Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 74/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 3. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Streithelferin der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 2.835,04 EUR.
Gründe
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Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend abgelehnt, die Kosten, die der Streithelferin der Klägerin in erster Instanz erwachsen sind, gegen die Beklagte festzusetzen.
- 2
Allerdings sind der Beklagten durch das Urteil des Landgerichts die erstinstanzlich angefallenen "Kosten des Rechtsstreits" auferlegt worden. Das besagt jedoch nicht, dass die Beklagte auch für die Kosten aufkommen müsste, die die Streithelferin der Klägerin hatte. Um dies herbeizuführen, hätte es gemäß § 101 Abs. 1 ZPO eines zusätzlichen gerichtlichen Ausspruchs bedurft (OLG Hamm JurBüro 2002, 39; Senat MDR 2002, 1338, 1339; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 101 Rn. 12; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rn. 5), der indessen unterblieben ist. Dass ein solcher Ausspruch von Rechts wegen hätte ergehen müssen, reicht nicht hin. Die Kostenfestsetzung richtet sich nach einer formellen Kostengrundentscheidung und nicht nach einem bloßen im Gesetz angelegten Kostenerstattungsanspruch.
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Zwar ist eine ausdrückliche gerichtliche Anordnung über die Kostentragung verzichtbar, wenn sich der Wille, eine Partei mit bestimmten Kosten zu belasten, im Wege einer Auslegung der Gerichtsentscheidung ermitteln lässt (Senat a. a. O.). Aber diese Erwägung hilft hier nicht weiter. Die Begründung, die der Kostenausspruch im Urteil des Landgerichts gefunden hat, erschöpft sich in dem Hinweis auf § 91 ZPO und geht damit in keiner Weise auf die Kosten der Nebenintervention ein.
- 4
Die Kostenverteilung im hiesigen Verfahren bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1811 GKG-KV.
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