1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.10.2017 – 6 O 92/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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| | Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Zinsanspruch aus § 60 Abs. 4 S. 2 EEG in der Fassung vom 21.07.2014 (im Folgenden: EEG 2014) geltend. |
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| | Das Landgericht hat die auf Zahlung von 252.838,19 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils Bezug genommen. |
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| | Die Klägerin stützt ihre Berufung ausschließlich auf Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts. Insofern wiederholt und vertieft sie ihre bereits in erster Instanz dargelegten Rechtsansichten. Sie führt im Wesentlichen aus: |
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| | Das Landgericht habe § 74 EEG 2014 fehlerhaft ausgelegt, indem es in erster Linie aus dem Umstand, dass diese Vorschrift die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im Folgenden: EVU) zur Mitteilung der an Letztverbraucher gelieferten „Energiemenge“ – und nicht etwa „Energiemengen“ – an ihren regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) verpflichte, geschlossen habe, dass eine nach Letztverbraucher-Kategorien differenzierte Mitteilung nicht geschuldet sei. Es beachte dabei nicht (ausreichend), dass diese Deutung auch dem Wortlaut nach nicht zwingend sei und überdies neben dem Wortlaut auch die Gesetzessystematik, die Historie des Gesetzes und der Sinn und Zweck des Gesetzes für die Auslegung von Bedeutung seien. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsprinzipien sei davon auszugehen, dass die in § 74 EEG 2014 normierten Mitteilungspflichten der EVU auch Angaben über die Verteilung der Gesamtliefermenge auf die verschiedenen Letztverbraucher-Kategorien umfassen. Andernfalls könnten die ÜNB die monatlichen Abschläge nur anhand der vollen EEG-Umlage für die gesamte mitgeteilte Liefermenge ermitteln. Auf diese Weise entstehe ein hoher – ökonomisch problematischer – Korrekturbedarf im Rahmen der Endabrechnung. |
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| | Soweit das Landgericht es als unbillig angesehen habe, dem EVU ein Zinsrisiko aufzubürden, das schon daraus folge, dass die Monatsmeldung zu einem Zeitpunkt vorzunehmen sei, zu dem die Strommengen noch gar nicht gänzlich geliefert seien, verkenne es, dass auch am Monatsende die tatsächlich gelieferten Strommengen nicht (endgültig) bekannt seien, und das EVU stets die Möglichkeit habe, festgestellte Abweichungen im Folgemonat nachzumelden. |
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| | Zu Unrecht bezweifele das Landgericht schließlich, dass auch die fehlerhafte Meldung von Liefermengen als Verstoß gegen § 74 EEG einen Zinsanspruch nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG auslösen könne. Die Auslegung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ergebe, dass neben der vollständigen Nichtmeldung der gelieferten Strommenge auch die Zuwenig- oder Falsch-Meldung von gelieferten Strommengen erfasst werde. |
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| | unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 20.10.2017, Az. 6 O 92/16, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 252.838,19 EUR zu zahlen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. |
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| | Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| | Das Landgericht hat den geltend gemachten Zinsanspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Die Klage ist bereits nicht schlüssig. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 auf den Streitfall scheidet aus. Zu anderen etwa in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen hat die Klägerin – auch nach entsprechenden Hinweisen – keinen schlüssigen Vortrag gehalten. |
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| | Die Klage ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand unschlüssig. |
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| | 1. Gemäß Art. 23 S. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 (BGBl. 2014 Teil I, 1066 ff.) ist Selbiges am 01.08.2014 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen gemäß §§ 100 EEG ff. 2014 treffen keine Regelungen zur zeitlichen Anwendbarkeit von § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014, der die seit dem 01.04.2012 geltende Vorgängerregelung des § 37 Abs. 5 S. 2 EEG (im Folgenden: EEG 2012) abgelöst hat. Die Vorgängerregelung ebenso wie die seit 01.08.2014 geltende Regelung knüpfen an die Verletzung von bestimmten gesetzlichen Mitteilungspflichten der EVU gegenüber den ÜNB, wenn hierdurch der Eintritt der Fälligkeit von EEG-Umlage-Forderungen verhindert wurde, einen Anspruch der ÜNB auf Verzinsung der geschuldeten EEG-Umlage. Geändert wurde aber der zum Zwecke der Verzinsung fingierte Zeitpunkt der Fälligkeit der zu verzinsenden Geldschuld. Während § 37 Abs. 5 S. 2 EEG 2012 diesen Zeitpunkt auf den 1. August des jeweils maßgeblichen Folgejahres festgesetzt hat, liegt er seit Geltung des EEG 2014 am 1. Januar des jeweils maßgeblichen Folgejahres. Ein Anspruch aus § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 kann bei dieser Gesetzeslage nur aus einer nach dem 31.07.2014 durch die EVU begangenen Meldepflichtverletzung hergeleitet werden. Wegen vor dem 01.08.2014 begangener Meldepflichtverletzungen kommt hingegen (nur) ein Anspruch aus § 37 Abs. 5 S. 2 EEG 2012 in Betracht. Dass die EVU die Möglichkeit hatten, ihre etwa unzureichenden Mitteilungen in den Monaten Januar bis einschließlich Juli 2014 durch Korrekturen im Zuge der monatlichen Mitteilungen ab August 2014 „nachzubessern“, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Unterlassen der Korrektur einer in der Vergangenheit geschuldeten und bereits erfolgten Meldung stellt keinen neuerlichen Verstoß gegen gesetzliche Mitteilungspflichten dar, sondern bewirkt nur, dass der bereits begangene Verstoß fortwirkt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17 –, juris Rn. 8). |
