Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 U 30/21

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 07.05.2021, Az. 2 O 371/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Rechtsfrage der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Umwandlung zweier fondsgebundener Lebensversicherungen in pfändungsgeschützte Versicherungen.
Der Insolvenzschuldner unterhielt bei der Beklagten eine classic Lebensversicherung Nr. 01480137-01 sowie eine fondsgebundene Lebensversicherung Nr. 01480137-03, deren Umwandlung in pfändungsgeschützte Versicherungen durch den Insolvenzschuldner am 01.07.2017, bei der M. am 06.07.2017 und bei der Beklagten am 10.07.2017 eingehend, beantragt wurde. Mit Schreiben vom 25.09.2017 bestätigte die Beklage die Umwandlung. Ausweislich der Versicherungsscheine begannen die neuen Versicherungsverträge zum 01.08.2017.
Bereits zuvor, am 21.06.2017, hatte der Insolvenzschuldner Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera - Insolvenzgericht - vom 28.09.2017 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 8 IK 262/17). Die Beklagte kannte den Eröffnungsantrag vor der Umwandlung der Versicherungen.
Mit Schreiben vom 23.10.2018 erklärte der Kläger die Anfechtung der vorgenommenen Umwandlung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen. Er kündigte die Versicherungsverträge des Insolvenzschuldners zum nächstmöglichen Zeitpunkt und forderte die Beklagte auf, die sich nach Abrechnung der Versicherungsverträge ergebenden Rückkaufswerte auszukehren. Dies lehnte die Beklagte unter Verweis auf den Pfändungsschutz ab.
Zum 31.07.2020 belief sich der Wert der classic Lebensversicherung Nr. 01480137-01, nunmehr classic Rentenversicherung Nr. 01480137-04, auf einen Betrag in Höhe von 2.488,52 EUR. Der Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung Nr. 01480137-03, nunmehr Privatrente Nr. 60050182, belief sich zum 31.12.2019 auf einen Wert in Höhe von 4.102,02 EUR.
Der Kläger ist der Auffassung, die Umwandlung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen sei gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, so dass die Rückkaufswerte der Versicherungen zur Insolvenzmasse zu zahlen seien. Bei der Umwandlung nach § 167 VVG handele es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 132 InsO, welches nach Eingang des Eröffnungsantrages am 21.06.2017 vorgenommen worden sei und eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung darstelle, weil die zunächst massezugehörigen Rückkaufswerte der Versicherungen der Insolvenzmasse durch die Umwandlung entzogen worden seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.609,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Rechtsauffassung, die Umwandlung einer Lebens- oder Rentenversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung sei nicht nach § 132 InsO anfechtbar. Die Anfechtungstatbestände der §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO setzten voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten habe. Aus § 143 Abs. 1 InsO ergebe sich das Erfordernis, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. An beidem fehle es. Gegen eine Anfechtbarkeit der Umwandlung spreche auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, nach der das private Altersvorsorgevermögen zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit der betroffenen Personen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen sei.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des weiteren wechselseitigen Parteivorbringens 1. Instanz wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mit der Umwandlung in pfändungsgeschützte Verträge nach § 167 VVG fielen die Lebensversicherungen nicht mehr in die Insolvenzmasse und seien damit der Verfügungsgewalt des Klägers nach § 80 Abs. 1, 35 Abs. 1 InsO entzogen. Eine Anfechtung der Umwandlung sei nicht möglich. Ein Anfechtungsgrund nach § 134 InsO scheide aus, weil der Schuldner mit der Umwandlung keinem Dritten etwas zugewandt habe. Die Beklagte habe durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses keinen Vermögenswert im Sinne einer Leistung oder Zuwendung erlangt, für die wirtschaftlich eine Gegenleistung zu erwarten gewesen wäre. Die Umwandlung der Versicherungsverträge, stelle sich aus der Sicht der Beklagten wirtschaftlich als eine einseitig motivierte Modifikation der Verträge durch den Versicherungsnehmer dar, dem auf der Seite der Beklagten keine Vermögensmehrung gegenüberstehe. Soweit die Beklagte durch den mit der Umwandlung einhergehenden Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht einen Vorteil insoweit erlangt habe, als Verfügungen des Versicherungsnehmers über die Verträge ausgeschlossen seien, stelle dies keine Leistung des Versicherungsnehmers an die Beklagte, sondern lediglich eine - im Rahmen des § 134 InsO aber nicht ausreichende - mittelbare Folge der Umwandlung dar.
