Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 VA 1/05
Tenor
I. Der Antrag des Beteiligten zu 1), das Amtsgericht A…. unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2005 zu verpflichten, ihn in die Liste der Bewerber um das Amt als Zwangsverwalter aufzunehmen, wird als unzulässig verworfen.
II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Beteiligte zu 1) ist zugelassener Rechtsanwalt mit Sitz in K. Unter dem 3. September 2004 bewarb er sich unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00, 1086/01 (NJW 2004, 2725 ff.) zur Vorauswahl bei der Insolvenzverwalterbestellung bei dem Amtsgericht A. mit dem Antrag um Aufnahme in die „Zwangsverwalterliste“ und Berücksichtigung bei der Bestellung von Zwangsverwaltern. Er wies darauf hin, dass er seit dem Jahre 1987 schwerpunktmäßig bei verschiedenen Amtsgerichten als Zwangsverwalter tätig sei. Das Amtsgericht forderte ihn auf, aussagekräftige Bewerbungsunterlagen einzureichen. Nachdem der Beteiligte zu 1) nur einzelne ergänzende Bemerkungen zu seiner bisherigen Tätigkeit als Zwangsverwalter anbrachte, legte ihm das Amtsgericht ergänzende Fragen vor und bat um den Nachweis einer ausreichenden Versicherung, die Offenlegung seiner Büroausstattung, das Einverständnis mit der Einholung von Auskünften bei Behörden, Gerichten und Banken. Hierauf reagierte der Beteiligte zu 1) zuerst ablehnend und sah in den Fragen und Auflagen eine Verletzung der Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Einen Teil der Fragen und Auflagen hielt er im Übrigen für unerheblich. Nachdem das Amtsgericht auf Erledigung beharrte, teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass er die anwaltsübliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, aber eine besondere Haftpflichtversicherung für Zwangsverwaltersachen nicht erforderlich sei. Vom Vorhandensein einer ausreichenden Bürostruktur sei bei einem langjährig berufstätigen Rechtsanwalt auszugehen. Das Einverständnis mit der Erteilung von Auskünften werde erteilt. Eine Musterakte könne aus Datenschutzgründen nicht vorgelegt werden. Derzeit würden von ihm 17 Zwangsverwaltungssachen betreut. Auf schnelle und unmittelbare Erreichbarkeit als Rechtsanwalt, der seinen Sitz nicht am Gerichtsort und am Ort des Verwaltungsobjekts habe, komme es entgegen der diesbezüglichen Fragestellung des Amtsgerichts nicht an. Das Amtsgericht befragte daraufhin die in Zwangsversteigerungssachen tätigen Rechtspfleger der Amtsgerichte K. und K. sowie die Volksbank L. danach, ob Erfahrungen mit der Zwangsverwaltertätigkeit des Beteiligten zu 1) vorlägen. Vom Amtsgericht R. wurden Informationen über ein dortiges - erfolglos gebliebenes - Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren eingeholt, das der Beteiligte zu 1) gegen den zuständigen Rechtspfleger angestrengt hatte; dort hatte der zuständige Rechtspfleger insbesondere die erhebliche Unübersichtlichkeit der Kontoführung und der Abrechnung durch den Beteiligten zu 1) als Zwangsverwalter bemängelt, ferner die Geltendmachung überhöhter Auslagenforderungen durch ihn und seine als Pflichtverstoß eingeschätzte Nichtteilnahme an Terminen, wie etwa einer Wohnungseigentümerversammlung. Nachdem die Anfragen des Amtsgerichts A. bei anderen Gerichten und bei der Volksbank L. keine aussagekräftigen Antworten ergaben, lud der zuständige Rechtspfleger den Beteiligten zu 1) zu einer ausführlichen Besprechung, um sich ein Bild von dessen „Person“ und von seinem „Leistungsprofil“ zu machen. Er bat zugleich darum, genügend Zeit hierfür einzuplanen. Bei dem Termin wurden dem Beteiligten zu 1) mit dessen Einverständnis Fragen zum Tätigkeitsfeld des Zwangsverwalters gestellt und die Resultate stichwortartig festgehalten.
