Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 14/26

Leitsatz

Ist im familiengerichtlichen Verfahren eine Beschwer nicht feststellbar, ist der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren mit dem Mindestgebührenwert gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von 500 Euro zu bewerten.

Verfahrensgang

vorgehend AG Heidelberg, 8. Dezember 2025, 35 F 75/25

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 08.12.2025, Az. 35 F 75/25, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten, die nicht erstattet werden.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1956 geborene Antragsteller, erstinstanzlich anwaltlich vertreten, hat mit Schriftsatz vom 09.06.2025, bei dem Amtsgericht eingegangen am 10.06.2025, die Scheidung von der 1960 geborenen Antragsgegnerin, von der er seit Jahren getrennt lebt, und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.

2

Der Antragsteller bezieht Rentenleistungen von der D. B. W. und der V. in Höhe von insgesamt 1.180 Euro netto pro Monat. Die Antragsgegnerin ist als Krankenschwester in Vollzeit tätig und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Sie hat Rentenanwartschaften bei der D., der U. und der V..

3

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 08.12.2025 haben die Eheleute einen Vergleich geschlossen, wonach sie gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs und nachehelichen Unterhalt verzichten. Mit Beschluss vom selben Tag, ausweislich des Sitzungsprotokolls nach einer Verhandlungsunterbrechung verkündet, hat das Amtsgericht die Ehe geschieden (Ziffer 1 der Beschlussformel) und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (Ziffer 2 der Beschlussformel). Die Beteiligten haben anschließend zu Protokoll erklärt, dass sie auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel gegen den verkündeten Ehescheidungsausspruch verzichten. Der Beschluss, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält, ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 08.12.2025 zugestellt worden.

4

Mit handschriftlichem Schreiben, das vom 14.01.2025 datiert (gemeint war offensichtlich 2026), und am 19.01.2026 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, sowie mit weiterem handschriftlichen Schreiben vom 15.01.2026, das noch am selben Tag bei dem Amtsgericht eingereicht worden ist, hat der Antragsteller jeweils unter Nennung des erstinstanzlichen Aktenzeichens "Widerspruch" gegen den "Bescheid vom 08.12.2025" eingelegt. Zudem hat er in dem Schreiben datierend vom 14.01.2025 ausgeführt, der Widerspruch sei nicht früher möglich gewesen, da er am 23.12.2025 einen Herzinfarkt erlitten habe. Arztberichte über seinen Krankenhausaufenthalt seien beigefügt. Tatsächlich fehlten die Anlagen.

5

Die Sache ist dem Senat erstmals am 27.01.2026 vorgelegt worden. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil sie entgegen § 114 Abs. 1 FamFG nicht von einem Anwalt eingelegt und darüber hinaus die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist. Weiterhin ist auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den auch insoweit geltenden Anwaltszwang hingewiesen worden. Die Verfügung und die Beschwerde sind vorsorglich auch der in erster Instanz mandatierten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers übermittelt worden.

6

Nachdem keine Reaktion darauf erfolgt ist, hat der Senat mit Beschluss vom 06.02.2026 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde ohne vorausgehende mündliche Erörterung als unzulässig zu verwerfen. Einwendungen hiergegen sind von keinem Beteiligten vorgebracht worden.

II.

7

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1.

8

Die "Widersprüche" des Antragstellers vom 14.01.2025 und vom 15.01.2026 sind als einheitliches Rechtsmittel der Beschwerde im Sinn von §§ 58 ff. FamFG auszulegen.

a.

9

Zwar muss eine Beschwerde nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Dabei kommt es aber nicht entscheidend auf die Wortwahl an. Maßgeblich ist, dass der Wille des Rechtsmittelführers, eine bestimmte erstinstanzliche Entscheidung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, deutlich erkennbar ist (Sternal in: Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 64 Rn. 37; Obermann in: BeckOK FamFG, Stand 01.12.2025, § 64 Rn. 18; A. Fischer in: MüKo FamFG, 4. Auflage 2025, § 64 Rn. 13).

10

Das ist hier der Fall. Mit der Bezeichnung der zwei Eingaben als "Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.12.2025" unter Nennung des erstinstanzlichen Aktenzeichens hat der Antragsteller hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.12.2025 anfechten möchte.

b.

11

Da mangels abweichender Anträge oder divergierender Begründung seiner zwei Beschwerdeschriften davon auszugehen ist, dass der Antragsteller damit ein einheitliches Rechtsschutzziel verfolgt, ist die mehrfach eingelegte Beschwerde als einheitliches Rechtsmittel zu sehen (vgl. Sternal in: Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 64 Rn. 16).

2.

12

Die Beschwerde ist unzulässig.

a.

13

Das Rechtsmittel wurde entgegen § 114 Abs. 1 FamFG, wonach sich die Ehegatten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht in Ehesachen und Folgesachen - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt.

b.

