Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 105/18

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03.08.2018 - 3 O 58/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass ihm der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) in der Wochenzeitung „[...]“ Aussagen mit menschenverachtenden, rassistischen und demokratiefeindlichen Inhalten zuschreibt.
Der im Jahre 1987 geborene Kläger ist nach einer Tätigkeit bei der Bundeswehr in den Jahren 2009 und 2010 und einem Studium der Politikwissenschaft seit Mai 2016 als wissenschaftlicher Mitarbeiter zweier Abgeordneter der [X.]-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg tätig.
Jedenfalls im Zeitraum zwischen April 2014 und Februar 2017 unterhielt der Kläger bei Facebook das Profil „[Y.]“, über das er umfangreiche Unterhaltungen mit einer Vielzahl von Personen führte sowie Dateien und Bilder austauschte. Im Februar 2017 deaktivierte der Kläger das Profil „[Y.]“.
Der Beklagte erstellt als eingetragener Verein eine journalistische Wochenzeitung, die sowohl im Internet als auch als bundesweite Print-Beilage der Zeitschrift [...] verbreitet wird.
Am 09.05.2018 veröffentlichte der Beklagte in der [...]-Wochenzeitung, Ausgabe 371, einen Bericht über den Kläger unter der Schlagzeile »„Sieg Heil“ mit Smiley«. Dort wird der namentlich benannte Kläger im durch Fettdruck hervorgehobenen Einführungsabschnitt als „strammer Faschist“ bezeichnet; das belegten Chat-Protokolle, die „Einblick in hassverseuchte Dialoge und eine menschenverachtende Gedankenwelt“ gewährten. Im weiteren Verlauf des Artikels werden dem Kläger insbesondere die im Verfügungsantrag zu 2 wiedergegebenen Zitate als aus seinen Chat-Beiträgen stammend zugeschrieben.
Am 23.05.2018 veröffentlichte der Beklagte in der Ausgabe 373 einen Bericht unter der Überschrift „Gefährder im Landtag“. Dort wird unter Bezug „auf die von [...] offengelegten Verbindungen eines [X.]-Mitarbeiters zur extremen Rechten“ über den erneut namentlich bezeichneten Kläger berichtet, der nach Auffassung von Abgeordneten anderer Landtagsfraktionen in seiner Rolle als Mitarbeiter von Abgeordneten ein erhebliches Risiko darstelle. U.a. heißt es dort: „Ein [Kläger] etwa, der sich einen Bürgerkrieg mit Millionen Toten herbeisehnt, im Fall seiner Verhaftung 'knietief im Blut' stehen möchte und 'auf Leichen pissen und auf Gräbern tanzen' will, hat als persönlicher Mitarbeiter der Abgeordneten [A.] und [B.] nicht nur freien Zugang zu vertraulichen Informationen, sondern auch zu den Sicherheitszonen des Landtags.“ Ferner greift der Artikel die weiteren, im Verfügungsantrag zu 3 wiedergegebenen Zitate aus den Chat-Protokollen auf, die erneut dem Kläger zugeschrieben werden.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet: Die ihm in den Presseartikeln zugeschriebenen Äußerungen stammten nicht von ihm. Derartige Äußerungen habe der Kläger weder generell noch in etwaigen Chats getätigt. Der Kläger stehe fest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und lehne derart extremes Gedankengut ab, zumal die angeblichen Äußerungen auch nicht zur Lebensweise und zum Werdegang des Klägers passen würden. So schätze er aus seiner Studienzeit in Innsbruck den aus Äthiopien stammenden (farbigen) Prof. Dr. [...]. Auch deshalb seien ihm Begriffe wie „Nigger, Sandneger“ fremd. Vor diesem Hintergrund müsse er annehmen, dass die dem Beklagten vorliegenden Chat-Protokolle von einem Dritten gefälscht worden seien. Unter Hinweis auf die Anlagen K 11, K 20 und K 21 macht er geltend, dass es mindestens bis Mitte 2016 quasi kinderleicht möglich gewesen sei, Facebook-Nachrichten zu manipulieren. Gegen die Einhaltung journalistischer Sorgfalt und gegen die politische Neutralität des Beklagten spreche dessen eigene Einordnung zum linken Spektrum.
Der Kläger hat sich darauf berufen, er werde durch die streitgegenständlichen Äußerungen anlasslos in der Öffentlichkeit diskreditiert und an den medialen Pranger gestellt. Eine vorherige Anhörung durch den Beklagten sei - unstreitig - nicht erfolgt. Das sei auch strafrechtlich i.S.v. §§ 186, 187 StGB relevant. Über den Kläger als einfachen Angestellten auf unterster Ebene dürfe nicht identifizierend berichtet werden. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten als wahr unterstelle, bestünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, da der Beklagte hier jahrelang zurückliegende, höchst persönliche private Korrespondenz aus einem (jeweils) geschützten Zwei-Personen-Verhältnis einer in der Öffentlichkeit vollkommen unbekannten Person weltweit veröffentlicht habe. Im Übrigen sei die Korrespondenz widerrechtlich erlangt worden. Dies sei rechtswidrig, verletze den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und greife zudem in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) ein. Dadurch werde auch die EU-Grundrechtscharta verletzt. Da die dem Beklagten übermittelten Datensätze rechtswidrig erlangt wurden, stehe ihrer Verwertung im Prozess ein Beweisverwertungsverbot entgegen.
Der Beklagte hat dem entgegengehalten, Grundlage seiner Berichte seien die ihm als html-Datei vorliegenden umfangreichen und authentischen Chat-Protokolle des Facebook-Profils „[Y.]“. Aus den ausgedruckt zehn Leitzordner umfassenden Protokollen (Anlage AG 1) ergebe es sich, dass die in der Presseberichterstattung zitierten Aussagen vom Inhaber des Profils und damit vom Kläger getätigt worden seien. Die Autorin des Beitrages »„Sieg Heil“ mit Smiley« habe diese Dateien von einem Dritten erhalten und nach den Maßstäben journalistischer Sorgfalt umfassend geprüft. Dadurch habe sie den Eindruck gewonnen, dass es sich bei den vorliegenden Informationen um den gesamten Inhalt des Facebook-Datenarchivs betreffend das Profil „[Y.]“ handele. Die Fälschung einzelner Aussagen in einem derart umfangreichen Chatverlauf sei lebensfremd, weil sich die Zitate in unterschiedlichsten Gesprächen zu unterschiedlichen Zeitpunkten befänden, sich in die Kommunikation einfügten, teilweise von den Gesprächspartnern beantwortet worden seien bzw. keiner der Gesprächspartner an diesen angeblich gefälschten Aussagen jemals Anstoß genommen habe.
10 
Dass ein Fälscher in die Datenbanken von „Facebook“ eingedrungen sei und dort die Chats manipuliert habe, sei praktisch auszuschließen. Jedenfalls die vom Kläger aufgezeigte Sicherheitslücke im Jahr 2016 gebe dies nicht her. Danach sei erforderlich gewesen, dass der Angreifer zunächst eine normale und legitime Nachricht an den Betroffenen gesendet habe. Änderungen seien dann nur in diesem einen Chat und auch nur in Bezug auf die eigenen Nachrichten des Angreifers möglich gewesen. Nachrichten des Angegriffenen hätten im Nachhinein nicht verändert werden können. Selbst wenn also der Kläger Opfer der betreffenden Sicherheitslücke gewesen wäre, hätten niemals seine Nachrichten verändert werden können, geschweige denn die Nachrichten in anderen Unterhaltungen mit Dritten.
11 
Da der Kläger maßgeblich an der Erstellung von Anträgen und Anfragen an die Landesregierung beteiligt sei, müsse über ihn auch identifizierend berichtet werden können. Die Umstände, unter denen der Beklagte die Chat-Protokolle erlangt habe, seien ohne Bedeutung für die Bewertung der Berichterstattung. Selbst die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen sei zum Schutze der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig, da anderenfalls die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ beeinträchtigt wäre.
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Das Landgericht hat antragsgemäß folgende einstweilige Verfügung erlassen:
13 
Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten,
1.
14 
in Bezug auf den Gläubiger im Zusammenhang mit Vorwürfen zu von ihm angeblich getätigten Äußerungen in Chatprotokollen identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.05.2018 mit der Überschrift »„Sieg Heil“ mit Smiley«, abrufbar unter der URL https://www.[...].html;
15 
und/oder
16 
wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 23.05.2018 mit der Überschrift „Gefährder im Landtag", abrufbar unter der URL https://www.[...].html;
2.
17 
in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,
18 
"Sieg Heil" mit Smiley [...]
19 
[Kläger] arbeitet für die [X.]-Abgeordneten [A.] und [B.] im baden-württembergischen Landtag. Und er ist ein strammer Faschist. Das belegen Chatprotokolle, die [...] exklusiv vorliegen. Sie gewähren Einblick in hassverseuchte Dialoge und eine menschenverachtende Gedankenwelt.
20 
Auf den ersten Blick scheint es ein Tippfehler zu sein. Ein Schrägstrich und ein kleines "o". Stutzig macht, dass der Vertipper immer wieder auftaucht, von diversen Leuten verwendet wird. Und irgendwann im Laufe dieses Unmengen von Zeilen und Worten umfassenden Materials stellt sich heraus, dass das ein Hitlergruß Emoii sein soll. "Falscher Arm", schreibt [Kläger] einmal an seinen Kumpel, als er den Schrägstrich rechts neben das "o" setzt, statt links.
21 
[...] liegt eine über vier Jahre andauernde Korrespondenz von [Kläger] vor. Dutzende Chatprotokolle mit allen möglichen Leuten, darunter Mitarbeiter bekannter [X.]-Politiker, Neurechte, NPD-Funktionäre, Mitglieder rechter Studentenverbindungen. Vier Jahre Leben eines Mitdreißigers, anfangs Student, schlagende Verbindung [Z.], dann [X.]-Mitarbeiter im baden-württembergischen Landtag, der Hitler und Mussolini verehrt und Demokratie verachtet, Juden und Ausländer hasst. [...]