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| | 2. Für den Streitfall bedeutet das Folgendes: Da die Klägerin – gestützt auf § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 – Zinsen wegen behaupteter Meldepflichtverletzungen der Beklagten (nur) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.07.2015 geltend macht, kann sie mit ihrer Klage von vornherein nur insoweit Erfolg haben, als sich Meldepflichtverletzungen feststellen lassen, welche die Beklagte nach dem 31.07.2014 begangen hat. Diesem Umstand trägt der Klagevortrag nicht ausreichend Rechnung. Gegenstand der Klage sind (streitige) Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der monatlich erfolgten Mitteilung der jeweils im laufenden Monat gelieferten Energiemenge an Letztverbraucher im Jahr 2014. Ihren Zinsanspruch berechnet die Klägerin indessen nicht etwa dergestalt, dass sie den einzelnen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen der Beklagten jeweils einen bezifferten Zinsanspruch zuordnet und diese Ansprüche sodann addiert, sondern in der Weise, dass sie Zinsen i.H.v. 5 % p.a. aus der sich aus der Jahresendabrechnung 2014 insgesamt ergebenden Nachforderung i.H.v. 8.747.482,26 EUR (Anl. K2) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.07.2015 ermittelt (Seite 8 der Klageschrift / I 20). Insofern fehlt es selbst für eine Schätzung nach § 287 ZPO an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Vorbringen der Parteien lässt eine Feststellung, ob und ggf. in welchem Umfang die Mitteilungen der Beklagten ab August 2014 über die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge nicht den Tatsachen entsprachen, nicht – und zwar auch nicht annähernd - zu. |
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| | 3. Auf diese Sach- und Rechtslage hat der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen. Ein Schriftsatzrecht mit dem Ziel, ihren Vortrag zu den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten und zu dem daraus resultierenden Zinsanspruch nach den Zeitpunkten der jeweiligen Pflichtverletzungen zu differenzieren, hat die Klägerin daraufhin nicht beantragt. Ein solcher Antrag war mit Blick darauf, dass der Senat zugleich darauf hingewiesen hat, die Klage sei unabhängig von ihrer fehlenden Schlüssigkeit abzuweisen, aber auch nicht veranlasst. |
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| | Der Klageanspruch besteht auch nicht unter der Annahme, § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 sei auf alle seit 01.01.2014 begangenen Meldepflichtverletzungen der EVU, die qualitativ unter diese Regelung fallen, anwendbar. |
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| | 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 EEG 2014 liegen nicht vor. |
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| | Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen entgegen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 74 mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten. |
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| | Voraussetzung für den Zinsanspruch aus Satz 2 dieser Bestimmung ist danach zunächst die Nichtmeldung oder nicht rechtzeitige Meldung von Energieliefermengen durch das EVU an den ÜNB nach § 74 EEG 2014. Die Pflichtverletzung muss außerdem kausal dafür geworden sein, dass die Fälligkeit von Forderungen betreffend die Zahlung der EEG-Umlage nicht eintreten konnte. |
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| | Es spricht zwar einiges dafür, dass die Beklagte gegen die in § 74 EEG 2014 normierten Meldepflichten verstoßen hat. Es handelt sich bei den in Betracht kommenden Pflichtverletzungen aber jedenfalls nicht um solche, die nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 mit einer Zinspflicht sanktioniert sind. |
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| | a) Folgende Erwägungen sprechen dafür, dass die Beklagte ihre Meldepflichten aus § 74 EEG 2014 verletzt hat: |
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| | Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. (...) |
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| | aa) Unter der gemäß § 74 S. 1 EEG 2014 an den ÜNB mitzuteilenden Energiemenge ist die an Letztverbraucher gelieferte elektrische Arbeit zu verstehen (Rabensdorf in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl, § 74 EEG Rn. 8-; Wolff in Beck‘scher Online-Kommentar zum EEG, 7. Edition, Stand 01.08.2018, § 74 Rn. 13 – jeweils zu § 74 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 17.12.2018 [im Folgenden: EEG 2017]; dessen Sätze 1 und 2 § 74 S. 1 und 2 EEG 2014 entsprechen; Kachel in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 49 Rn. 5; Hinsch in Resthöft/Schäfermaier, EEG, 4. Aufl. § 49 Rn. 5 – jeweils zu § 49 EEG in der Fassung vom 25.10.2008 [im Folgenden: EEG 2009], der inhaltlich § 74 S. 1 EEG 2014 entspricht). |
