Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Familiensachen) - 11 UF 599/03
Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 8. August 2003 teilweise abgeändert und unter Ziffer 2. wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. 16 … S 077 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in B. werden auf das Versicherungskonto Nr. 16 … D 503 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in S., bezogen auf den 31. Oktober 2002, Rentenanwartschaften in Höhe von 97,70 Euro monatlich übertragen.
Zusätzlich werden - zum Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3. - vom Versicherungskonto Nr. 16 … S 077 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in B. auf das Versicherungskonto Nr. 16 … D 503 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in S., bezogen auf den 31. Oktober 2002, Rentenanwartschaften in Höhe von 42,93 Euro monatlich übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil - insofern rechtskräftig - die am ... April 1978 in J. geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich, bezogen auf den 31. Oktober 2002, den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass - im Wege des Rentensplittings - Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 97,70 € monatlich und - im Wege des erweiterten Splittings - weitere Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 10,94 € monatlich auf die Antragsgegnerin übertragen wurden.
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Mit ihrer (befristeten) Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Amtsgericht die - unverfallbare - Betriebsrente (Besitzstandsrente) des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu Unrecht nur zeitanteilig in den Versorgungsausgleich einbezogen hat.
- 3
Der Senat hat eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt (Bl. 67-74 GA).
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II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 621 e Abs. 1, 629 Abs. 2 Satz 1; 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Beschwerde rügt mit Recht, dass das Amtsgericht die Anwartschaft des Antragsgegners auf die von der weiteren Beteiligten zu 3. zugesagte betriebliche Versorgung wegen Alters und Invalidität nicht vollständig in den Versorgungsausgleich einbezogen hat (1.). Die Betriebsrente ist des Weiteren auch nur im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium demgegenüber als volldynamisch zu beurteilen (2.).
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1. Der Antragsgegner hat bei der weiteren Beteiligten zu 3. nach der Auskunft vom 29. April 2003 (Bl. 33 VA-Akte) eine - unverfallbare (vgl. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB; § 1 b Abs. 1 BetrAVG), nicht der Realteilung zugängliche (vgl. § 1 Abs. 2 VAHRG) und nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtete (vgl. § 1 Abs. 3 VAHRG) - Anwartschaft auf eine betriebliche Alters- und Invaliditätsversorgung mit einer - lebenslangen - Jahresrente von 2.490,96 € (12 Monate à 207,58 €) erworben. Unter Berücksichtigung der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2000 andauernden Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners und der mit Wirkung zum 1. Januar 2000 geänderten Versorgungsordnung der weiteren Beteiligten zu 3. - seither erfolgt ein beitragsorientierter Erwerb von Anwartschaften (Zuwachsrente) - setzt sich der Gesamtbetrag der mit Vollendung des 65. Lebensjahres einsetzenden betrieblichen Versorgung - nach zeitratierlicher Kürzung - aus einer zum Stichtag (31. Dezember 1999) erworbenen Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente in Höhe von 397,61 DM monatlich und der bis zum Ausscheiden (31.12.2000) noch erworbenen Zuwachsrente in Höhe von 8,38 DM monatlich zusammen (Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 04.12.2003 - Bl. 64 GA -; Gutachtliche Stellungnahme der H. AG vom 25.02.2004, Seite 3 - Bl. 70 GA -). Die entsprechenden Berechnungen im Einzelnen (Bl. 53/54 GA) hat die Antragstellerin - von den übrigen Beteiligten unbeanstandet - im Beschwerdeverfahren vorgelegt; sie sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG; Bergmann in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage 2003, § 1587 a Rn. 111).
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Die Versorgungsanwartschaft ist ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB). Die Betriebszugehörigkeit (1. Juli 1990 bis 31. Dezember 2000) fällt in vollem Umfang in die im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgebende Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB; 1. April 1978 bis 31. Oktober 2002).
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2. Die betriebliche Versorgung ist - wovon das Amtsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, 2 Abs. 1 und 2 BarwertVO i.d.F. vom 26. Mai 2003 [BGBl. I S. 728]).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat sich angeschlossen hat, kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig - unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf - der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen (Gesetzliche Rentenversicherung; Beamtenversorgung) Schritt hält, wobei Anwartschaften auch dann noch als volldynamisch beurteilt werden können, wenn ihr durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 v.H. hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der beamtenrechtlichen Anrechte zurückgeblieben ist. Erforderlich ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, die - neben der tatsächlichen bisherigen Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum - alle sonstigen bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - = NJW 2004,2676,2677 f. = FamRZ 2004,1474 m.w.N.; Bergmann a.a.O., Rn. 88 ff.).
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b) Die hier gegenständliche betriebliche Versorgung ist im Anwartschaftsstadium statisch (Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 29.04.2003; Bl. 33 VA-Akte); hiergegen haben die Parteien und die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. nichts erinnert.
