - 2 VAs 11/93, juris Rn. 6; vom 20. September 1993 - 2 VAs 8/92, juris Rn. 27; OLG Koblenz, NJW 1986, 3093, 3094; siehe auch BVerfG, NJW 2017, 1164 Rn. 15; OLG Bamberg, DGVZ 2018, 98, 99). Die Bewilligung der Akteneinsicht und deren Vollzug erzeugen keine fortdauernden rechtlichen Wirkungen und keinen tatsächlichen Zustand, die rückgängig gemacht werden könnten.
36 
aa) Die Vollziehung der Anordnung, eine Urteilsabschrift zu übersenden, ist als solche tatsächlich nicht rückgängig zu machen (vgl. KG, NJW-RR 1991, 1085).
37 
Die Maßnahme zielt darauf ab, dem Einsicht begehrenden Land [X.] bzw. dessen Bevollmächtigten im Rahmen des beantragten Umfangs Kenntnis vom Inhalt der Akte bzw. der Entscheidung zu verschaffen. Dass der Inhalt der übermittelten Abschrift bereits von den Vertretern des Lands [X.] und dessen Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Die so gewonnenen Erkenntnisse können dem Land [X.] und dessen Bevollmächtigten tatsächlich nicht mehr entzogen werden, so dass eine Herstellung des früheren Zustands vor der Vollziehung nicht möglich ist. Dazu wäre auch eine Rückgabe der Abschrift nicht geeignet (vgl. KG, NJW-RR 1991, 1085). Dies gilt im Streitfall im Besonderen, weil die Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung nicht nur im Gedächtnis der auf Seiten des Landes [X.] beteiligten Personen besteht, sondern zudem dadurch perpetuiert ist, dass eine Kopie der übermittelten Urteilsabschrift im gegen das Land [X.] anhängigen Amtshaftungsprozess insbesondere zu den Akten gereicht worden ist.
38 
bb) Der Antragsgegner ist im Übrigen rechtlich nicht in der Lage, das Land [X.] oder dessen Bevollmächtigte zur Rückgabe oder Vernichtung der übersandten Urteilsabschrift und etwaiger Vervielfältigungen zu verpflichten.
39 
Eine den Antragsgegner berechtigende Grundlage für solche Anordnungen liegt nicht in § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG. Danach kann vielmehr das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, was allerdings nach § 28 Abs. 1 Satz 3 EGGVG nur zulässig ist, wenn die Behörde dazu in der Lage ist (und diese Frage spruchreif ist). Dies Vorschrift eröffnet aber nur ein prozessuales Mittel des nach §§ 23 ff EGGVG angegangenen Gerichts, um einen - dadurch nicht begründeten, vielmehr vorausgesetzten (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 33) - Anspruch auf Folgenbeseitigung geltend zu machen (vgl. zu § 113 Abs. 1 VwGO: BVerwG, NVwZ-RR 2016, 225 Rn. 14 mwN). Auch ansonsten besteht keine Grundlage dafür, dass der Antragsgegner als Justizverwaltungsbehörde des Lands Baden-Württemberg das Land [X.] zur Rückgabe oder Vernichtung eines in dessen Besitz befindlichen Schriftstücks verpflichtet. Insoweit fehlt es erst Recht an einer Befugnis des Antragsgegners, etwa die Vernichtung erstellter Kopien anzuordnen oder dem Land [X.] ein Verwendungsverbot im Hinblick auf die überlassenen Unterlagen (namentlich für einen Rechtsstreit) aufzuerlegen, über das nicht der Antragsgegner als Justizverwaltungsbehörde zu entscheiden hat.
40 
cc) Die Entscheidung über die Bewilligung der Urteilsabschrift entfaltet auch keine rechtlichen Wirkungen und keine Steuerungsfunktion, die über ihren Vollzug hinausgehen.
41 
Ihr Regelungsgehalt erschöpft sich in der Entscheidung darüber, ob und wie dem auf Überlassung einer Urteilsabschrift gerichteten Gesuch tatsächlich entsprochen werden sollte. Dieser Entscheidung war zwar eine Prüfung der Voraussetzungen für eine solche Übermittlung und deren zulässigen Inhalt (sei es nach § 299 Abs. 2 ZPO oder als Veröffentlichung einer anonymisierten Entscheidung) zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts erstreckt sich aber nur auf den Entscheidungssatz und nicht auf die Gründe der Entscheidung, auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse (vgl. BGH, NVwZ 2004, 763 mwN), sofern sie nicht zu besonderen Entscheidungen verselbständigt sind oder eine Bindung in anderen Verfahren besonders angeordnet ist (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 58). Einer der letztgenannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die Entscheidung über die Erteilung der Urteilsabschrift enthält keine selbständige (feststellende) Verfügung der Justizverwaltung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme oder gar die Zulässigkeit der künftigen Verwendung der überlassenen Abschrift durch das Land [X.]. Sie zielt auch nicht darauf ab, einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Urteilsabschrift zu begründen, der weiterhin Rechtswirkungen entfalten könnte. Die Antragsteller sind daher nicht etwa in Ermangelung einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung daran gehindert, aus einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Urteilsabschrift Rechtsfolgen wie Verwertungsverbote in anderen Verfahren herzuleiten. Im Übrigen vermag die Maßnahme bei ihrer tatsächlichen Erledigung vor Unanfechtbarkeit (§ 26 EGGVG) keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage ihrer Rechtmäßigkeit zu entfalten (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 20).
42 
4. Der Antrag zu 1, mit dem die Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung begehren, ist hingegen das mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG statthafte Begehren betreffend die erledigte Bewilligung der Urteilsabschrift. Er ist aber mangels berechtigten Interesses unzulässig.