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| | Die Pflicht zur bilanzkreisscharfen Meldung nach § 74 S. 2 EEG 14 hat folgenden Hintergrund: Ein Bilanzkreis ist nach dem Gesetz die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen. Die Bilanzkreise werden von den ÜNB zentral verwaltet, wobei diese unter anderem die eingespeisten und entnommenen Energiemengen bilanzieren. Durch die bilanzkreisscharfe Meldung soll ihnen zum einen ein Abgleich ihrer Bilanzmengen mit den von den EVU gemeldeten Strommengen ermöglicht werden. Zum anderen soll eine Doppelerfassung vermieden werden, zu der es ohne eine bilanzkreisscharfe Meldung der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen durch die EVU infolge der Regelung des § 60 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 kommen könnte. Nach § 60 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 wird nämlich widerleglich vermutet, dass Strommengen, die aus einem beim ÜNB geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden, von einem EVU an Letztverbraucher geliefert werden (Rabensdorf, a.a.O., Rn. 9; Wolff, a.a.O., Rn. 14; BT-Drs. 18/1304 vom 05.05.2014 S. 162). |
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| | Die Daten sind dem regelverantwortlichen ÜNB unverzüglich elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die zeitliche Anforderung der „Unverzüglichkeit“ ist in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB („ohne schuldhaftes Zögern“) zu verstehen. Denn das EEG definiert die „Unverzüglichkeit“ selbst nicht. Für solche Lücken hat der Bundesgerichtshof betont, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, wenn das EEG oder gegebenenfalls andere energiewirtschaftsrechtliche Vorschriften keine Sonderregelungen enthalten (BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 –, juris Rn. 46). Da die EVU auf die EEG-Umlage gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 monatlich „angemessene“ Abschlagszahlungen zu leisten haben, deren Höhe die ÜNB bestimmen, sind Letztere zu einer zeitnahen Aktualisierung des Bezugsmaßstabs verpflichtet. Deshalb müssen die EVU nach Sinn und Zweck des Gesetzes spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats die im letzten Monat an Letztverbraucher abgegebenen Strommengen dem ÜNB mitteilen (Rabensdorf, a.a.O., Rn. 10; Vollprecht/ Rühl, Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 – eine Bewertung aus aktuellem Anlass, Versorgungswirtschaft 2015, 357, 358 f.). Allerdings sieht das EEG - wie das ihm immanente System aus (überschlägigen) monatlichen Abschlagszahlungen einerseits und einer (exakten) Jahresendabrechnung über die EEG-Umlage andererseits zeigt – unterjährig keine „kWh-genaue“ Meldung der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen vor. Eine solche wäre auch praktisch schon deshalb kaum möglich, weil die EVU die Stromzähler nur bei RLM-gemessenen Kunden (= Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 kWh, der durch eine Registrierende Lastgangmessung erfasst wird) monatlich auslesen (können), während sie die Messeinrichtungen bei SLP-Kunden (= Kunden mit einem Jahresstromverbrauch bis 100.000 kWh, der über einen Standard-Last-Profil-Zähler erfasst wird) regelmäßig nur einmal jährlich ablesen (Vollprecht/Rühr, a.a.O., 359). Prognosebedingte Ungenauigkeiten sind bei den unterjährigen Meldungen der EVU folglich systemimmanent. |
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| | bb) Danach spricht einiges dafür, dass die Beklagte ihre Meldepflichten aus § 74 EEG 2014 verletzt hat. |
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| | (1) Unstreitig ermittelte die Beklagte die im Jahr 2014 an die Klägerin monatlich mitgeteilten Energiemengen, indem sie den tatsächlichen durch die betreffende Endabrechnung belegten Gesamtverbrauch aus dem Jahr 2012 – differenziert nach den einzelnen Letztverbraucher-Kategorien – gleichmäßig auf zwölf Monate verteilte (Anlagenkonvolut B 15). Anpassungen nahm sie im Laufe des Jahres 2014 dann vor, wenn sie anhand einer „Rückschau auf die Verbrauchsmengen des vergangenen Monats respektive Quartals“ feststellte, dass die „anfängliche Jahresprognose über- oder unterschritten werden könnte“; in diesem Fall übermittelte sie der Klägerin eine aktualisierte Version der ursprünglichen Monatsmeldung (S. 6 der Klageerwiderung / I 39). Tatsächlich änderte sie ihre Meldungen an die Klägerin in diesem Zusammenhang allerdings ausschließlich in der Weise, dass sie die den nicht-privilegierten Letztverbrauchern zugewiesene Energiemenge reduzierte (s. beispielhaft für die Monate Oktober bis Dezember 2014 Anl. B6-B8). Diese Vorgehensweise begründet die Beklagte damit, dass sie den festgestellten Rückgang des Energiegesamtverbrauchs im Jahr 2014 gegenüber dem Bezugsjahr 2012 auf das Verbrauchsverhalten der nicht-privilegierten Letztverbraucher, deren Anzahl die der privilegierten Letztverbraucher erheblich übersteigt (in 2014: 4.960 von 5000 Zählpunkten), zurückgeführt habe (S. 9 f. der Klageerwiderung / I 42 f.). |