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Auf dieser Grundlage lehnte das Amtsgericht A. durch Beschluss der zuständigen Rechtspfleger vom 17. Januar 2005 - 375 E 2/04 - den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Zwangsverwalter ab. Es führte aus, dass das Bild der Tätigkeit des Zwangsverwalters sich vom Berufsbild des Insolvenzverwalters im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterscheide, weil die Tätigkeit als Zwangsverwalter, anders als diejenige als Insolvenzverwalter, von Rechtsanwälten immer noch weitgehend nur neben anderen Tätigkeiten betrieben werde. Deshalb sei zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorauswahl bei der Insolvenzverwalterbestellung überhaupt auf die Tätigkeit als Zwangsverwalter zu übertragen sei. Vorsorglich habe das Amtsgericht aber auch insoweit ein Anforderungsprofil konzipiert, das - zum Teil aufgrund von § 1 ZwVwV - folgende Kriterien umfasse: natürliche Person, Nachweis einer Versicherung über 500.000 Euro, Offenlegung der Büroausstattung und Bürostruktur, Erfahrungen und Referenzen, Einverständnis mit der Einholung von Auskünften bei Gerichten, Behörden und Banken, Vorlage einer Musterakte, Rechtskenntnisse im Vollstreckungs-, Miet- und Steuerrecht, Haltung zu Mehrkosten durch Ortsferne, Erreichbarkeit bei Ortsfremdheit, Gewähr für richtige und zeitnahe Auftragsbearbeitung und persönliche Bearbeitung in Kernbereichen, Zuverlässigkeit und persönliche Integrität sowie mündliche Vorstellung. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Eignungsprüfung vorausgesetzt und die genannten Auswahlkriterien und Prüfungspunkte seien auch in der Literatur bereits diskutiert worden. Der Beteiligte zu 1) habe den Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung nicht erbracht; die allgemeine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte reiche mit einer Deckungssumme von 250.000 Euro nicht aus, weil § 1 Abs. 4 ZwVwV eine solche von 500.000 Euro voraussetze. Zur Büroausstattung und -organisation habe der Beteiligte zu 1) keine Angaben gemacht. Die Befragung anderer Gerichte habe wenig aussagekräftige Informationen erbracht, außer, dass der Beteiligte zu 1) wegen fachlicher Mängel bei dem Amtsgericht R. seit dem Jahre 2001 nicht mehr als Zwangsverwalter eingesetzt werde. Die Vorlage einer - gegebenenfalls anonymisierten - Musterakte habe der Beteiligte zu 1) verweigert. Auf schnelle Erreichbarkeit komme es nach seiner Auffassung nicht an, doch sei dieser Standpunkt unzutreffend. Seine Rechtskenntnisse seien nach dem Ergebnis der mündlichen Vorstellung lückenhaft. Sein Vorbringen zu früheren Bewerbungen sei zweifelhaft und unbelegt. Die Angaben zur schwerpunktmäßigen Tätigkeit als Zwangsverwalter stünden im Widerspruch zur Begründung für den Nichtabschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung mit Hinweis darauf, dass dies bei einer nur gelegentlichen Tätigkeit als Zwangsverwalter nicht erforderlich sei.
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Gegen diesen ihm am 25. Januar 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seinem am 22. Februar 2005 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Damit macht er geltend, ein zugelassener Rechtsanwalt müsse generell als geeignet gelten, das Amt als Zwangsverwalter auszuüben. Bei einer längere Zeit praktizierten Anwaltstätigkeit müsse auch davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Büroausstattung und Büroorganisation vorhanden sei. Die Befragung der anderen Amtsgerichte habe ergeben, dass dort keine Gründe bekannt seien, die gegen seine Bestellung zum Zwangsverwalter sprechen würden. Soweit das Amtsgericht R. nachteilige Informationen mitgeteilt habe, sei deren Verwertung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit abzulehnen; dort gehe es nur darum ihn persönlich zu diffamieren. Schon aufgrund der genannten Umstände und Faktoren hätte das Amtsgericht ihn in die Vorauswahlliste für Zwangsverwalter aufnehmen müssen. Die weiteren Anforderungen des Amtsgerichts A. seien in eigener Rechtsvollkommenheit aufgestellt worden und dienten nur dazu, seinen Anspruch auf eine „faire Chance“ zu vereiteln. Die Zwangsverwalterverordnung könne nicht zur Erstellung bestimmter Auswahlkriterien herangezogen werden, weil sie allein den Zweck verfolge, Amtshaftungsansprüchen vorzubeugen. Über die Eigenschaft des Termins vom 14. Januar 2005 als Prüfungstermin sei er mit dem Inhalt des Ladungsschreibens bewusst hinweggetäuscht worden. Die mehr als einstündige Prüfung habe nur dazu gedient, ihn vorzuführen. da ein Noten- und Beurteilungsschema fehle, sei auch das Ergebnis der Prüfung nicht nachvollziehbar. Im Termin sei ihm auch das rechtliche Gehör zu den Auskünften verwehrt worden. Die Ausführungen im angegriffenen Beschluss zu seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Integrität seien „unverschämt, arrogant und anmaßend“. Ein Widerspruch in seinen Angaben zum Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege nicht vor; jeder Rechtsanwalt habe - je nach Fallaufkommen - wechselnde Tätigkeitsschwerpunkte. Der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung sei nicht schon im Vorauswahlverfahren erforderlich; das könne bei der Verwalterbestellung nachgeholt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe schließlich auch die Ortsabwesenheit nicht als Hindernis für die Bestellung angesehen.
