Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 UF 193/25
Leitsatz
1. Die Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf den anderen Elternteil kann auch im Beschwerdeverfahren noch wirksam widerrufen werden (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 UF 14/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2017 - 5 UF 162/17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 - 10 UF 244/13).(Rn.27)
2. Das Beschwerdegericht darf die Sache gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn die ursprüngliche Zustimmung zum Alleinsorgeantrag des anderen Elternteils in der Beschwerde widerrufen worden ist (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 UF 14/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2017 - 5 UF 162/17; OLG Rostock, Beschluss vom 27. September 2024 - 10 UF 50/24).(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter der betroffenen Kinder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 09.10.2025 (2 F 138/25) einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen zurückverwiesen.
3. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für die Kinder …, geboren am …2016, …, geboren am …2018, …, geboren am …2020 und …, geboren am …2022.
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Die Eltern der betroffenen Kinder, der am …1985 geborene Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die am …1990 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter), sind getrennt lebende Eheleute. Vor Einleitung dieses Verfahrens lebten sie getrennt innerhalb der Ehewohnung in …. Die Mutter leidet an einer psychischen Erkrankung.
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Mit Schriftsatz vom 01.08.2025 beantragte der Vater beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen, ihm das alleinige Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder zu übertragen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Trennung der beteiligten Eltern endgültig sei. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht möglich. Die Mutter leide an einer postpartalen schizoaffektiven Störung nach der Geburt des jüngsten Kindes. Sie habe seither Wahnvorstellungen und Wahrnehmungsstörungen, was sich in wahnhaften Eifersuchtsvorstellungen, affektiver Enthemmung sowie Eigen- und Fremdgefährdung zeige. In der Vergangenheit seien mehrere Unterbringungen erfolgt. Eine Krankheitseinsicht sei nicht vorhanden. Die ihr verschriebenen Medikamente nehme sie nicht regelmäßig ein. Stattdessen konsumiere sie im Übermaß Alkohol. Die Symptomatik verschlechtere sich zunehmend. Die letzte akute Klinikbehandlung habe am 16.07.2025 geendet. Zum Schutz der Kinder sei mit dem Jugendamt vereinbart worden, dass die Mutter vorerst nicht nach Hause kommen solle. Hieran habe sie sich nicht gehalten.
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Gespräche über Kindeswohlbelange seien nicht möglich. Er müsse allerdings handlungsfähig sein. Bei allen vier Kindern seien schulische Belange, Kindergartenwechsel und Gesundheitsfürsorge zu regeln. Im Hinblick auf die bevorstehende räumliche Trennung bedürfe es auch einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
- 5
In dem daraufhin eingeleiteten Sorgerechtsverfahren bestellte das Amtsgericht für die betroffenen Kinder Frau … als Verfahrensbeiständin.
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Die Mutter nahm unter dem 01.08.2025 zu dem Antrag des Vaters Stellung und erklärte:
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"Ich, … willige dem Antrag auf alleiniges Sorgerecht ein. Da mein Mann mir am 8.8. endgültig (islamisch) zu verstehen gab, dass es unüberwindbare Hindernisse für eine gemeinsame Zukunft gibt."
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Weiter teilte sie mit, dass sie einen Arzt mit der Prüfung ihrer Diagnose beauftragt habe und bereit sei, die Ergebnisse vorzulegen. Zusammen mit der Sozialarbeiterin der Kinder appelliere sie, die Kinder nicht aus dem gewohnten Umfeld zu reißen, da ihre Mutter die Rolle der Bezugsperson einnehme und sie selbst sich momentan gesundheitlich (körperlich) nicht im besten Zustand befinde. Den bevorstehenden Umzug wolle sie schnell und reibungslos bewältigen. Sie habe hierzu Sozialhilfe beantragt. Um dies zu ermöglichen, wäre ein Beschluss zur Scheidung der Ehe nötig.
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Beigefügt war eine Urkunde der islamischen Gemeinschaft … Verein e.V. über die Scheidung der Ehe der beteiligten Eltern, welche den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass diese keine staatlichen oder rechtlichen Folgen habe.
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Die Verfahrensbeiständin berichtete unter dem 17.09.2025 über ein am selben Tag mit dem Vater geführtes Gespräch. Nach den Angaben des Vaters nehme die Mutter seit etwa acht Monaten keine Medikamente mehr. Sie konsumiere übermäßig Alkohol und Zigaretten. Ihr Verhalten sei nicht normal. Seit eineinhalb Monaten sei sie nicht mehr in der Wohnung gewesen. Der Vater sei sicher, das Leben mit den Kindern alleine bewältigen zu können. Er habe eine private Haushaltshilfe und werde durch die Schwiegereltern unterstützt. Vor etwa drei Monaten habe es einen Polizeieinsatz wegen extremen Alkoholexzesses gegeben. Die Mutter sei nach zwei Monaten in der Klinik wieder nach Hause gekommen. Er habe alles versucht, um die Kinder zu schützen. Diesbezüglich gebe es oft Streit.
