Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 U 134/24
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. März 2024, 1 O 55/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines fehlerhaft erstatteten schallschutztechnischen Gutachtens.
- 2
Das Landgericht Karlsruhe hat durch Grund- und Teilurteil vom 6. März 2024, 1 O 55/21, entschieden, dass der mit den (bezifferten) Klageanträgen zu 1 und 2 geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt ist, und im Übrigen festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zur Hälfte sämtliche weiteren Schäden aus den fehlerhaften Gutachten vom 20. Juli 2017 und 16. November 2018 zu ersetzen. Wegen des streitigen Parteivorbringens, der gestellten Anträge und der getroffenen Feststellungen in erster Instanz wird auf das nur von der Klägerin wegen des Ansatzes eines hälftigen Mitverschuldens angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
- 4
Ihr sei kein Mitverschulden anzulasten, jedenfalls trete ein solches hinter dem erheblichen Verschulden des Beklagten zurück.
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Ein Mitverschulden der Klägerin ergebe sich nicht daraus, dass sie über ein Bauordnungsamt mit Justiziariat verfüge. Denn auch als Baurechtsbehörde müsse sie nicht über Fachwissen in allen relevanten Bereichen verfügen. Sie sei befugt, Fachleute einzuschalten und sich auf deren Expertise zu verlassen, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den rechtlichen Anforderungen entspreche. Dies sei übliches Vorgehen in der Baupraxis und ergebe sich auch aus § 17 Abs. 3, 4 LBO VVO. Die Klägerin habe daher den Beklagten als Fachgutachter beauftragt und berechtigterweise darauf vertraut, dass dieser über das erforderliche Fachwissen und die Expertise verfüge, um ein ordnungsgemäßes schalltechnisches Gutachten gemäß den geltenden fachlichen Regelwerken zu erstellen. Dazu gehöre auch die Anwendung des richtigen Regelwerks.
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Ein Mitverschulden ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Entwurfsverfasserin der Mehrzweckhalle gewesen sei. Auch wenn ein Architekt grundsätzlich ein genehmigungsfähiges Werk abzuliefern habe, folge daraus noch nicht, dass er selbst über Sachverstand und Fachwissen in allen Bereichen verfügen müsse. Vielmehr könne er sich Sachverständiger und Gutachter zu bedienen, um die Genehmigungsfähigkeit zu gewährleisten, wenn er in bestimmten Bereichen nicht über eigene Fachkompetenz verfüge, so z. B. des hier relevanten Nachweises der Einhaltung der Lärmschutzanforderungen. Bediene sich der Architekt externer Fachleute oder weise er jedenfalls auf deren Einschaltung hin, um seine Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zu erfüllen, könne dies nicht dazu führen, dem beauftragten Gutachter eine Haftungserleichterung aufgrund eines Mitverschuldens zugute kommen zu lassen. Dies wäre unbillig und mit der Systematik der Haftung im Werkvertragsrecht im Verhältnis zwischen Architekt und von diesem beauftragtem Sonderfachmann nicht zu vereinbaren. Auch die (drittgerichtete) Amtspflicht bestehe gerade nicht im Verhältnis zwischen Behörde und dem von ihr beauftragten Sonderfachmann.
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Zu Unrecht gehe das Landgericht ferner davon aus, dass die Gutachten des Beklagten nicht aus Gründen aus dem Bereich schalltechnischen Fachwissens, das einem entsprechenden Sonderfachmann vorbehalten wäre, sondern aus Gründen der (un-)richtigen Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unzureichend gewesen seien. Wäre dies zutreffend, hätte das Landgericht die Rechtsfrage selbst klären und entscheiden können. Im Übrigen habe sich die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht allein in der fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Regelwerke erschöpft. Denn es hätten, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, auch relevante Daten gefehlt, so z. B. die Immissionswerte beim Parkplatz, der Zielquellverkehr zum Parkplatz, die Überlagerung dieser Lärmquellen und die Haustechnikanlage. Diese Daten seien in jedem Schallschutzgutachten zu berücksichtigen, sowohl nach der 18. BImSchV als auch nach TA-Lärm. Die Gutachten des Beklagten wären daher auch dann fehlerhaft gewesen und hätten zu einer Aufhebung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht geführt, wenn die Klägerin den Beklagten auf die Anwendung der 18. BImSchV hingewiesen hätte. Die Fehlerhaftigkeit der Gutachten beruhe daher nicht auf einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin.