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| | (2) Diese Vorgehensweise der Beklagten unterstellt, liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Meldepflichten aus § 74 EEG 2014 nahe. Denn die Beklagte hat der Klägerin nicht etwa die tatsächlich gelieferten Energiemengen des jeweiligen Vormonats mitgeteilt, sondern stattdessen – im Ansatz ausschließlich anhand des festgestellten Energieverbrauchs aus dem Jahr 2012 ermittelte – Prognosen für die laufenden bzw. künftigen Monate des Jahres 2014 aufgestellt. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass das Verlangen der Klägerin, ihr jeweils bis zum 20. eines Kalendermonats eine Prognose über die Energiemenge, die im laufenden Monat insgesamt an Letztverbraucher geliefert werde, mitzuteilen (s. E-Mail der Klägerin vom 20.12.2013 i.V.m. dem beigefügten Excel-Sheet / Anl. B3 und B4), einer EEG-konformen Meldung entgegensteht. Denn eine Meldung „gelieferter Energiemengen“ kann schon dem Wortlaut nach erst dann erfolgen, wenn der Meldezeitraum verstrichen ist. Gleichwohl wäre die Beklagte unter Beachtung der in § 74 EEG 2014 normierten Meldepflichten gehalten gewesen, ihre Monatsprognosen über an Letztverbraucher gelieferte Energiemengen soweit wie möglich den tatsächlichen Verhältnissen anzunähern. Sie hätte mithin die tatsächlich an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen am 20. des jeweiligen Kalendermonats – soweit möglich – feststellen, d.h. jedenfalls die Stromzähler der RLM-gemessenen Kunden monatlich auslesen und eine auf dieser Feststellung basierende Prognose über die Energiemenge, die bis zum Ende des Monats voraussichtlich an Letztverbraucher geliefert werden würde, abgeben müssen. Ein solches – an den Vorgaben des § 74 EEG 2014 orientiertes – Vorgehen behauptet die Beklagte nicht. Es ergibt sich auch nicht etwa aus ihrem Vorbringen zu den unterjährig vorgenommenen Anpassungen der Monatsmeldungen. |
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| | Der Umstand, dass die Energiemenge, welche die Beklagte der Klägerin insgesamt im Laufe des Jahres 2014 meldete, nahezu genau der Energiemenge entspricht, die die Beklagte gemäß der Jahresendabrechnung 2014 tatsächlich an Letztverbraucher geliefert hat, ist im Zusammenhang mit der Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 74 EEG 2014 nicht relevant. Hierauf kommt es erst im Rahmen der Prüfung, ob die Pflichtverletzung dazu geführt hat, dass Abschlagsforderungen nicht fällig werden konnten, an (dazu unten). |
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| | (3) Ein weiterer Verstoß gegen die Meldepflichten aus § 74 EEG 2014 durch die Beklagte könnte darin liegen, dass sie die insgesamt monatlich gemeldete Energiemenge zwischen den einzelnen Letztverbraucher-Kategorien (nicht-privilegierte Letztverbraucher oder – in abgestuftem Umfang - privilegierte Letztverbraucher im Sinne von §§ 63 ff. EEG 2014) unstreitig so aufgeteilt hat, dass dabei – in Summe bezogen auf das ganze Jahr 2014 – zu geringe Energiemengen auf nicht-privilegierte Letztverbraucher entfielen. |
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| | (a) In diesem Verhalten könnte unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage, ob die EVU nach § 74 EEG 2014 ausschließlich die Meldung der insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Energiemenge oder überdies Angaben dazu schulden, welche Letztverbraucher-Kategorie mit welcher Energiemenge versorgt wurde, eine Verletzung der Meldepflichten aus § 74 EEG 2014 zu sehen sein. Denn wenn das EVU Angaben über die an die einzelnen Letztverbraucher-Kategorien gelieferten Energiemengen macht und diese Angaben nicht zutreffen, kann selbst dann ein Verstoß gegen die in § 74 EEG 2014 normierte Meldepflicht zu bejahen sein, wenn diese Angaben überobligatorisch gemacht wurden. Die monatliche Meldung der EVU über die ihrerseits an Letztverbraucher gelieferte Energiemengen dient nämlich in erster Linie der Bestimmung angemessener Monatsabschläge auf die EEG-Umlage durch den ÜNB gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 (Rabensdorf, a.a.O., § 74 EEG Rn. 10 Posser/Altenschmidt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG 5. Aufl § 74 Rn. 10; Kachel, a.a.O., § 49 Rn. 2; Hinsch, a.a.O., § 49 Rn. 3; BT-Drs.16/8148 vom 18.02.2008 S. 69). Die Höhe der EEG-Umlage insgesamt und somit auch die Angemessenheit der monatlichen Abschläge hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang Energielieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher oder an privilegierte Letztverbraucher, die gemäß §§ 41 ff. EEG 2012 bzw. §§ 63 ff. EEG 2014 je nach Kategorie nur einen Bruchteil der vollen EEG-Umlage zu tragen haben, erfolgen. Denn die Privilegierung betrifft per definitionem Letztverbraucher mit sehr hohem Stromverbrauch und führt zu einer ganz erheblichen Reduzierung der EEG-Umlage. So belieferte die Beklagte im Jahr 2014 Letztverbraucher in den Kategorien, die 10 %, 1 % oder einen noch kleineren Anteil (0,05 ct/kWh) der vollen EEG-Umlage i.H.v. 6,24 ct/kWh zu entrichten hatten. |
