Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 4/26

Leitsatz

1. Ob ein Notar die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verankerte Amtsgewährpflicht, wonach er seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, verletzt, hängt alleine von der Reichweite seiner Amtspflichten ab, für die § 10a Abs. 2 BNotO i.V.m. §§ 20 - 22 BNotO maßgeblich sind.

2. § 15 Abs. 1 BNotO gewährt einen Anspruch auf Vornahme der in §§ 20 - 22 BNotO genannten Tätigkeiten - vorliegend die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BNotO) - grundsätzlich auch dann, wenn die Mitwirkung des Notars materiell-rechtlich weder zwingend erforderlich noch zumindest fakultativ gesetzlich vorgesehen ist.

3. Auch im Falle eines der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden Anerkenntnisurteils, das zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet, gebietet die Amtsgewährpflicht aus § 15 Abs. 1 BNotO die Beurkundung durch den Notar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 4. Juli 2025, 5 O 62/24

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 04.07.2025, Az. 5 O 62/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO.

2

Die Klägerin ist die Tochter und eine von drei leiblichen Abkömmlingen des am xxx.2021 verstorbenen E. (im Folgenden: Erblasser), die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Klägerin und die Beklagte haben den Erblasser im Wege der gesetzlichen Erbfolge als Miterbinnen zu je 1/2 beerbt, nachdem die beiden Schwestern der Klägerin das Erbe nach dem Erblasser ausgeschlagen haben.

3

Mit Klageschrift vom 16.02.2024 hat die Klägerin im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am xxx.2021 verstorbenen E. zu verurteilen, und zwar durch Vorlage eines amtlichen Verzeichnisses, das alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) und alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) sowie alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, darunter Schenkungen, gemischte Schenkungen und unbenannte Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat, umfassen sollte. Zur Begründung hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, der Erblasser habe im Zusammenwirken mit der Beklagten durch Zuwendungen an diese sowie Begleichung von Verbindlichkeiten der Beklagten den Nachlass über Jahrzehnte faktisch ausgehöhlt, sodass der noch vorhandene Nachlass wertlos sei. Aus diesem Grund mache die Klägerin ihre Ansprüche nach dem Pflichtteilsrecht, insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

4

Nach einem Hinweis des Landgerichts auf § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB (Verfügung vom 03.06.2024, AS I 33) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.07.2024 den Auskunftsanspruch anerkannt, woraufhin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO Anerkenntnisurteil vom 29.07.2024 erging.

5

Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 beantragte die Klägerin die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft zur Erzwingung des titulierten Auskunftsanspruches. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die Festsetzung eines empfindlichen Zwangsgeldes sei erforderlich, da die Schuldnerin die Auskunftserteilung offensichtlich verschleppe.