14

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel verfristet. Nach § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die einmonatige Beschwerdefrist mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Beteiligten und endet mit dem Ablauf des Tages des nächsten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Zustellung entspricht, vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB.

15

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 08.12.2025 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 08.01.2026. Die Beschwerdeschriften des Antragstellers sind indes erst am 15.01.2026 und am 19.01.2026 und damit verspätet bei dem Amtsgericht eingegangen.

3.

16

Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren. Die Voraussetzungen der § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO sind nicht erfüllt.

17

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert gemäß §§ 233 Satz 1, 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, dass ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten und innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO. Außerdem sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO

a.

18

Vorliegend fehlt es schon an einem formgerechten Wiedereinsetzungsantrag.

19

Zwar hat der Antragsteller keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gestellt. Indes muss ein Wiedereinsetzungsantrag nicht ausdrücklich erfolgen. Er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein, wenn aus der Eingabe des Säumigen hervorgeht, dass er eine Versäumung wenigstens für möglich hält und das Verfahren trotz Versäumnis einer gesetzlichen Frist fortgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 12.06.2019 - XII ZB 432/18 -, BeckRS 2019, 16469 Rn. 10; Beschluss vom 16.01.2018 - VIII ZB 61/17 -, BeckRS 2018, 861 Rn. 17). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat in dem Beschwerdeschreiben, das vom 14.01.2025 datiert, dargelegt, dass er das Rechtsmittel nicht rechtzeitig habe einlegen können, weil er am 23.12.2025 einen Herzinfarkt erlitten habe und anschließend im Krankenhaus gewesen sei.

20

Allerdings richtet sich die Form des Wiedereinsetzungsantrags - und damit auch die Form der Eingabe, aus der sich das konkludente Wiedereinsetzungsbegehren ergibt - nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO. Soweit diese nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann, unterliegt auch der Wiedereinsetzungsantrag dem Anwaltszwang (Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 236 Rn. 4; Stackmann in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025 § 236 Rn. 8; Loyal in: Stein, ZPO, 24. Auflage 2024, § 236 Rn. 9). Das Schreiben vom 14.01.2025, das als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen ist, hat der Antragsteller indes ohne anwaltliche Vertretung verfasst, obwohl § 114 Abs. 1 FamFG dies für die Einlegung der Beschwerde vorsieht.

b.

21

Darüber hinaus hat der Antragsteller die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt, § 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO. Mittlerweile ist die Frist abgelaufen.

22

Von einem Wegfall des Hindernisses ist spätestens in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem sich der Antragsteller mit einer Rechtsmittelschrift an das Amtsgericht wenden konnte. Selbst wenn man von einem Fristbeginn erst am 19.01.2026, dem Tag des Eingangs der zweiten Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht, ausginge, hätte die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 02.02.2026 geendet, ohne dass die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einlegung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, nachgeholt worden wäre.

III.

1.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 FamFG unter zulässiger Heranziehung der gesetzgeberischen Wertungen der § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Weber in: Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 150 Rn. 13).

2.

24

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 40 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

a.

25

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist - nach Satz 2 der Norm - die Beschwer maßgebend.

26

An einem Antrag fehlt es nicht schon, wenn ein solcher nicht ausdrücklich formuliert ist, sondern erst, wenn sich auch im Wege der Auslegung nicht ermitteln lässt, welches Abänderungsbegehren der Rechtsmittelführer verfolgen wollte (Schindler in: BeckOK Kostenrecht, Stand 01.12.2025, § 40 FamGKG Rn. 16; vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.1998 - VIII ZB 9/98 -, BeckRS 1998, 4565). Bei der Beschwer ist nicht auf die materielle, sondern auf die formelle Beschwer des Rechtsführers abzustellen, die sich danach richtet, in welchem Umfang die untere Instanz von seinen Anträgen abgewichen ist (Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Auflage 2025, § 40 FamGKG Rn. 4 m.w.N.).

27

Dies zugrunde gelegt, fehlt es vorliegend sowohl an einem Rechtsmittelantrag als auch an einer Beschwer. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Ehe geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Damit hat es so entschieden wie von dem Antragsteller begehrt. Denn er hatte das Ehescheidungsverfahren eingeleitet, die Ehescheidung beantragt und darüber hinaus - so wie auch die Antragsgegnerin - zu Protokoll des Amtsgerichts den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Ehescheidungsausspruch erklärt. Zudem haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht einen Vergleich geschlossen, wonach sie gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Angesichts dessen bleibt unklar, wogegen der Antragsteller sich mit seiner - nicht begründeten - Beschwerde wendet. Es ist auch nicht auszumachen, dass er durch die Entscheidung des Amtsgerichts beschwert wäre.

b.

28

Da eine Beschwer nicht feststellbar ist, ist der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren mit dem Mindestgebührenwert gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von 500 Euro zu bewerten (vgl. Schindler in: BeckOK KostR, Stand 01.12.2025, § 40 FamGKG Rn. 21).


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