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| | Vor diesem Hintergrund könnte es einen Verstoß gegen § 74 EEG 2014 darstellen, wenn das EVU unterjährig nicht nur die insgesamt in einem bestimmten Monat an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge meldet, sondern zusätzlich – sei es auch freiwillig oder auf Aufforderung des ÜNB – unzutreffende Angaben über die Verteilung der Gesamtliefermenge auf die einzelnen Letztverbraucher-Kategorien macht. Das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn – wie im Streitfall – die Angaben dazu führen, dass die Abschläge zu niedrig bemessen werden, weil das EVU zu hohe Anteile der Gesamtliefermenge (stärker) privilegierten Letztverbrauchern zugeordnet hat. Denn wenn solche (zusätzlichen) Angaben unterbleiben, geht der ÜNB entweder davon aus, dass für jede gelieferte Kilowattstunde Strom die volle EEG-Umlage zu entrichten ist oder er nimmt aufgrund der betreffenden Vorjahreswerte selbst eine überschlägige Schätzung vor und legt auf diese Weise die Höhe der Monatsabschläge fest (Böhme in Beck‘scher Online-Kommentar zum EEG, a.a.O., § 60 Rn. 15; Lietz in Danner/Theobald, Energierecht, Werkstand 99. EL September 2018, § 60 EEG Rn. 29). Die (zusätzlichen) Angaben des EVU können in einem solchen Fall demnach zu einer – sich auf die Festsetzung der monatlichen Abschläge unmittelbar auswirkenden – Irreleitung des ÜNB führen. Sie müssen deshalb richtig sein, d.h an die tatsächliche Liefersituation, soweit das EVU diese zum jeweiligen Zeitpunkt festzustellen in der Lage ist, anknüpfen. |
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| | (b) Dass die Beklagte die Verteilung der monatlich an die Klägerin gemeldeten Energiemengen auf die verschiedenen Letztverbraucher-Kategorien nicht anhand der tatsächlichen Liefersituation vorgenommen hat, ergibt sich aus ihrem eigenen – oben bereits zitierten – Vorbringen. Die Beklagte räumt ein, den festgestellten Rückgang des Energiegesamtverbrauchs im Jahr 2014 auf das Verbrauchsverhalten der nicht-privilegierten Letztverbraucher zurückgeführt zu haben, weil sie dieses Szenario aufgrund des hohen Anteils der nicht-privilegierten Letztverbraucher an den Letztverbrauchern insgesamt für „höchst wahrscheinlich“ hielt (S. 10 der Klageerwiderung / I 43). Mit Blick darauf, dass es sich bei den privilegierten Letztverbrauchern naturgemäß um RLM-gemessene Kunden handelt, wäre ihr jedoch eine Überprüfung dieser Annahme möglich und zumutbar gewesen. Indem sie ihre Angaben gegenüber der Klägerin ohne eine solche vorherige Überprüfung gemacht hat, könnte die Beklagte daher ihre Meldepflichten aus § 74 EEG 2014 verletzt haben. |
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| | (c) Der Einwand der Beklagten, sie könne die tatsächlich an privilegierte Letztverbraucher gelieferte Energiemenge unterjährig nicht feststellen, weil ihr erst jeweils am Anfang des Folgejahres belastbare Informationen darüber vorlägen, in welchem Umfang privilegierte Letztverbraucher den von der Klägerin bezogenen Strom selbst verbraucht oder an Dritte weitergeleitet hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Richtig ist zwar, dass sich die gesetzliche EEG-Umlagen-Begrenzung nach §§ 63 ff. EEG 2014 nur auf solche Strommengen bezieht, die der jeweils privilegierte Letztverbraucher eigens verbraucht, so dass sich die Weiterleitung von Strommengen durch privilegierte Letztverbraucher an Dritte (sogenannte Drittmengen) auf deren Zuordnung zu den einzelnen Letztverbraucher-Kategorien auswirkt. Dieser Umstand entbindet die Beklagte aber nicht von ihrer Pflicht, ihren monatlichen Liefermeldungen gegenüber der Klägerin Feststellungen über die tatsächliche Liefersituation einerseits und – soweit erforderlich – Schätzungen auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse (z.B. Vorjahreswerte) bzw. einzuholender Informationen (z.B. bei den privilegierten Letztverbrauchern über voraussichtliche Drittmengen) andererseits zugrunde zu legen. Dass die Beklagte imstande war, die Drittmengen auf der Grundlage der ihrerseits bei den privilegierten Letztverbrauchern eingeholten Informationen recht zuverlässig zu prognostizieren, zeigt sich daran, dass die im Zuge der Jahresendabrechnung 2014 festgestellten Drittmengen – wie die Beklagte selbst vorträgt – nur um 0,5 GWh und damit um weniger als 1,5 % von den prognostizierten Drittmengen abwichen. Prognostiziert hatte die Beklagte für das Jahr 2014 nämlich, dass Drittmengen von insgesamt 36 GWh anfallen würden; tatsächlich wurden im Jahr 2014 Drittmengen i.H.v. 35,5 GWh weitergeleitet (Seite 11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 09.05.2017 / I 123). Da die Beklagte unterjährig also von höheren Drittmengen ausging, als letztendlich festgestellt wurden, hat diese Prognoseabweichung – im einzelnen betrachtet – schließlich auch nicht etwa dazu geführt, dass unterjährig ein zu hoher Anteil der Gesamtliefermenge privilegierten Letztverbrauchern zugeordnet wurde. Das bedeutet, dass hierfür nicht die fehlende Kenntnis über den Umfang der weitergeleiteten Drittmengen, sondern andere Umstände verantwortlich waren. |
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| | (d) Ähnliches gilt für den Einwand der Beklagten, unterjährig bestehe noch keine (endgültige) Gewissheit darüber, ob und gegebenenfalls welchen Privilegierungstatbestand einzelne Letztverbraucher erfüllen, weil die entsprechenden Anträge vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu Beginn eines Kalenderjahres noch nicht verbeschieden seien und sich insoweit überdies im Laufe eines Kalenderjahres Änderungen ergeben könnten. Dieser Umstand hätte sich in Anbetracht der Möglichkeit, die monatlichen Angaben in den Folgemonaten desselben Jahres zu korrigieren, nur dann so auswirken können, dass im Rahmen der unterjährigen Meldungen in der Summe ein zu hoher Anteil der Gesamtliefermenge privilegierten Letztverbrauchern zugewiesen wird, wenn bestimmten von der Beklagten belieferten Letztverbrauchern die beantragte EEG-Umlagen-Begrenzung nicht bewilligt oder eine bewilligte Begrenzung später aufgehoben worden wäre, ohne dass die Beklagte im Jahr 2014 hiervon Kenntnis erhalten hätte. Dergleichen trägt die Beklagte nicht vor. |