22 
[...] Faschisten sitzen, haben wir uns entschieden, ausgewählte Inhalte des der Facebook-Chats öffentlich zu machen.
23 
[...] "Nigger, Sandneger. Ich hasse sie alle"
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[...] Es geht um Geflüchtete, Hitler und Mussolini, "II duce", das Weiß-Sein-"Nigger, Sandneger. Ich hasse sie alle", schreibt [Kläger]- um Muslime: "Dass sie generell eher zu untermenschlichem Verhalten neigen, liegt schon an der Rasse".
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[...] Auch die Veränderungen im Land und in Europa werden über die Jahre spürbar: Verteilen 2015 noch Bekannte von [Kläger] "Äpfel an durchreisende Asylneger"
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[...] [Kläger] kam mitunter über seinen Freund und Bundesbruder [C.], ebenfalls Mitglied der [Z.], an den Job bei der [X.]
27 
"Erstmal in der Heimat mit der Ausländerplage beschäftigen"
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Immer wieder kommt in den Gesprächen die Frage auf, ob [Kläger]s NPD Vergangenheit womöglich hinderlich sei, um für die [X.] zu arbeiten. [...] Am liebsten in Baden-Württemberg. "Ich will erstmal was in der Heimat und mich dort mit der Ausländerplage beschäftigen", schreibt er an [D.]. An [C.] schreibt er: "Im Zweifel müssen Sie halt sagen: keiner unserer Mitarbeiter war in der NPD".
29 
Dass [Kläger] NPD-Mitglied war, ist bekannt. 2013 schloss ihn der Reservistenverband deshalb von seiner Mitgliedschaft aus. [...] [E.] schreibt: "Überall sollen sie hin - auf jedes Dorf - und in jeden Garten sollen sie scheißen, damit es jeder kapiert was wir seit Jahren sagen." [Kläger]: "So ist es. die merken es wirklich erst, wenn die da sind." [...]
30 
[Kläger] und seine Kumpels sind keine dumpfen Nazi-Proleten, sie sind intellektuelle Rechte [...] Einmal einen Text über den rechten Denker Richard Nikolaus Coudenhove-Kalergi.
31 
Titel: "Gerüchte und Gerede - Ein Versuch, Coudenhove-Kalergi auf die Füße zu stellen", in Anlehnung an Rudi Dutschkes Doktorarbeit "Versuch, Lenin auf die Füße zu stellen".
32 
"Niemanden verurteilen, der ein bewohntes Asylantenheim anzündet"
33 
2015, als die Fluchtbewegungen aus Syrien auf ihrem Höhepunkt sind, schickt er die Nachricht: "Ich bin so voller Hass. Die Belästigungen werden auch immer mehr. Ich würde niemanden verurteilen, der ein bewohntes Asylantenheim anzündet." Geflüchtete nennt er "Refutschies", "Asylneger". Sogar in der Nachbargemeinde von [Kläger] sei schon ein "Negerkind" unterwegs. Seine Freundin würde durchdrehen, weil man ja als Frau nicht mehr vor die Tür könne. Er selbst "könnte auch übelst durchdrehen". Wir landen bestimmt alle im Knast", schreibt ihm [C.] und setzt ein Smiley dahinter. [Kläger] schreibt: "Solange wir bei der Verhaftung knietief im Blut stehen ist das ok". Als Pegida nach einem Hitler-Posting in der Kritik steht, schreibt [Kläger] „Wenn ich die Scheisse von Gabriel dazu schon wieder lese, weiß ich dass ich die Drecksau am liebsten abknallen würde. IRGENDWANN! Ich werde noch ausrasten... Da soll man kein Terrorist werden!!! Hoffen, dass es bald knallt." Und als Legida Anfang 2015 Leipzig in den Ausnahmezustand versetzt, schreibt [Kläger] "Ich wünsche mir so sehr einen Bürgerkrieg und Millionen Tote. Frauen, Kinder. Mir egal. Hauptsache es geht los. Insbesondere würde ich laut lachen, wenn sowas auf der Gegendemo passieren würde. Tote, Verkrüppelte. Es wäre so schön. Ich will auf Leichen pissen und auf Gräbern tanzen. SIEG HEIL!" Selbst seinem Kumpel [C.] scheint das zu arg: "Bist du besoffen?" Als eine Frau im Rollstuhl aus dem weiteren Umfeld der Korporiertenszene stirbt, regt sich [Kläger] auf, "wie alle ausrasten, weil die behinderte verreckt ist". Sein Chatpartner schickt ihm einen Wikipedia-Link zur Vernichtungsanstalt Hadamar, während der NS-Zeit wurden dort Menschen mit Behinderung vergast. [Kläger] schickt ein Grinsen zurück, "da denkt man sich 'is meine Gleichgültigkeit zu hart' und dann kommst du daher und ich fühl mich direkt wieder wie ein Gutmensch :D".
34 
Was ihm nicht passt, nennt er "Juderei". "20 Judentaler" zahlt er für ein Zeitungs-Abonnement - Geldproblem? "Einfach nur die Juden besteuern -> Problem (end)gelöst". [C.] schickt ihm ein Smiley mit schelmisch rausgestreckter Zunge, "Würdest du lieber Sophie Scholl oder Anne Frank knallen?", fragt [Kläger] im Februar 2016 einen Bekannten. Dem ist "das Schrankmädchen" zu jung und nur "Versautheitsfaktor -1". Das „Würde nicht knallen", meint er. "Eine Hure war sie natürlich trotzdem!" schreibt [Kläger]. "Das allein reicht nicht", meint sein Kumpel. "Die ist hässlich wie die Nacht."
35 
[Kläger] schwärmt für den Attentäter Anders Breivik und für Hitler. Einem Kommilitonen schreibt er einmal: "Dein Konzept des zweckgebundenen Darlehens knüpft an das des Führers an, oder?" Geburtstagswünsche klingen so: "Heil! Heil! Heil! Party like it's 1933. Übrigens. Denk dran, dass am Freitag der gute alte Breivik Geburtstag hat. Übrigens zusammen mit mir. Zufall? Ich denke nicht." Als ein Kumpel ihm ein Foto von sich vor einer Hakenkreuzfahne schickt - "das sollte in keiner Bewerbungsmappe fehlen" - ist das für [Kläger] nichts Besonderes. "Hab sowas auch..." schreibt er zurück. [...]
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Dafür kenne er dort "ne Ecke wo schwangere Nutten rumhängen." [...]
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Einmal eine Gruppe "Fascho-Franzosenweiber".
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"Partei, Partei. Eine gescheite Führung!"
39 
An anderer Stelle schreibt er einem Kumpel, er komme etwas später zu einem Treffen. "Muss vorher den besorgten Bürger mimen und demonstrieren." Irgendwas mit -gida?, fragt sein Freund. Ähnlich, antwortet [Kläger]. "Die sagen tatsächlich dass sie ja keine Nazis sind. Gibt ein offenes Mikrophon. Hab gedacht ich äußere mich mal. Eröffnungsgag: „Immerhin haben wir jetzt so viele Ausländer im Land, dass sich ein Holocaust mal wieder lohnen würde." "Besorgte Bürger" betrachtet er als dumme Leute, aber Mittel zum Zweck. Später berichtet er: „Waren natürlich auch richtige Mongos dabei „Es geht doch um die Menschen“. Die werden noch zeitnah merken um was es geht".
40 
Um Demokratie geht es nicht. [Kläger] und seine Leute verachten Demokratie. "Gegen Demokraten helfen nur Granaten", schreiben sie sich, dass er kein Fan sei von direkter oder indirekter Demokratie, betont [Kläger]. Eine gescheite Partei müsse her, schickt ihm ein Freund. [Kläger] antwortet: "Partei, Partei. Eine gescheite Führung!" Als "3Sat" von [C.] ein Interview möchte, schreibt [Kläger] ihm: "Wenn du 'Demokratie' sagst, trete ich dir in Bauch :D". [Kläger]: "Da soll man nicht ausrasten und Bäuche im Akkord treten?" "#untermenschen zerstiefeln" schreibt sein Kumpel zurück;
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wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.05.2018 mit der Überschrift: »„Sieg Heil“ mit Smiley« unter der URL https://www.[...].html;
3.
42 
in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,
43 
„Ein [Kläger] etwa, der sich einen Bürgerkrieg mit Millionen Toten herbeisehnt, im Fall seiner Verhaftung "knietief im Blut" stehen möchte und "auf Leichen pissen und auf Gräbern tanzen" will, hat als persönlicher Mitarbeiter der Abgeordneten [A.] und [B.] nicht nur freien Zugang zu vertraulichen Informationen, ...er teilt die Einschätzung der SPD, dass [Kläger] angesichts seiner Bürgerkriegsphantasien ein Sicherheitsrisiko darstellt: [...] Dass Mitarbeiter [Kläger] sich bei einem Kumpel erkundigt, ob dieser "lieber Sophie Scholl oder Anne Frank knallen" wolle, ist bislang für keinen der ansonsten so mitteilungsfreudigen Abgeordneten ein Anlass, sich öffentlich von diesen Äußerungen zu distanzieren. Ebenso wenig wie [Kläger]s Chat-Nachricht: "Immerhin haben wir jetzt so viele Ausländer im Land, dass sich ein Holocaust mal wieder lohnen würde." [...] Dass [A.] ihren Mitarbeiter [Kläger], der seinen privaten Schriftverkehr gelegentlich mit "Sieg Heil!" zeichnet, ebenfalls mal einen Nazi genannt hätte, ist der Redaktion nicht bekannt. [...]
44 
wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 23.05.2018 mit der Überschrift "Gefährder im Landtag", abrufbar unter der URL https://www.[...].html.