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Ein Anfechtungsgrund nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei ebenso wenig gegeben. Die Umwandlung nach § 167 VVG stelle zwar ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 132 InsO dar, welches nach dem Eingang des Eröffnungsantrages am 21.06.2017 vorgenommen worden sei und zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt habe, weil die sonst massezugehörigen Rückkaufswerte der Versicherungen der Insolvenzmasse durch die Umwandlung entzogen worden seien. Allerdings scheide eine Anfechtung aus, da durch die Umwandlung keinem Dritten ein Vermögensvorteil zugeflossen sei und der Versicherungsnehmer lediglich sein ihm durch das Gesetz bewusst eingeräumtes Recht zur Schaffung eines pfändungs- und insolvenzgeschützten Vermögensbestandteils zur Altersabsicherung wahrgenommen habe. Die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 167 VVG sprächen dafür, die Umwandlung der Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung grundsätzlich unanfechtbar auszugestalten, gleich wann diese Umwandlung (vertragsrechtlich wirksam) vorgenommen werde. Ginge man von der Anfechtbarkeit aus, sei das Ziel des Gesetzes nicht erreichbar, den Pfändungsschutz von Altersrenten zu erweitern, um so das Existenzminimum vor allem von Selbstständigen ohne gesetzliche Rentenansprüche zu sichern, dadurch die Sozialhilfeträger zu entlasten und die Gleichbehandlung mit den Empfängern öffentlich-rechtlicher Rentenleistungen herzustellen, deren Renten schon vorher im selben Umfang wie Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt gewesen seien. Der Versicherungsnehmer habe bis zum Verlust seiner Verfügungsbefugnis durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht, ob er seinen Versicherungsvertrag nach § 167 VVG umwandele.
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Die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände setzten außerdem stets voraus, dass die Masseschmälerung durch einseitige - bevorzugende - Leistung an einen Dritten erfolgt. An einem solchen Vermögenszufluss bei der Beklagten fehle es aber gerade.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiterverfolgt. Er wendet ein, das Landgericht habe die Umwandlung nach § 167 VVG zu Unrecht als nicht anfechtbar eingestuft. Es handele sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 132 InsO, welches nach dem Eingang des Eröffnungsantrages am 21.06.2017 vorgenommen worden sei und eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung darstelle, weil die zunächst massezugehörigen Rückkaufswerte der Versicherungen der Insolvenzmasse durch die Umwandlung entzogen worden sei. Nicht erforderlich sei, dass der Beklagten durch die Umwandlung etwas zugeflossen sei. Gem. § 143 InsO sei grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen worden sei, nicht dagegen dasjenige, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt sei, zurück zu gewähren. Weggegeben aus dem Vermögen des Schuldners seien die Rückkaufswerte, weil sie unpfändbar i.S.v. § 851c ZPO geworden seien und deshalb dem Zugriff der Gläubiger entzogen seien, § 36 Abs. 1 InsO.
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Der Kläger beantragt,
19 
unter Abänderung des am 07.05.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg, Az.: 2 O 371/20, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.609,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22 
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
23 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage gegen den Versicherer auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus den pfändungsgeschützten Versicherungsverträgen an die Insolvenzmasse mit zutreffender Begründung abgewiesen.
24 
1. Die beiden Versicherungen wurden durch Antrag des Schuldners vom 01.07.2017 gem. § 167 VVG in pfändungsfreie Versicherungen nach § 851c Abs. 1 ZPO umgewandelt. Sie gehören damit nicht zu der Insolvenzmasse; den Gläubigern ist ein Zugriff auf dieses Vermögen verwehrt, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Dem Kläger fehlt deshalb gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis bzgl. dieses Vermögens des Schuldners, er kann keine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geltend machen.
25 
Die Frage, wann eine solche Umwandlung wirksam wird, ist im Einzelnen umstritten (vgl. Reiff in Prölls/Martin, VVG, 31. Aufl., § 167 Rn. 14 f. mwN). Der Pfändungsschutz des § 851c Abs. 1 ZPO tritt ein, wenn sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen und zu diesem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nicht bereits gepfändet sind. Unerheblich ist, ob die Wirkung der Umwandlung erst an einem späteren Zeitpunkt eintritt, sofern der Eintritt der Umwandlung aufgrund der Vertragslage bereits feststeht (BGH, Beschluss vom 25.11.2010, VII ZR 5/08, juris Rn. 19, 22). Unter Umständen ist deshalb der Antrag auf Umwandlung schon ausreichend, wenn dieser alle nötigen Erklärungen i.S.v. § 851c ZPO enthält und dem Versicherer deshalb keinerlei Wahlmöglichkeiten zukommt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2011, 7 U 184/11; OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2010, 5 U 96/10, juris Rn 29). Die Umwandlung wurde jedenfalls wirksam, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde.
