Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 WF 7/26

Leitsatz

Eine Entscheidung über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des GewSchG im Sinne von § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG liegt nicht vor, wenn das Gericht einen in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG geschlossenen Vergleich gem. § 214a FamFG bestätigt. Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist in dieser Konstellation unzulässig.

Verfahrensgang

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 19. Dezember 2025, 44 F 2991/25

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, das durch einen gerichtlich bestätigten Vergleich beendet wurde, als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 04.03.2026.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin leitete das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren am 18.11.2025 ein, um den Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erreichen.

2

Im daraufhin anberaumten Termin am 19.12.2025 schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner unter anderem verpflichtete, die Wohnung der Antragstellerin ohne ihre Zustimmung nicht zu betreten und künftig schriftlich zu kommunizieren.

3

Mit Beschluss vom 19.12.2025 bestätigte das Amtsgericht den Vergleich gemäß § 214a FamFG und ordnete an, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trage.

4

Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

5

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Die Beschwerde ist unzulässig, da die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in der vorliegenden Konstellation nicht statthaft ist.

7

1. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kostenentscheidung zwar grundsätzlich isoliert anfechtbar. Der Gesetzgeber hat sich gegen ein Modell der eingeschränkten isolierten Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, wie es für Ehe- und Familienstreitsachen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 ZPO gilt, entschieden (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 58 Rn. 14). Handelt es sich jedoch um Kostenentscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verfahren der einstweiligen Anordnung, wird die Anfechtbarkeit durch § 57 FamFG eingeschränkt. Danach sind Entscheidungen - und damit auch Kostenentscheidungen - im einstweiligen Anordnungsverfahren nur in den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Ausnahmefällen statthaft. Eine Anfechtung ist danach gemäß § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG nur zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes entschieden hat.

8

2. Nach diesen Maßstäben ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in der vorliegenden Konstellation nicht statthaft.

9

Aufgrund der vergleichsweisen Einigung fehlt es nach Abschluss des Vergleichs bereits an einem Antrag, über den inhaltlich noch zu entscheiden wäre. Der Vergleich beendet vielmehr (anders als in Kindschaftssachen) das Verfahren, da die Beteiligten in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz über den Gegenstand des Verfahrens verfügen dürfen (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 214a Rn. 2) und der Vergleich unabhängig von einer gerichtlichen Bestätigung gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 3 FamFG vollstreckbar ist (vgl. BT-Drucksache 18/9946, 16).

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Dementsprechend ist die nach Vergleichsabschluss ergehende gerichtliche Bestätigung des Vergleichs gemäß § 214a FamFG auch nicht als verfahrensbeendende Sachentscheidung zu qualifizieren. Die nach § 214a FamFG vorzunehmende Sachprüfung bezieht sich auf die nach Vergleichsabschluss gerade nicht mehr gegebene Konstellation, dass aufgrund eines Antrages eine Sachentscheidung zu fassen ist, wie aus dem Wortlaut "hätte anordnen können" erkennbar ist. Insoweit ist auch der Zweck der in § 214a FamFG geforderten inhaltlichen Prüfung zu berücksichtigen. Diese dient lediglich dem Zweck, eine etwaige Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine in dem Vergleich übernommene Verpflichtung sicherzustellen, nicht jedoch, eine inhaltliche Veränderung an dem verfahrensbeendenden Vergleich vorzunehmen.

11

Eine Beschwerderücknahme wird vor diesem Hintergrund angeregt.


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