45 
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
46 
Der Beklagte habe der erkennenden Kammer nicht mit dem für eine Glaubhaftmachung ausreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit die Überzeugung vermitteln können (§§ 286, 294 ZPO), dass die betreffenden Äußerungen tatsächlich vom Kläger getätigt worden seien. Damit liege unter Heranziehung der Beweisregel des § 186 StGB ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Denn die beanstandeten Äußerungen wiesen einen extrem rassistischen und menschenverachtenden Inhalt auf. Die Zuschreibung derartiger Äußerungen zu einer bestimmten Person sei geeignet, diese in einer breiten Öffentlichkeit gesellschaftlich und beruflich zu diskreditieren.
47 
Der Kläger habe an Eides statt versichert, dass die beanstandeten Chat-Nachrichten nicht von ihm stammten, und hieran nach Belehrung der Kammer über die Tragweite einer falschen Versicherung an Eides statt in strafrechtlicher Hinsicht sowie für eventuelle berufliche Ambitionen (§ 6 GmbHG) festgehalten. Dem stehe die eidesstattliche Versicherung der Autorin des ersten Presseartikels gegenüber, dass sie die ihr „von einer Quelle auf einem Trägermedium“ überlassenen Dateien umfassend geprüft habe (Anlage B 18). Damit sei letztlich die Zuverlässigkeit der anonymen Quelle zu beurteilen. Deren technische Fähigkeit, eine html-Datei zu manipulieren, vermöge die Kammer mit den Beweismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beurteilen. Insoweit sei ggf. in einem Hauptsacheprozess das Sachverständigengutachten eines IT-Spezialisten einzuholen. Die Kammer könne sich auch kein eigenes Bild von der Seriosität des unbekannten Dritten verschaffen. Auch wenn der Beklagte die Quelle presserechtlich nicht preisgeben müsse, dürfe dies im Rahmen der Beweiswürdigung in einem Zivilprozess nicht zu Nachteilen für die Gegenpartei führen.
48 
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die vollständige Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt.
49 
Dem Beklagten sei am 25.02.2018 (vgl. Eidesstattliche Versicherung der [R.]) eine html-Datei zugespielt worden, welche das am 29.01.2018 von dem sozialen Netzwerk Facebook heruntergeladene komplette Profil-Archiv eines „[Y.]“, inklusive aller von diesem Profil aus geführten Unterhaltungen, sämtlicher heruntergeladener oder versendeter Dateien und diverser Bilder enthalten habe. Von wem diese Datei heruntergeladen worden sei, d.h. ob ein Dritter die Passwort-Sperre umgangen habe, das Passwort von einem Vertrauten des Klägers beschafft worden sei oder dieser gar den Download selbst ausgeführt habe, sei dem Berufungskläger nicht bekannt.
50 
Die verantwortliche Redakteurin habe das Material sorgfältig überprüft und sei zu dem Schluss gekommen, dass es echt sei. Dies ergebe sich etwa aus dem Umfang der Protokolle und dem Umstand, dass es sich um ein komplettes Facebook-Daten-Archiv handele. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses und auch in Anbetracht der journalistischen Pflicht, auf Missstände innerhalb der Politik hinzuweisen, habe sich der Beklagte dazu entschlossen, die Aussagen redaktionell aufzubereiten und zu veröffentlichen. Da der Kläger maßgeblich an der Erstellung von Anträgen und Anfragen an die Landesregierung und damit am politischen Geschehen insgesamt beteiligt sei, sei auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig und unerlässlich.
51 
Das Landgericht habe die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO überspannt und es versäumt, sich in der gebotenen Weise inhaltlich mit dem vorgelegten Material auseinanderzusetzen. Stattdessen habe es sich voreilig darauf zurückgezogen, die Seriosität der „anonymen Quelle“ nicht beurteilen zu können. Diese Vorgehensweise stelle die verfassungsrechtlich geschützten Methoden des investigativen Journalismus infrage.
52 
Dass die html-Datei nach dem Download und vor der Übergabe an die Autorin des Beitrags von einem unbekannten Dritten manipuliert worden sei, sei allenfalls theoretisch möglich, praktisch aber auszuschließen. Die streitgegenständlichen Aussagen stammten ausweislich des im zweiten Rechtszug vorgelegten linguistischen Gutachtens von Dr. [...] mit hoher Wahrscheinlichkeit vom selben Urheber wie der Rest der Beiträge von „[Y.]“. Die Aussagen stünden stets im Zusammenhang mit ausführlichen Konversationen und nicht einzeln oder zusammenhanglos im Gesamtkontext. Auf viele der Aussagen reagierten die Chatpartner und nähmen später hierauf Bezug. Ein „Fälscher“ hätte also die Sprache des Klägers annehmen müssen, zusätzlich die Reaktionen der Gesprächspartner manipulieren und dies in unterschiedlichsten Gesprächen zu unterschiedlichsten Zeitpunkten mit verschiedenen Aussagen und Unterhaltungssträngen wiederholen müssen. Dies sei auszuschließen. Ein interessierter politischer Aktivist wie ein vom Kläger ins Feld geführter „Linksextremer“ würde sich bei Vorliegen solcher technischer Kenntnisse ein prominenteres Opfer gesucht haben.
53 
Im Hinblick auf die vom Kläger in den Raum gestellte Möglichkeit der Fälschung der html-Datei nach ihrem Download sei im Übrigen daran zu erinnern, dass es in diesem Fall in der Hand des Klägers liege, sein Facebook-Profil erneut herunterzuladen, um dem Gericht nachzuweisen, dass die streitgegenständlichen Aussagen sich nicht in seinem Chat-Verlauf finden. Der Kläger habe das Profil am 08.02.2017 lediglich deaktiviert. Nach den Angaben auf der Facebook-Hilfeseite könne ein deaktiviertes Konto jederzeit vom Inhaber reaktiviert werden.
54 
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die beanstandeten Zitate würden ihm zu Unrecht zugeschrieben. Der Beklagte habe offenbar von einer „linken Quelle“ bzw. der sog. „ANTIFA“ eine manipulierte, mehrere tausend Seiten umfassende Computerdatei erhalten. Diese Datei sei in keiner Weise fälschungssicher. Sie könne daher nicht auf Authentizität überprüft werden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger nur 37 Einzelaussagen als falsch bezeichnet habe und alle anderen Aussagen in den zehn Leitzordner umfassenden Chatprotokollen als authentisch bzw. korrekt anerkannt habe. Vielmehr habe sich der Kläger lediglich zu den streitgegenständlichen Aussagen erklärt, die ihm falsch zugeschrieben worden seien. Der Kläger habe damit aber nicht zugestanden, dass alle anderen Aussagen in den Chatprotokollen nicht gefälscht seien. Denn streitgegenständlich seien nur konkrete Aussagen. Aus diesem Grund habe sich der Kläger auch nur zu diesen streitgegenständlichen Aussagen geäußert und deren Echtheit bzw. Abstammung bestritten.
55 
Die Berichterstattung über tatsächliche Aspekte wie etwa die Aussagen zur angeblichen NPD-Mitgliedschaft, zur Erlangung seiner derzeitigen Arbeitstätigkeit oder zum angeblichen Ausschluss aus dem Reservistenverband sei schlicht falsch. Der Kläger sei nicht Mitglied der NPD gewesen. Richtig sei, dass er bis 2013 Mitglied bei der Jugendorganisation der NPD gewesen sei.
56 
Der streitgegenständliche Satzteil „wie alle ausrasten, weil die behinderte verreckt ist“ stamme gar nicht vom Kläger, sondern ausweislich der Protokolle (angeblich) von einem anderen Chatteilnehmer.
57 
Dem linguistischen Gutachten komme keinerlei Beweiswert zu. Schon grundsätzlich sei die Aussagekraft des forensisch-linguistischen Textvergleichs allenfalls auf ein vages Wahrscheinlichkeitsurteil beschränkt. Im Streitfall komme hinzu, dass dem Fälscher der Chat-Nachrichten umfangreiches Original-Material mit dem Chat-Stil des Klägers zur Verfügung gestanden habe, welcher somit leicht zu imitieren gewesen sei. Außerdem habe der Gutachterin gar nicht das gesamte Archiv, sondern nur ein vergleichsweise kleiner, von Beklagtenseite zusammengestellter Auszug zur Verfügung gestanden. Schließlich gehe das Gutachten von der fehlerhaften Prämisse aus, dass sämtliche Beiträge mit Ausnahme der 37 in der Berichterstattung zitierten Aussagen sowie 28 weiterer, von Beklagtenseite „wahllos“ markierter Textpassagen unstreitig dem Kläger zuzuordnen seien.
58 
Unabhängig davon sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Veröffentlichung seiner ungeheuerlichen Vorwürfe nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung anzuhören.
59 
Selbst wenn der Kläger die ihm zugeschriebenen Aussagen getätigt hätte, sei dies jeweils in einem geschützten Zwei-Personen-Verhältnis geschehen. Die Vorwürfe stützten sich auf interne, also nicht-öffentliche und damit vertrauliche, gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmte Facebook-Chatprotokolle, die zudem viele Jahre alt und rechtswidrig beschafft worden seien (vgl. §§ 202a ff. StGB). Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG). Das Vorgehen greife zudem in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) ein und verletze auch die Art. 1, 7, 8, 11 EU-Grundrechtecharta. Insbesondere letztere schütze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Kommunikation (Art. 7 EU-GrCh) und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8 Abs. 1 EU-GrCh). Ferner liege ein rechtswidriger Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Auch danach habe jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Kläger versichert an Eides statt, dass er den Download des Facebook-Archivs nicht selbst durchgeführt habe (Anlage K 26).
60 
Da es außerdem an jedwedem öffentlichen Berichterstattungsinteresse an der konkreten Person des Klägers fehle, dürfe über ihn jedenfalls nicht identifizierend berichtet werden. Zwar sei der Kläger wissenschaftlicher Mitarbeiter von zwei Abgeordneten und dabei naturgemäß auch mit parlamentarischen Tätigkeiten befasst. Das führe aber nicht dazu, dass er eine wichtige Rolle einnehme; vielmehr sei seine Tätigkeit etwa mit der eines Rechtsreferendars bei einem Gericht vergleichbar. Die Behauptung, dass der Kläger „maßgeblich“ an der Erstellung von Anträgen und Anfragen an die Landesregierung beteiligt gewesen sei, treffe nicht zu. Der Kläger sei selbst - insoweit unstreitig - kein Mitglied der [X.].