43 
a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG spricht das Gericht auf Antrag aus, dass eine erledigte Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
44 
Allein die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder eines Eingriffs genügt danach nicht, hinzutreten muss vielmehr ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, welches der Antragsteller schlüssig darzulegen hat (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, juris Rn. 19; KG, NJW-RR 1991, 1085, 1086; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 11 VA 8/14, juris Rn. 29; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 8; BeckOK-GVG/Köhnlein, Stand Sept. 2018, EGGVG § 28 Rn. 21; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 18; MünchKommStPO/Ellbogen, EGGVG § 28 Rn. 10). Dafür genügt jedes auf Grund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BGH, NJW-RR 2012, 1363 Rn. 15 mwN).
45 
Dieses Interesse kommt namentlich bei Wiederholungsgefahr, fortwirkenden Rechtsverletzungen oder tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (sog. Rehabilitierungsinteresse) sowie im Fall einer beabsichtigten Amtshaftungsklage in Betracht (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 18 mwN). Die insoweit in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien stehen in Einklang mit der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes zu verfolgen und den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, dass die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfG, NJW 2017, 1939 Rn. 16).
46 
b) Im Streitfall fehlt es an einem berechtigten Interesse im vorstehenden Sinn.
47 
aa) Die Antragsteller machen nicht geltend, dass sie beabsichtigen, wegen der nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Bewilligung von Akteneinsicht Amtshaftungsansprüche zu erheben und zu deren Vorbereitung eine Feststellung der Rechtswidrigkeit anstreben. Auf diese Weise ließe sich im vorliegenden Fall auch kein hinreichendes Interesse begründen.
48 
Denn die Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch irreversiblen Vollzug war schon vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingetreten. In einem solchen Fall steht dem Antragsteller der Weg einer Amtshaftungsklage bei den ordentlichen Gerichten ohne den Umweg über ein Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG offen. Weder aus Gründen der Prozessökonomie noch aus anderen Gründen bedarf es deshalb einer Klärung der justizverwaltungsrechtlichen Vorfrage in dem gegenüber anderen Rechtsbehelfen subsidiären (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG. Es entspricht daher - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung, dass die Absicht, im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatzansprüche durchzusetzen, jedenfalls dann kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG begründet, wenn sich die Maßnahme bereits erledigt hat, bevor der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 1986 - 1 VA 68/86, juris; KG, NJW-RR 1991, 1085, 1086; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 6 VA 0005/01, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 11 VA 8/14, juris Rn. 31; MünchKommZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 19; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 13; BeckOK-GVG/Köhnlein, Stand Sept. 2018, EGGVG § 28 Rn. 25; MünchKommStPO/Ellbogen, EGGVG § 28 Rn. 12; nicht beanstandet bei BGH, NJW-RR 2012, 1363 Rn. 15).
49 
bb) Eine Wiederholungsgefahr führen die Antragsteller ebenfalls nicht an und ist auch nicht erkennbar.
50 
Voraussetzung dafür wäre, dass die Antragsteller konkrete Tatsachen dafür vortragen, dass die Gefahr gleicher sie betreffender Maßnahmen gegeben ist (vgl. BGH, NJW 1990, 2758, 2759; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 11 VA 8/14, juris Rn. 30 mwN). Allgemeine Befürchtung aufgrund früherer Maßnahmen genügt nicht (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 18). Vielmehr muss die Gefahr einer Wiederholung sich aufgrund konkreter Umstände abzeichnen (vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, NVwZ-RR 2018, 659 Rn. 20). Das Bestehen des berechtigten Interesses an der - nach Vollzug der Akteneinsicht nur noch möglichen - Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme bedarf der substantiierten Darlegung in der Antragsschrift (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juli 1993 - 2 VAs 11/93, juris Rn. 6; Mayer, aaO). Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, dass die beanstandete Maßnahme sich wiederholen wird. Nachdem das Land [X.] Kenntnis vom Inhalt der überlassenen Urteilsabschrift hat, wird es eine solche nicht erneut beantragen. Die Antragsteller zeigen auch nicht auf, dass andere Parteien ein ähnliches Interesse an einer Einsicht in diese Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt haben sollten. Sie macht nicht geltend, dass etwa noch weitere Regressprozesse der Antragstellerin zu 1 oder ihrer Zedenten gegen andere Parteien anhängig oder beabsichtigt sind.
51 
cc) Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich im Streitfall auch nicht aufgrund eines tiefgreifenden bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriffs erkennen.
52 
Zwar konnten die Antragsteller, denen nach der angefochtenen Entscheidung keine Gelegenheit gegeben worden ist, dagegen Rechtsschutz zu suchen, wegen der sofortigen Überlassung der bewilligten Urteilsabschrift an die Bevollmächtigten des Lands [X.] eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung dieser Entscheidung, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG bis zur Erledigung möglich gewesen wäre, nicht erlangen. Im Streitfall ist eine Feststellung der Rechtswidrigkeit aber nicht zur Erreichung effektiven Grundrechtsschutzes geboten, weil die Rechtswidrigkeit von den Gerichten zu prüfen sein wird, wenn es darauf ankommt, und kein tiefgreifender oder schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt.
53 
Allerdings kann die gebotene Bewertung der Intensität des Grundrechtseingriffs im Einzelfall auch von den Möglichkeiten des hiergegen gegebenen Rechtsschutzes abhängen (BVerfGE 133, 277, 366 [juris Rn. 207]); sie wird durch eine ohne Kenntnis des Betroffenen erfolgte Durchführung des Eingriffs regelmäßig vertieft (vgl. BVerfGE 120, 378, 402 f). Dabei kann es nicht außer Betracht bleiben, wenn eine Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ohne Anhörung des davon Betroffenen getroffen wurde und sich die Maßnahme unmittelbar im Zusammenhang mit der tatsächlichen Gewährung der Akteneinsicht erledigte, so dass substanziierte Einwendungen dagegen im Vorfeld der Maßnahme nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1164 Rn. 15), insbesondere wenn dies auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (siehe auch KG, NStZ 2016, 438 zu § 406e StPO). Die im Streitfall behaupteten Grundrechtsverstöße erreichen aber auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze keine Intensität, die ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der begehrten Feststellung begründet.