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Erst recht sei aus den genannten Gründen nicht die Annahme eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % gerechtfertigt. Selbst wenn ein Mitverschulden der Klägerin vorläge, träte dieses hinter dem groben Verschulden des Beklagten zurück. Dieser habe seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Im Übrigen müsse sich ein Geschädigter eine mangelnde Sorgfalt nicht vorhalten lassen, wenn sich diese auf den weiteren Kausalverlauf nicht ausgewirkt habe. Letzteres sei der Fall, weil die Gutachten des Beklagten - wie ausgeführt - neben der Nichtberücksichtigung der 18. BImSchV auch weitere Fehler aufgewiesen hätten, aufgrund derer sie nicht geeignet gewesen seien, einen ordnungsgemäßen Nachweis der Einhaltung der Schallschutzanforderungen zu erbringen. Auch dies führe jedenfalls zu einem deutlich überwiegenden Verschulden des Beklagten als Sonderfachmann, hinter dem das Verhalten der Klägerin deutlich zurücktrete.
- 9
Die Klägerin beantragt:
- 10
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 2024 [gemeint: 6. März 2024] - 1 O 55/21 - unter Aufhebung des Ausspruchs unter Ziffer 3 in den Ziffern 1 und 2 dahingehend abgeändert, dass der mit den Klageanträgen 1 und 2 geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach in voller Höhe gerechtfertigt ist sowie festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus den fehlerhaften Gutachten vom 20. Juli 2017 und 16. November 2018 in voller Höhe zu ersetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Zu Recht sei das Landgericht von einem die Klägerin treffenden Mitverschulden und einer Mitverschuldensquote von 50 % ausgegangen.
- 15
Die Klägerin sei für die Nichtberücksichtigung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV selbst verantwortlich gewesen, da es sich dabei um Rechtsfragen handele, über deren Anwendbarkeit sich die Klägerin, vertreten durch ihr Rechtsamt, selbst vor Auftragserteilung an den Beklagte habe intensive Gedanken machen müssen. Auf deren Berücksichtigung habe das Baurechtsamt bzw. das Justiziariat der Klägerin daher rechtzeitig selbst hinwirken müssen. Ein etwaiger Verzögerungsschaden bei der Klägerin sei ganz wesentlich auf eine unzureichende rechtliche Überprüfung durch die Klägerin zurückzuführen. Um die Fehlerhaftigkeit rein technischer Nachweise gehe es im vorliegenden Verfahren nicht. Hinzu komme, dass die Klägerin jedenfalls im hier maßgeblichen Planungsstadium selbst die Rolle als Architektin übernommen habe. Die Einschaltung eines Sonderfachmanns entbinde den Architekten nicht von der eigenen Verantwortlichkeit. Das sich hieraus ergebende Mitverschulden habe das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet.
- 16
Dass das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, stehe nicht in Widerspruch zu seiner Annahme, bei der Bestimmung der der Begutachtung zugrunde zu legenden Normen handele es sich um eine Rechtsfrage. Das Gutachten sei aufgrund der Behauptung des Beklagten eingeholt worden, dass die Unterschiede zwischen der 18. BImSchV und der TA-Lärm nicht signifikant gewesen seien, so dass das Gutachten auch unter der Anwendung der 18. BImSchV nicht fehlerhaft gewesen sei.
- 17
Es treffe auch nicht zu, dass das Gutachten des Beklagten fehlerhaft geblieben wäre, wenn die Klägerin den Beklagten auf die Anwendung der 18. BImSchV hingewiesen hätte. Auch soweit relevante Daten fehlten, beruhe dies allein auf der unterbliebenen Anwendung der 18. BImSchV. Bei Beurteilung nach der TA-Lärm wären diese nicht zu berücksichtigen gewesen. Wäre die 18. BImSchV der schallschutztechnischen Beurteilung der Beklagten zugrunde gelegt worden, wäre die erteilte Baugenehmigung vom Verwaltungsgericht K. nicht für fehlerhaft gehalten und aufgehoben worden. Weitere Fehler seien dem Beklagten nicht unterlaufen.