26 
Zwar stellte der Schuldner den Antrag auf Umwandlung am 01.07.2017 (Eingang bei MLP am 06.07. und Eingang beim Versicherer am 10.07.) und damit erst, nachdem er am 21.06.2017 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht – Insolvenzgericht - Gera gestellt hatte. Die Umwandlung wurde aber in jedem Fall wirksam, bevor das Insolvenzverfahren am 28.09.2017 eröffnet wurde und die Verfügungsbefugnis des Schuldners gem. § 80 InsO auf den Kläger überging. Der Versicherer bestätigte die Umwandlung wenige Tage zuvor mit Schreiben vom 25.09.2017 (Anlage K 1). Wirkung sollte die Umwandlung ausweislich der vom Versicherer neu ausgestellten Versicherungsscheine sogar schon zum 01.08.2017 erlangen (Anlagen K 9 und 10).
27 
Ob auf den Antrag des Schuldners, die Bestätigung des Versicherers oder den Zeitpunkt der vereinbarten Rückwirkung abzustellen ist, ist damit vorliegend unerheblich. Der Schuldner war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Entsprechende Anordnungen hat das Insolvenzgericht nicht getroffen.
28 
2. Die Umwandlung der Versicherungsverträge gem. § 167 VVG ist nicht anfechtbar.
29 
a) Eine Anfechtung nach § 134 InsO hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint – was von der Berufung zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird. Die Umwandlung stellt keine unentgeltliche Leistung an die Beklagte dar, da diese hierdurch keinen Vermögenswert erlangt (KG, Urteil vom 15.11.2011, 6 U 7/11, juris Rn. 23).
30 
b) Ob die Umwandlung von Lebensversicherungen in pfändungsfreie Versicherungsverträge nach § 132 InsO anfechtbar ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (gegen eine Anfechtbarkeit: OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2011, 7 U 184/11; KPB/Schoppmeyer, InsO, 89. Lieferung 08.2021, § 132 Rn. 40a; Reiff in Prölls/Martin, VVG, 31. Aufl., § 167 Rn. 14a; Kemperdick, ZInsO 2012, 2193, 2195; Flitsch, ZVI 2007, 161, 165 f.; für eine Anfechtbarkeit: OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2010, 5 U 96/10; (allerdings gegenüber dem Schuldner); AG Köln, Urteil vom 31.05.2012, 130 C 25/12; Wollmann, ZInsO 2012, 2061, 2072 allerdings gegenüber dem Schuldner und aufgrund von § 134 InsO analog dem folgend: Hopp, VersR 2018, 1157, 1160; unklar: HK/Thole, InsO, 10. Aufl., § 132 Rn. 6).
31 
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13.10.2011, IX ZR 80/11 (juris Rn. 3) entschieden, dass jedenfalls eine Anfechtung gegenüber dem Schuldner nicht in Betracht kommt, da dieser kein tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs sein könne (a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2010, 5 U 96/10, juris Rn. 39; für eine analoge Anwendung der Anfechtungsvorschriften auch Wollmann, ZInsO 2012, 2061, 2069; a.A. BGH, Beschluss vom 14.07.2011, V ZB 271/10, BGHZ 190, 267-272, juris Rn. 11 zu § 3 AnfG). Den Tatbestand des § 132 InsO hat der IX. Zivilsenat allerdings für eröffnet angesehen, ohne sich näher dazu zu äußern, ob und in welchen Fällen eine Anfechtung gegenüber dem Versicherer möglich sein soll.
32 
Der Senat schließt sich der zutreffend begründeten Ansicht des Landgerichts an, wonach eine Anfechtung der Umwandlung gegenüber dem Versicherer nicht in Betracht kommt. Der Umwandlungsantrag vom 01.07.2017 lässt sich zwar u.U. unter den Tatbestand des § 132 InsO subsumieren, da er ein Rechtsgeschäft darstellt, welches nach dem Eingang des Eröffnungsantrags vorgenommen wurde und eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung verursacht, weil die zunächst massezugehörigen Rückkaufswerte der Versicherungen der Insolvenzmasse durch die Umwandlung entzogen werden (HK/Thole, InsO, 10. Aufl., § 132 Rn. 6). Aus dem Vermögen des Schuldners ist allerdings durch die Umwandlung nichts abgeflossen. Diesem steht der Wert der Versicherung weiter ungeschmälert zur Verfügung; lediglich der Vollstreckungszugriff der Gläubiger wird verhindert (KPB/Schoppmeyer, InsO, 89. Lieferung 08.2021, § 132 Rn. 40a).
33 
(1) Die insolvenzrechtlichen Tatbestände der §§ 130 ff. InsO setzen allesamt voraus, dass es einen „anderen Teil“ gibt, der von der Rechtshandlung profitiert (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2011, 7 U 184/11, juris Rn. 51; KPB/Schoppmeyer, InsO, 89. Lieferung 08.2021, § 132 Rn. 40a; Kemperdick, ZInsO 2012, 2193, 2195; wohl auch HK/Thole, InsO, 10. Aufl., § 132 Rn. 6; gegen eine Anfechtung gegenüber dem Versicherer auch OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2010, 5 U 96/10, juris Rn. 38).