54 
(1) Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 bestehen bereits Zweifel, ob ein überhaupt ein Grundrechtseingriff vorliegt. Der Senat teilt für die den vorliegenden Fall entsprechend geltenden Bedenken des Oberlandesgerichts [Z.] im Beschluss vom [...]).
55 
(a) Das Besteuerungsverfahren, die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen und das nachfolgende Strafverfahren, die den vor dem Landgericht Karlsruhe zu beurteilenden Lebenssachverhalt im Wesentlichen bilden, betreffen den Zeitraum vor der Abtretung an die Antragstellerin zu 1 und damit nicht diese selbst, sondern deren Zedenten (wie etwa den Antragsteller zu 2). Dass etwa Steuergeheimnisse oder sonstige dem auf Art. 2 Abs. 1 iV.m. Art. 1 Abs. 1 GG gegründeten Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterfallende Daten der Antragstellerin zu 1 betroffen waren, ist nicht ersichtlich. Soweit dem Urteil Informationen über die Abtretung an die Antragstellerin zu 1 und deren Prozessführung vor dem Landgericht Karlsruhe zu entnehmen sind, ist zumindest fraglich, ob diese insoweit überhaupt nach Art. 19 Abs. 3 GG Adressatin dieses Grundrechts ist (siehe dazu BVerfGE 118, 168, 203 f), auf das sie sich auch nicht beruft. Voraussetzung dafür wäre, dass die Maßnahme die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzt. Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person, namentlich eine ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (vgl. BVerfG, aaO). Dies ist bei den Angaben über einen früheren Prozess der Antragstellerin zu 1 nicht ohne weiteres anzunehmen.
56 
(b) Soweit die Antragstellerin zu 1 vermögensrechtliche Interessen anführt, scheint zunächst fraglich, ob sich ein Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) hinsichtlich unterstellter Amtshaftungsansprüche daraus herleiten ließe, dass dem Land [X.] nicht der Zugriff auf Informationen verwehrt worden ist, der ihm bei der Abwehr dieser Ansprüche behilflich sein könnten (vgl. OLG [Z.], aaO).
57 
(c) Eine Offenbarung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der Antragstellerin zu 1, die auch zu Gunsten inländischer juristischer Personen des Privatrechts Schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 51 Rn. 234 mwN), mit der überlassenen Urteilsabschrift zeigt die Antragstellerin zu 1 nicht auf.
58 
Sie beruft sich zwar auf unter anderem zu Gunsten von [A.] und dem Antragsteller zu 2 geheimnisgeschützte Informationen aus der Strafakte. Inwieweit die Verwertung solcher Geheimnisse ihrer Zedenten in die Berufsausübung der Antragstellerin zu 1 eingreifen sollte, ist aber nicht nachvollziehbar. Diese macht nicht etwa geltend, Gesamtrechtsnachfolgerin zu sein oder den Betrieb der [A.] (einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) im Wege eines Asset Deals erworben zu haben. Vielmehr ist sie lediglich durch Abtretung Gläubigerin der zuvor angeblich entstandenen Schadensersatzansprüche der Zedenten geworden. Dass die hier geltend gemachten Geheimnisse mit den allein abgetretenen Ersatzansprüchen in Zusammenhang stehen, macht sie noch nicht zu Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin zu 1, deren Geheimhaltung für sie zur Ausübung ihres gewerblichen Inkassounternehmens von Bedeutung ist.
59 
Nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nämlich alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115, 205, 230 mwN; BGH, EnWZ 2014, 378 Rn. 76; OLG Düsseldorf, ZD 2018, 221 f mwN). Die Behauptung, die persönlichen und steuerlichen Geheimnisse der Zedenten stünden auch in einem untrennbaren Zusammenhang mit der erfolgreichen Durchsetzung der an die Antragstellerin zu 1 abgetretenen Ansprüche, genügt danach nicht, um sie als deren geschützte Geheimnisse anzusehen. Denn damit ist nicht gesagt, ob gerade ihre Geheimhaltung (namentlich gegenüber dem Land [X.]) für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche im Interesse der Antragstellerin zu 1 ist. Vielmehr liegt grundsätzlich das Gegenteil nahe, weil der anspruchsbegründende Lebenssachverhalt im Haftungsprozess dargelegt werden muss. Soweit theoretisch die Zurückhaltung einzelner Informationen der Anspruchsdurchsetzung förderlich sein könnte, fehlt es an (insbesondere substantiiertem) Vortrag der Antragsteller. Sie zeigen nicht auf, die Offenbarung welcher Informationen aus der Urteilsabschrift der Anspruchsdurchsetzung oder sonstigen wirtschaftlichen Belangen der Antragstellerin zu 1 schaden könnte.
60 
(d) Soweit die Antragsteller sich insbesondere auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, traf die dort bestimmte Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs den Antragsgegner im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht. Denn diese Vorschrift gewährt lediglich „vor Gericht“ jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihr sachlicher Anwendungsbereich betrifft mithin nur die Tätigkeit der Gerichte im Sinn von Art. 92 GG. Die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO oder über die Erteilung anonymisierter Abschriften ist aber gerade keine solche rechtsprechende Tätigkeit, sondern ein Akt der Justizverwaltung. Auf das Verwaltungsverfahren ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht (entsprechend) anzuwenden, ebenso wenig auf gerichtsähnliche Verfahren (Sachs/Degenhart, GG, 8. Aufl., Art. 103 Rn. 8 mwN). Das Gebot, im Rahmen der Entscheidung über die Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO den Betroffenen anzuhören, wird nicht aus Art. 103 GG, sondern mittelbar aus etwa betroffenen Grundrechten, namentlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet (dazu sogleich).
