Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Familiensachen) - 11 UF 604/03
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 5. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten. Gerichtskosten für das Verfahren im zweiten Rechtszug werden nicht erhoben.
Gründe
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I. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der am 27. November 1981 im ehemaligen Jugoslawien geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner; sie hat zugleich - im Wege der Stufenklage - einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts als Folgesache anhängig gemacht (Schriftsatz vom 02.06.1998; beim Amtsgericht eingegangen am 08.06.1998 - Bl. 1 ff. d.A. UE -; zugestellt am 19.01. 2002 - Bl. 95 GA -).
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Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 1. März 2002 (Bl. 124-127 GA) wurde der Antragsgegner - in der ersten Stufe - zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen verurteilt. Mit - nicht förmlich zugestelltem - Schriftsatz vom 29. August 2002 (Bl. 134/135 GA) beantragte die Antragstellerin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003 stellte die Antragstellerin den Scheidungsantrag; der Antragsgegner beantragte, im Hinblick auf das vorgelegte - vom Justizministerium Baden-Württemberg allerdings nicht anerkannte (Bl. 65 ff. GA) - Scheidungsurteil des Amtsgerichts Derventa (Serbische Republik) vom 4. Oktober 1994 (Bl. 11/12 GA), „die Klage abzuweisen“, hilfsweise stimmte er der Scheidung zu (Bl. 122/123 GA mit Bl. 143 GA). Im Protokoll ist weiter festgehalten (Bl. 143 GA):
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Die Antragstellervertreterin erklärt, dass sie in der Folgesache Unterhalt keinen Antrag stellt.
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Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 5. August 2003 (Bl. 146-150 GA) die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt; über die Folgesache Ehegattenunterhalt hat es nicht erkannt.
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Mit der Berufung wendet sich die Antragstellerin gegen die Loslösung der Folgesache Ehegattenunterhalt aus dem Scheidungsverbund. Der Antrag aus der Stufenklage sei nicht zurückgenommen worden; es treffe auch nicht zu, dass in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003 erklärt worden sei, keinen Antrag mehr zu stellen (Beweis: Zeugnis der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten). Der Antrag auf eidesstattliche Versicherung sei auch in der Sache begründet.
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Die Antragstellerin beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts Mainz vom 15. Juli 2003 aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er stellt darauf ab, dass in der Folgesache Ehegattenunterhalt Anträge zur zweiten und dritten Stufe in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden seien; im - ausdrücklichen - Nichtstellen der Anträge im Termin am 15. Juli 2003 läge ein Verzicht, der einer Klagerücknahme gleichkomme. Aus den in der ersten Instanz vorgelegten Unterlagen gehe im Übrigen eindeutig hervor, dass er nicht in der Lage sei, Ehegattenunterhalt zu zahlen.
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II. Die Berufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung in den ersten Rechtszug.
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1. Die Berufung ist zulässig.
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Das Amtsgericht hat allein über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich entschieden; im Hinblick auf die Folgesache Ehegattenunterhalt (zweite und dritte Stufe) ist es - aufgrund der Erklärung der (damaligen) Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Termin vom 15. Juli 2003 - von einer „konkludenten Rücknahme“ ausgegangen.
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In der damit der Sache nach vorgenommenen Auflösung des Scheidungsverbunds liegt für die Antragstellerin eine selbständige Beschwer, die sie mit der Berufung gegen den Scheidungsausspruch bekämpfen kann (vgl. zur Abtrennung der Folgesache BGH FamRZ 1986,898 f.; 1996,1070 f.; Philippi in: Zöller, 24. Auflage 2004, § 628 Rn. 16).
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2. Die Berufung ist auch begründet.
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Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft den Scheidungsverbund aufgelöst.
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a) Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 1998 anhängig gemachte Stufenklage (Bl. 1 ff. d.A. UE) ist als Folgesache in den Verbund eingetreten (§ 623 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; vgl. BGH FamRZ 1982,151 f.; Philippi a.a.O., § 623 Rn. 21; anders aber für das isolierte Auskunftsbegehren, vgl. BGH FamRZ 1997,811 f.). Über den Unterhaltsanspruch war damit gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern - wie hier - dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (§§ 623 Abs. 1 Satz 1, 629 Abs. 1 ZPO); über die erste Stufe (Auskunft) - wie auch geschehen - und gegebenenfalls auch die zweite Stufe (eidesstattliche Versicherung) war zuvor im Wege des Teilurteils zu erkennen (vgl. BGH FamRZ 1982,151 f.; Philippi a.a.O., § 623 Rn. 21).
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b) In der Erklärung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003 - von deren Abgabe allerdings auszugehen ist (§§ 165; 415 ZPO) - kann nach ihrem eindeutigen Inhalt schon kein Fallenlassen des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, umso weniger - entgegen der nicht begründeten Auffassung des Amtsgerichts - eine Rücknahme der Unterhaltsklage oder gar ein Verzicht auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch erblickt werden; vielmehr lag ein (teilweises) Nichtverhandeln der Antragstellerin und damit der Fall der Säumnis vor (§ 333 ZPO; vgl. BGHZ 4,338,339; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 269 Rn. 6). Auf Antrag des Antraggegners hätte ein klageabweisendes Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) oder eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331 a ZPO) ergehen können; ein kontradiktorisches Urteil war ausgeschlossen (arg. e § 629 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 25. August 2000 - 11 UF 672/99 - = FamRZ 2001,1159 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2004 - 7 UF 114/04 - [Bl. 196 ff. GA]; OLG Zweibrücken FamRZ 1996,1483 f.; Philippi a.a.O., § 629 Rn. 4).
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c) Die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt, namentlich der Fall des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, liegen nicht vor; im angefochtenen Urteil sind dementsprechende Erwägungen auch nicht angestellt (zur Begründungspflicht vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1990 - 11 UF 192/90 - = NJW-RR 1991,5 f.).
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In der (Vorab-)Entscheidung über den Scheidungsantrag und die Folgesache Versorgungsausgleich liegt nach alledem ein wesentlicher Verfahrensmangel zum Nachteil der Antragstellerin, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nötigt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO; vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O.; OLG Saarbrücken OLGR 2004,486,487).
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III. Die Kostenentscheidung war dem Amtsgericht vorzubehalten; von der Erhebung der Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug war gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. abzusehen. Ein Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt (§ 704 Abs. 2 ZPO).
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IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 12 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 1, 17 a Nr. 1; § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. festgesetzt auf 3.843,00 Euro.
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