34 
Dies ergibt sich indirekt aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Zwar ist denjenigen, die eine Anfechtung der Umwandlung befürworten, zuzugeben, dass nach § 143 Abs. 1 InsO der Anfechtungsgegner nicht etwa dasjenige herauszugeben hat, was in sein Vermögen gelangt ist, sondern dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde (AG Köln, Urteil vom 31.05.2012, 130 C 25/12, juris Rn. 26; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., InsO § 143 Rn. 37). Diese Unterscheidung ist für die Fälle von Bedeutung, in denen der Vermögenswert in anderer Form in das Vermögen des Empfängers gelangt, als die Vermögensminderung beim Schuldner eintritt. Maßgeblich für den Inhalt des Rückgewähranspruchs ist dann grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entzogen wurde (MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 39). Die Anfechtungstatbestände setzen jedoch jeweils voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. Es muss zunächst etwas, zumindest vorübergehend, in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt sein. Verpflichteter eines Anfechtungsanspruchs kann deshalb nur der Empfänger des anfechtbar weggegebenen Gegenstands sein, also derjenige, der durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat(BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 289/14, juris Rn. 14 f.; Urteil vom 10.02.2005, IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143-157, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. Mai 2012, IX ZR 142/11, juris Rn. 2; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock 4. Aufl., InsO § 143 Rn. 8; BeckOK InsR/Schoon, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 143 Rn. 7; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 69).
35 
(2) Außerdem ist bei den Anfechtungstatbeständen – insbesondere auch des § 132 InsO - auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners abzustellen. Gibt es aber niemanden, der von der Rechtshandlung profitiert, bleibt unklar, auf wessen Kenntnis abzustellen ist (KPB/Schoppmeyer, InsO, 89. Lieferung 08.2021, § 132 Rn. 40a).
36 
(3) Zudem würde, wie das Landgericht bereits ausführlich begründet hat, eine Anfechtbarkeit der Umwandlung dem gesetzlichen Zweck des § 167 VVG zuwiderlaufen. Zwar ist der Regelung des § 167 VVG und der Gesetzesbegründung nicht explizit zu entnehmen, dass eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Umwandlung stets ausgeschlossen sein soll (deshalb für eine Anfechtbarkeit: OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2010, 5 U 96/10, juris Rn. 31; AG Köln, Urteil vom 31.05.2012, 130 C 25/12, juris Rn. 19). Unerheblich ist an sich auch, dass es sich bei der Umwandlung um ein zivilrechtlich erlaubtes Rechtsgeschäft handelt (OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2010, 5 U 96/10, juris Rn. 31).
37 
Der Anwendungsbereich des § 167 VVG würde indes weitgehend leerlaufen, wenn man eine Anfechtung der Umwandlung nach § 132 InsO zulassen würden. Sinn und Zweck des Gesetzes würden verfehlt (Wollmann, ZInsO 2012, 2061, 2062; Kemperdick, ZInsO 2012, 2193, 2194). Die Lebensversicherung soll vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden und das gerade in der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz. Ließe man eine Anfechtung nach § 132 InsO zu, wären die Tatbestandsvoraussetzungen (fast) immer erfüllt, da die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung der Umwandlung immanent ist. Eine Kenntnis des Versicherers, der einen Umwandlungsantrag erhält, lässt sich deshalb in der Regel nicht verneinen. Der Schuldner wird die Umwandlung seiner Lebensversicherung gerade dann in Betracht ziehen, wenn die Krise bereits eingetreten ist und damit auch die zeitliche Komponente des § 132 InsO (bis zu 3 Monate vor Insolvenzantragsstellung) erfüllt ist.
38 
Zudem hätte der Versicherer keinerlei Möglichkeit zu verhindern, dass er vom Insolvenzverwalter auf Zahlung des Rückkaufswertes in Anspruch genommen würde, da er den Umwandlungsantrag des Versicherungsnehmers, wenn die Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllt sind, zwingend umzusetzen hat, § 167 Satz 1 VVG (Wollmann, ZinsO 2012, 2061, 2066). Er muss dies auch zügig erledigen und kann nicht etwa die Eröffnung des Insolvenzverfahren abwarten. Im Falle einer schuldhaften Verzögerung, an der eine Umwandlung letztlich scheitert, kann er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig machen (BGH, Urteil vom 22.07.2015, IV ZR 223/15, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2018, 9 U 62/16, juris Rn. 31 ff.).
III.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Die Revision war zuzulassen, da die Frage der Anfechtbarkeit der Umwandlung von Versicherungsverträgen nach § 167 VVG, § 851c Abs. 1 ZPO gegenüber dem Versicherer höchstrichterlich nicht geklärt und in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Es handelt sich hierbei um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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