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Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn in die Liste der Zwangsverwalter bei dem Amtsgericht A. aufzunehmen.
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Die Rechtspfleger bei dem Amtsgericht A. haben zur Antragsschrift des Beteiligten zu 1) Stellung genommen. Sie verweisen darauf, dass alle Bewerber gleich behandelt würden. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien Bewerber durch Übertragung eines kleineren Verwalterauftrags getestet worden, danach sei ein formalisiertes Vorauswahlverfahren entwickelt und praktiziert worden. Ein Automatismus der Aufnahme von Rechtsanwälten in die Vorauswahlliste bestehe nicht. Der Termin vom 14. Januar 2005 habe der Prüfung der Eignungskriterien gedient; darauf sei mit der Formulierung im Ladungstext ausreichend aufmerksam gemacht worden. Ein Examen sei nicht durchgeführt worden; Noten seien nicht vergeben worden. Die gestellten Fragen hätten allgemeine Aspekte der praktischen Zwangsverwaltertätigkeit betroffen. Zudem sei dies nur ein Aspekt von mehreren in der angegriffenen Entscheidung. Da der Beteiligte zu 1) bereits Zwangsverwaltungen bearbeite, müsse die von § 1 ZwVwV geforderte Haftpflichtversicherung bereits bestehen; sein Hinweis auf die Möglichkeit des späteren Versicherungsnachweises gehe daher fehl. Eine Vermutung für das Vorhandensein einer ausreichenden Büroausstattung und Büroorganisation bestehe nicht. Der Vorwurf, die Rechtspfleger der Amtsgerichte A. und R. hätten beim Informationsaustausch „gemauschelt“, um den Beteiligten zu 1) zu benachteiligen, werde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) habe sein Einverständnis mit der Einholung von Auskünften erklärt. Die Ergebnisse seien ihm mitgeteilt worden. Entgegen seiner Annahme sei die größere oder geringere Ortsnähe und Erreichbarkeit durchaus ein taugliches Auswahlkriterium.
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Der Beteiligte zu 1) hat auf die Äußerung der Rechtspfleger erwidert. Er meint, die Ergebnisse der Einholung von Auskünften seien ihm ungefragt offenzulegen gewesen. Seine bisherige Tätigkeit als Zwangsverwalter sei nicht erörtert worden. Größere Ortsnähe und Ortskenntnis spiele nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Rolle. Die weitere Argumentation der Rechtspfleger sei „abwegig“.
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II. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt zumindest an der notwendigen Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1) gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG.
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1. Der Senat teilt zunächst bereits die Bedenken des Amtsgerichts A. dagegen, dass die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorauswahl bei der Insolvenzverwalterbestellung (BVerfG NJW 2004, 2725 ff.) auf die Bestellung von Zwangsverwaltern zu übertragen sind. Ein eigenständiges Berufsbild des Zwangsverwalters ist, anders als bei der regelmäßig durch Rechtsanwälte wahrgenommenen Tätigkeit als Insolvenzverwalter, nicht festzustellen. Das gilt namentlich mit Blick auf das unterschiedliche Anforderungsprofil, das dazu führt, dass vermehrt namentlich von Gläubigerbanken auch „Institutsverwalter“, die nicht Rechtsanwälte sein müssen, eingesetzt werden. Fehlt es an einem neu geprägten Berufsbild, dann ist der Maßstab aus Art. 12 Abs. 1 GG hier nicht bestimmend. Das Erfordernis eines rechtlich zumindest teilverbindlichen Vorauswahlverfahrens, das zu Entscheidungen führen könnte, die nach Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zur Annahme der gerichtlichen Überprüfbarkeit im Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG führen müsste, besteht dann hier im Allgemeinen nicht.