61 
Es treffe auch nicht zu, dass keine privaten Details veröffentlicht worden seien. So enthalte der Bericht Angaben zu Alter und Wohnort sowie zur Tätigkeit des Klägers bei der freiwilligen Feuerwehr.
62 
Wegen der weitergehenden Einzelheiten und des Wortlauts der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2019 Bezug genommen.
II.
63 
Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags. Die beanstandete Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Der Senat erachtet es als hinreichend glaubhaft gemacht, dass die dem Kläger zugeschriebenen Zitate authentisch und auch die sonst beanstandeten Tatsachenbehauptungen wahr sind. Davon ausgehend überwiegt das von dem Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sein Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs sowie seiner Vertraulichkeitssphäre und seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dies gilt auch insoweit, als identifizierend über den Kläger berichtet wird.
64 
1. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, Rn. 15 - Comedy-Darstellerin). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den konkreten Abwägungsvorgang kommt es bei Tatsachenbehauptungen maßgeblich auf deren Wahrheitsgehalt an. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, Rn. 17 - Comedy-Darstellerin).
65 
Der Kläger wendet sich in erster Linie dagegen, dass ihm im Rahmen der beanstandeten Berichterstattung Zitate zugeschrieben werden. Bei der Zuschreibung von Zitaten zu einer Person handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, bei denen der Äußernde dafür einzustehen hat, dass sich der Zitierte tatsächlich - nicht notwendig im exakten Wortlaut - in der wiedergegebenen Weise geäußert hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09, Rn. 11 - Das Prinzip Arche Noah; BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, Rn. 30 - Innenminister unter Druck; Söder in BeckOK zum Informations- und Medienrecht, 22. Edition, Stand: 01.11.2018, § 823 BGB Rn. 187; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 4 Rn. 32).
66 
Um Tatsachenbehauptungen bzw. Äußerungen mit Tatsachenkern handelt es sich ferner bei den beanstandeten Aussagen, der Kläger sei Mitglied der NPD gewesen, deshalb aus dem Reservistenverband ausgeschlossen worden und sei „über seinen Freund und Bundesbruder [C.] [...] an den Job bei der [X.] [gekommen]“.
67 
2. Der Beklagte hat nach dem im Berufungsrechtszug erreichten Sach- und Streitstand hinreichend glaubhaft gemacht, dass die beanstandeten Tatsachenbehauptungen wahr sind.
68 
a) Die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen obliegt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, Rn. 15 - IM „Christoph“). Im hier gegebenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genügt gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung. Bei diesem geringeren Grad der richterlichen Überzeugungsbildung tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung; eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteile vom 4. August 2011 - I-2 U 22/11, juris Rn. 24; vom 30. April 2013 - I-20 U 169/12, juris Rn. 25; MüKo.ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 294 ZPO Rn. 24; Mayer in BeckOK.ZPO, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, § 920 Rn. 12). Dieses herabgesetzte Beweismaß gilt auch dann, wenn es für bestimmte Tatsachen zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast („Glaubhaftmachungslast“) kommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2016 - 6 W 21/16, juris Rn. 6; Mayer in BeckOK.ZPO, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, § 920 Rn. 14).
69 
b) Bei Würdigung aller Umstände des Streitfalls und aller präsenten Beweismittel spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die ihm zugeschriebenen Aussagen unter seinem Facebook-Profil „[Y.]“ tatsächlich getroffen hat.
70 
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das Facebook-Profil unter dem Pseudonym „[Y.]“ dem Kläger gehört und von ihm betrieben wurde. Dies ist im Übrigen durch vielfache zweifelsfreie Bezüge der Chat-Einträge zu den persönlichen Daten und Lebensumständen des Klägers sowie dadurch belegt, dass die Chat-Partner ihn teilweise mit seinem Klarnamen ansprechen.
71 
Hiervon ausgehend käme lediglich eine gezielte Manipulation des Chat-Verlaufs in Betracht, auf die sich der Kläger auch beruft und als deren Urheber er interessierte linke Kreise aus dem Milieu der „Antifa“ vermutet. Eine solche Manipulation muss jedoch nach dem zuletzt erreichten Sach- und Streitstand als lediglich theoretisch denkbar, praktisch aber sehr unwahrscheinlich ausscheiden.
72 
Eine Manipulation der auf dem Facebook-Server selbst gespeicherten Chat-Historie erscheint unwahrscheinlich, denn sie müsste, sollte sie nicht allzu leicht aufzudecken sein, nicht nur den gespeicherten Chat-Verlauf des Klägers, sondern auch jenen des jeweils korrespondierenden Chat-Partners erfassen. Es kann dahinstehen, ob eine solche Manipulation technisch möglich war oder ist, ohne dass das Opfer und sein Chat-Partner hiervon etwas bemerken und ohne dass hierbei Spuren gelegt werden. Mit Bezug auf die vom Kläger aufgezeigte Sicherheitslücke im Jahr 2016 hat der Beklagte jedenfalls unwidersprochen vorgetragen, dass eine Fälschung nur von Nachrichten in der Kommunikation zwischen dem Angreifer und seinem Opfer möglich war. Eine Manipulation nach der Methode dieser im Jahr 2016 gemeldeten und bei ihrer Meldung bereits geschlossenen Sicherheitslücke könnte also nicht erklären, wie dem Kläger Äußerungen gegenüber einer größeren Anzahl unterschiedlicher Chat-Partner untergeschoben worden sein sollen, die er sämtlich zu seinem „engsten Freundeskreis“ zählt.
73 
Entscheidend ist für die Überzeugungsbildung des Senats, dass der Kläger insoweit nur die theoretische Möglichkeit einer Fälschung darstellt, ohne hierfür jedoch konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen oder weiter glaubhaft zu machen, die beanstandeten Aussagen nicht getroffen zu haben. Naheliegend wäre etwa gewesen, eidesstattliche Versicherungen eines oder mehrerer seiner Chat-Partner dazu vorzulegen, ob der Kläger sich seinerzeit wie behauptet geäußert hat. Dass der Kläger hierauf verzichtet hat, legt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, dass er keinem seiner Chat-Partner aus seinem „engsten Freundeskreis“ ansinnen wollte, zu seinen Gunsten eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, oder dass sich keiner hierzu bereitgefunden hat.
74 
Nachdem der Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits dargelegt hat, dass ihm das Profil-Archiv in Gestalt einer html-Datei zugespielt worden sei, hat der Kläger den Schwerpunkt seines Fälschungseinwands auf das Vorbringen verlegt, eine solche html-Datei sei nachträglich leicht zu bearbeiten und könne daher keine Authentizität gewährleisten. Das trifft zwar technisch zu. Jedoch wäre eine Manipulation auf dieser Ebene nicht nur leicht zu bewerkstelligen, sondern auch leicht zu entlarven: Der Fälscher müsste damit rechnen, dass die fehlende Übereinstimmung mit dem Original jederzeit durch Einsichtnahme in die bei Facebook gespeicherten originalen Chat-Verläufe des Klägers und seiner Gesprächspartner aufgezeigt werden könnte. Es erscheint wenig plausibel, dass ein gedachter Fälscher, der technisch in der Lage gewesen sein müsste, das vom Kläger damals nur deaktivierte Facebook-Profil zu reaktivieren (vgl. Anlage AG 27), und der erheblichen Aufwand und erhebliche Akribie darauf verwendet haben müsste, eine große Vielzahl von Gesprächssequenzen mit unterschiedlichen Chat-Partnern in komplexer und umfangreicher Weise so zu manipulieren, dass sich die vorgenommenen Änderungen stilistisch, logisch und formal in die jeweiligen Dialoge einfügen, keinerlei Bedacht darauf genommen haben sollte, die Fälschung auch in technischer Hinsicht wenigstens zu einem Mindestmaß gegen ihre Aufdeckung abzusichern. Eine Manipulation der heruntergeladenen html-Datei erscheint daher ausgesprochen unwahrscheinlich, zumal der gedachte Fälscher auch nicht von der offenbar bestehenden - und ihm nach Reaktivierung des Profils wohl zu Gebote stehenden - Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das Profil nach dem Herunterladen vollständig zu löschen und auf diese Weise einen unmittelbaren Vergleich der html-Datei mit dem gespeicherten Chat-Verlauf des Klägers unmöglich zu machen.
75 
Gelöscht wurde das Profil vielmehr vom Kläger selbst, und zwar nach eigener Darstellung „kurz nach der hier streitgegenständlichen Berichterstattung“ (eidesstattliche Versicherung vom 7. Februar 2019, Anlage K 33). Ohne dass zu entscheiden ist, ob darin eine gegebenenfalls fahrlässige Beweisvereitelung liegt (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, juris Rn. 23; vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, Rn. 44 - Deltamethrin I; vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, Rn. 27 - Umweltengel für Tragetasche; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, Rn. 63; MüKo.ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 286 Rn. 80 ff.), legt dieses im Rechtsstreit erst nachträglich offengelegte und für den unterstellten Fall einer Manipulation der Chats nicht überzeugend erklärbare Verhalten nahe, dass die Chats authentisch sind.
