Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ws 529/04
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 25. Mai 2004 werden auf Kosten des jeweiligen Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
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Der Verurteilte wurde am 3. Juli 1990 durch das Landgericht Koblenz wegen Mordes und Sexualdelikten - unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und wegen versuchten Mordes und Sexualdelikten zu einer weiteren lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. 15 Jahre werden voraussichtlich am 24. November 2006 vollstreckt sein.
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Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich der „1. lebenslangen Freiheitsstrafe“ festzustellen, dass die - im Urteil noch nicht festgestellte - besondere Schwere der Schuld eine Erhöhung der Mindestverbüßungsdauer nicht gebiete, als unzulässig, weil verfrüht, zurückgewiesen.
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Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft (zugunsten des Verurteilten) sind - wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt - mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.
II.
1.
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Der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ist mit seiner Einwilligung nach 15 Jahren bedingt zu entlassen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, es sei denn, die besondere Schwere der Schuld gebietet die weitere Vollstreckung (§§ 57 Abs. 1, 57 a Abs. 1 StGB). Die Entscheidung darüber hat die Strafvollstreckungskammer aufgrund einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung (s. dazu OLG Koblenz StV 94, 382) zu gegebener Zeit zu treffen, und zwar unabhängig davon, ob das Tatgericht die besonders schwere Schuld für das Vollstreckungsverfahren bindend festgestellt hat oder ob diese in „Altfällen“ vom Vollstreckungsgericht zu prüfen ist (BVerfG StV 92, 470 ff).
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Begründet die Strafvollstreckungskammer die Ablehnung der Aussetzung damit, dass die weitere Vollstreckung wegen der besonderen Schuldschwere geboten sei, hat sie zugleich die 15 Jahre übersteigende Mindestverbüßungsdauer festzulegen (BVerfG, a.a.O., S. 476).
2.
- 6
Die Entscheidung nach §§ 57, 57 a StGB ist so rechtzeitig zu treffen, dass eine die Wiedereingliederung des Verurteilten fördernde Entlassungsvorbereitung gewährleistet ist (Meyer Goßner, StPO, 47. Aufl., § 454 a Rn. 1). Aus § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. b StPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem Beginn der Prüfung der Voraussetzungen des § 57 a Abs. 1 StGB und dem frühest möglichen Entlassungstermin für regelmäßig ausreichend erachtet hat. In Ausnahmefällen kann es jedoch geboten sein, (auch von Amts wegen) früher in die Prüfung einzutreten (BVerfG NStZ 93, 431). Der Zeitpunkt muss aber immer so gewählt werden, dass eine einzelfallbezogene und sachgerechte Entscheidung überhaupt möglich ist. Mehr als 5 Jahre vor Ablauf der gesetzlichen Mindestverbüßungsdauer die Voraussetzungen des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen oder gar wegen der besonderen Schwere der Schuld eine Vollstreckung von mindestens 15 plus x Jahren anzuordnen, wäre in aller Regel mangels aussagekräftiger Entscheidungsgrundlagen sachwidrig (Senatsbeschluss v. 16.12.1999 -1 Ws 751/99).
3.
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Vor diesem Hintergrund kann es hier dahingestellt bleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft beantragte, im Gesetz nicht vorgesehene isolierte Entscheidung über das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtlich überhaupt möglich wäre (verneinend OLG Frankfurt StV 94, 26).
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Da der Verurteilte nacheinander (§ 454b StPO; siehe dazu OLG Nürnberg NStZ 99, 269) zwei lebenslange Freiheitsstrafen zu verbüßen hat, beträgt die Mindestverbüßungsdauer faktisch 30 Jahre, von denen knapp 13 vollstreckt sind. Dass rund 17 Jahre vor dem gesetzlich frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt (siehe dazu Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 57b Rn. 5) eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung schlechterdings unmöglich ist, versteht sich von selbst.
4.
- 9
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine isolierte Entscheidung über die Schuldschwere (siehe dazu BVerfG NStZ 97, 333; OLG Dresden StV 01, 414) zum jetzigen Zeitpunkt geboten und sinnvoll wäre. Weder der Verurteilte noch die Staatsanwaltschaft strebt mit der sofortigen Beschwerde eine solche Entscheidung an. Erklärtes Ziel beider Rechtsmittelführer ist die Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer bezüglich der derzeit vollstreckten lebenslangen Freiheitsstrafe zum jetzigen Zeitpunkt.
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Im Übrigen ist folgendes anzumerken:
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Der Auffassung, in „Altfällen“ gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verurteilten frühzeitig „die Gewissheit“ (so OLG Dresden a.a.O, OLG Brandenburg NStZ 95, 547) zu verschaffen, die ein Verurteilter in einem „Neufall“ habe, nämlich schon bei Beginn der Strafhaft zu wissen, ob bei ihm eine Entlassung bereits nach einer Verbüßung von 15 Jahren - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 57 a StGB - in Betracht komme oder nicht, träfe zu, wenn die Feststellung besonderer Schuldschwere einer Reststrafaussetzung nach 15 Jahren zwingend entgegenstünde. Tatsächlich kann es eine solche Gewissheit aber nie geben, weil auch ein Mörder, dessen Schuld besonders schwer wiegt, nach 15 Jahren auf Bewährung entlassen werden kann, wenn die vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung ergibt, dass eine weitere Vollstreckung nicht geboten ist. Erst durch die zu gegebener Zeit zu treffende Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer erhält der Verurteilten eine realistische Zeitvorgabe.
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