Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ss 292/04



Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 3. August 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe

1

Die Kreisverwaltung B. verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 7. April 2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße in Höhe von 60 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Den dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Prüm mit Urteil vom 3. August 2004 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene in der auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlung ausgeblieben war. Gegen die Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe seinen von der Verteidigung vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ihn vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht abgelehnt. Demzufolge habe es sein Ausbleiben im Termin nicht als unentschuldigt ansehen dürfen.

2

Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Rechtsfehlerhaftigkeit eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG darauf beruhen kann, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und aus diesem Grunde fälschlich als säumig behandelt worden ist (vgl. OLG Köln in VRS 102, 112, 113). Die dahingehende Überprüfbarkeit des Urteils setzt jedoch eine den Vorschriften der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge voraus; die Frage, ob der Betroffene der Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt ferngeblieben ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Auflage, § 74 Rdn. 56; OLG Oldenburg in VRS 84, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2003 - 1 Ss 137/03 -). Das Vorbringen muss danach so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift prüfen kann, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Entpflichtung des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG vorgelegen haben (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O. und in VRS 95, 429; Senge, a.a.O.; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 74 Rdn. 48 c).

3

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde indes nicht gerecht. In formeller Hinsicht ist die Entbindung von der Anwesenheitspflicht nach § 73 Abs. 2 OWiG davon abhängig, dass der Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entbindungsantrags aber einer über die Verteidigungsvollmacht hinausgehenden Vertretungsvollmacht. Der Grund liegt in der mit der Stellung des Entbindungsantrags verbundenen Minderung der Rechtsstellung des Betroffenen. Denn die Entscheidung, mit der die Entbindung von der Anwesenheitspflicht angeordnet wird, ermöglicht gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG die Durchführung der Hauptverhandlung zur Sache in seiner Abwesenheit und berührt sein Anwesenheitsrecht, welches durch das Regelwerk der §§ 73, 74 OWiG nicht in Frage gestellt wird. Die Antragstellung enthält demnach eine Verfügung über ein Recht des Betroffenen, dessen Ausübung ihm selbst vorbehalten ist und nicht ohne weiteres auch dem rechtlich selbständig neben ihm stehenden Verteidiger zukommt. Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, muss deshalb zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch vorgetragen werden, dass der Verteidiger, der den Entbindungsantrag gestellt hat, Vertretungsvollmacht hatte und diese dem Gericht nachgewiesen worden war. Eine Entpflichtungsentscheidung, die gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen ermöglicht, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nur getroffen werden, wenn gewährleistet ist, dass der antragsberechtigte Verteidiger über eine formelle und inhaltlich ordnungsgemäße, über die Verteidigungsvollmacht hinausgehende Vertretungsvollmacht verfügt. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen begründet den absoluten Revisionsgrund der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, wenn der Entpflichtungsantrag von dem Verteidiger ohne Vertretungsvollmacht gestellt worden ist (vgl. OLG Köln in VRS 102, 106, 110 f und VRS 102, 112, 114; BayObLG in VRS 98, 376, 378; OLG Koblenz, a.a.O.).

4

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde hier nicht gerecht. Die Verteidigung trägt zwar vor, mit Schriftsätzen vom 12. Juli 2004 und 21. Juli 2004 einen Entbindungsantrag gestellt zu haben. Zu der Erteilung der hierzu notwendigen Vertretungsvollmacht verhält sich die Begründungsschrift indes nicht. Die erhobene Verfahrensrüge erweist sich danach als unzulässig (vgl. OLG Köln in VRS 102, 112, 115).

5

Ob die Verfahrensrüge - wie die Generalstaatsanwaltschaft votiert hat - auch deshalb nicht der Form der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht, weil ihr nicht in ausreichender Weise zu entnehmen sei, weshalb von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten gewesen sei (vgl. Senge, a.a.O.; KG in VRS 73, 469), kann unter diesen Umständen dahinstehen.

6

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge und das Fehlen einer Sachrüge, die bei einem Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG im Übrigen nur zur Überprüfung des Vorliegens von Verfahrensvoraussetzungen bzw. von Verfahrenshindernissen geführt hätte (vgl. Senge, a.a.O., Rdn. 55), führen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWig, 349 Abs. 1 StPO (vgl. BGH in NStZ 1991, 597 sowie Beschluss vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93 -).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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