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2. Allerdings kann sich aus der Praxis des Amtsgerichts A., das ein Vorauswahlverfahren nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Insolvenzverwalterbestellung (NJW 2004, 2725 ff.) tatsächlich betreibt, eine Selbstbindung ergeben, die nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilen ist. Daraus mag sich ein Anfechtungsgegenstand ergeben, der im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zur Überprüfung gestellt werden könnte. Ob diesem Ansatz zu folgen ist, kann offen bleiben. Es fehlt auch dann jedenfalls an der Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1). § 24 Abs. 1 EGGVG setzt voraus, dass der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Vorauszusetzen ist also das Bestehen eines subjektiven Rechts des Antragstellers, der nur antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines substantiierten Vortrags die konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist und einen Verpflichtungsanspruch gegen den Antragsgegner hat (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 1). Eine solche Möglichkeit ist vom Beteiligten zu 1) nicht substantiiert dargelegt worden. Dass andere Bewerber im Vorauswahlverfahren - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, derentwegen das Amtsgericht seine Praxis geändert hat - anders behandelt wurden, ist von ihm nicht ernsthaft behauptet worden. Der Beteiligte zu 1) verkennt sodann auch seine Mitwirkungsobliegenheiten im Vorauswahlverfahren, die er in einer Reihe von Punkten nicht erfüllt hat. Bei dieser Sachlage kann er sich auch nicht auf Prozessgrundrechte berufen. Erst recht fehlt ein Antragsvorbringen, das die Möglichkeit eröffnen könnte, einen Verpflichtungsanspruch des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) zu begründen. Ein Bewerber hat auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Insolvenzverwalterbestellung keinen unbedingten Anspruch auf Einbeziehung in die Vorauswahlliste, sondern nur einen Anspruch auf willkürfreie Entscheidung. Für Willkür fehlt erst recht ein ausreichender Sachvortrag. Aber auch schon für schlichte Rechtsfehler, die (nur) einen Anfechtungsgrund gegenüber der angegriffenen Entscheidung ergeben könnten, ist nicht genug dargetan.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig (BVerfGE 101, 397, 404 f.). Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt aber auch das Recht auf ein faires Verfahren. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne deshalb ebenfalls nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, Kenntnis erhält und Gelegenheit hat, sich zu dazu zu äußern (BVerfGE 101, 397, 405). Dass das Amtsgericht A. hiergegen verstoßen hätte, ist nicht hinreichend dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Verfahrensfairness liegt zudem nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung auf der fehlenden Mitteilung eines Umstands an den Betroffenen beruhen kann. Eine zulässige Beanstandung setzt deshalb voraus, dass der Betroffene darlegt, was er im Falle einer gesonderten Anhörung vor Erlass der angegriffenen Entscheidung vorgetragen hätte. Daran fehlt es. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren hat der Beteiligte zu 1) nur - ins Blaue hinein - eine „Mauschelei“ der Rechtspfleger behauptet und der Verwertung der Informationen aus dem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren bei dem Amtsgericht R. widersprochen. Damit ist aber bereits die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht hinreichend vorgetragen worden. Denn der Beteiligte zu 1) hatte der Einholung von Informationen zugestimmt, so dass ein rechtliches Hindernis für die Verwertung der auf dieser Grundlage tatsächlich eingeholten Informationen nicht ersichtlich ist. Auf die Bedeutung seines Einverständnisses mit der Einholung von Informationen geht der Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang in seiner Antragsbegründung nicht ein. Dem im Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf mangelhafter Aufgabenerfüllung durch unklare Kontenführung, nicht nachvollziehbare Abrechnungen, schleppende Reaktion auf gerichtliche Rückfragen, Nichtwahrnehmung von Terminen usw. ist er im Übrigen ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.
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b) Auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung ist nicht substantiiert dargelegt worden. Der Beteiligte zu 1) geht im Kern davon aus, dass ein Rechtsanwalt stets zur Ausübung des Amtes als Zwangsverwalter geeignet sei und deshalb mehr oder weniger automatisch in die Vorauswahlliste einzubeziehen sei. Das trifft offensichtlich nicht zu. Ein Vorauswahlverfahren wäre andernfalls weithin entbehrlich.
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c) Schließlich setzt sich die Antragsbegründung nicht mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander, so dass auch insoweit ein Vorbringen, dem die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beteiligten zu 1) zu entnehmen wäre, fehlt (vgl. ebenso zur rechtsähnlichen Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG NVwZ 1998, 949; Beschluss vom 14. September 2001 - 2 BvR 1275/01).