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Weiter teilte die Verfahrensbeiständin mit, dass Frau … vom Jugendamt ihr berichtet habe, dass sie den Vater immer wieder stärken müsse, für sich einzustehen und klare Grenzen gegenüber der Mutter zu setzen. Die Mutter werde durch das Jugendamt als sehr unstet, instabil und zum Teil sehr verwirrt und nicht zurechnungsfähig wahrgenommen, der Vater als unsicher, aber sehr um das Wohl der Kinder bemüht. Die Mutter sei nach Einschätzung des Jugendamtes aktuell nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen. Das Jugendamt sehe es als sinnvoll an, dass der Vater im Alltag handlungsfähig sei, und traue ihm dies auch zu.
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Die Verfahrensbeiständin wies darauf hin, dass der Vater der Mutter deutlichere Grenzen setzen müsse. Insbesondere sei es ungünstig, dass sie die Wohnung betreten könne. Aus fachlicher Sicht empfehle sie, derzeit keinen Kontakt und Umgang der Kinder zur Mutter stattfinden zu lassen. Der Vater benötige weiterhin engmaschige Unterstützung in Form der von ihm bereits genutzten familientherapeutischen Anbindung. Weiter müsse er rechtlich ausgestattet sein, um für die Kinder im Alltag handlungsfähig zu sein. Er solle eine engmaschige Begleitung durch das Jugendamt und eventuell eine eigene therapeutische Anbindung erhalten.
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Am 01.10.2025 hörte das Amtsgericht die Kinder, die Großmutter mütterlicherseits sowie den Vater und die Vertreterin des Jugendamtes persönlich an.
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Die Kinder gaben an, dass sie ihre Mutter schon länger nicht mehr gesehen hätten. Rani erklärte, dass der Vater alles alleine mache und es daher auch normal sei, wenn er alle Entscheidungen alleine treffen könne.
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Die Großmutter … berichtete, dass die Mutter ihr am Morgen telefonisch mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gut gehe und dass sie nicht zum Termin kommen könne. Die Mutter habe geäußert, dass sie vergewaltigt worden sei, wobei sie, die Großmutter, nicht einschätzen könne, ob dies tatsächlich oder nur "in ihrem Kopf" passiert sei. Wo ihre Tochter lebe, wisse sie nicht. Deren Zustand habe sich seit Dezember 2024 gravierend verschlechtert. Ihre Medikamente nehme sie nicht regelmäßig. Zuletzt sei bei ihr eine bipolare Störung festgestellt worden. Die Großmutter habe eine gesetzliche Betreuung für ihre Tochter in die Wege geleitet.
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Der Vater berichtete, dass sich der Zustand der Mutter seit November zunehmend verschlechtert habe. Sie nehme ihre Medikamente nicht. Ein Gespräch mit ihr sei nicht möglich. Zuletzt habe er sie am 07.08.2025 gesehen, seither habe er kaum noch Kontakt. Einmal habe sie mit dem Sohn … in der Wohnung übernachtet und auf dem Balkon viel Alkohol getrunken und geraucht. Er habe ihr gesagt, dass es nicht angehe, dass sie die Wohnung für Partys verwende.
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Die Vertreterin des Jugendamts erklärte, dass sie den Antrag des Vaters unterstütze. Er übernehme seit längerem routiniert alle die Kinder betreffenden Angelegenheiten und müsse handlungsfähig sein. Die Mutter sei beim letzten Gespräch beim Jugendamt am 04.08.2025 sehr verwirrt gewesen. Nach Angaben der sie behandelnden Ärztin, die sie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden habe, leide die Mutter an einer chronischen Erkrankung, die eine lebenslange Medikation erforderlich mache. Wenn die Mutter die Medikamente nehme, seien realitätsnahe Gespräche möglich. Nach Absetzen der Medikamente sei das nicht der Fall. Die mit der Mutter vor den Sommerferien getroffene Vereinbarung, dass sie zum Jobcenter Kontakt aufnehmen und sich um eine eigene Wohnung kümmern werde, habe sie nicht umgesetzt. Die ihr angebotene Unterstützung durch die Familienhelferin … habe sie nicht angenommen.
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Die Verfahrensbeiständin hatte sich krankheitsbedingt entschuldigen lassen.