76 
In seiner ersten eidesstattlichen Versicherung vom 7. Juni 2018 hatte der Kläger unter Ziffer 6 noch erklärt, er „bezweifele, dass es diese angeblichen Chatprotokolle mitsamt diesen angeblichen Äußerungen“ überhaupt gebe; er wolle zwar nicht in Abrede stellen, bei Facebook aktiv gewesen zu sein, aber Chat-Protokolle mit dem streitgegenständlichen Inhalt stammten nicht von ihm. Diese Darstellung erscheint rückblickend zumindest unvollständig, denn dort ist mit keinem Wort erwähnt, dass der Kläger aufgrund der Berichterstattung der Beklagten Anlass gesehen hat, „kurz danach“ ein bestimmtes - in den Presseartikeln nicht genanntes - Pseudonym-Profil zu löschen, mit dem er die Berichterstattung offenbar in Verbindung bringen konnte. Statt diesen Sachverhalt offenzulegen, hat er in der Antragsschrift über „Chat-Generatoren“ gesprochen, die es ermöglichen sollen, scheinbare Facebook-Chatprotokolle zur Gänze zu fälschen. Der Kläger hat sich auch weder in seinen eidesstattlichen Versicherungen noch im Senatstermin dazu erklärt, ob er den Chat-Verlauf des „[Y.]“-Profils vor der Löschung darauf überprüft hat, ob dort die zitierten Aussagen enthalten sind. Ein solches Vorgehen hätte nach dem Dafürhalten des Senats gerade dann nahegelegen, wenn der Kläger eine Manipulation des Profils vermutet hätte. Überdies hat der Kläger die Information, das Profil gelöscht zu haben, lange zurückgehalten und sie ersichtlich erst als Reaktion auf den Vorhalt der Gegenseite im Schriftsatz vom 28. Januar 2019 in den Rechtsstreit eingeführt, er möge das lediglich deaktivierte und offenbar reaktivierte Konto zugänglich machen, um eine Manipulation der html-Datei aufzuzeigen.
77 
Die Darstellung des Klägers im Senatstermin, er habe das Profil im Anschluss an die Berichterstattung deshalb gelöscht, weil es Angaben zu seinem Intimleben, der Erkrankung seines Vaters und seiner Bankverbindung enthalten habe, vermag den nach dem Gesagten entstandenen Eindruck, dem Kläger sei es in Wirklichkeit darum gegangen, belastendes Material zu vernichten, nicht auszuräumen. Ausweislich der letzten Nachrichten des Klägers, deren Authentizität er nicht konkret bestritten hat, hat er das Profil am 2. Februar 2017 deshalb deaktiviert, weil die [...]begonnen hatte, über ihn zu recherchieren (gegenüber [C.]: „sorg mal bitte dafür, dass ich in die Threemagruppe komm bzw gib da bekannt, dass alle mal aufpassen sollen Die [...] hat Jetzt bei mir angefragt und die durchforsten gerade facebookprofile“ ...“Verabschiede mich mal für ein paar Tage von fb und melde mich dann mit nem neuen profil an“; gegenüber [D.]: „Informatorisch [...]hat sich an meine Arbeitsstelle gewandt und sucht auch auf fb-Profilen rum Von mir haben sie wohl irgendwelche Musiklinks etc.“). Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass der Kläger im Zuge der Berichterstattung auf seinen - von ihm im Senatstermin selbst dargelegten - Irrtum aufmerksam wurde, dass die Deaktivierung eines Facebook-Kontos nicht mit seiner Löschung gleichzusetzen ist und er deshalb eilig die schon bei der seinerzeitigen Deaktivierung beabsichtigte Löschung nachgeholt hat, um eventuelle (weitere) Zugriffe aus dem Bereich der Presse oder der „Antifa“ auf belastende politische Aussagen - nicht etwa auf private Inhalte - zu verhindern.
78 
Vor diesem Hintergrund vermögen die bloßen eidesstattlichen Versicherungen des Klägers, die im einzelnen aufgeführten Aussagen nicht getroffen zu haben, keine hinreichenden Zweifel an der Echtheit der Chat-Protokolle zu begründen. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger versichert, er „stehe fest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und lehne derart extremes Gedankengut ab, zumal die angeblichen Äußerungen nicht zu [seiner] Lebensweise und zu [seinem] Werdegang [passten].“ Der Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung mit behinderten Menschen und einem aus Äthiopien stammenden Professor in Kontakt gekommen ist, lässt keine Rückschlüsse auf seine innere Haltung und seine Äußerungen im (vermeintlich) geschützten Kreis seiner Chat-Partner zu, zu denen mit [E.] der seinerzeitige Landesvorsitzende der NPD in Baden-Württemberg und mit [F.] eine Landtagskandidatin der NPD gehörten. Die politische Betätigung des Klägers in der Vergangenheit, die u.a. eine von ihm selbst eingeräumte frühere Mitgliedschaft zumindest in der JN („Junge Nationaldemokraten“, offizielle Jugendorganisation der NPD) und eine Vortragsreise zur neofaschistischen Casa Pound in Rom umfasst, lässt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ablehnung von rechtsextremem und antidemokratischem Gedankengut erkennen.
79 
Auch der Argumentation, die „angeblichen Zitate“ seien „in einem Duktus verfasst, der [dem Kläger] fremd [sei]“, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Richtig ist zwar, dass die in der Berichterstattung des Beklagten herausgegriffenen Zitate in Wortwahl und Inhalt besonders extrem sind und insofern aus der Masse der sonstigen Chatbeiträge herausstechen. Gleichwohl fügen sie sich nach Stil und Inhalt in die sonstige Konversation ein. Der Beklagte hat, u.a. mit Bezugnahme auf ein linguistisches Gutachten, welches als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist, dargelegt, dass die beanstandeten Zitate in die jeweiligen Gesprächssequenzen eingebettet sind. In einer Vielzahl von Fällen gehen die Chatpartner darauf ein. Nach eigener Durchsicht der Chat-Protokolle vermag der Senat im Hinblick auf Form, Stil und Inhalt der beanstandeten Sequenzen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation der Beiträge zu erkennen. Solche zeigt der Kläger auch nicht auf. Seine Behauptung, sie beanstandeten Zitate seien in einem ihm fremden Duktus verfasst, bleibt pauschal.
80 
Bei Würdigung aller dieser Umstände spricht nach dem Dafürhalten des Senats eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vorgelegten Chat-Protokolle authentisch sind. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass im Hauptsacheverfahren der volle Wahrheitsbeweis erbracht werden kann.
81 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt dem Umstand, dass der Beklagte seinen Informanten und die näheren Umstände, wie dieser Zugang zu dem Facebook-Profil des Klägers erlangt hat, nicht benennt, für die Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung zu. Zur Beurteilung steht nicht die „Seriosität“ der Quelle oder deren Motivation, sondern die Authentizität des überlassenen Materials. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob das Material zur „Antifa“ gelangt ist, bevor es dem Beklagten - möglicherweise aus diesen Kreisen - übergeben wurde. Denn wie dargelegt spricht aus Gründen, die mit der Person und Motivation des Informanten nichts zu tun haben, die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Chat-Protokolle.
82 
c) Daraus folgt zunächst, dass die Zuschreibung der beanstandeten, im Tenor der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen aufgeführten Zitate aus den Chat-Protokollen als wahre - weil im einstweiligen Verfügungsverfahren hinreichend glaubhaft gemachte - Tatsachenbehauptungen zu behandeln sind.
83 
Dies gilt auch für die Zuschreibung des Zitats „Wie alle ausrasten weil die behinderte verreckt ist“. Zwar ist diese Aussage zunächst durch den Chatpartner [G.] in die Unterhaltung eingeführt worden. Der Kläger hat sie sich jedoch umgehend - auch der Wortwahl nach - zu Eigen gemacht, indem er den Kommentar „Meine Worte!“ abgegeben und im unmittelbar darauffolgenden Beitrag dem Chartpartner [G.] seine „vorherige Nachricht an [C.]“ zur Kenntnis gebracht hat, die lautete: „Gott wie sie alle nenn Aufstand machen weil die [...] verreckt ist. Kacke für die, aber die kennt doch eh die Hälfte nicht“. Bei einem Zitat ist nicht jegliche Abweichung vom tatsächlichen Wortlaut unzulässig, solange die Aussage dadurch nicht aus dem Kontext gerissen, verfälscht oder mehrdeutig wird (Söder in BeckOK zum Informations- und Medienrecht, 22. Edition, Stand:01.11.2018, § 823 BGB Rn. 187). Davon kann hier keine Rede sein.
84 
d) Aus der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Authentizität der Chat-Protokolle folgt ferner eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger, wie der Beklagte in dem ersten der beanstandeten Zeitungsberichte behauptet, Mitglied der NPD gewesen ist. Dies hat er gegenüber mehreren Chat-Partnern selbst geäußert und dabei insbesondere seinen angedrohten Ausschluss aus dem Reservistenverband und die Vereinbarkeit seiner NPD-Mitgliedschaft mit der beabsichtigten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der [X.]-Fraktion erörtert. Hervorzuheben sind folgende - teilweise um unerhebliche Abschweifungen gekürzte - Dialoge (Rechtschreibfehler im Original; Unterstreichungen durch den Senat; jeweils von unten nach oben zu lesen; das zu Beginn genannte Datum gibt den Beginn der Kommunikation wieder):
85 
Donnerstag, 4. September 2014 um 17:39 UTC+02
86 
[Y.]   
Die [X.] ist ja einfach keine rechte Partei. Die bedient sich rechtspopulistischer Elemente, ist ja aber faktisch nur eine wirtschaftliberale Partei. Von daher ist es mir schleierhaft wie man die als richtig Rechter wählen kann. Wenn man natürlich so ne Schwuchtel ist, die Franz Josef Strauß nachjammert, geht das schon
[E.]   
ist das nun gut oder schlecht für die [X.]. Ich sag dir vorraus das die sich genauso zerlegen wie anderen Parteien die keinen einheitichen "background" haben, wie die Piraten, REP usw. Ich glaube nicht das sie es schaffen ihr Flügel ähnlich wie bei den Grünen, zusammenzuhalten
[Y.]   
Ich bin diesem Monat in der Heimat. Gerade muss ich noch eine Arbeit für die Uni schreiben (in der wissenschaftlich belegt wird, dass die [X.] nicht rechts ist;) ). Meinen Master dürfte ich so ziemlich genau in einem Jahr haben.
