Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Familiensachen) - 11 WF 1013/04

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf 500,00 Euro.

Gründe

1

I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger, der zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist, verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings für den Veranlagungszeitraum 2003. Die Beklagte erkannte den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an; sie bestreitet, bereits vorprozessual zur Zustimmung oder zur Unterzeichnung der Anlage U aufgefordert worden zu sein. Der Kläger beruft sich auf ein anwaltliches Schreiben vom 15. April 2004 (Bl. 12 GA) und hat einen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG (Bl. 21-23 GA) vorgelegt.

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2004 (Bl. 32/33 GA) die Kosten des Verfahrens den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27. September 2004 (Bl. 36-39 GA).

4

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

5

Die Erwägungen der Beschwerde rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO.

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Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereits vorprozessual zur Erklärung der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aufgefordert worden ist.

7

Die aus § 242 BGB folgende Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Mitwirkung bei der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH FamRZ 1998,953 ff.) bedarf zu ihrer Aktualisierung einer dementsprechenden Aufforderung (vgl. Herget in: Zöller, 23. Auflage 2002, § 93 Rn. 6 „Aufforderung“). Im Rahmen der hier allein noch zu treffenden Kostenentscheidung gewinnt - im Blick auf § 93 ZPO - die Frage Bedeutung, ob die Aufforderung rechtswirksam erst mit der Klage erfolgt ist.

8

a) Die Beklagte hat eine frühere Aufforderung durch den Kläger, sei sie mündlich oder schriftlich erfolgt, bestritten (Schriftsatz vom 29. Juni 2004; Bl. 17 GA). Soweit der Kläger sich auf das Anwaltsschreiben vom 15. April 2004 bezieht, ist ihm der Nachweis des Zugangs bei der Beklagten (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht gelungen.

9

Das betreffende Schreiben wurde als Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG versandt. Dabei erfolgt - im Unterschied zum sog. Übergabe-Einschreiben und zum Übergabe-Einschreiben mit Rückschein - keine Aushändigung an den Empfänger persönlich gegen dessen Unterschrift; vielmehr wird die Sendung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen oder in dessen Postfach abgelegt. Das zur Identifizierung der Sendung dienende sog. Peel-off-Label wird abgezogen und auf den vorbereiteten Auslieferungsbeleg geklebt, der mit Datumsangabe und Unterschrift des Zustellers versehen und elektronisch archiviert wird (vgl. Reichert NJW 2001,2523, 2524).

10

b) Der Kläger hat - wovon auch die Beklagte ausgeht - den auf das Schreiben vom 15. April 2004 bezogenen Auslieferungsbeleg nebst Einlieferungsbeleg vorgelegt (Bl. 22/23 GA). Damit ist vorliegend jedoch, entgegen der Auffassung der Beschwerde, nicht der Beweis für den Einwurf des besagten Schreibens in den Briefkasten der Beklagten mit der dann folgenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme geführt. Die - formelle - Beweisregel des § 418 ZPO vermag nicht einzugreifen; unbeschadet der Urkundsqualität überhaupt (ablehnend Reichert a.a.O.: „technische Aufzeichnung“) handelt es sich bei den fraglichen Dokumenten - nach der Privatisierung der vormaligen Deutschen Bundespost (vgl. Art. 87 f GG) - jedenfalls nicht um öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 415 Rn. 1). Zugunsten des Klägers mag allerdings der Beweis des ersten Anscheins für den ordnungsgemäßen Einwurf der Sendung sprechen (vgl. AG Paderborn NJW 2000,3722,3723; Reichert a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 130 Rn. 21). Die Beklagte hat aber - unwidersprochen - vorgebracht, dass in der von ihr bewohnten Wohnanlage etwa 40 Briefkästen vorhanden und es dieserhalb schon mehrfach zu Fehlzustellungen gekommen sei; damit hat sie den Anscheinsbeweis erschüttert. Die volle Beweisführung obliegt damit wieder dem Kläger, der die Vernehmung der Zustellerin angeboten hat.

11

Wenn das Amtsgericht bei dieser Sachlage von einer weiteren Aufklärung der Ordnungsgemäßheit der Zustellung nebst der sich daran anknüpfenden Frage nach der Klageveranlassung i.S.d. § 93 ZPO abgesehen und eine Kostenteilung angeordnet hat, ist dies nicht zu beanstanden.

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