6

Dem lagen die folgenden, in der Verfahrensakte dokumentierten Abläufe zugrunde (Anlagenkonvolute AST01 – AST05): Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte mit Schreiben vom 05.08.2024 mit, dass die Beklagte Notar Dr. W in F damit beauftragt habe, das amtliche Nachlassverzeichnis zu erstellen, aufgrund hoher Termindichte und Abwesenheitszeiten dort allerdings erst Termine ab Mitte September 2024 angeboten werden könnten. Nachdem bis 19.11.2024 keine weitere Reaktion der Beklagten oder des angeblich beauftragten Notars erfolgt war, wurde der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben des Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 19.11.2024 unter Fristsetzung auf den 27.11.2024 aufgefordert mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um den beauftragten Notar dazu zu veranlassen, seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend tätig zu werden. Mit Schreiben vom 27.11.2024 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dann mit, dass aufgrund einer internen Änderung der Geschäftsverteilung nunmehr Notar Dr. M zuständig sei. Noch am 28.11.2024 sollten verschiedene Einzelheiten mit Notar Dr. M persönlich besprochen werden, um sodann über einen Termin zur Beurkundung des Nachlassverzeichnisses zu informieren, sobald der Notar ihn bestimmt und der Beklagten bekannt gegeben habe. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.11.2024 wurde nochmals unter Fristsetzung auf den 06.12.2024 dazu aufgefordert mitzuteilen, welche Terminvorschläge zur Aufnahme des amtlichen Nachlassverzeichnisses bei Notar Dr. M angeboten werden könnten. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.12.2024 wurde ein Ausdruck einer E-Mail von Notar Dr. M vom 06.12.2024 übermittelt. In diesem wies der Notar darauf hin, dass er die Dokumente gesichtet habe und die Erstellung des Verzeichnisses mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Mit Schreiben vom 12.02.2025 forderte die Klägerin die Beklagte nunmehr unter Fristsetzung auf den 20.02.2025 auf mitzuteilen, welche Maßnahmen von Seiten der auskunftsverpflichteten Beklagten ergriffen wurden, um den beauftragten Notar dazu zu bringen, seiner Verpflichtung zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nachzukommen. Mit E-Mail-Nachricht vom 20.02.2025 schrieb der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an Notar Dr. M und bat diesen darum, das Verzeichnis der Nachlassgegenstände aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 ihrer Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 18.03.2025 nochmals auf, aufgrund des drohenden Ablaufs eines zuvor abgegebenen, befristeten Verzichts der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede betreffend Ansprüche der Klägerin auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, ersatzweise Schadensersatz, in einem Parallelverfahren den Verjährungsverzicht bis 30.06.2025 zu verlängern. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23, juris) sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, juris) und auf die Möglichkeiten der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, der Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO und der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO wurde die Beklagte aufgefordert mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen von ihr gegenüber dem Notar ergriffen wurden. Dieses Schreiben beantworteten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einem Schreiben vom 18.03.2025, mit dem um eine weitere Fristverlängerung bis Dienstag, den 01.04.2025 gebeten wurde, also auf einen Zeitpunkt einen Tag nach Ablauf des befristeten Verzichts für die Erhebung der Einrede der Verjährung, was in dem Parallelverfahren zur Erhebung einer weiteren Stufenklage führte. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2025 teilte die Beklagte mit, dass sie keine Veranlassung dazu habe, auf den Notar mit Zwangsmitteln einzuwirken und eine weitere Wiedervorlage auf Ende April 2025 notiert sei.

7

Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 beantragte die Beklagte, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen. Sie wies zum Ablauf unter Beifügung des entsprechenden Schriftverkehrs (Anlagen S1 – S6) ergänzend darauf hin, dass der Notar am 18.02.2025 mitgeteilt habe, mit der Feststellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beginnen zu können, was sicher mehrere Monate dauern werde. Seiner Bitte um kurze Rückmeldung, ob er mit dem notariellen Nachlassverzeichnis beginnen solle, sei die Beklagte am 20.02.2025 elektronisch in Textform nachgekommen. Im Übrigen habe die Beklagte über ihre anwaltliche Vertretung gegenüber dem Notar am 19.03.2025 ihre Angaben zum Nachlassverzeichnis vervollständigt. Schließlich habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2025 Dr. M über den Vollstreckungsantrag der Klägerin vom 03.04.2025 informiert und gebeten mitzuteilen, wann mit der Erstellung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses gerechnet werden könne. Daraufhin habe sich der Notar beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.05.2025 telefonisch gemeldet und angegeben, die Beklagte zeitnah über das weitere Procedere bis zur Erstellung und Beurkundung des Verzeichnisses zu unterrichten.

8

Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 wies die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte gegenüber dem Notar immer noch keine vollständigen Angaben zu allen Vorgängen, die für einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant seien, gemacht habe; namentlich fehlten Angaben zu im Eigentum der Beklagten stehendem Grundbesitz, den der Erblasser im Wesentlichen alleine bezahlt habe, sowie sonstige Vermögenswerte wie teuren Schmuck. Der beauftragte Notar könne sich „nicht ewig“ mit der Erstellung des amtlichen Nachlassverzeichnisses Zeit lassen, die zur Auskunft verpflichtete Beklagte könne sich entsprechend nicht länger darauf berufen, dass der Notar untätig geblieben sei, ohne selbst Zwangsmittel gegenüber dem Notar in die Wege geleitet zu haben. Die zeitlichen Abläufe zeigten, dass gegenüber dem Notar nicht mit dem erforderlichen Nachdruck auf die Erstellung des amtlichen Verzeichnisses hingewirkt worden sei. Die zur Auskunft verurteilte Beklagte sei verpflichtet, konkrete Maßnahmen gegen den untätigen Notar zu ergreifen, um diesen dazu zu zwingen, seinem Auftrag entsprechend tätig zu werden.