[Y.]   
Du meinst dauerhaft?
[E.]   
Wann kommst du denn wieder "Heim ins Altreich?" - die konstruktiven und zukunftsorientierten Kräfte werden nun die Partei übernehmen, und dann freut sich der [Vorname des Klägers] und tritt auch wieder ein, wenn der Plan funktiniert
87 
Freitag, 4. Dezember 2015 um 16:51 UTC+01 142
88 
[Y.]   
Jetzt kümmere ich mich erstmal um die einprozent-Sache, wenn ich wieder Kohle hab
[C.]   
;)    
[Y.]   
wie auch immer
[Y.]   
deswegen ist man ja nicht [X.]ler :D
[Y.]   
sollte sich da was ergeben, wäre man ja erstmal wissenschaftlicher Mitarbeiter oder so
[C.]   
=D    
[Y.]   
Naja, mal sehn
[Y.]   
Aber dann hassen mich meine ganzen NPD-Kumpels :D
[C.]   
das wars
[C.]   
das steht ja auch nur bei lndymedia 1-2 Mal
[C.]   
das mit der NPD ist glaube ich nicht sonderlich wichtig
[Y.]   
wir werden trotzdem wieder braune Hochburg hier
[Y.]   
tja, wär ich mal nicht in der NPDAY gewesen D
[Y.]   
Die Sache ist ja, dass ich als Mitarbeiter einer Fraktion tatsächlich hervorragend geeignet wär
89 
Samstag, 5. März 2016 um 17:38 UTC+0
90 
[Y.]   
nee --war dann dummerweise doch so 2-3 jahre in der Partei
[H.]   
Hm    
[H.]   
Und war das nicht nur JN?
[Y.]   
3 Jahre
[H.]   
Wie lange ist das denn her?
[H.]   
Kommt auf den Typen an
[Y.]   
Würdest du das denen sagen oder nicht?
[H.]   
Es ist ein Job
[H.]   
Aber was solls
[H.]   
Vermutlich nicht
[Y.]   
Auch: Die Frage ist ja ob die ein Ex-NPD-Mitglied haben wollen
91 
Mittwoch, 2. März 2016 um 16:18 UTC+01 bis Sonntag, 6 März 2016 um 14:23 UTC+01
92 
[C.]   
Finde ich gut
[Y.]   
Kann man sowas schreiben?
[Y.]   
Werter Vbr. [I.], ich habe folgende zwei Anliegen, bzw. Fragen. Zunächst wäre es interessant zu wissen ob die (künftige) [X.]-Fraktion in Stuttgart noch Bedarf an wissenschaftlichen Mitarbeitern hat. Ich habe mit dem Schwerpunkt Parlamentsforschung in Marburg und Innsbruck studiert. Entscheidungsprozesse in Ausschüssen und Geschäftsordnungen sind quasi mein Fachgebiet. Meine Masterarbeit zu den Fachausschüssen im EP werde ich in den nächsten zwei Wochen abgeben, wäre damit fertig und verfügbar. Was allerdings ein Problem darstellen könnte, ist, dass ich von 2010-2012/13 Mitglied der NPD war, was ich jetzt zwar persönlich nicht für verwerflich halte, aber bekanntermaßen gibt es dazu ja auch andere Ansichten. Ich strebe zwar bewusst keinen politischen Posten an, sondern eine Tätigkeit im eher technischen Bereich der Parlamentsarbeit, aber es wäre ja wohl nicht unwahrscheinlich, dass es auch Leute in der [X.] gibt, die das ganze nicht so entspannt sehen Von daher stellt sich natürlich die Frage wie sinnvoll es überhaupt ist sich um eine Stelle zu bewerben, sofern hier überhaupt noch Bedarf besteht. Ich gehe davon aus, dass die [X.] nicht nur politische Posten besetzen muss, sondern eben auch wissenschaftliche Mitarbeiter in eigentlichen Sinne braucht, welche sich mit den Verfahren in Parlamenten auskennen. Ich selbst lebe auch in der Nähe von Stuttgart, was dem ganzen vielleicht noch entgegenkommen könnte. Beste Grüße [Kläger] Z! ([Z.])
[Y.]   
wenn die mich dann halt nicht wollen, dann halt nicht
[Y.]   
Ich schreib ja eh [I.] D
[C.]   
Keine Ahnung GI
[Y.]   
Wie würdest du das mit der gewesenen Parteimitgliedschaft halten?
[Y.]   
werde morgen mal was für [I.] verfassen
[Y.]   
deutschlandfunk?
[Y.]   
Ansonsten bewerb ich mich halt bei der CDU :D
[C.]   
jo klar
[Y.]   
Ändern kann ich es nicht:)
[Y.]   
Können ja auch lügen
[Y.]   
Müssen die wissen
[Y.]   
"ist" 
[Y.]   
Im Zweifel müssen Sie halt sagen: Keiner unserer Mitarbeiter war in der NPD
[Y.]   
Der Punkt ist halt. Ich will ja keine Parteikarriere machen. Aber wenn die jemand brauchen, der sich mit Parlamenten auskennt und denen rausarbeitet was sie wann machen können, kann ich das halt einfach
[Y.]   
Ist ja keine Partei :D
[Y.]   
Ja, :D
[C.]   
Aber mit: Ich war Landesorganisationsleiter der JN ist halt auch schwer =D
[Y.]   
Wäre ja auch kacke
[C.]   
Na ja, das stimmt.
[Y.]   
Anlügen brauch ich die ja auch nicht
[Y.]   
War nur passives Mitglied
[Y.]   
Ist halt die Frage ob die das wollen. Ist ja jetzt auch 3 oder 4 Jahre her
[Y.]   
da ham die mich rausgenommen
[Y.]   
jaja   
[C.]   
bei dem Outing oder so
[C.]   
du hattest doch damals irgendwo angerufen
[Y.]   
    
[C.]   
meine ich, ja
[Y.]   
Du meinst NPD?
[C.]   
hast du nicht sogar diesen Wisch, dass du nie in der [X.] warst?
93 
Freitag, 22. April 2016 um 14:12 UTC+02
94 
[Y.]   
Fotos schon. Aber ohne Namen
[Y.]   
Gott sei dank :D
[C.]   
und von dir dürfte es wenig bis keine Fotos usw. geben
[C.]   
du bist ja nun auch nicht für den Bundestag kandidiert =D
[C.]   
eben   
[Y.]   
Aber kann ja immer noch sagen, dass ich nicht Mitglied bin
[Y.]   
Das wäre echt Dreck
[C.]   
=D    
[Y.]   
Hoffentlich hab ich meine Ruhe :D
[Y.]   
Ok    
[Y.]   
War mir nicht bekannt
[C.]   
ich hörte eben von [J.], dass sie es locker nehmen
[C.]   
der MdL ist
[C.]   
diesem Ex-Kommunisten in der [X.]
[Y.]   
Was?? 
[C.]   
also von dem Ex-Kommunisten
[C.]   
dem eigenen Abgeordneten
[C.]   
und vom wem?
[Y.]   
Ja, gelesen. Mal sehn wie sie damit umgehen
[C.]   
NPD     
[C.]   
Trager enttarnt
95 
Nach diesen Chat-Dialogen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger Mitglied der NPD gewesen ist. Er hat seine frühere Parteimitgliedschaft gegenüber mehreren Gesprächspartnern angesprochen, um sich mit ihnen über seinen angedrohten Ausschluss aus dem Reservistenverband und die Vereinbarkeit seiner früheren NPD-Mitgliedschaft mit der beabsichtigten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der [X.]-Fraktion auszutauschen. Der damalige NPD-Landesvorsitzende [E.] hat ihm im Chat vom 4. September 2014 nahegelegt, „wieder einzutreten, wenn die konstruktiven und zukunftsorientierten Kräfte die Partei übernehmen, und der Plan funktioniert“. Wie dargelegt, hält der Senat die Chat-Protokolle mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit für authentisch. Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Dialoge kommt hinzu, dass der Kläger sich zu deren Echtheit - auch auf auszugsweise konkreten Vorhalt im Senatstermin - nicht mit der erforderlichen Substanz erklärt hat. Er hat vielmehr ausdrücklich betont, sich lediglich „zu den streitgegenständlichen Aussagen“ erklärt zu haben und erklären zu wollen, die ihm seiner Darstellung nach falsch zugeschrieben worden sein sollen. Damit sind die wörtlichen Zitate gemeint, die er zum Gegenstand seines Verfügungsantrags zu 2 gemacht hat und die er auf Seiten 2 und 3 seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.06.2018 mit Aufzählungspunkten wiedergegeben hat. Mit Ausnahme des Beitrags „Im Zweifel müssen Sie halt sagen: Keiner unserer Mitarbeiter war in der NPD“ gehören die oben wiedergegebenen Dialoge nicht dazu. Damit fehlt es zu diesen an der erforderlichen konkreten Erklärung des Klägers zu deren Authentizität (§ 139 ZPO). Soweit der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt, er sei nicht Mitglied der NPD gewesen, erachtet der Senat dies als nicht glaubhaft.
96 
e) Auch die Aussage: „Dass [Kläger] NPD-Mitglied war, ist bekannt. 2013 schloss ihn der Reservistenverband deshalb von seiner Mitgliedschaft aus.“ ist (überwiegend wahrscheinlich) wahr.
