Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 748/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2004 dahin geändert, dass der darin zugunsten des Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger in Höhe von 899,69 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2004 festgesetzte Erstattungsanspruch entfällt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 899,69 Euro.
Gründe
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Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses dergestalt, dass die Belastung des Klägers mit dem zugunsten des Beklagten zu 2) festgesetzten Erstattungsbetrag aufgehoben wird.
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1. Die Entscheidung der Rechtspflegerin, dem Beklagten zu 2) einen Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte der mit dem Antrag vom 8. März 2004 geltend gemachten anwaltlichen Gebühren zuzubilligen, soweit sie auf den Wert der Klage entfallen, ist allerdings in ihrem Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn im Regelfall muss davon ausgegangen werden, dass Streitgenossen, wie dies die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) in Bezug auf die Abwehr der Klageforderung waren, zu gleichen Teilen für die auf ihrer Seite entstehenden Prozesskosten aufzukommen haben und demgemäß gegenüber dem in die Kosten verurteilten Prozessgegner erstattungsberechtigt sind (BGH JurBüro 2004, 197, 198; Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rndr. 58 ff.). In der Folge errechnet sich für den Beklagten zu 2) grundsätzlich ein Anspruch von 899,69 Euro. Dass seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte zu 1) bereits in dem selbständigen Beweisverfahren LG Koblenz 4 OH 25/99 vertreten hatten, ändert daran nichts. Dieser Umstand betrifft allein die Situation der Beklagten zu 1), der die anwaltlichen Gebühren des Beweisverfahrens im Rahmen des § 37 Nr. 3 BRAGO nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen.
- 3
2. Konkret besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger in der Beschwerdeschrift vorgetragen hat (dort Seite 3 vorletzter Absatz), der Rechtsstreit sei auf Beklagtenseite allein im Interesse der Beklagten zu 1) geführt worden und deshalb habe der Beklagte zu 2) im Innenverhältnis nicht für dessen Kosten aufkommen sollen. Das haben die Beklagten in ihren nachfolgenden Schriftsätzen, in denen sie teilweise (nämlich im Schriftsatz vom 31. August 2004) ausdrücklich auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen haben, nicht in Abrede gestellt. Damit kann für den streitigen Kostenerstattunganspruch mangels einer entsprechenden nachhaltigen Belastung (vgl. BGH aaO.) des Beklagten zu 2) kein Raum sein.
- 4
3. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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