61 
(2) Allerdings dürfte der Antragsgegner zumindest das Recht des Antragstellers zu 2 auf informationelle Selbstbestimmung verletzt haben, indem er diesen vor der Erteilung der Urteilsabschrift nicht angehört hat.
62 
(a) Dieses Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es schützt den Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten (vgl. nur BVerfGE 130, 151, 183 [juris Rn. 122] mwN). Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Es gibt angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum (BVerfGE 130, 151, 183 [juris Rn. 122] mwN, st Rspr.; Di Fabio in Maunz/Dürig, GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 175).
63 
Aus der Bedeutung dieses Grundrechts folgt, dass etwa die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte regelmäßig die vorherige Anhörung des Beschuldigten voraussetzt (BVerfG, NJW 2017, 1164 Rn. 17 mwN). Denn die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Die Auskunft erteilende oder Akteneinsicht gewährende Stelle hat daher die schutzwürdigen Interessen dieser Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken. Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören (BVerfG, NJW 2007, 1052 mwN).
64 
(b) Ähnliche Anforderungen dürften auch hier zu stellen sein, zumal Inhalt des überlassenen Urteils insbesondere die Erörterung personenbezogener Informationen betreffend die steuerlich und ggf. strafrechtlich relevanten Handlungen und Beweggründe des Antragstellers zu 2 sind. Das dürfte - jedenfalls betreffend den Antragsteller zu 2 - auch gelten, soweit die angefochtene Maßnahme als bloße Erteilung einer anonymisierten Abschrift zu behandeln sein sollte. Denn auf die Schwärzung von Personennamen, insbesondere den des Antragstellers zu 2, ist jedenfalls verzichtet worden ist.
65 
Aus den Erwägungen in dem Urteil zu der Frage, ob aus einer unterstellt rechtswidrig erlangten Akteneinsicht der Beklagten erlangte Unterlagen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden (Anlage ASt 7, dort II.1.a) aa)), ergibt sich im Übrigen, dass es aus der Akteneinsicht im Strafverfahren gegen u.a. den Antragsteller zu 2 erlangte Urkunden zugrunde gelegt hat, hinsichtlich derer ausdrücklich ein Geheimhaltungsinteresse bekundet worden war. Andernfalls hätte es der Erörterung dieser Frage durch das Landgericht Karlsruhe nicht bedurft. Das Urteil (aaO ab bb)) zieht sodann bei der Befassung mit den tatsächlichen Umständen Schlüsse aus verschiedenen, ausweislich ihrer Bezeichnung („B...“) zum Teil durch die dortigen Beklagten vorgelegten Unterlagen, die sich (auch) in den Strafakten finden dürften, auf das Verhalten und die damit verfolgten Ziele u.a. des vorliegenden Antragstellers zu 2. Aus dem auszugsweise vorgelegten Vorbringen der Antragstellerin zu 1 im Klageverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe (Anlagen ASt 3 f) ergibt sich ebenfalls, dass dem Landgericht deutlich gemacht war, dass ein Interesse der Betroffenen daran bestand, dass rechtswidrig erlangte Unterlagen aus Gründen des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung nicht verwertet würden. Damit musste sich dem Antragsgegner bei der angefochtenen Entscheidung die Frage aufdrängen, ob die Betroffenen - dann zu prüfende - Einwendungen gegen die Bekanntgabe der Urteilsgründe in der aus der Anlage ASt 7 ersichtlichen Form, mithin insbesondere ohne Schwärzung des Namens des Antragstellers zu 2, gegenüber dem Land [X.] erheben.
66 
Jedenfalls unter diesen Umständen dürfte es mit Rücksicht auf die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geboten gewesen sein, auch eine - zumal unvollständig - anonymisierte Fassung nicht an Dritte herauszugeben, ohne den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
67 
(c) Erkennt man danach im Unterlassen der Anhörung einen Verfahrensfehler, so ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruht (siehe auch § 46 VwVfG). Dies folgt schon daraus, dass die Vorsitzende in ihrer Stellungnahme angegeben hat, es hätten möglicherweise weitere Anonymisierungen erfolgen sollen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Entscheidung mit demselben Inhalt auch im Fall einer vorherigen Anhörung der Antragsteller getroffen hätte.
68 
(d) Schon aus dem letztgenannten Grund kann ein etwaiger Verfahrensfehler auch nicht dadurch geheilt sein, dass die Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG nachträglich Gehör verschafft haben. Im Übrigen bestünden bereits grundlegende Bedenken dagegen, die Heilung eines Anhörungsmangels bei einer bereits erledigten Maßnahme anzunehmen.
69 
Zwar wird zu den Entscheidungen nach § 406e StPO und § 478 StPO die Auffassung vertreten, dass die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung zur Nachholung des versagten rechtlichen Gehörs und insoweit zu einer Heilung des Verfahrensfehlers führe, so dass allein die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung führen könne (KG, NStZ 2016, 438 f; OLG [Z.], [...]3; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 478 Rn. 3, jeweils mwN). Dies dürfte aber der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) widersprechen, wonach die unterlassene Anhörung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 - 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5 unter Hinweis auf AG Zwickau, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 Gs 263/13, juris).