97 
Richtig ist zwar, dass die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. von diesem formell mit einer Austrittserklärung des Klägers begründet wurde, von der ein Rücktritt nicht möglich sei (Schreiben des Reservistenverbandes vom 13.05.2014). Nach dem vorangegangenen Schreiben des Reservistenverbandes vom 30.04.2014 kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der wahre Grund dafür, dass der Reservistenverband die Mitgliedschaft des Klägers für beendet erklärt und dessen „Rücktritt“ von der Austrittserklärung nicht akzeptiert hat, in dessen Mitgliedschaft in der NPD lag. Mit diesem Schreiben hat der Reservistenverband den Kläger von der Einleitung eines Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt und dies damit begründet, es sei von einer Mitgliedschaft des Klägers in der NPD auszugehen, weil dieser sich in seinen vorangegangenen Schreiben dazu nicht geäußert habe. Auch aus der nachfolgend wiedergegebenen Chat-Kommunikation ergibt sich, dass der Reservistenverband den Kläger wiederholt zu einer eindeutigen Erklärung zu seiner NPD-Mitgliedschaft aufgefordert hatte, der Kläger eine solche Festlegung aber vermeiden und zugleich einen mit seiner mutmaßlichen NPD-Mitgliedschaft begründeten Ausschluss verhindern wollte.
98 
Donnerstag, 15. Mai 2014 um 09:56 UTC+02
99 
[Y.]   
NUR um ständig den Reservistenverband zu verklagen
[Y.]   
Ich glaub ich studier nach dem Master noch Jura
[K.]   
Juristen sin scho ganz schöne Wichsköpfe eigentlich
[Y.]   
Und dem guten Bass. Ist ja so ein Winkeladvokat
[K.]   
immerhin
[Y.]   
Rauswerfen konnten se mich schomal net :D Habs mal [M.] geschickt
[K.]   
Wirds zwar juristisch auch ned einwandfrei sein, aber schön zu sehen, dass die mittlerweile so entnervt sind, dass se auf so Scheiß zurückgreifen :)
[K.]   
:D    
[Y.]   
Also rauswerfen konnte er mich nicht;)
[Y.]   
Download 2014.05.13. - [Kläger] - Ende der Mitgliedschaft zum 31.12.2013 (1).pdf
100 
Freitag, 2. Mai 2014 um 8:30 UTC+02
101 
[Y.]   
Der Rückschluss dass ich nur weil ich mich net äußere bei der NPD sein soll is ja wohl net zulässig
[K.]   
Jo    
[Y.]   
naja. so wie ich das sehe ham die ja nix gegen mich
[K.]   
Lässts dann einfach laufen, oder machsch was dagegen?
[K.]   
Hehe, das klingt jetzt aber schon n bissl angepisst. Sehr schön.
[Y.]   
Download 2014.04.30. - [Kläger] - Beschl LV vom 12.04.2014 - Einleitung OM.pdf
[Y.]   
Also de Reservistenverband gedenkt mich nun auszuschließen. trololol. Tolle Begründung auch
102 
Donnerstag, 30. Juli 2015 um 08:28 UTC+02
103 
[Y.]   
Ich bin da zwar inzwischen raus, aber sie konnten mich nicht rausschmeissen, da sie die Mitgliedschaft nicht nachweisen konnten
[Y.]   
Richtig. Ich hab mit denen gerade noch eine Auseinandersetzung, weil die mutmaßlich Datenschutzverletzung begangen haben
[E.]   
Drecks-CDU-Arschkriecher Kiesewetter wieder. Hab in Erinnerung, daß du früher da auch mal Probleme hattest mit dem Reservistenverband, oder wie war das damals, oder warst es nicht du? http://[...]
104 
Donnerstag, 15. Mai 2014 um 10:01 UTC+02
105 
[E.]   
Danke - ich leite es der Rechtsabteilung weiter
[Y.]   
Folgendes was vielleicht interessant sein könnte. Ich führe ja nun seit 2 Jahren krieg mit dem Reservistenverband, weil die mich rauswerfen wollen zwecks NPD-Mitgliedschaft. Tatsächlich gibt es da ja auch eine Unvereinbarkeitserklärung. Der springende Punkt: Solange sich der Betroffene, auch bei Nachfrage dazu nicht äußert kann er nicht ausgeschlossen werden. Sofern keine anderen Belege wie Ämter der Partei vorliegen. Will heissen die haben es seit zwei Jahren nicht geschafft mich rauszuwerfen. Jetzt haben sie es geschafft, allerdings durch einen juristisch fragwürdigen Schachzug, weil ich zwischenzeitlich meinen Austritt (aus dem Verband) zu Jahresende angekündigt habe, welchen ich aber wieder zurückzog. Wenn also mal wer Probleme hat, hab ich die meisten Schriftsätze noch. Rechtlich ist das recht einfach
106 
Danach ist die Aussage, der Verband habe den Kläger wegen („deshalb“; nicht: „mit der Begründung“) seiner NPD-Mitgliedschaft ausgeschlossen, nicht zu beanstanden.
107 
f) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen den Wahrheitsgehalt der Äußerung, er sei „über seinen Freund und Bundesbruder [C.], ebenfalls Mitglied der [Z.], an den Job bei der [X.] [gekommen]“.
108 
In dem Chatverlauf mit [C.] findet sich folgender Dialog, dessen Authentizität der Kläger nach dem oben gesagten nicht mit Substanz in Abrede gestellt hat:
109 
Mittwoch, 2. März 2016 um 16:12 UTC+01
110 
[Y.]   
Danke Dir!
[C.]   
ich schreibe ihn auch mal an
[Y.]   
 ;)     
[Y.]   
Aber falls ihr Empfehlungen weitergebt
[Y.]   
Aber kann ich mal machen
[Y.]   
Weiß gar nicht ob der mich noch kennt
[C.]   
na klar =D
[Y.]   
Ja, planen die schon?
[C.]   
Der hat dort Einfluss
[C.]   
Du solltest dringend [I.] anschreiben
[C.]   
Ja klar. Gute Idee.
[Y.]   
Falls du was wegen Stuttgart hörst. Habe mich ja Schwerpunktmäßig mit Geschäftsordnungen, parlamentarischen Entscheidungsprozessen und Möglichkeiten der Opposition beschäftigt
111 
Bei „[I.]“ handelt es sich nach Überzeugung des Senats um den u.a. in Baden-Württemberg tätigen [X.]-Politiker [I.], der wie [C.] und der Kläger einer Burschenschaft angehört oder angehörte und der Gruppierung „Der Flügel“ zuzurechnen ist (https://de.wikipedia.org/wiki/[I.]; § 291 ZPO). Aus dem Dialog geht hervor, dass [C.] den Kläger auf seine Bitte hin bei [I.] empfohlen hat. Wie der bereits oben unter d) wiedergegebene Dialog zeigt, hat [C.] außerdem den Entwurf des Bewerbungsschreibens an [I.] geprüft und Empfehlungen dazu abgegeben, wie darin die Thematik der früheren NPD-Mitgliedschaft zu behandeln ist. Dies genügt als tatsächliche Grundlage für die Aussage des Beklagten, der Kläger sei über [C.] „an den Job bei der [X.] gekommen.“ Einen weitergehenden Tatsachenkern, als dass [C.] bei der Bewerbung des Klägers behilflich war und diesen an geeigneter Stelle empfohlen hat, entnimmt der durchschnittliche Leser dem nicht.
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g) Schließlich ist auch das Zitat: „Seine Freundin würde durchdrehen, weil man ja als Frau nicht mehr vor die Tür könne“ von den Chat-Nachrichten gedeckt, nämlich von folgendem Dialog:
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Donnerstag, 30. Juli 2015 um 1819 UTC+02
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[Y.]   
Sobald Frauen belästigt werden, stört das scheinbar sogar den deutschen Michl
[Y.]   
in Traiskirchen gehts wohl auch gut ab. Da demonstriem die Kanacken
[Y.]   
in Bayern haben sie ja immerhin schon ein Asylantenheim vertrieben
[Y.]   
solange wir bei der Verhaftung knietief im Blut stehen ist das ok
[C.]   
Wir landen bestimmt bald alle im Knast
[Y.]   
Könnte auch übelst durchdrehn
[C.]   
JO    
[Y.]   
So eine verdammte Scheisse
[C.]   
Gerade als Frau
[Y.]   
Ist ja auch geil, wenn man sich überlegen kann ob man Abends noch rauskann
[Y.]   
Völlig zu recht
[C.]   
Meine Freundin rastet übelst aus
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In diesem Dialog äußert der Kläger sinngemäß, als Frau habe man Grund auszurasten, weil man sich überlegen müsse, ob man abends noch rauskönne. Diese Aussage wird durch das ihm zugeschriebene Zitat nicht maßgeblich verfälscht.
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3. Ist nach dem Gesagten prozessual von der Richtigkeit der angegriffenen Behauptungen auszugehen, war die Berichterstattung zulässig.
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a) Entgegen der Ansicht des Klägers kommen im Streitfall nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zum Zug. Auf die Rechtfertigung einer Berichterstattung nach diesen Grundsätzen kommt es nur an, wenn und solange der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen ungeklärt ist (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, Rn. 38 - Pressebericht über Organentnahme), nicht aber, wenn die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind bzw. - im Verfahren der einstweiligen Verfügung - ihr Wahrheitsgehalt glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2007 - 1 U 13/06, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 90 - „Panama Papers“).
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b) Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Privatsphäre betroffen ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, Rn. 17 - Comedy-Darstellerin). Die im Streitfall als unwahr beanstandeten Aussagen sind aber thematisch nicht der Privatsphäre zuzuordnen, denn sie betreffen den Meinungsaustausch über politische und gesellschaftliche Fragen und die frühere politische Betätigung des Klägers. Diese Interaktionen vollziehen sich thematisch in der Sozialsphäre. Der Umstand, dass die beanstandeten Äußerungen in privaten passwortgeschützten Zwei-Personen-Gesprächen in Facebook-Chats gefallen sind, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass sie im persönlichkeitsrechtlichen Sinn zur Privatsphäre gehören. Für den damit verbundenen Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre gelten eigene, nachfolgend wiedergegebene Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, Rn. 15 - Innenminister unter Druck; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 5 Rn. 57; Burkhardt/Pfeifer, a.a.O, Kapitel 10 Rn. 20).