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Die Mutter erschien nicht zum Anhörungstermin. Die Ladung war ihr am 03.09.2025 per Zustellungsurkunde an ihre Anschrift in der bisherigen Ehewohnung zugestellt worden. Der Vater erklärte im Termin, dass der Mutter die Gerichtspost an die Wohnanschrift ihrer Eltern zugestellt werden könne.
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Mit Beschluss vom 09.10.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen dem Vater die elterliche Sorge für die Kinder …, geboren am …2016, …, geboren am …2018, …, geboren am …2020 und …, geboren am …2022, zur alleinigen Ausübung übertragen. Zur Begründung ist unter Hinweis auf Nr. 1 der Vorschrift des § 1671 Abs. 1 BGB ausgeführt, dass der Vater beantragt habe, ihm die elterliche Sorge alleine zu übertragen und die Mutter dem schriftlich zugestimmt habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände entspreche die Übertragung auch dem Wohl der Kinder. Eine abweichende Entscheidung nach § 1671 Abs. 4 BGB sei nicht erforderlich.
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Gegen diese ihr am 15.10.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer am 11.11.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 06.11.2025. Sie bitte um Zusendung des aktuellen Schriftverkehrs sowie um eine erneute Anhörung nach dem stationären Aufenthalt. Aktuell sei in Klärung, ob eine gesetzliche Betreuung für sie initiiert werde. Beigefügt ist eine Bescheinigung des ZfP … vom 07.11.2025 über eine am 03.11.2025 begonnene und bis auf Weiteres andauernde stationäre Behandlung.
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Der Vater beantragte mit Schriftsatz vom 19.11.2025, die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen. Ursprünglich habe die Mutter der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater zugestimmt. Ihr Sinneswandel beruhe offenbar auf ihrer Erkrankung. Die Mutter lege Verhaltensauffälligkeiten an den Tag und mache einen instabilen, verwirrten Eindruck. Ein Gespräch mit ihr sei nicht möglich. Teilweise sei unbekannt, wo die Mutter sich aufhalte. Sie verschwinde oft mehrere Tage und tauche plötzlich wieder auf und verlange die Kinder. Diese seien durch ihr Verhalten verstört. Eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts sei unter diesen Umständen nicht möglich.
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Das Jugendamt berichtete unter dem 08.12.2025, dass sich die Gesamtsituation in den vergangenen Wochen deutlich beruhigt habe. Der Vater nehme die Unterstützung der sozialpädagogischen Familienhilfe zuverlässig und konstruktiv an. Eine stabile Unterstützung der Kinder sei gewährleistet. Sämtliche Termine der Kinder nehme der Vater verantwortungsvoll wahr und strukturiere ihren Alltag. Nach Einschätzung des Jugendamtes habe der Vater die Belange der Kinder aufmerksam und verantwortungsvoll im Blick. In seinem Handeln zeige er, dass er den Bedürfnissen der Kinder mit großer Sorgfalt begegne und sich seiner Pflichten der elterlichen Sorge bewusst sei. Der Kontakt zwischen den Eltern beschränke sich auf notwendige Angelegenheiten und werde durch die Großeltern mütterlicherseits vermittelt. Ein direkter Austausch erfolge nicht. Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern würden ebenfalls über die Großeltern mütterlicherseits vermittelt. Die sozialpädagogische Familienhilfe trage maßgeblich zur emotionalen Stabilität der Kinder bei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Auf die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Mutter ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
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1. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen werden, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn es an einer Sachentscheidung ganz fehlt, sondern auch dann, wenn aus formalen Gründen keine Sachprüfung erfolgt ist.
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Hinsichtlich der elterlichen Sorge liegt eine Entscheidung in der Sache dann nicht vor, wenn keine umfassende Prüfung des Kindeswohls erfolgt ist, weil etwa die zunächst nach § 1671 BGB erteilte Zustimmung zur Alleinsorge des anderen Elternteils in der Beschwerde widerrufen wurde (OLG Zweibrücken vom 17.02.2011 - 6 UF 14/11, juris Rn. 4 f.; OLG Düsseldorf vom 24.08.2017 - 5 UF 162/17, juris Rn. 5; OLG Rostock vom 27.09.2024 - 10 UF 50/24, juris Rn. 14; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 69 Rn. 4; Sternal/Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 69 Rn. 20; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Auflage 2023, § 69 Rn. 9; Giers FamRB 2025, 17, 18; a.A. BeckOGK/Fritzsche, Stand: 01.12.2025, § 69 FamFG Rn. 36; BeckOK/Obermann, Stand: 01.12.2025, § 69 FamFG Rn. 6; Köhler NZFam 2025, 86).
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2. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht vor. Das Amtsgericht hat in der Sache noch nicht entschieden.