70 
Auch im allgemeinen Verwaltungsrecht wird vielmehr angenommen, dass die Heilung eines behördlichen Anhörungsfehlers, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt erledigt ist, im Rahmen der sich anschließenden Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen ist, so dass dann die Rechtswidrigkeit aus formellen Gründen festzustellen ist (Schaks/Friedrich, JuS 2018, 954, 957; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl., VwVfG § 45 Rn. 76). Eine Heilung setzt nämlich voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwGE 142, 205 Rn. 18 mwN). Der Zweckerreichung der Anhörung steht es ebenso entgegen, wenn die ohne Anhörung ergangene Entscheidung sich bereits erledigt hat (BVerwGE 142, 205 Rn. 18). So liegen die Dinge hier.
71 
(e) Im Übrigen dürfte die vorliegend angefochtene Entscheidung, falls sie als Bewilligung teilweiser Akteneinsicht an § 299 Abs. 2 ZPO zu messen sein sollte, aufgrund des Anhörungsmangels auch materiell-rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung zu beanstanden und auch insoweit einer Heilung nicht zugänglich sein. Denn aus § 299 Abs. 2 ZPO folgt bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen keine gebundene Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers; vielmehr ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 299 Rn. 23 mwN), wobei insbesondere Geheimhaltungsbedürfnisse (etwa der Parteien) mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen sind (Prütting, aaO Rn. 25). Gerade die gebotenen Ermessenserwägungen konnten mithin fehlerfrei erst nach der erforderlichen Anhörung angestellt werden. Nach der Erledigung des Verwaltungsakts scheidet eine Ergänzung von Ermessensentscheidungen aus, weil sie einen noch wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, auf den sie sich beziehen kann (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 1. September 2008 - 2 B 461/07, juris Rn. 33; OVG Münster, NVwZ 2001, 1424; NVwZ-RR 2015, 830, 833 Rn. 45; BeckOK-VwGO/Decker, § 114 Rn. 43.1 mwN). Überdies wäre mit Blick auf die vom Antragsgegner nunmehr geäußerten Zweifel, ob die angebrachten Anonymisierungen hinreichend waren, nicht klar und eindeutig zu erkennen, dass er die getroffene Entscheidung unverändert mit der „neuen“ Begründung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller aufrechterhalten will (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 141, 253 Rn. 18 mwN).
72 
(3) Indes fehlt es unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls jedenfalls an einem hinreichenden Gewicht eines Eingriffs in Grundrechte der Antragsteller, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, um trotz der Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu erkennen.
73 
(a) Wie auch die Vorsitzende der Zivilkammer in der für den Antragsgegner abgegebenen Stellungnahme zutreffend erkannt hat, teilen die Antragsteller nicht mit, welche konkrete Information das Land [X.] oder dessen Anwälte gerade dem überlassenen Urteil entnehmen konnten, die ihnen nicht ohnehin - auch unter Beachtung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO und ohne Einsicht in Ermittlungsakten - schon aufgrund des vor dem Landgericht [Y.] geführten Amtshaftungsprozesses zwischen der Antragstellerin zu 1 und dem Land [X.] bekannt waren. Welche einzelnen, die informationelle Selbstbestimmung oder sonstige Grundrechte der Antragsteller betreffenden Informationen die überlassene Urteilsabschrift über das Klagevorbringen im Amtshaftungsprozess hinaus dem Land [X.] zur Kenntnis gebracht haben sollte, geben die Antragsteller nicht, insbesondere nicht mit Substanz an.
74 
Insbesondere liegt auf der Hand, dass der auch dem überlassenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt zumindest in der Form, wie er sich aus Sicht der Antragstellerin zu 1 als Klägerin darstellt, mit der Klageschrift dargelegt worden sein muss. Diese Klageschrift haben die Antragsteller weder vorgelegt noch in ihrem Inhalt so beschrieben, dass ein weitergehender Informationsgehalt der hier gegenständlichen Urteilsabschrift ersichtlich wäre. Es ist schlechterdings insbesondere nicht vorstellbar, dass die Amtshaftungsklage den Namen des Antragstellers zu 2 als Zedenten der geltend gemachten Ansprüche und dessen individuelle Handlungsbeiträge zu dem der Amtshaftungsklage zugrunde gelegten Sachverhalt nicht geschildert hat.
75 
Ohne dass es darauf noch ankäme, ist es im Übrigen mit Blick auf die Subsidiarität der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für fahrlässige Amtspflichtverletzungen auch naheliegend, dass die Antragstellerin zu 1 vor der Zivilkammer des Landgerichts [Y.] auf ihre vorangegangene Klage vor dem Landgericht Karlsruhe und die wesentlichen Gründe ihrer Abweisung eingegangen ist. Denn das Vorliegen der Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, ist als Tatbestandsvoraussetzung des Amtshaftungsanspruchs vom Anspruchsteller darzulegen (BGHZ 113, 164, 167 mwN). Dabei ist zwar zu beachten, dass es keine schuldhafte Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit darstellt, wenn der Verletzte gegen eine - selbst sachlich unrichtige - Abweisung seiner Klage gegen den Dritten durch das erstinstanzliche Gericht kein Rechtsmittel eingelegt hat. Dieser Grundsatz unterliegt allerdings der Einschränkung, dass nicht ein klarer Verstoß gegen eindeutige Vorschriften bei der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich war. Die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs gereicht daher dem Geschädigten regelmäßig (nur) dann zum Verschulden, wenn besondere Umstände den Erfolg einer Anfechtung nahelegen (BGH, NVwZ 1993, 1228, 1229 mwN).