- 18
Die Klägerin habe den Schaden daher überwiegend selbst verursacht. Den Beklagten treffe weder ein grobes Mitverschulden noch trete das Mitverschulden hinter dem Verschulden des Beklagten zurück. Eine niedrigere Mithaftungsquote als die vom Landgericht angenommene komme eindeutig nicht in Betracht.
- 19
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
- 20
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
- 21
1. Der Beklagte hat das Urteil des Landgerichts nicht angefochten. Damit steht für das Berufungsverfahren bindend fest, dass der Beklagte mindestens zur Hälfte für Schäden aus seinen fehlerhaften Gutachten vom 20. Juli 2017 und 16. November 2018 haftet, die Klägerin also höchstens ein 50 %iges Mitverschulden trifft.
- 22
Soweit es sich bei dem von der Klägerin angefochtenen Urteil um ein Grundurteil handelt (Ziff. 1 des Tenors), ist es zwar nur in formeller, nicht in materieller Rechtskraft gemäß § 322 ZPO erwachsen, weil ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO nur formell, nicht aber auch materiell rechtskräftig wird (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 149/86 -, juris, Rn. 23; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09 -, juris, Rn. 16), es entfaltet jedoch Bindungswirkung nach § 318 ZPO. Diese Bindungswirkung entspricht inhaltlich der Rechtskraft (BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09 -, juris, Rn. 16). Das Berufungsgericht ist an die Entscheidung der ersten Instanz gebunden, soweit diese nicht angefochten wird. Dies folgt aus § 528 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 -, juris, Rn. 34; Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 318 Rn. 9).
- 23
Soweit es sich um ein Feststellungsurteil handelt (Ziff. 2 des Tenors), ist es in Rechtskraft (§ 322 ZPO) erwachsen.
- 24
2. Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Klägerin, mit der diese sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, sie treffe ein hälftiges Mitverschulden an der Entstehung der anfechtbaren Baugenehmigung und der dadurch verursachten Bauablaufverzögerung.
- 25
a. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Im vorliegenden Fall hat schuldhaftes Verhalten beider Parteien ursächlich dazu beigetragen, dass das Regierungspräsidium K. eine rechtswidrige Baugenehmigung erlassen hat, die von dem Verwaltungsgericht K. mit Urteil vom 4. Juli 2019 aufgehoben wurde, wodurch es zu einer Verzögerung des Baubeginns der Mehrzweckhalle in Y gekommen ist.
- 26
b. Die Klägerin trifft ein grundsätzlich zu berücksichtigendes Mitverschulden.
- 27
(1) Durch das Urteil des Landgerichts steht bindend fest, dass der schuldhafte Verursachungsbeitrag des Beklagten darin lag, dass er die von ihm gefertigten schallschutztechnischen Gutachten vom 20. Juli 2017 und 16. November 2018 fehlerhaft an den Anforderungen der TA-Lärm und nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - der 18. BImSchV ausgerichtet hat. Diese Gutachten wurden Bestandteile der durch das Regierungspräsidium K. am 26. November 2018 erteilten und durch das Verwaltungsgericht aufgehobenen Baugenehmigung. Die Fehlerhaftigkeit der Gutachten in Bezug auf die zugrunde zu legenden Anforderungen wird von dem Beklagten - ungeachtet der ohnehin bestehenden Bindungswirkung - im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt.
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(2) Die Klägerin hat einen durch die Verzögerung des Baubeginns entstandenen Schaden dadurch verursacht, dass sie das Gutachten vom 20. Juli 2017 ihrem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung vom 25. Juli 2017 beigefügt hat, den sie durch das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft bei ihrem eigenen Bauordnungsamt stellte, und dieses Gutachten, später ergänzt durch das weitere Gutachten vom 16. November 2018, auch in der Folge Gegenstand ihres Bauantrags blieb, noch nachdem die Zuständigkeit für die Erteilung der Baugenehmigung bereits auf das Regierungspräsidium übergangen war.