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a) Das Amtsgericht hat die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder unter Bezugnahme auf § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB alleine auf den Vater übertragen und zur Begründung ausgeführt, dass der Vater einen entsprechenden Antrag gestellt, die Mutter dem zugestimmt habe und eine abweichende Entscheidung nach § 1671 Abs. 4 BGB nicht erforderlich sei.
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Darüber hinaus wird zwar ergänzend festgestellt, dass die Übertragung unter Berücksichtigung aller Umstände auch dem Wohl der Kinder entspreche. Dass das Amtsgericht seine Entscheidung hiermit zugleich hilfsweise auf § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt hätte, ergibt sich jedoch nicht. Die lediglich pauschale Feststellung ist nicht näher begründet und es wird nicht ausgeführt, dass und aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass eine Aufhebung der elterlichen Sorge sowie eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl der Kinder "am besten" entspricht. Der Verweis auf die Kindeswohldienlichkeit der Sorgeübertragung ist daher als Begründung für das fehlende Erfordernis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zu verstehen.
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b) Mit dem wirksamen Widerruf der Zustimmung der Mutter zu dem Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder alleine zu übertragen, ist die Grundlage des angefochtenen Beschlusses entfallen und es bedarf erstmals einer Sachentscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
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aa) Das Vorbringen der Mutter in der Beschwerdeschrift, sie lege Widerspruch gegen das Urteil bezüglich des Sorgerechtsstreits ein und bitte um eine erneute Anhörung, ist dahingehend auszulegen, dass sie mit einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder auf den Vater nicht mehr einverstanden ist.
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Der Widerruf der Zustimmung durch die Mutter im Beschwerdeverfahren ist wirksam. Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine zweite Tatsacheninstanz handelt, kann die Erklärung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB noch im Beschwerdeverfahren widerrufen werden (OLG Zweibrücken vom 17.02.2011 - 6 UF 14/11, juris Rn. 3; OLG Düsseldorf vom 24.08.2017 - 5 UF 162/17, juris Rn.3; OLG Brandenburg vom 17.03.2014 - 10 UF 244/13, juris Rn. 20).
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bb) Nachdem die Voraussetzungen für eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht mehr vorliegen, wird nunmehr gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu prüfen sein, ob dem Antrag des Vaters stattzugeben ist, weil zu erwarten ist, dass die Aufhebung der elterlichen Sorge und die Übertragung auf ihn dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Die hierzu erforderliche umfassende Kindeswohlprüfung ist bislang nicht erfolgt und eine Entscheidung in der Sache insoweit noch nicht ergangen.
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3. Unter Gesamtabwägung aller Umstände ist das Verfahren gemäß §§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, welches hierdurch zugleich Gelegenheit erhält, die nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche persönliche Anhörung der Mutter nachzuholen. Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 155 FamFG) sind keine durchgreifenden Gründe für die Durchführung der gebotenen Anhörungen und Termine durch das Beschwerdegericht ersichtlich. Diese können, nachdem nicht nur die Eltern, sondern auch alle vier minderjährigen Kinder in … wohnen, durch das sach- und ortsnähere Amtsgericht voraussichtlich deutlich zügiger durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf den begrenzten Prüfungsumfang von § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB bislang keine Feststellungen zu der Kindeswohldienlichkeit einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung und Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf den Vater getroffen wurden und insbesondere die Sichtweise der Mutter im vorliegenden Verfahren bislang weitgehend unberücksichtigt geblieben ist. Hierdurch können sich neue Gesichtspunkte ergeben, deren Beurteilung ohne die Zurückweisung einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich wäre. Durch die Zurückverweisung wird insoweit gewährleistet, dass den Beteiligten keine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. OLG Brandenburg vom 13.01.2022 - 13 UF 150/21, juris Rn. 10).
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4. Ein Zurückweisungsantrag eines Beteiligten ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht erforderlich (OLG Zweibrücken vom 17.02.2011 - 6 UF 14/11, juris Rn. 6; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 69 Rn. 8).
III.
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1. Der Durchführung eines Termins im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht. Zwar kann von einer Anhörung der Mutter nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, weil diese erstinstanzlich nicht angehört wurde. Die Vorschriften über die persönliche Anhörung von Beteiligten (§§ 159 f. FamFG) sind nach ihrem Sinn und Zweck allerdings einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Anhörung dann nicht erforderlich ist, wenn das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung trifft (BT-Drucksache 19/23707, Seite 52; Senat vom 27.07.2023 - 18 UF 233/122, juris Rn. 51 ff.; OLG Karlsruhe vom 09.09.2022 20 UF 105/22, juris Rn. 11; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 68 Rn. 12a)
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG. Der Senat kann ausnahmsweise bereits selbst über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 69 FamFG, Rn. 12). Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.
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3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergeht nach §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
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