76 
(b) Darüber hinaus befassen die Antragsteller sich nicht mit dem Inhalt der Veröffentlichung des im Strafverfahren ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes (BGHSt [...]), dessen Bezug insbesondere zum Antragsteller zu 1 (als dortigem Angeklagten) dem Land [X.] spätestens aufgrund der Amtshaftungsklage bekannt gewesen sein dürfte. Auch dort finden sich aber Angaben zu den hier interessierenden steuerlich relevanten Umständen bei der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen und der Beurteilung der Strafkammer (Rn. 15 ff) und in den Gründen der Aufhebung der Freisprüche vom Vorwurf der Steuerhinterziehung (Rn. 69 ff). Auch insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung durch die Antragsteller, inwieweit geschützte Informationen der überlassenen Urteilsabschrift darüber hinausgingen.
77 
(c) Vor allem spricht es gegen ein schweres, trotz der eingetretenen Erledigung fortbestehendes Gewicht eines Grundrechtsverstoßes, dass die Antragstellerin zu 1 wie auch die betroffenen Zedenten einschließlich des Antragstellers zu 2 zu erkennen gegeben haben, dass sie hinsichtlich des Amtshaftungsprozesses kein Interesse an einer Geheimhaltung sie persönlich betreffender, letztlich den Steuer- und Strafakten entnommener Informationen gegenüber dem Land [X.] und dessen Bevollmächtigten haben.
78 
Denn dort haben sie (unter demselben Datum wie der vorliegende Antrag nach § 23 EGGVG; vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 22. November 2018, Anlagenbd. Ast., S. 105) mitgeteilt, dass sie für die Zwecke der Durchführung des Amtshaftungsverfahrens die Landesfinanzverwaltung, namentlich das Finanzministerium, das Finanzamt [Z.] und das Finanzamt [Y.], sowie die Große Strafkammer 2 des Landgerichts [Y.] von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses des § 30 AO entbunden haben. Auch die Antragsteller gehen davon aus, dass damit den Bevollmächtigten des beklagten Lands unmittelbarer Zugang zu den Akten des Steuerstrafverfahrens eröffnet ist. Mithin gewähren sie dem Land [X.] insoweit eben jenen Zugang zu den Steuer- und Strafakten, der ihrer Ansicht nach (aufgrund der Aktensicht der Beklagten des Karlsruher Zivilverfahrens) rechtwidrigen Eingang in das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gefunden haben soll. Dem entspricht es auch, dass die Antragsteller meinen, infolge der Verzichtserklärungen fehle es dem beklagten Land hinsichtlich einer Akteneinsicht beim Landgericht Karlsruhe an einem Bedürfnis. Da sie den nunmehr gewährten Zugang zu den Steuerstrafakten zuletzt auch ausdrücklich wünschen, um Waffengleichheit im Amtshaftungsverfahren herzustellen, ist auch davon auszugehen, dass sie sich nicht anders verhalten hätten, wenn das Land [X.] noch nicht im Besitz der hier gegenständlichen Urteilsabschrift gewesen wäre.
79 
Der Senat vermag nicht der Ansicht der Antragsteller zu folgen, dass die Verzichtserklärungen für das vorliegende Verfahren unerheblich sind. Sie vermögen freilich an einer etwaigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme nichts mehr zu ändern, weil sie weder rückwirkend noch zu Gunsten des Antragsgegners abgegeben worden sind. Gleichwohl sind sie ein erhebliches Indiz dafür, wie das Interesse der Antragsteller an der Geheimhaltung steuer- und strafrechtlich relevanter Gesichtspunkte des betroffenen Sachverhalts ausgeprägt ist und wie schwer deren etwaige Missachtung durch das Landgericht (insbesondere nachhaltig) zu ihren Lasten wirkt. Der Verneinung eines schweren Grundrechtseingriffs steht auch nicht der Hinweis der Antragsteller entgegen, dass der nunmehr eröffnete unmittelbare Zugang zu den Akten durch die Zwecke der Haftungsabwehr im Amtshaftungsprozess begrenzt ist.
80 
Aus dieser Beschränkung schließen die Antragsteller, dass die Möglichkeit des Zugangs des beklagten Lands zu den Steuerstrafakten notwendigerweise hinter dem vollständigen Aktenzugriff zurückbleibe, der den Beklagten des Karlsruher Verfahrens rechtswidrig (durch die Große Strafkammer des Landgerichts [Y.]) ermöglicht worden sei. Die Antragsteller geben aber schon nicht konkret an, inwieweit sich der Gegenstand der Akteneinsicht der Beklagten des Karlsruher Verfahrens von dem des nun eröffneten Aktenzugriffs des Lands [X.] unterscheidet. Unabhängig davon wäre für das vorliegende Verfahren vielmehr von Bedeutung, ob gerade die überlassene Urteilsabschrift Informationen enthält, die dem Land [X.] nicht inzwischen ohnehin - spätestens durch die nun gestattete Einsicht in die Steuerstrafakten - rechtmäßig zugänglich sind. Dazu äußern die Antragsteller sich wiederum nicht. Sie geben lediglich an, in das Karlsruher „Verfahren“ hätten die dortigen Beklagten Akteninformationen einfließen lassen, die „Gegenstand“ des landgerichtlichen Urteils vom 26. Juli 2017 geworden, aber dem Land [X.] weiterhin verschlossen seien. Dass gerade diese (gleichsam überschießenden) Informationen, mögen sie dem Landgericht Karlsruhe vorgetragen worden sein, der Entscheidung oder den Gründen des genannten Urteils zu entnehmen sind, behaupten die Antragsteller damit nicht. Einer solchen Behauptung würde auch jede Substanz fehlen. Denn auch insoweit geben die Antragsteller nicht an, um welche Informationen im Urteil, die dem Land [X.] nicht durch Einsicht in die Steuerstrafakte zur Verfügung stünden, es sich handeln sollte.