- 29
Die Klägerin hat hierbei ebenfalls schuldhaft gehandelt. Sie wäre verpflichtet gewesen, dieses Gutachten - nachdem sie den fehlerhaften Maßstab bereits in der Vertragsgestaltung nicht bemerkt hatte - jedenfalls vor Weiterverwendung im Hinblick auf den dort zugrunde gelegten Maßstab zu überprüfen. Denn bei der Frage, ob sich das schalltechnische Schutzniveau von Nachbargrundstücken an der TA-Lärm oder der 18. BImSchV zu orientieren hat, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dazu nicht in Widerspruch, dass das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Dieses betraf nicht die Frage der anwendbaren Norm, sondern die Frage, ob die in den beiden Gutachten des Beklagten enthaltenen Daten und Ausführungen geeignet waren nachzuweisen, dass das von der Klägerin geplante Vorhaben auch der 18. BImSchV entsprach.
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Bestimmung der zutreffenden Normen sei gerade Aufgabe des Beklagten gewesen. Zwar waren von dem Beklagten als Sonderfachmann, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, eigene Rechtskenntnisse zu erwarten, die ihm die Einordnung ermöglichten, welche Normen für das Bauvorhaben einschlägig sind. Dieser musste daher ohne entsprechende Vorgabe die zutreffende Norm ermitteln und zugrunde legen. Entsprechende Kenntnisse waren jedoch auch von der Klägerin zu erwarten. Soweit die Klägerin in der Berufung auf den (eingeschränkten) Prüfungsumfang eines Architekten in Bezug auf Leistungen eines Fachplaners verweist, ist diese Konstellation mit der hier vorliegenden aus mehreren Gründen nicht vergleichbar. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beurteilung technischer Spezialkenntnisse, sondern um eine Rechtsfrage. Darüber hinaus war die Klägerin auch nicht allein als Architektin tätig. Vielmehr war sie sowohl Bauherrin als auch Entwurfsverfasserin des Baugenehmigungsantrags und wäre zudem als untere Baurechtsbehörde für die Erteilung der Baugenehmigung selbst zuständig gewesen, wenn nicht wegen erhobener Einwendungen die Zuständigkeit hierfür gemäß § 48 Abs. 2 LBO auf das Regierungspräsidium K. als nächsthöhere Baurechtsbehörde übergegangen wäre. Hinsichtlich der von der Klägerin zu erwartenden Rechtskenntnisse kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich ein Kennenmüssen ihrer sämtlichen Behörden zurechnen lassen müsste, selbst wenn diese an einem konkreten Vorgang nicht beteiligt sind. Denn im vorliegenden Fall war das Bauordnungsamt, das für die Erteilung von Baugenehmigungen und damit auch für die Prüfung von deren Rechtmäßigkeit zuständig ist, an der Projektplanung beteiligt. So folgt gerade aus dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll über den "ämterübergreifenden Informationsaustausch" vom 1. Juni 2017, der im Bauordnungsamt stattfand und an dem dessen Leiter, Herr K., teilnahm, dass bereits damals die Erstellung eines Schallschutzgutachtens für ratsam gehalten wurde. Auch die ergänzende Rückfrage des Regierungspräsidiums zum Gutachten des Beklagten wurde über den Leiter des Bauordnungsamts an das den Bauantrag erstellende Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft weitergeleitet.
