Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 W 131/05
Tenor
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. Juni 2004 wird verworfen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
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Das Rechtsmittel, das am 15. Dezember 2004 eingegangen und deshalb nach den aktuellen, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu beurteilen ist (§ 72 Nr. 1 GKG), scheitert an der Zulässigkeitsbestimmung des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Danach hätte die Streitwertfestsetzung, die in dem selbständigen Beweisverfahren zwischen den Parteien erfolgt ist, innerhalb von 6 Monaten angefochten werden müssen, nachdem das Verfahren sein Ende gefunden hatte. Das ist jedoch nicht geschehen. Für eine Fristverlängerung wäre grundsätzlich nur dann Raum gewesen, wenn der angefochtene Streitwertbeschluss später als 5 Monate nach der Verfahrenserledigung ergangen wäre. Auch daran fehlt es jedoch.
- 2
Das selbständige Beweisverfahren war mit der Übersendung des letzten Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet (OLG Nürnberg MDR 2002, 538 f; OLGR Saarbrücken 1999, 409, Meyer, GKG, 6. Aufl., § 63 Rndr. 34). Das war am 12. März 2004. Zu einer Anhörung des Sachverständigen oder einem Hauptsacheprozess, die die Verfahrenserledigung hätten hinauszögern können (OLG Düsseldorf MDR 1997, 692; offen gelassen von OLGR Saarbrücken, 1999, 409, 410; differenzierend Meyer aaO.), ist es nicht gekommen. Mithin ist die gegen den Streitwertbeschluss vom 2. Juni 2004 gerichtete Beschwerde verfristet.
- 3
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 W 3/15
4. Februar 2015
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10 W 3/15 | 4. Februar 2015 |
Referenzen
- § 72 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2002, 538 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1997, 692 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)