Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 UF 225/25

Leitsatz

Eine nach § 1666 BGB verhängte Grenzsperre beinhaltet keine Entscheidung über die elterliche Sorge im Sinne von § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Beschwerde gegen eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassene Grenzsperre ist daher nicht statthaft. (Entgegen OLG Frankfurt vom 7. Juni 2018 - 1 UF 50/18).

Verfahrensgang

vorgehend AG Konstanz, 3. Dezember 2025, S 3 F 218/25

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 03.12.2025 (S 3 F 218/25) gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen und den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.02.2026 gegeben und anheimgestellt, die Beschwerde sowie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe

I.

1

Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Grenzsperre.

2

Beim Amtsgericht Konstanz ist ein die elterliche Sorge für das Kind XXX, geboren am XXX 2023, betreffendes Hauptsacheverfahren (K 3 F 150/25) anhängig. Das Kind wohnt bei der Mutter.

3

Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 beantragte der Vater beim Amtsgericht Konstanz die Verhängung einer Grenzsperre nach § 1666 BGB. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Mutter sich weigere, dem Jugendamt ihre Wohnanschrift mitzuteilen. Hieraus ergebe sich die konkrete Besorgnis, dass sie das Kind ins Ausland verbringen und dauerhaft dort verbleiben werde. Im Fall einer Verbringung in die Ukraine ergebe sich eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Kindes.

4

Daraufhin leitete das Amtsgericht das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ein und untersagte der Mutter sowie Dritten mit Beschluss vom 19.11.2025 (S 3 F 218/25) vorläufig, das gemeinsame minderjährige Kind XXX, geboren am XXX 2023, außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens zu verbringen. Der Mutter wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführte Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht. Die Dauer der Anordnungen wurde befristet bis 18.05.2026. Das Bundespolizeipräsidium Potsdam wurde ersucht, jede Ausreise des Kindes aus der Bundesrepublik Deutschland und den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens zu verhindern, sofern die Begleitperson nicht durch einen Gerichtsbeschluss späteren Datums nachweisen kann, dass sie Inhaberin der elterlichen Sorge, der Personensorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder sonst zur Mitnahme des Kindes berechtigt ist.

5

Das Verbot, das Kind ins Ausland zu verbringen, beruhe auf § 1666 BGB. Es sei zu befürchten, dass das Wohl des Kindes bei einer Verbringung ins Ausland, die das Gericht als realistisch ansehe, gefährdet wäre. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor, weil ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe, § 49 Abs. 1 FamFG.

6

Nach persönlicher Anhörung des Vaters, der Mutter, der Verfahrensbeiständin sowie der Vertreterin des Jugendamtes am 02.12.2025 entschied das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.12.2025 (S 3 F 218/25), dass der Beschluss vom 19.11.2025 aufrechterhalten bleibt.

7

Gegen diese ihr am 12.12.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer am 18.12.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag. Sie macht geltend, dass sie zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Absichten bezüglich einer dauerhaften Ausreise aus Deutschland gehabt habe.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

Die Beschwerde der Mutter ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

10

1. Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren sind gemäß § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar. Ausnahmen sieht das Gesetz lediglich vor, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung in den in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG ausdrücklich genannten Angelegenheiten entschieden hat.

11

2. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat das Amtsgericht nicht über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden (§ 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG).

12

a) Eine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind ist nicht nur gegeben, wenn die Regelung die gesamte elterliche Sorge, sondern auch dann, wenn sie nur Teilbereiche betrifft. Auch gerichtliche Regelungen nach § 1628 BGB stellen Entscheidungen über die elterliche Sorge dar. Dagegen ist keine Beschwerde zulässig, wenn auf der Grundlage von § 1666 BGB Auflagen erteilt oder Maßnahmen ergriffen werden, die nicht auf einen vollständigen oder teilweisen Entzug des Sorgerechts gerichtet sind (OLG Bamberg vom 28.03.2022 - 2 UF 10/22, juris Rn. 22; OLG Koblenz vom 01.09.2021 - 7 UF 297/21, juris Rn. 6; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 57 Rn. 15; Sternal/Giers, FamFG, 22. Auflage 2025, § 57 Rn. 8; Prütting/Helms/Grohmann, FamFG, 7. Auflage 2026, § 57 Rn. 5). Denn solche Maßnahmen betreffen zwar die Rechtsstellung des sorgeberechtigten Elternteils, haben aber gerade den Zweck, als mildere Mittel Eingriffe in die elterliche Sorge zu vermeiden. Dass durch die Entscheidung das sorgerechtliche Verhältnis gestaltet wird, ist für eine Anfechtbarkeit gerade nicht ausreichend (so aber OLG Frankfurt vom 07.06.2018 - 1 UF 50/18, juris Rn. 10).

13

b) Die Grenzsperre greift zwar in die Rechtsstellung der Mutter ein, beinhaltet aber keine Entscheidung über die elterliche Sorge, weil sie weder deren Inhaberschaft noch die Übertragung einer Entscheidung über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung betrifft. Es bleibt daher bei dem Grundsatz des § 57 Satz 1 FamFG, dass Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar sind.

14

Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit des unstatthaften Rechtsmittels (Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 57 Rn. 5).

15

3. Dem Antrag der Mutter, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Anbetracht der Unzulässigkeit ihrer Beschwerde an der gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.


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