- 31
Erst recht war es daher nicht die alleinige Aufgabe des Beklagten, die zutreffenden Vorschriften zu ermitteln. Zwar kann derjenige, der eine Beratungspflicht verletzt, sich nicht damit entlasten, der Beratene habe darauf vertraut oder sich nicht anderweitigen Rat verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - juris, Rn. 30; Höpfner in Staudinger, BGB (2021), § 254 Rn. 58). Der Auftrag an den Beklagten hatte jedoch keine rechtliche Beratung zum Gegenstand. Zwar musste der Beklagte seinerseits als Sonderfachmann wissen, welchen Maßstab er seiner schallschutztechnischen Überprüfung zugrunde zu legen hatte; entsprechend konnte er sich - wie vom Landgericht zutreffend aufgeführt - nicht damit entlasten, dass auch die Klägerin und das Regierungspräsidium den zutreffenden Maßstab nicht erkannt haben (vgl. auch Höpfner in Staudinger, BGB (2021), § 249 Rn. 73: keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Entscheidungen von Behörden oder Gerichten). Umgekehrt hatte der Vertrag zwischen den Parteien jedoch ersichtlich nicht zum Inhalt, dem Beklagten eine Rechtsberatung mit alleiniger Verantwortung für deren Inhalt zu übertragen. Denn jeder Beamte muss die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90 -, juris, Rn. 31). Zur Verschaffung rechtlicher Kenntnisse stand der Klägerin, einer Großen Kreisstadt, bei Bedarf ihr Justiziariat zur Verfügung. Dafür, dass sie gleichwohl eine externe Rechtsberatung in Anspruch nehmen wollte, gab bzw. gibt es weder aus Sicht des Beklagten noch aus den Gesamtumständen Anhaltspunkte. Insbesondere behauptet die Klägerin (zu Recht) auch selbst nicht, sie sei bei vergleichbaren Bauanträgen eines Dritten nicht in der Lage, das zugunsten von Nachbarn bestehende Schallschutzniveau eigenständig zu bestimmen, sondern bedürfte zu diesem Zweck jeweils eines externes Rechtsgutachtens. Auch der Verweis der Klägerin auf § 17 Abs. 3 und 4 LBO VVO geht daher fehl. Dieser betrifft die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht.
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Schließlich ist im vorliegenden Fall auch keine andere Beurteilung deshalb geboten, weil die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten keine Amtspflicht ausübte, denn sie war zu der genannten Prüfung bereits zur Sicherstellung ihres eigenen rechtmäßigen Handelns verpflichtet.
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Die Klägerin hätte daher ihrerseits den zutreffenden Rechtsmaßstab erkennen können und müssen. Dass das Gutachten des Beklagten aus der Perspektive einer Baugenehmigungsbehörde, also auch der Klägerin, nicht geeignet war, den Nachweis zu erbringen, dass das Vorhaben nach der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung zulässig ist, hat der Sachverständige Dr. P. in seiner erstinstanzlichen Anhörung am 24. Januar 2024.
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c. Zu Recht hat das Landgericht das Mitverschulden der Klägerin mit 50 % bewertet.
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(1) Im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 254 BGB darf nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (dazu s. u. (2)). Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 206/14 –, juris, Rn. 10 m. w. N.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98 -, juris, Rn. 14). In zweiter Linie ist bei der Festlegung der Mitverschuldensquote auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98 -, juris, Rn. 14; dazu unten (3)).
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§ 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Minderung des Anspruchs des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 206/14 –, Rn. 13, juris).
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(2) Das Maß der Verursachung ist vorliegend als vergleichbar anzusehen. Beide Parteien haben durch aktives Tun die Schadensursache gesetzt, der Beklagte durch die Auswahl des unzutreffenden Maßstabes, die Klägerin durch Verwendung des Gutachtens im Baugenehmigungsverfahren. Selbst wenn man jedoch den Schwerpunkt des klägerischen Handelns in der unterbliebenen Prüfung oder dem Nichterkennen des Fehlers des Gutachtens sehen würde, könnte dies aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht als der geringere Verursachungsbeitrag gegenüber dem Handeln des Beklagten angesehen werden. Die Klägerin handelte hoheitlich. Allen Behörden obliegt die allgemeine Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90 -, juris, Rn. 20), dies folgt bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG. Sie war daher aufgrund der sie selbst treffenden Amtspflichten gehalten, auch bei eigener Planung selbst die Einhaltung nachbarschutzrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und durch ihre bereits im Planungsprozess eingebundene Baugenehmigungsbehörde für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen Sorge zu tragen. Die Bestimmung des von ihr dabei einzuhaltenden Schutzniveaus durfte sie nicht ohne eigene Prüfung einem Dritten, hier dem Beklagten, überlassen. Den von diesem gewählten unzutreffenden Maßstab hätte sie nach gebotener gründlicher Prüfung in Ausübung der sie selbst treffenden Amtspflichten vor Weiterverwendung des Gutachtens im Baugenehmigungsverfahrens beanstanden und dem Beklagten zur Nachbesserung zuleiten müssen. Die Beiträge beider Parteien haben den Schadenseintritt daher in vergleichbarer Weise wahrscheinlich gemacht.