9

Mit Beschluss vom 04.07.2025, der Beklagten zugestellt am 14.07.2025, hat das Landgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise für je 50 € einen Tag Zwangshaft, verhängt. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, die Schuldnerin habe gegenüber dem Notar keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen.

10

Mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 25.07.2025 hat die Beklagte gegen den Beschluss vom 04.07.2025 sofortige Beschwerde eingelegt, den sie mit Schriftsatz vom 22.08.2025 begründet hat. Die Beklagte sei zwar verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf Ableben des Erblassers zu erteilen, indes nicht durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, wie das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe. Zur Begründung nimmt die Beklagte eine Stellungnahme des beauftragten Notars vom 22.07.2025 (Anlage S7) in Bezug, in der dieser darauf hinweist, dass kein Fall des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorliege, weil die Klägerin selbst Miterbin sei, und aus § 20 Abs. 1 BNotO keine Zuständigkeit des Notars und damit keine Pflicht zum Tätigwerden folge. Folglich sei die Beklagte durch das Anerkenntnisurteil zu einer rechtlich unmöglichen Handlung verurteilt worden, weil keine Einwirkungsmöglichkeiten auf den – unzuständigen – Notar bestünden. Deshalb könne der Urteilstenor auch nicht durch Zwangsmittel durchgesetzt werden.

11

Mit Schriftsätzen vom 10.10.2025 und vom 31.10.2025 hat die Klägerin auf die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils vom 29.07.2024 hingewiesen. Im Übrigen sei ein pflichtteilsberechtigter Miterbe im Rahmen der Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nicht schlechter zu stellen als ein nur pflichtteilsberechtigter Nichterbe. Auch ohne ausdrückliche Anordnung seien dem Miterben als Pflichtteilsberechtigtem deshalb die Rechte des § 2314 BGB zuzugestehen. Ohne ein notarielles Nachlassverzeichnis sei eine verlässliche und vollständige Feststellung der Nachlasswerte und ergänzungspflichtigen Zuwendungen nicht möglich. Dem Notar stehe im Rahmen der Erfüllung eines Anspruchs aufgrund eines vollstreckbaren Titels kein Prüfungsrecht zu, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Auskunftsverpflichtung tatsächlich und rechtlich zutreffend festgestellt wurden. Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Amtstätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO lägen nicht vor. Einwendungen gegen Grund oder Umfang des titulierten Anspruchs könnten ausschließlich im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden und seien im Vollstreckungsverfahren deshalb unbeachtlich.

12

Mit Beschluss vom 12.01.2026 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ein Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO im Sinne einer Untätigkeitsbeschwerde erscheine nicht von vorneherein aussichtslos und sei daher zumutbar. Eine Beschränkung der Beurkundung von Nachlassverzeichnissen ergebe sich weder aus der Gesetzesformulierung des § 20 BNotO noch aus der Gesetzesbegründung. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob dem Notar noch ein Prüfungsrecht seiner Beurkundungspflicht zustehe, wenn eine - seiner Ansicht nach unzutreffende - Verurteilung vorliegt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

14

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat gegen die Beklagte (als Vollstreckungsschuldnerin) zurecht ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, verhängt, das auch der Höhe nach mit 200 € nicht zu beanstanden ist.

15

1. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 29.07.2024 (§§ 704, 706, 724 ZPO) sind gegeben. Die Klägerin hat die vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Original vorgelegt. Das Anerkenntnisurteil wurde der Beklagten am 13.08.2024 zugestellt.