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Erst Recht ist die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers nicht betroffen. Die politischen und weltanschaulichen Äußerungen des Klägers, die der Beklagte in seiner Berichterstattung veröffentlicht hat, tangieren den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht. Dass die dem Beklagten zugespielten Chat-Protokolle auch Inhalte aus dem Intimbereich aufweisen mögen, ist für die rechtliche Beurteilung entgegen der Ansicht des Klägers ohne Belang. Denn der Beklagte hat Inhalte aus der Intimsphäre weder publiziert, noch ist ersichtlich, dass insoweit eine Erstbegehungsgefahr bestünde. Solche Inhalte sind auch nicht Gegenstand des Verfügungsantrags.
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c) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier dazu, dass das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegt, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mithin nicht rechtswidrig war.
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aa) Allerdings greift die Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seinen Chat-Partnern gewechselten Beiträge stützt, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die ihm zugeschriebenen Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater (Chat-)Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt. So erstreckt sich der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, Rn. 13 ff - Innenminister unter Druck).
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bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.
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(1) Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Chat-Beiträge von einem Dritten in rechtswidriger Weise, namentlich unter Verstoß gegen § 202a StGB, beschafft wurden und der Beklagte dies bei Anwendung journalistischer Sorgfalt erkennen konnte. Andererseits kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte den Rechtsbruch selbst begangen oder einen Dritten hierzu veranlasst hat. Der Beklagte hat eine solche Beteiligung glaubhaft in Abrede gestellt. Der Kläger hat für seine anderslautenden Mutmaßungen keinen Beweis angeboten, was zu seinen Lasten geht (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 57 - „Panama Papers“; Söder in BeckOK zum Informations- und Medienrecht, 22. Edition, Stand:01.11.2018, § 823 BGB Rn. 185). Im Übrigen hat die Journalistin [R.], die Autorin des ersten Presseberichts, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert, dass sie den USB-Stick mit der Datei von einem externen Informanten in einem Stuttgarter Café erhalten hat, nachdem der Informant von sich aus telefonisch Kontakt zu ihr aufgenommen hatte. Die Chefredakteurin [S.] hat dies bestätigt und glaubhaft hinzugefügt, dass der Informant jedenfalls nicht dem Vorstand des Beklagten oder der Redaktion angehört. Soweit sie bei ihrer informatorischen Anhörung nicht ausschließen konnte, dass der Informant möglicherweise (einfaches) Mitglied des Beklagten war oder ist, kommt es darauf aus Rechtsgründen nicht an. Zu weitergehenden Angaben zu seiner Quelle oder sonst zur Art der Informationsbeschaffung war der Beklagte aus Gründen des Informantenschutzes nicht gehalten (vgl. BVerfGE 117, 244, 259; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 2480/13, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, juris Rn. 24).
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(2) Auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, juris Rn. 28) beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf. Um dem rechtswidrigen Einbruch in einen geschützten Bereich ausreichend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt. Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist.
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In den Fällen, in denen dem Publizierenden - wie hier - die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf. Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht. Dieser Unterschied wird auch nicht in Ansehung des Umstands bedeutungslos, dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, Rn. 20 ff. - Innenminister unter Druck; BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, Rn. 21 ff. - Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen).
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cc) Nach diesen Maßstäben überwiegt im Streitfall das von dem Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sein Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs sowie seiner Vertraulichkeitssphäre und seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aus den gleichen Gründen unterliegen die Chat-Protokolle ungeachtet ihrer mutmaßlich rechtswidrigen Beschaffung auch keinem prozessualen Beweisverwertungsverbot.
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Die beanstandeten Presseartikel leisten einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Schon zum Zeitpunkt der Berichterstattung war es Gegenstand einer intensiven politischen Diskussion, ob Teile der Partei ([X.]) rechtsextremen Bestrebungen nachgehen, solche Bestrebungen im Umfeld der Partei dulden oder hiermit sympathisieren. Insbesondere erstreckte sich die Berichterstattung darauf, ob [X.]-Abgeordnete Mitarbeiter mit rechtsextremem Hintergrund beschäftigen (vgl. etwa Zeit-Online vom 21.03.2018: „[X.]-Abgeordnete beschäftigen Rechtsextreme und Verfassungsfeinde“, Anlage AG 7; Focus-Online vom 22.03.2018: „Strippenzieher mit Verbindung zur extremen Rechten: Das sind die radikalen [X.]-Hintermänner“, Anlage AG 8; faz.net vom 21.03.2018: „[X.] soll 27 rechtsradikale Mitarbeiter im Bundestag beschäftigen“, Anlage AG 10).
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Unter diesen Umständen kommt den Äußerungen des Klägers hoher „Öffentlichkeitswert“ zu. Der Kläger ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter zweier [X.]-Landtagsabgeordneter, der diese bei ihrer parlamentarischen Betätigung und insbesondere der Ausarbeitung von Anträgen und Anfragen unterstützt, im weiteren Sinn dem Umfeld der [X.] zuzurechnen. Zudem ist es für die aufgezeigte politische Diskussion ersichtlich von erheblichem Interesse, ob [X.]-Landtagsabgeordnete einen wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigen, der in der jüngeren Vergangenheit über mehrere Jahre Chatbeiträge mit menschenverachtenden, rassistischen und demokratiefeindlichen Inhalten verfasst hat und Mitglied der NPD, zumindest aber deren Jugendorganisation NJ gewesen ist. Welche Resonanz die Berichterstattung erfahren hat, belegt zusätzlich der Umstand, dass der baden-württembergische Landtag in seiner Sitzung vom 10.07.2018 beschlossen hat, die Hausordnung zu ändern und insbesondere ein Hausverbot zu ermöglichen, wenn von einzelnen Mitarbeitern ausgehende Gefahren für die Sicherheit befürchtet werden (vgl. Bericht der Stuttgarter Nachrichten vom 12.07.2018, Anlage AG 12).
129 
Es entspricht der Aufgabe der Presse, sich mit den aufgezeigten Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es hierfür ohne Bedeutung, ob er sich durch die zitierten Äußerungen strafbar gemacht hat. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 -, Rn. 27 - Innenminister unter Druck; BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, Rn. 31 - Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen). Es steht deshalb entgegen der Ansicht des Klägers einer Berichterstattung auch nicht entgegen, wenn es sich, worauf der Kläger sich beruft, bei den beanstandeten Zitaten um privilegierte Äußerungen im engsten Freundeskreis gehandelt haben sollte. Dies hätte möglicherweise zur Folge, dass eine Bestrafung des Klägers wegen Ehrdelikten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06, juris Rn. 10 - Briefkontrolle) und negatorische Ansprüche ausgeschlossen wären (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 10 Rn. 26, Kapitel 12 Rn. 98). Ein absoluter Schutz gegen Berichterstattung über die betroffenen Äußerungen folgt daraus aber nicht. Auch insoweit gilt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Vertraulichkeitssphäre ihre Grenze in den Rechten Dritter finden, beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, Rn. 16 - Innenminister unter Druck).
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Bei der Abwägung fällt weiter zulasten des Klägers ins Gewicht, dass der Bericht keine unwahren Tatsachenbehauptungen über ihn enthält und der Beklagte an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers selbst nicht beteiligt war.
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Unter diesen Umständen durfte über den Kläger in der gegebenen Weise berichtet werden. Sein Recht auf Vertraulichkeit und am Schutz seiner Persönlichkeit haben hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückzutreten.
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d) Dies gilt auch für die identifizierende Berichterstattung über den Kläger unter Nennung seines vollen Namens, seines Alters und seines Wohnorts.
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Bei der auch insoweit zu treffenden Abwägung zwischen der Meinungs- und Medienfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers ist zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann. Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen darüber hinaus vom Wahrheitsgehalt ab, und wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09, juris Rn. 39). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, Rn. 12 - Gazprom-Manager).
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Im Streitfall hätte die Presse durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht in ausreichendem Maß erfüllen können. Der „Öffentlichkeitswert“ der beanstandeten Nachrichten ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus der Funktion des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter zweier Landtagsabgeordneten der [X.]-Fraktion. Den Kläger nicht nur mit dieser Funktion, sondern darüber hinaus namentlich zu bezeichnen, trägt erheblich zur Authentizität und publizistischen Relevanz der Berichte bei. In einem solchen Fall nicht „Ross und Reiter“ zu nennen, hätte bei einem relevanten Teil der angesprochenen Leser möglicherweise den Eindruck erweckt, der Beklagte verfüge nicht über ausreichend gerichtsverwertbare Beweise für seine Anschuldigungen. Zudem hätte eine anonymisierte Berichterstattung andere wissenschaftliche Mitarbeiter von Landtagsabgeordneten der [X.]-Fraktion zu Unrecht einem Verdacht ausgesetzt (vgl. Burkhardt/Pfeifer, a.a.O, Kapitel 10 Rn. 55).
135 
Soweit der Kläger sich medial an den Pranger gestellt sieht, ist daran zu erinnern, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihm nicht den Anspruch verleiht, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sehen oder gesehen werden möchte (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09, juris Rn. 37). Er muss deshalb die wahrheitsgemäße Wortberichterstattung über seine der Sozialsphäre zuzuordnenden früheren politischen Äußerungen und Betätigungen hinnehmen.
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Es verletzt auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, wenn in dem Pressebericht geschildert wird, dass er „aus [...] im [...]-Kreis [kommt]“ und im Februar des Jahres „bei der dortigen Freiwilligen Feuerwehr zum Feuerwehrmann befördert“ wurde. Diese - wahren - Angaben lassen keine hinreichend präzisen Rückschlüsse auf die genaue Wohnanschrift des Klägers zu, die die Eignung des Wohnsitzes als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigen könnten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 104 - „Panama Papers“). Mit der Angabe des Engagements bei der Freiwilligen Feuerwehr zeichnet der Beklagte auch kein unzutreffendes oder gar negatives Lebensbild des Klägers. Zudem handelt es sich dabei, wie der Beklagte im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen hat, um Daten, die ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet zu entnehmen sind.
III.
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Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 ZPO. Eine Vollstreckungsanordnung ist entbehrlich (§ 542 Abs. 2 ZPO).

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