81 
Die - in die nunmehr abgegebenen Verzichtserklärungen aufgenommene - Zweckbindung an die Abwehr der Amtshaftungsansprüche führt ebenfalls nicht dazu, dass die Übermittlung der Urteilsabschrift als eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung der Antragsteller anzusehen ist. Denn auch das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Gesuch war damit begründet, dass die Bevollmächtigten des Lands [X.] dieses in dem Amtshaftungsverfahren vertreten. Zu einer Verwendung für andere Mandanten sind die Bevollmächtigten des Lands freilich nicht befugt. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Verwendungszweck das Land (abgesehen von den zuständigen Finanz- und Ermittlungsbehörden, denen die Akten ohnehin vorliegen) für die vom Antragsgegner überlassene Urteilsabschrift außerhalb des Amtshaftungsstreits haben könnte.
82 
(d) Im Übrigen spricht es hier gegen ein schweres Gewicht eines Grundrechtseingriffs, dass es jedenfalls an den materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht grundsätzlich fehlte, mag diese auch formell rechtswidrig ohne Anhörung gewährt worden sein, was sich zudem auf die Ermessensausübung des Antragsgegners hinsichtlich des Umfangs der Anonymisierung ausgewirkt haben mag.
83 
Das von § 299 Abs. 2 ZPO geforderte rechtliche Interesse muss sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt nur dann vor, wenn irgendwelche persönlichen Rechte des Akteneinsicht Begehrenden durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akte besteht. Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akte haben; es muss der Interessenkreis des Akteneinsicht Begehrenden durch das Verfahren konkret berührt werden. Das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm ermöglichen, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, genügt nach ständiger Rechtsprechung zu § 299 Abs. 2 ZPO nicht (OLG Köln, OLGR 2008, 191; OLG Frankfurt, NZI 2008, 618 [juris Rn. 14]). Das rechtliche Interesse ist glaubhaft zu machen.
84 
Diesen Voraussetzungen war bereits mit den - knappen - Angaben in dem Gesuch der Bevollmächtigten des Lands [X.] (Anlage ASt 6) genügt. Zwar ist fraglich, ob für sich genommen bereits der dort angegebene Umstand genügt, dass diese in einem Rechtsstreit mandatiert sind, der im Wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Schon aufgrund der weiteren Angabe, dass es sich bei dem Mandanten um das Land [X.] und bei dem Gegner um die Antragstellerin zu 1 handelte, konnte aber geschlossen werden, dass es um die Abwehr von Amtshaftungsansprüchen wegen des Sachverhalts geht, aus dem die Antragstellerin zu 1 auch Ansprüche gegen die Beklagten des Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe hergeleitet hatte. Dies hat sich im Übrigen im vorliegenden Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG bestätigt. Damit war ein nicht nur tatsächliches, sondern durch rechtliche Bezüge begründetes Interesse an der nachgesuchten Urteilsabschrift anzunehmen. Denn von dem Inhalt und der Begründung dieses Urteils kann abhängen, ob hinsichtlich der im Vorprozess erhobenen Ansprüche die Anwendung der Subsidiaritätsklausel nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommt und die Antragstellerin (ausnahmsweise) eine Nachlässigkeit trifft, soweit sie das Urteil hat rechtskräftig werden lassen (s.o.).
85 
Da die Antragsteller wie ausgeführt nicht aufzeigen, an welchen konkreten Informationen sie ein das Informationsbedürfnis des Lands [X.] überwiegendes Interesse haben, liegt es auch innerhalb des Ermessensspielraums, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Urteilsabschrift mit dem Inhalt wie übersandt zu gewähren. Insoweit mag ein nicht geheilter Verfahrens- und Ermessensfehler des Antragsgegners bleiben, ohne dass allerdings ein im Ergebnis schwerwiegender Eingriff in Grundrechte der Antragsteller deutlich würde.
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(4) Nach alledem liegt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsgegner die angefochtene Maßnahme ohne Anhörung und somit ohne vorherige Rechtsschutzmöglichkeit der Antragsteller erledigt hat, kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor.
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dd) Die begehrte Feststellung ist auch nicht geeignet, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
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Sie würde dem Land [X.] weder den Besitz noch die Kenntnis des Inhalts der vom Antragsgegner erteilten Urteilsabschrift nehmen. Mit ihr würde auch nicht darüber entschieden, wie das Land [X.] weiter mit dieser zu verfahren hat. Ferner wäre mit einer gegenüber dem Antragsgegner getroffenen Feststellung der Rechtswidrigkeit (unabhängig davon, ob sie subjektive Bindungswirkung auch gegenüber dem Landgericht [Y.] entfalten würde) nicht entschieden, ob Gerichte solche Tatsachen, zu deren Vortrag das Land [X.] nur aufgrund der erteilten Urteilsabschrift in der Lage ist, berücksichtigen dürften. Letzteres wäre vielmehr in dem betreffenden Verfahren von dem Gericht zu prüfen. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit ist auch nicht notwendige Voraussetzung dafür, in anderen Gerichtsverfahren Beeinträchtigungen entgegen zu wirken, die sich aus der angefochtenen Maßnahme ergeben könnten. Schon die justizverwaltungsrechtliche Vorfrage betreffend die vorliegende, erledigte und somit nicht bestandskräftige Maßnahme, ob die Urteilsabschrift rechtswidrig erteilt worden ist, kann, sofern entscheidungserheblich, nicht anders als im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses von jedem Gericht (inzident) geprüft werden. Wie dort gilt auch hier, dass das Gericht bei Erledigung vor Einleitung des Verfahrens nach §§ 23 ff EGGVG die Rechtswidrigkeit des Justizverwaltungsakts nicht prozessökonomischer feststellen kann als das Zivilgericht, für dessen Entscheidung es auf diese Vorfrage ankommen könnte. Es sind keine Vorarbeiten vorhanden, die die Feststellung erleichtern würden, ob die Maßnahme rechtswidrig war (zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage vgl. nur OLG Frankfurt, NZI 2012, 430, 432; OLG Dresden, NJW-RR 2002, 718; MünchKommZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 12 mwN; siehe auch BGH, NJW-RR 2012, 1363 Rn. 15).
