Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ss 109/05

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17. Januar 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.

Gründe

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I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine dreimonatige Sperrfrist angeordnet.

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Nach den Tatfeststellungen im Urteil befuhr der Angeklagte am 23. Juli 2004 mit einem PKW öffentliche Straßen im Stadtbereich von T., wobei er unter aktuellem Amphetamin- und Cannabiseinfluss stand. Eine ihm entnommene Blutprobe wies 0,231 mg/l Amphetamin und 7,7 ng/ml THC auf. Nach Auffassung der Strafrichterin war der Angeklagte aufgrund des Drogeneinflusses fahruntüchtig. Er war, so die weitere Urteilsdarstellung, unkonzentriert und wies Gleichgewichtsstörungen auf. Seine Pupillen konnten nicht mehr angemessen auf Lichteinwirkung reagieren. Seine drogenbedingte Unfähigkeit, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, hätte er bei entsprechender Anstrengung erkennen können.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

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II. Das als Sprungrevision statthafte (§ 335 Abs. 1 StPO), form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, da die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu wie folgt Stellung genommen:

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„Die vom Amtsgericht festgestellten Beweisanzeichen sind nicht genügend aussagekräftig, um die Annahme der Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen.

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Da anders als beim Alkoholkonsum eine „absolute“ Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum allein aufgrund des Wirkstoffspiegels im Blut nach dem Stand der Wissenschaft nicht zu begründen ist, bedarf es für den Nachweis der „relativen“ Fahruntüchtigkeit außer dem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (BGHSt 44, 219, 221, 225). Zwar können die Anforderungen an Art und Ausfallerscheinungen um so geringer sein, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration im Blut ist; angesichts der erheblichen inter- als auch intraindividuellen Wirkungsunterschiede müssten dann aber die Urteilsgründe ergeben, dass die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis- Konzentrations- Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch“ anzusehen sind (BGH, a.a.O.).

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Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen in Fahrfehlern ausgewirkt haben; unter Umständen können auch Auffälligkeiten im Verhalten in der Anhaltesituation genügen, die konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (BGH, a.a.O., S. 225, 226). So teilt der Bundesgerichtshof mit, er habe eine Verurteilung nach § 316 StGB in einem Fall „folgenloser“ Fahrt unter dem Einfluss von Rauschdrogen (Haschisch, Heroin und Kodein) bestätigt, in dem der damalige Angeklagte der Polizei nicht durch Fahrfehler aufgefallen war, aber nach dem Anhalten erhebliche Auffälligkeiten (stark benommener, apathischer Eindruck, Mühe bei der Beantwortung von Fragen, lallende, verwaschene Aussprache, leicht unsicherer Gang) gezeigt hatte, die nach den Ausführungen des Sachverständigen auf den erheblichen Rauschmittelkonsum beruhten (BGH, a.a.O., S. 226).

9

Auch die Feststellung einer bloßen Pupillenveränderung - ohne Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit - ist nicht genügend (BHG, a.a.O., S. 227; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2002, 17, 18). Es bedarf der Prüfung, wie sich die Sehbehinderung konkret beim Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat (BGH, a.a.O., S. 227). In diesem Zusammenhang ist auch zu erörtern, ob und inwieweit der Angeklagte unter Umständen aufgrund seiner Drogengewöhnung in der Lage war, die Sehbehinderung zu kompensieren. Ohne dahingehende Feststellungen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Drogenkonsum zur Tatzeit etwa infolge erheblicher Toleranzbildung nicht zu psycho-physischen Beeinträchtigungen geführt hat, die seine Fahrtüchtigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 316 StGB aufgehoben haben (BGH, a.a.O., S. 227, 228).

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Der Befund, dass bei der polizeilichen Kontrolle dem Angeklagten „verzögertes Aufnahmevermögen“ (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.) oder „zögerliche Reaktion“ (OLG Zweibrücken, StV 2003, 624) bescheinigt wurde, reicht nicht aus.

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Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht lediglich - nicht aussagekräftige - geringere Ausfallerscheinungen (Unkonzentriertheit, Gleichgewichtsstörungen, Pupillenveränderung) festgestellt.“

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Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat schließt sich ihnen an.

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Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO).

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Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Es ist nicht auszuschließen, dass der neue Tatrichter, insbesondere zur Frage drogenbedingter Seh- und Gleichgewichtsstörungen, zu näheren Erkenntnissen gelangt. Allerdings sollte er zunächst unter Hinzuziehung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen die Wirkstoffkonzentration im Blut des Angeklagten bewerten und sich über deren spezifische Auswirkungen vergewissern. Denn erst auf dieser Grundlage wird sich die Aussagekraft etwaiger Ausfallerscheinungen in Bezug auf eine drogenbedingte Beein-trächtigung der Fahreignung beurteilen lassen (vgl. auch OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 149, 150).

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Sollten auch die neu zu treffenden Feststellungen nicht ausreichen, eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 316 StGB zu begründen, wird die Tat unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen sein (§§ 82 Abs. 1, 45, 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG, 24 a Abs. 2 StVG).

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