16

2. Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich nach allgemeiner Ansicht nach § 888 Abs. 1 ZPO (Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung).

17

a) Die Verpflichtung der Beklagten ist bislang nicht erfüllt; ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt nicht vor.

18

b) Die Verpflichtung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung kann auch dann nach § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden, wenn zur Vornahme der Handlung die Mitwirkung eines Dritten - hier des Notars - notwendig ist. Die Vollstreckung dient in diesem Fall dazu, den Willen eines Schuldners dahingehend zu beugen, dass dieser alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende unternimmt, um den Dritten zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen (Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 888 Rn. 2).

19

c) Die Beklagte ist ihren Pflichten, auf den von ihr beauftragten Notar einzuwirken, um diesen zur Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bewegen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

20

aa) Für die Entscheidung des Senats kommt es allein darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der mit diesem Beschluss zu treffenden Entscheidung - unabhängig von möglichen Verzögerungen in der Vergangenheit - alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um die Erstellung des Verzeichnisses durch den Notar zu erreichen. Entscheidend ist, ob der Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine Erfüllung ihrer Verpflichtung möglich ist; dabei wäre eine Unmöglichkeit aus objektiven oder subjektiven Gründen von der Beklagten nachzuweisen. Für Zwangsmaßnahmen gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ist darauf abzustellen, ob dem Vollstreckungsschuldner zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Maßnahmen und Handlungen möglich sind, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolges - Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses - führen können. Dagegen ist für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 888 Abs. 1 ZPO bedeutungslos, ob und inwieweit der Vollstreckungsschuldner in der Vergangenheit alles Erforderliche unternommen hat, um auf eine zügige Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuwirken; auch auf eigenes Verschulden des Vollstreckungsschuldners kommt es nicht an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, Rn. 15 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2019 - 19 W 72/18, Rn. 3, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016 - I-7 W 67/16, Rn. 19, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, Rn. 17, juris).

21

Wer ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen muss, hat dem Notar zunächst sämtliche Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen vorzulegen, die dieser für die Erstellung des Verzeichnisses benötigt und anfordert. Die Beklagte ist nach dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts darüber hinaus mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Soweit dieser Erfolg von der Tätigkeit des Notars abhängt, ist ein Vollstreckungsschuldner weiter verpflichtet, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um auf den Notar mit der gebotenen Intensität einzuwirken und diesen zu einer Erledigung des Auftrags anzuhalten. Geeignete Maßnahmen für den Vollstreckungsschuldner, die Erstellung des Verzeichnisses herbeizuführen, sind dabei eine Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, die nicht nur bei einer ausdrücklichen Verweigerung des Notars, sondern auch bei andauernder Untätigkeit möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, Rn. 22, juris; BeckOK/Sander, Stand: 01.08.2025, BNotO, § 15 Rn. 50; Frenz/Miermeister/Frenz, 6. Aufl. 2024, BNotO, § 15 Rn. 21). Ferner kommen eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts (§ 93 Abs. 1 BNotO) sowie eine Beschwerde an die Notarkammer (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO) in Betracht, um auf den Notar einzuwirken (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, Rn. 23 f., juris). Soweit als Einwirkungsmöglichkeiten ferner das Setzen einer Erledigungsfrist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Kündigung des Auftrags unter Beauftragung eines anderen Notars in Betracht gezogen worden ist (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2019 - 19 W 72/18, Rn. 4, juris), hält der Senat diese Maßnahmen vergleichen mit den skizzierten formellen Möglichkeiten nach den §§ 15, 67, 93 BNotO für - insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des Vollstreckungsgläubigers an einer zeitnahen Erstellung des Nachlassverzeichnisses - wenig geeignet (ebenso OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 20, juris).

22

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Beklagte den ihr obliegenden Pflichten zur Einwirkung auf den Notar nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

23

(1) Dabei geht die Annahme der Beklagten, sie habe keine Einwirkungsmöglichkeiten auf den von ihr beauftragten Notar, weil dieser zur Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses aus materiell-rechtlichen Gründen nicht verpflichtet sei, schon im Ansatz fehl.