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| | b) Letztlich kann die Frage, ob die Beklagte gegen ihre Meldepflichten aus § 74 EEG 2014 verstoßen hat, jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls handelt es sich bei den in Betracht kommenden Pflichtverletzungen der Beklagten nicht um solche, die einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Nachforderung, die sich aus der Jahresendabrechnung über die EEG-Umlage für das Jahr 2014 gegenüber der Beklagten ergibt, gemäß § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 begründen. |
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| | aa) Die etwa darin liegende Pflichtverletzung der Beklagten, dass sie vor Abgabe ihrer monatlichen Meldungen über die insgesamt im laufenden Monat an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge keine (ausreichenden) Feststellungen über die tatsächliche Liefersituation getroffen hat, hat für sich gesehen nicht bewirkt, dass die Fälligkeit von Abschlagsforderungen der Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 nicht eintreten konnte, so dass es insoweit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für den streitgegenständlichen Zinsanspruch der Klägerin fehlt. |
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| | Die Abweichung zwischen den insgesamt unterjährig seitens der Beklagten gemeldeten Liefermengen von 2.525.567.955 kWh einerseits und der im Zuge der Endabrechnung für das Jahr 2014 festgestellten Gesamtliefermenge von 2.532.711.467 kWh andererseits beträgt ca. 0,283 % und ist mit Blick auf die oben aufgezeigten systemimmanenten Prognoseungenauigkeiten – unabhängig von der Frage des Verschuldens – zu geringfügig, um einen Zinsanspruch nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG, der Sanktionscharakter hat, auslösen zu können. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. |
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| | bb) Die weitere etwa darin liegende Pflichtverletzung der Beklagten, dass sie vor Abgabe ihrer monatlichen Meldungen über die Verteilung der insgesamt in dem betreffenden Monat an Letztverbraucher gelieferten Energiemenge auf die verschiedenen Letztverbraucher-Kategorien keine (ausreichenden) Feststellungen über die tatsächliche Liefersituation, insbesondere darüber, auf welche Letztverbraucher-Kategorie der zu verzeichnende Rückgang des Stromverbrauchs zurückzuführen ist, getroffen und deshalb eine unzutreffende Mengenverteilung gemeldet hat, ist qualitativ von der Sanktionsregelung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG nicht erfasst. |
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| | Die Pflicht zur Verzinsung der EEG-Umlage knüpft § 60 Abs. 4 S. 2 EEG explizit daran, dass das EVU „die von ihm gelieferten Strommengen entgegen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig“ dem ÜNB gemeldet hat. Die inhaltlich fehlerhafte Meldung durch das EVU wird von dieser Regelung weder dem Wortlaut nach erfasst, noch ergibt die teleologische Auslegung des Gesetzes deren Erfassung. |
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| | (1) Die inhaltlich fehlerhafte Meldung von Energiemengen – sei es in Form der Meldung einer (nicht ganz offensichtlich) zu niedrigen Gesamtliefermenge oder in Form der fehlerhaften Verteilung der Gesamtliefermenge auf die verschiedenen Letztverbraucher-Kategorien – stellt keine vom Wortlaut des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 umfasste teilweise Nichtmeldung dar (a.A. LG Wuppertal, Urteil vom 10.03.2017 – Az. 2 O 186/16 –, juris Rn. 22; AG München, Urteil vom 20.01.2017 – 191 C 5166/16 –, juris Rn. 14 ff.). Die Meldepflichten des EVU nach § 74 EEG 2014 begründen der Sache nach einen Auskunftsanspruch des ÜNB. Die Erteilung einer – nach dem gegebenenfalls konkludent erklärten Willen des Auskunftsschuldners abschließenden – Auskunft stellt, wenn sie inhaltlich unrichtig ist, keine teilweise Nichterfüllung, sondern eine Schlechterfüllung des Auskunftsanspruchs dar. Anders liegt es, wenn der Auskunftsschuldner eine erkennbar unvollständige Auskunft erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2014 – XII ZB 385/13 –, juris Rn. 15 ff.). Das wäre im Streitfall beispielsweise zu bejahen, wenn die Beklagte die von der Klägerin für die monatlichen Meldungen zur Verfügung gestellten Excel-Sheets nur teilweise ausgefüllt an die Klägerin übersandt und damit erkennbar zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie die geforderte Auskunft zum Teil nicht erteilt hat. Auch der von der Klägerin gebildete Beispielsfall, dass ein EVU Gesamtliefermengen meldet, die evident zu niedrig sind („1 kWh im Monat“) fiele in diese Kategorie. So verhält es sich hier aber ersichtlich nicht. Die Beklagte hat unterjährig stets erklärtermaßen vollständige Meldungen abgegeben. |
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| | (2) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch im Wege der teleologischen Auslegung des Gesetzes nicht begründen. |
