Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 UF 985/04
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Simmern vom 9.12.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass die Rechtspflegerin es in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt hat, im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Verzugszinsen festzusetzen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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1. Es handelt sich um eine Beschwerde nach § 652 ZPO. Die Bestimmung des § 646 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach die Zurückweisung eines Antrags auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nicht anfechtbar ist, gilt nach allgemeiner Meinung nur für den Fall einer vollständigen Zurückweisung des Antrags, nicht aber, wenn – wie hier – der Antrag teilweise zurückgewiesen wurde, im Übrigen aber eine Festsetzung erfolgt ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25 Aufl., § 652 Rdn. 4; Johannsen/Henrich/Vosskuhle, Eherecht, 4. Aufl., § 652 ZPO Rdn. 3). Andernfalls käme es zu einer Aufsplitterung der Zuständigkeiten, falls beide Parteien Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Rechtspflegers einlegen. Über die sofortige Beschwerde des Antragsgegners nach § 652 ZPO hätte das Oberlandesgericht zu befinden, während der Rechtsbehelf des Antragstellers als Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., § 646 Rdn. 13 und § 652 Rdn. 6; Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 652 Rdn. 1; auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1796 m.w.N.) der Entscheidung des Familiengerichts unterfiele.
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2. Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, die beantragten Verzugszinsen festzusetzen. Das Gesetz sieht in §§ 645 ff ZPO lediglich die Festsetzung laufenden und rückständigen Unterhalts (§ 646 Abs. 1 Nr. 4 – 6 ZPO) sowie der im Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten (§ 649 Abs. 1 ZPO) vor; von der Möglichkeit der Festsetzung von Zinsen ist nicht die Rede. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 13/7338) enthält keinen Hinweis hierauf. Dementsprechend ist in dem vom Bundesministerium der Justiz erstellten (BGBl. I 2001, 3843 ff) und vom Antragsteller – mit Ausnahme der Sozialhilfeträger und Unterhaltsvorschusskassen (§ 1 Abs. 2 VordruckVO) - gemäß § 657 S. 2 ZPO zwingend zu verwendenden Vordruck weder eine Rubrik für die Beantragung einer Verzinsung ausgewiesen, noch ist im beigefügten Merkblatt und den Ausfüllhinweisen eine solche Möglichkeit erläutert. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass Gründe der Prozessökonomie dafür sprechen könnten, dessen ungeachtet im vereinfachten Verfahren zugleich mit der Hauptforderung auch Verzugszinsen festzusetzen, um den Aufwand für ein weiteres Mahn- oder Klageverfahren zu vermeiden, zumal Zinsen als Nebenforderungen üblicherweise zugleich mit der Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht werden können. Jedoch ist das Verfahren nach §§ 645 ff ZPO hierfür nicht geeignet. Es ist auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet, weshalb es in weitem Umfang formalisiert ist und den Rechtspfleger von wertenden Beurteilungen freistellt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 13/7338 S. 37) soll aus diesem Grund eine inhaltliche Schlüssigkeitsprüfung nicht stattfinden, weshalb z.B. Einwendungen des Unterhaltsschuldners nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie in zulässiger Weise erhoben sind, nicht aber auf deren unterhaltsrechtliche Stichhaltigkeit (vgl. §§ 649 - 651 ZPO). Damit unvereinbar wäre es, wenn der Rechtspfleger im vereinfachten Verfahren klären müsste, ob
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- über den Gesetzeswortlaut hinaus Nebenforderungen überhaupt zuerkannt werden können und wo die Grenzen hierfür zu ziehen sind (auch sonstige Schadensersatzansprüche, wie etwa die Kosten wiederholter Mahnungen, kommen als Nebenforderungen in Betracht);
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- eine ordnungsgemäße Mahnung vorliegt, ob z.B. die Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG oder die Aufforderung zur Auskunft nach § 1613 Abs. 1 BGB als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB ausreichen oder Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung eingetreten ist (vgl. hierzu DIJuF-Rechtsgutachten vom 30.04.2002, JAmt 2002, 251 f und DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.11.2001, JAmt 2002, 69 f, 70);
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- der Höhe nach nur die gesetzlichen Mindestzinsen des § 288 Abs. 1 BGB zuerkannt werden können oder auch höhere Zinsen nach § 288 Abs. 3 BGB – ggf. unter welchen Voraussetzungen – in Betracht kommen;
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- künftige Zinsen nach § 258 ZPO (so z.B. Zöller/Greger, a.a.O., § 258 Rdn. 1, wohl auch BGH, NJW 1985, 1711) oder nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO (Lüke in MK/ZPO, 2. Aufl., § 258 Rdn. 7; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.11.2001 und 30.04.2002, jeweils a.a.O.; Vogel, Aktuelle Rechtsfragen zu den einstufigen Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, FPR 2002, 628 ff, 632; OLG Koblenz, 15. Zivilsenat, FamRZ 1980, 583) zuerkannt werden können und letzterenfalls, ob die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
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Verlangt der Unterhaltsberechtigte daher über den Unterhalt hinaus Zinsen oder weitergehenden Schadensersatz, ist er auf den Klageweg zu verweisen; soweit es nur um Rückstände geht, steht ihm auch die Möglichkeit eines Mahnverfahrens offen (das nur fällige Ansprüche erfasst; vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 688 Rdn. 3 m.w.N.).
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Hinzu kommt folgendes:
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Der Antragsteller begehrt eine Verzinsung des festgesetzten Unterhalts „ab Rechtshängigkeit“. Das ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich. Zum einen führt die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens keine Rechtshängigkeit herbei. Diese gilt nach § 651 Abs. 3 ZPO lediglich bei Überleitung in das streitige Verfahren rückwirkend als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags eingetreten, so dass der Antrag auf Verzinsung ab Rechtshängigkeit ins Leere geht, wenn es nicht zu einem streitigen Verfahren kommt. Zum anderen ist der Antrag auf Festsetzung künftiger Verzugszinsen gerichtet, was im vereinfachten Verfahren nach allgemeiner Meinung nicht zulässig ist (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 30.04.2002 und Vogel, jeweils a.a.O.; Runge, Geltendmachung und Erhebung von Verzugszinsen durch die UV-Stellen, JAmt 2002, 110; van Els, Entwicklungen zum „vereinfachten Verfahren“ seit 1999, Rpfleger 2003, 477 ff, 479; Georg, Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, Rpfleger 2004, 329 ff, 331; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 646 Rdn. 2). Hiervon geht auch die von dem Antragsteller selbst vorgelegte Stellungnahme des DIJuF vom 20.09.2004 aus.
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Streitig ist lediglich die Frage, ob in der Vergangenheit aufgelaufene Verzugszinsen im vereinfachten Verfahren tituliert werden können (bejahend DIJuF-Rechtsgutachten, Vogel, Runge, Thomas/Putzo/Hüßtege, jeweils a.a.O; verneinend wohl van Els, ebenfalls a.a.O.). Diese Frage könnte sich hier für die von der Zustellung des Antrags bis zum Erlass des Beschlusses (03.11.2004 – 09.12.2004) aufgelaufenen Zinsen stellen, falls der Antrag in wohlwollender Auslegung so zu verstehen wäre, dass Verzinsung ab Zustellung des Antrags begehrt wird. Aus den oben aufgeführten Gründen ist jedoch auch eine Zuerkennung dieser rückständigen Zinsen im vereinfachten Verfahren nicht möglich, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob der Antrag entsprechend auszulegen ist.
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III. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zu, weil die Frage, ob im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Verzugszinsen festgesetzt werden können, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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