24

Dabei trifft zwar zu, dass die Klägerin - entgegen dem Hinweis des Landgerichts in der Terminsverfügung vom 03.06.2024 - als pflichtteilsberechtigte Miterbin materiell-rechtlich an sich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines amtlichen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend machen kann. § 2314 BGB ist nach seinem Wortlaut ausschließlich auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben zugeschnitten und wird auf das Innenverhältnis der Miterben nach ganz herrschender Meinung weder direkt noch analog angewendet; ein denkbarer, inhaltlich zudem begrenzter Auskunftsanspruch aus § 242 BGB führt zu keinem Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (zum Ganzen BeckOGK/Blum/Heuser, Stand: 01.02.2026, BGB, § 2314 Rn. 29 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hierauf kommt es für die Bestimmung der Pflichten eines Notars, der zu den Beteiligten als Träger eines öffentlichen Amtes in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis steht (BGH, Beschluss vom 03.07.1997 - IX ZB 116/96, Rn. 10, juris), indes nicht an. Ob ein Notar nämlich die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verankerte Amtsgewährpflicht, wonach er seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, verletzt, hängt alleine von der Reichweite seiner Amtspflichten ab. Nach § 10a Abs. 2 BNotO fallen unter den Begriff der „Urkundstätigkeit“ die in §§ 20 - 22 BNotO genannten Tätigkeiten, wozu gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BNotO unter anderem „die Aufnahme von … Nachlassverzeichnissen“ zählt.

25

Eine Tätigkeit des Notars nach den §§ 20 - 22 BNotO ist – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – nach zutreffender Auffassung auch dann Urkundstätigkeit, wenn diese einen Bereich betrifft, bei dem die Einschaltung des Notars weder zwingend noch zumindest fakultativ gesetzlich vorgesehen ist. § 15 Abs. 1 BNotO gewährt einen Anspruch auf Vornahme der in §§ 20 - 22 BNotO genannten Tätigkeiten damit auch dann, wenn die Mitwirkung des Notars weder erforderlich noch gesetzlich vorgesehen ist, von den Beteiligten beispielsweise aber dennoch gewünscht wird, etwa bei der auf Wunsch der Beteiligten erfolgenden Beurkundung eines Arbeits- oder Mietvertrages (BeckOK BNotO/Sander, Stand: 01.02.2026, § 15 Rn. 7 f.; Frenz/Miermeister/Frenz, 6. Aufl. 2024, BNotO, § 15 Rn. 26 [auch zu der vereinzelt vertretenen, nicht überzeugenden Gegenmeinung, wonach § 15 Abs. 1 BNotO auf beurkundungsbedürftige Geschäfte beschränkt sein soll]). Vor diesem Hintergrund muss dann auch die infolge eines prozessualen Anerkenntnisses titulierte Verpflichtung einer Erbin, ein notarielles Nachlassverzeichnis beizubringen, von der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verankerten Amtsgewährpflicht umfasst sein; schließlich hätten sich die Parteien hierauf auch vertraglich verständigen können. Nach allem fällt diese Aufgabe – auch wenn die Mitwirkung eines Notars an einem Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen einen Miterben gesetzlich nicht vorgesehen ist – in den Zuständigkeitsbereich des Notars und darf von diesem „nicht ohne ausreichenden Grund“ verweigert werden.

26

Einen „ausreichenden Grund“ zur Verweigerung der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hat der beauftragte Notar zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Er hat den Auftrag vielmehr angenommen, Auskünfte bei der Beklagten eingeholt und immer wieder erkennen lassen, dass er zur Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses in der Lage ist, auch wenn er die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit in Zweifel gezogen hat. Bis zu seiner Stellungnahme vom 22.07.2025 hat der Notar zudem in keiner Weise Zweifel erkennen lassen, dass er für den seitens der Beklagten erteilten Auftrag nicht zuständig sein könnte, auch wenn eine zügige Erledigung des Auftrages auch bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht verfolgt worden ist.