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| | Der Gesetzgeber wollte mit der erstmals im EEG 2012 erfolgten Normierung von Fälligkeitszinsen einerseits verhindern, dass EVU aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung der EEG-Umlage einen monetären Vorteil und dadurch auch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen EVU, die sich gesetzeskonform verhalten, erlangen. Andererseits wollte er durch die Erhebung von Fälligkeitszinsen eine Kompensation des Schadens erreichen, der durch etwaige Finanzierungslücken bei den ÜNB entstehen kann und sich gegebenenfalls zulasten des EEG-Kontos und damit der Allgemeinheit, insbesondere der nichtbefreiten Stromverbraucher, auswirkt (BT-Drs. 17/8877 vom 06.03.2012 S. 23 f.). Mit der im EEG 2014 verankerten Vorziehung der Fiktion des Fälligkeitszeitpunktes vom 1. August auf den 1. Januar des maßgeblichen Folgejahres hat der Gesetzgeber seinen Willen, eine Besserstellung derjenigen EVU, die sich nicht gesetzeskonform verhalten, zu verhindern, effektiv bekräftigt (BT-Drs. 18/1304, a.a.O., S. 152). |
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| | Diese Schutzziele – Erhaltung der Wettbewerbsgerechtigkeit der EVU untereinander sowie Vermeidung einer Mehrbelastung der Stromverbraucher – werden durch inhaltlich fehlerhafte Liefermeldungen der EVU zwar mindestens ebenso stark gefährdet wie durch das Unterlassen oder verspätete Erbringen solcher Meldungen. Denn – wie oben bereits aufgezeigt – verhindern insbesondere fehlerhafte Meldungen, jedenfalls wenn die Fehlerhaftigkeit nicht evident ist, dass die ÜNB die Angemessenheit der Monatsabschläge auf der Grundlage einer eigenen Schätzung der Liefermengen – etwa anhand der Vorjahreswerte – bestimmen. Sie bergen deshalb in besonderem Maße die Gefahr, dass die ÜNB zu niedrige Abschläge in Rechnung stellen und deshalb an sich bestehende Abschlagsforderungen (teilweise) nicht fällig werden. Denn Abschlagsforderungen gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 werden erst nach Zugang eines Zahlungsverlangens und Ablauf eines angemessenen Zeitraums zur Prüfung und Ausführung der Zahlung fällig (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2U 104/17 –, juris Rn. 46 ff.). Gleichwohl wäre die Grenze des möglichen Wortsinns, die für die eigentliche, auch die extensive Auslegung eine Schranke darstellt (BGH, Urteil vom 04.05.1988 – VIII ZR 196/87 –, juris Rn. 9), überschritten, wenn man § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 dahingehend auslegen würde, dass auch die Schlechterfüllung in Form der inhaltlich fehlerhaften Meldung von Liefermengen nach § 74 EEG 2014 unter diese Vorschrift fiele. |
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| | 2. Auch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 auf den Fall einer solchen Schlechterfüllung der Meldepflichten des EVU nach § 74 EEG 2014 scheidet aus. |
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| | a) Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift sind eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (BGH, Urteil vom 13.03.2018 – II ZR 158/16 –, juris Rn. 31). Die Analogie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz zulässig, jedoch für Eingriffe des Staates in die Rechtssphäre des Bürgers verboten, so z.B. im Strafrecht zum Nachteil des Täters, aber auch im Steuer- und Verwaltungsrecht (BVerG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996 – 2 BvR 2088/93 –, juris Rn.13). |
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| | b) Vorliegend lässt sich schon nicht feststellen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. |
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| | Der Gesetzgeber hat das EEG seit der mit dem EEG 2012 eingeführten Verzinsungspflicht der EEG-Umlage im Zusammenhang mit Meldepflichtverstößen der EVU mehrmals geändert; von den Änderungen waren auch die maßgeblichen Vorschriften der §§ 37 und 49 EEG 2012 bzw. §§ 60 und 74 EEG 2014/2017 betroffen. Mit dem seit 21.12.2018 geltenden EEG 2017 hat der Gesetzgeber unter anderem Auskunftspflichten der EVU über Tatbestände, die eine Privilegierung von Letztverbrauchern begründen oder entfallen lassen, normiert (§ 74 Abs. 1 EEG 2017). Er wollte hiermit die aus seiner Sicht ohnehin bestehende Pflicht der EVU zur Meldung dieser „erforderlichen Basisangaben“ auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drs. 18/10209 vom 07.11.2016 S. 119). Entspräche es dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflichtverstöße der EVU wie die im hiesigen Streitfall festgestellten, gleichermaßen wie die Nichtmeldung oder nicht rechtzeitige Meldung von gelieferten Energiemengen durch die EVU die Pflicht zur Verzinsung der EEG-Umlage trotz fehlender Fälligkeit nach sich ziehen, hätte es nahegelegen, im Zuge dieser Gesetzesänderung auch hierfür eine eindeutige gesetzliche Grundlage zu schaffen. Das gilt umso mehr, als es in der energiewirtschaftlichen Praxis ab 2015 gehäuft zur Geltendmachung von Zinsansprüchen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 durch die ÜNB gekommen ist (Vollprecht/Rühr, a.a.O., 357). Dass eine solche Gesetzesänderung nicht vollzogen wurde, spricht dafür, dass der Gesetzgeber sich bewusst dagegen entschieden hat, die Schlechterfüllung der Meldepflichten der EVU der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung gleichzustellen. Mit Blick darauf, dass die Bestimmung des Umfangs der Zinspflicht im Fall der inhaltlich fehlerhaften Meldung gelieferter Energiemengen praktische Probleme aufwerfen würde, ist eine solche Entscheidung auch plausibel. Es wäre nämlich eine Abgrenzung zwischen den Fehlangaben, die auf die oben beschriebenen systemimmanenten Prognoseungenauigkeiten zurückzuführen sind, und jenen, die auf pflichtwidrigem Verhalten der EVU beruhen, erforderlich (vgl. Vollprecht/Rühr, a.a.O., S. 360). Denn eine Sanktionierung, wie § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 sie vorsieht, wäre nach der ratio legis nur insoweit gerechtfertigt, als sie die Folge pflichtwidrigen Verhaltens des EVU darstellte. |