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Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht geäußert worden, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichtsgewährung könne sich daraus ergeben, dass sie möglicherweise für die Verwertbarkeit einzelner Beweismittel (insbesondere Urkundenabschriften) in einem anhängigen Zivilprozess zwischen der Einsicht nehmenden Partei und dem Antragsteller des Verfahrens nach §§ 23 EGGVG von Bedeutung ist, da es für die Verwertbarkeit darauf ankommen kann, ob eine Partei Beweismittel in rechtswidriger Weise unter Verstößen gegen Grundrechte der anderen Prozesspartei von staatlichen Stellen erhalten hat (OLG Koblenz, NJW 1986, 3093, 3094; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 1993 - 2 VAs 8/92, juris Rn. 29).
90 
Ein berechtigtes Interesse ist aber auf diese Weise zumindest nach den Umständen des Streitfalls nicht zu begründen. Es ist nämlich gerade nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung durch die Bewilligung der Urteilsabschrift zu Lasten der Antragsteller weiterhin belastende Folgen mit Blick auf das anhängige Zivilverfahren entfaltet. Denn es ist - wie oben bei cc) (3) ausgeführt - nicht ersichtlich, dass das Urteil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten der Antragsteller enthält, die dem Land [X.] und dessen Bevollmächtigten nicht ohnehin aus anderem Grund für die Zwecke der Verteidigung gegen die Amtshaftungsklage zur Verfügung stehen. Daher ist im Streitfall nicht erkennbar, welche Bedeutung eine (positive oder negative) Feststellung zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme für das Amtshaftungsverfahren erlangen sollte. Es widerspräche in diesem Fall in besonderem Maß dem Grundsatz der Prozessökonomie und wäre von keinem vernünftigen Interesse der Antragsteller getragen, ein Verfahren nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG durchzuführen, nur weil die theoretische Möglichkeit besteht, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit noch von präjudizieller Erheblichkeit in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht [Y.] sein könnte, obwohl dafür bisher keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen und das Landgericht [Y.] die Rechtswidrigkeit ohnehin selbst prüfen könnte.
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5. Der (Verpflichtungs-)Antrag zu 3 ist jedenfalls unbegründet.
92 
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG kann das Gericht, wenn die beanstandete Maßnahme schon vollzogen ist, auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Ob ein darauf gerichteter Antrag nur zulässig ist, wenn die Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben ist, oder auch im Fall einer erledigten Maßnahme in Betracht kommen kann (siehe zu § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 2 B 12.08, juris Rn. 5 mwN; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 113 Rn. 82 mwN zum Streitstand), kann dahinstehen. Vorliegend fehlt es jedenfalls an den materiellen Voraussetzungen für einen solchen Ausspruch.
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Der Ausspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG erfordert wie ausgeführt (s.o.) einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Behörde, der durch § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht begründet wird. Ein mangels spezieller Regelung hier allein in Betracht kommender allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (vgl. nur BVerwGE 69, 366, 370). Von der weiteren Voraussetzung, dass die Behörde zur Folgenbeseitigung in der Lage ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 EGGVG), ist namentlich auszugehen, wenn die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs für die Behörde tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar ist (BVerwGE 82, 76, 95; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 113 Rn. 86 mwN). Unmöglich ist sie etwa dann, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (BVerwGE 94, 100, 112; Riese, aaO; BeckOK-VwGO/Decker, Stand Okt. 2018, § 113 Rn. 48; insbesondere zu § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG: OLG Karlsruhe, OLGZ 1972, 385, 386). Im speziellen Fall des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs eines Drittanfechtungsklägers ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn es an einer Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten gegen den begünstigten Adressaten des Verwaltungsakts fehlt (VGH Kassel, NVwZ 1995, 300, 301 mwN; Emmenegger in Fehling/Kastner/Störmer, VwGO § 113 Rn. 77, 79; siehe auch OLG Karlsruhe, aaO).
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Der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch besteht hier nicht. Es fehlt wie bereits ausgeführt zumindest an der rechtlichen Grundlage, die es dem Antragsgegner ermöglichen würde, gegenüber dem Land [X.] die Löschung und Vernichtung der überlassenen Urteilsabschrift und der herausgegebenen Informationen und Daten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe anzuordnen und diesen insoweit ein Verwendungsverbot zu erteilen. Da eine Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Erteilung der Urteilsabschrift und deren Aufhebung nicht erfolgen, kommt auch ein Anspruch gegen den Antragsgegner, die Prozessbevollmächtigten des Landes [X.] über die Feststellung in Kenntnis zu setzen, nicht in Betracht.
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6. Da es auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Lands [X.] vom 24. Januar 2019 nicht mehr entscheidend ankam und der Senat diese auch nicht zum Nachteil der Antragsteller verwertet hat, die Anträge vielmehr aus den vorstehenden, sich bereits aus den Ausführungen der Antragsteller und des Antragsgegners ergebenden Gründen keinen Erfolg haben, bedurfte es keiner weiteren Schriftsatzfrist für die Antragsteller.
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7. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., EGGVG § 30 Rn. 1). Gründe, die außergerichtlichen Kosten der erfolglosen Antragsteller der Staatskasse nach § 30 Satz 1 EGGVG zu überbürden, bestehen nicht. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG sind nicht gegeben. Der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzte des Geschäftswerts ergibt sich aus § 36 Abs. 1 bis 3 GNotKG.

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