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(3) Auch das Verschulden beider Parteien ist vergleichbar.
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Beide Parteien haben (einfach) fahrlässig gehandelt. Dass eine der Parteien grob fahrlässig gehandelt hat, indem sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Beklagte hat den falschen Maßstab angelegt, die Klägerin hat dies übersehen. Für Vorsatz einer Partei finden sich weder Anhaltspunkte noch behauptet dies eine Seite.
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(4) Die weiteren Umstände gebieten ebenfalls keine unterschiedliche Gewichtung der Verursachungsbeiträge der Parteien.
- 41
Insbesondere kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, in dem Gutachten hätten auch - für die Klägerin nicht erkennbar - weitere relevante Daten gefehlt, so dass das Gutachten auch aus diesem Grund von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden wäre. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob diese Daten auch im Fall der Erstellung des Gutachtens nach dem Maßstab der TA-Lärm (so die Klägerin) oder nur im Fall der Erstellung nach Maßgabe der 18. BImSchV (so der Beklagte) zu berücksichtigen gewesen wären. In der Tatsache, dass einer der Beteiligten aus mehreren Rechtsgründen einzustehen hätte, liegt bereits kein Grund zur Erhöhung von dessen Beitrag (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 -, zitiert nach beck-online). Denn die Konkurrenz mehrerer Haftungsgründe bedeutet nicht, dass das Gesetz diesem Umstand erhöhtes Gewicht beimisst (Staudinger/Höpfner (2021) BGB § 254, Rn. 124). Vor allem aber hat sich ein solcher Fehler, sofern er vorlag, hier nicht ausgewirkt. Das Verwaltungsgericht K. hat die Baugenehmigung des Regierungspräsidiums aufgehoben, weil diese das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt, da die für das Vorhaben festgesetzten Immissionsgrenzwerte nicht dem Schutzniveau entsprächen, das der (dortigen) Klägerin zustehe. Denn die Baugenehmigung setze rechtsfehlerhaft die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach der TA-Lärm fest, nicht die für die dortige Klägerin günstigeren Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV. Auf die Frage, ob die Richtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden könnten, komme es in Bezug auf die angefochtene Baugenehmigung nicht mehr an, da die durch die Baugenehmigung für zulässig erklärten Höchstwerte von der dortigen Klägerin nicht hingenommen werden müssten. Ob die Berechnung des Beklagten auch nach den Maßstäben der TA-Lärm nicht zutreffend gewesen wäre, ist daher unerheblich. Den tatsächlich eingetretenen bzw. zu erwartenden Schaden hat die Klägerin schuldhaft mit verursacht. Dann kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie für den Fall des (alleinigen) Eingreifens einer Reserveursache kein Mitverschulden getroffen hätte.
- 42
Dafür, dass der Beklagte auch bei Anwendung der 18. BImSchV ein inhaltlich fehlerhaftes Gutachten erstellt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr kann auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten in der Berufungsinstanz, dass das Fehlen relevanter Daten darauf zurückzuführen sei, dass die 18. BImSchV nicht angewendet worden sei, gerade nicht angenommen werden, der Beklagte hätte diese Daten auch bei zutreffender Anwendung der 18. BImSchV nicht einbezogen.
III.
- 43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils war nicht erforderlich, da dieses als Grund- und lediglich eine Feststellung enthaltenden Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
- 44
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- VI ZR 162/55 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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