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| | c) Einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 steht überdies entgegen, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine vertragsstrafenähnliche Bestimmung handelt. Dieser Umstand führt - anders als bei Eingriffen des Staates in die Rechtssphäre des Bürgers - zwar nicht zu einem Analogieverbot; er gebietet aber Zurückhaltung bei der analogen Anwendung. |
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| | Wie im Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe kommt es für die Entstehung des in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 normierten Zinsanspruchs nämlich nicht darauf an, ob durch die verspätete Zahlung der EEG-Umlage tatsächlich ein Schaden – sei es in Form von Finanzierungskosten wegen einer Unterdeckung des EEG-Kontos oder in Form der Wettbewerbsverzerrung – eingetreten ist. Dem EVU ist nicht die Möglichkeit eröffnet, zu beweisen, es sei gar kein oder jedenfalls nur ein Schaden, der niedriger als der normierte Zinsanspruch sei, entstanden. |
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| | Überdies setzt der Zinsanspruch dem Wortlaut des § 60 Abs. 4 S. 2EEG 2014 nach ein Verschulden des EVU nicht voraus (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 10.04.2017 – 20 O 77/16 –, juris Rn. 17; AG München, a.a.O.). Über die Bezugnahme auf § 74 EEG 2014 ist ein Verschulden zwar mittelbar insoweit erforderlich, als eine verspätete Meldung von Liefermengen nur anzunehmen ist, wenn sie nicht unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – erfolgt ist. Das betrifft aber nicht den Fall der Nichtmeldung der Liefermengen. Soweit der pönale Charakter der Vorschrift dafür spricht, entgegen ihrem Wortlaut auch in diesem Fall ein Verschuldenserfordernis anzunehmen (vgl. Vollprecht/Rühr, a.a.O., S. 359), wäre dies allenfalls in Form einer Verschuldensvermutung denkbar, das EVU mithin jedenfalls beweisbelastet bezüglich fehlenden Verschuldens. |
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| | Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es im EEG keine dem § 60 Abs. 4 EEG 2014 vergleichbare Regelung für den Fall gibt, dass das EVU unterjährig zu hohe Liefermengen gemeldet und deshalb nach der Jahresendabrechnung einen Rückforderungsanspruch gegen den ÜNB hat. Es handelt sich bei § 60 Abs. 4 EEG 2014 mithin um eine einseitige, ausschließlich die EVU belastende, Regelung. |
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| | d) Gegen die Übertragung der in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 für den Fall der Nichtmeldung oder nicht rechtzeitigen Meldung von Energieliefermengen durch das EVU normierten Rechtsfolge auf den Tatbestand der inhaltlich fehlerhaften Meldung spricht schließlich auch – wie die Beklagte zu Recht anführt – ein Vergleich mit den Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften, der wegen des sanktionierenden Charakters des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 sachgerecht ist. Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird in Bezug auf die Sanktionierung von Verstößen gegen Meldepflichten aber gerade ausdrücklich zwischen der Nichterfüllung, der nicht rechtzeitigen Erfüllung und der nicht gehörigen – etwa unvollständigen oder unrichtigen – Erfüllung differenziert (vgl. etwa § 111 Abs. 1 Nr. 10 Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 02.01.2018, § 32 Abs. 1 Nr. 7a BtMG in der Fassung vom 19.10.2012 oder § 13 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 30.07.2004). |
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| | In der Gesamtschau schließen diese Umstände es aus, auch solche Pflichtverletzungen der EVU, die in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 nicht explizit aufgeführt werden, der Sanktionierung nach dieser Vorschrift zu unterwerfen. |
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| | 3. Die Klägerin kann die eingeklagten Zinsen auch nicht – ganz oder teilweise – aus einem anderen Rechtsgrund verlangen. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es im Hinblick auf andere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen an schlüssigem Klagevortrag fehlt (LGU 27). In der zweiten Instanz hat die Klägerin ihren Vortrag insoweit nicht ergänzt; sie stützt ihren Klageanspruch vielmehr weiterhin explizit ausschließlich auf § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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| | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
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| | Die Revision ist gemäß 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtsfrage, wie §§ 60 Abs. 4 S. 2, 74 EEG 2014 auszulegen sind, ist grundsätzlicher Art und sie ist klärungsbedürftig, da sie – soweit ersichtlich – bislang weder in veröffentlichten obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen erörtert wurde, noch dezidierte Äußerungen im Schrifttum dazu vorliegen. In der erstinstanzlichen Rechtsprechung werden – wie oben aufgezeigt – von der hiesigen Entscheidung abweichende Meinungen vertreten. |
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