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c) Im Leistungsstadium ist das betriebliche Anrecht demgegenüber aber - unter besonderer Berücksichtigung der zum Vergleich herangezogenen Entwicklung der gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgung in den vergangenen zehn Jahren - als volldynamisch zu bewerten.
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Die Betriebsrente des Antragsgegners wird - nach Erreichen der festen Altersgrenze, bezogen auf die Gesamtanwartschaft (Besitzstandsrente und Zuwachsrente) - um einen von vornherein feststehenden Satz von 1% p.a. erhöht werden (Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 29.04.2003 - Bl. 33 VA-Akte -; Gutachtliche Stellungnahme der H…AG vom 25.02.2004, Seite 4 - Bl. 71 GA -; vgl. auch § 16 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Für die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung einen Durchschnittswert von 1,059 % bzw. 1,424 % (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 a.a.O.; S. 2678 f.; Tabelle bei Gutdeutsch FamRZ 2004,595); dieser Vergleichszeitraum ist - im Blick auf die in den letzten zehn Jahren erkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung - sachgerecht (vgl. BGH a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die bei der gegenständlichen Versorgungsanwartschaft vorgesehene jährliche Anpassung als volldynamisch zu beurteilen (vgl. BGH a.a.O. zur VBL-Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
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Soweit die gutachtliche Stellungnahme der H... AG vom 25. Februar 2004 - unter ausdrücklicher Abkehr von einer „vergangenheitsbezogenen“ Betrachtung hin zu einer sog. „Projektions-Methode“ - zu einem abweichenden Ergebnis gelangt, erscheint dies dem Senat nicht überzeugend. Die dort - lediglich unter Rekurs auf ein Prognos-Gutachten aus 1998 (!) - zugrunde gelegte Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Bandbreite von 2,2 bis 3,2 % p.a. beruht auf ungesicherten - ihrerseits prognostischen - Annahmen über die zukünftigen Entwicklungen der Preissteigerung, der Produktivität und der Einkommen. Die gegenwärtige Lage der Renten- und Pensionskassen, die in den zurückliegenden Jahren bereits zum spürbaren Absinken der Anpassungen und bei der Beamtenversorgung sogar zu einer Reduzierung des Höchstruhegehaltssatzes geführt hat (vgl. BGH a.a.O., S. 2678 f.; Senatsbeschluss vom 6. Mai 2004 - 11 UF 120/04-), bleibt vollends ausgeblendet. Kommt es - wofür derzeit fast alles spricht - in der nahen Zukunft zu einer Fortschreibung dieser „Ausnahmesituation“ (BGH a.a.O., S. 2679), bietet sich für die im Gutachten angenommene Dynamik kein Anhalt mehr.
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3. Der Versorgungsausgleich ist danach wie folgt durchzuführen:
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a) Die beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht - zutreffend und unbeanstandet - im Wege des Rentensplittings ausgeglichen (§ 1587 b Abs. 1 BGB). Die Parteien sind vor der Herstellung der Sozialunion aus dem Beitrittsgebiet in das (alte) Bundesgebiet übergesiedelt; ihre zuvor erworbenen rentenrechtlichen Zeiten wurden als Entgeltpunkte (West) berücksichtigt (§ 254 d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB VI; vgl. Gutdeutsch in: Bamberger/Roth a.a.O., § 1 VAÜG Rn. 1).
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b) Die betriebliche Alters- und Invaliditätsversorgung des - zum Ende der Ehezeit 48-jährigen - Antragsgegners (s. oben unter II.1. und 2.) ist im Wege des erweiterten Splittings auszugleichen (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG). Der Barwert errechnet sich mit 18.084,37 € (2.490,96 € * 7,26; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO; Erhöhung des Vervielfachers um 65 v.H. wegen volldynamischer Versorgung ab Leistungsbeginn). Hieraus ermitteln sich - unter Ansatz des Umrechnungsfaktors 0,0001835894 - die Entgeltpunkte zum Ende der Ehezeit mit 3,3201 und - nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit (25,86 €) - eine dynamische Versorgungsanwartschaft in Höhe von 85,86 € monatlich.
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In Höhe des Ausgleichsbetrages von 42,93 € (85,86 € : 2) waren weitere Rentenanwartschaften des Antragsgegners auf die Antragstellerin zu übertragen. Der Grenzbetrag zum Ende der Ehezeit (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG i.V.m. § 18 SGB IV) beträgt 46,90 € und ist nicht überschritten; der Höchstbetrag nach Maßgabe des § 1587 b Abs. 5 BGB beträgt 718,50 € und ist ebenfalls nicht überschritten.
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c) Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG a.F.
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