27

Die Beklagte kann sich auf das Fehlen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage im Vollstreckungsverfahren – selbstverständlich – ohnehin nicht berufen, § 767 Abs. 2 ZPO.

28

(2) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung, mit der gebotenen Intensität auf den Notar einzuwirken, um diesen zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bewegen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

29

Für die verzögerte Bearbeitung durch den Notar sind keine Gründe erkennbar, die sich aus der Sache selbst ergeben würden. Nach der letzten seitens der Beklagten vorgetragenen Mitwirkungshandlung am 19.03.2025 (Vervollständigung von Unterlagen, die der Notar angefragt hatte) ist – soweit aktenkundig – nichts mehr geschehen.

30

Weshalb es dem in der vorliegenden Sache spätestens seit November 2024 tätigen Notar bislang nicht gelungen ist, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, ist aus der Akte nicht ersichtlich. Mit E-Mail vom 06.12.2024 machte der Notar geltend, dass die Erstellung des Nachlassverzeichnisses „mehrere Monate“ in Anspruch nehmen dürfte. Auch im Schreiben vom 22.07.2025 sprach der Notar wieder von „mehreren Monaten“. Gleichzeitig ließ er in diesem Schreiben jedoch – erstmals – erkennen, dass er grundlegende Zweifel an seiner Zuständigkeit bekommen hat. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Notar hinsichtlich der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bereits substantielle Schritte unternommen hat.

31

Soweit dem Notar für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses eine angemessene Frist zuzugestehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund des seit dem Tätigwerden des Notars verstrichenen Zeitraums auch jede großzügig bemessene Bearbeitungsfrist – jedenfalls ohne nähere und stichhaltige Erklärung des Notars – längst abgelaufen ist.

32

Zutreffend hat das Landgericht daher darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Anschluss an ihre letzte Mitwirkungshandlung keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, um den Notar zum Tätigwerden anzuhalten. Dieser Befund hat sich zwischenzeitlich weiter verfestigt. Bis zum heutigen Tage fehlt jeder Vortrag der Beklagten dazu, auf welche Weise sie sich darum bemüht hätte, ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Pflicht zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses nachzukommen. Stattdessen hat sich die Beklagte den – rechtlich wie dargelegt unzutreffenden – Vortrag des beauftragten Notars zu eigen gemacht und bestreitet seither, auf den nach ihrer Auffassung für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses gar nicht zuständigen Notar aus Rechtsgründen Einwirkungsmöglichkeiten zu haben.

33

Die Beklagte hat es damit jedenfalls in den letzten fast 12 Monaten seit ihrer letzten aktiven Mitwirkungshandlung versäumt, mit der gebotenen Intensität auf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu drängen. Dass auch mittels der von der Beklagten zu verlangenden Einwirkungsmöglichkeiten nach §§ 15, 67, 93 BNotO die Vornahme der notariellen Tätigkeit als solcher nicht erzwungen werden kann, ist unerheblich; ausreichend ist, dass diese Maßnahmen geeignet sind, Druck auf den Notar auszuüben, der die Wahrscheinlichkeit einer hierauf erfolgenden Aufgabenerledigung erhöht, was nach Auffassung des Senats zweifelsfrei der Fall ist.

34

d) Das in Höhe von 200 € – ersatzweise vier Tagen Zwangshaft – festgesetzte Zwangsgeld erscheint erforderlich, aber auch ausreichend. Nach wie vor gilt, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat: Durch eine rechtzeitige Vornahme der notwendigen Handlungen (Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO sowie Beschwerden an den Präsidenten des Landgerichts und an die Notarkammer) kann die Beklagte eine Vollstreckung des Zwangsgeldes abwenden; denn mehr wird man von der Vollstreckungsschuldnerin – jedenfalls bis die Reaktion des beauftragten Notars auf diese Maßnahmen erkennbar wird – nicht verlangen können.

III.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 2, 97 Abs. 1 ZPO.

36

Der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es wegen KV 2121 zum GKG nicht (Festgebühr).


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