Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 638/04
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerburg vom 5. März 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 462,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragsgegners ist bereits unzulässig. Gemäß § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
- 2
Vorliegend wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung. Dass der Antragsgegner die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer nicht anfechten kann, ändert an der Bewertung des Falles nichts. Es bleibt auch in diesen Fällen bei der Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 20 a, Rdnr. 5).
- 3
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a Abs. 1 FGG, bezüglich der Gerichtsgebühr auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a Abs. 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)