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Das Amtsgericht hat zu Recht auf das Fehlen einer hinreichenden Haftpflichtversicherung hingewiesen. Die Tatsache hat der Beteiligte zu 1) nicht einmal in Abrede gestellt, aber diese Voraussetzung ganz oder jedenfalls vorläufig im Vorauswahlverfahren für entbehrlich erachtet. Das trifft indes bereits nach der Gesetzeslage nicht zu. Das Kriterium ist mit hinreichender Klarheit aus § 1 Abs. 4 ZwVwV zu entnehmen. Das Antragsvorbringen des Beteiligten zu 1) deutet den Zweck der Zwangsverwalterverordnung und insbesondere deren Regelung über die „Stellung“ des Zwangsverwalters (§ 1 ZwVwV) falsch. Darin geht es keineswegs nur um eine Regelung, die Amtshaftungsansprüchen vorbeugen soll. Nichts spricht für eine solche Deutung (vgl. BR-Drucks. 842/03 S. 8 ff.), die vom Beteiligten zu 1) auch nicht erläutert wird. Nach § 1 Abs. 4 ZwVwV ist der Zwangsverwalter zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500.000 Euro verpflichtet; im Einzelfall kann sogar mehr verlangt werden (BR-Drucks. 842/03 S. 10). Diese ausdrückliche Verpflichtung durch den Vorordnungsgeber zur Voraussetzung im Vorauswahlverfahren zu machen, ist sachgerecht. Soll auf die Vorauswahl ad hoc eine Bestellung zum Zwangsverwalter erfolgen, dann kann der Nachweis der genügenden Haftpflichtversicherung bereits im Vorauswahlverfahren erfolgen; denn der Sinn des Vorauswahlverfahrens besteht gerade darin, die vorab allgemein zu klärenden Aspekte zu erfassen. Dem Hinweis des Amtsgerichts, dass der Beteiligte zu 1) bereits bei anderen Gerichten als Zwangsverwalter tätig sei, aber gleichwohl die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht nachweise, ist der Beteiligte zu 1) auch nicht entgegengetreten. Damit ist ein tragender Grund der angegriffenen Entscheidung nicht in einer Weise von dem Beteiligten zu 1) in Abrede gestellt worden, die zur Darlegung einer Antragbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG erforderlich gewesen wäre.
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Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) zur Frage der Büroausstattung und Büroorganisation. Diese Frage hat er nicht beantwortet und sich im Kern allein darauf berufen, aufgrund seiner langjährigen Anwaltszulassung und Zwangsverwaltertätigkeit müsse unterstellt werden, dass er über hinreichende personelle und sächliche Mittel verfüge, um die Verwaltertätigkeit wahrzunehmen. Damit hat der Beteiligte zu 1) seine Mitwirkungsobliegenheiten im Vorauswahlverfahren verkannt. Er kann nicht einerseits Berücksichtigung unter den Konkurrenten im Vorauswahlverfahren verlangen, andererseits die Informationen, die vom Amtsgericht aus sachgerechten Gründen für erforderlich gehalten werden, verweigern.
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Die Behauptung des Beteiligten zu 1), Ortsferne oder Ortsnähe seien keine sachgerechten Auswahlkriterien, bleibt ohne Begründung. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2725, 2727) geht fehl. Gesichtspunkte größerer Ortsnähe und -kenntnis sind dort als ein zu Unrecht in der fachgerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigter Aspekt bezeichnet worden. Damit ist dieser Aspekt als beachtlich anerkannt worden. Auch sonst wird das Kriterium der raschen Erreichbarkeit für das Vollstreckungsgericht und für die Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens bei der Auswahl unter mehreren Konkurrenten für sachgerecht gehalten (vgl. für die Insolvenzverwalterbestellung Senat, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 12 VA 1/04). Warum das hier nicht zutreffen soll, hat der Beteiligte zu 1) nicht dargelegt.
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Dass ein widersprüchliches Vorbringen des Beteiligten zu 1) zum Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit je nach dem Vortragszusammenhang (Erfahrungen mit der Zwangsverwaltertätigkeit oder Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 4 ZwVwV) vorliegt, hat er nicht plausibel dementiert.
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Der Vorwurf des Beteiligten zu 1) gegenüber den Rechtspflegern, sie hätten ihn - bewusst - über die Absicht der Durchführung einer examensmäßigen Prüfung getäuscht, ist verfehlt. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Inhalt des Ladungsschreibens. Damit setzt sich das Antragsvorbringen nicht sachgerecht auseinander.
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Die weitere Bemerkung des Beteiligten zu 1), die Ausführungen im angegriffenen Beschluss zu seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Integrität seien „unverschämt, arrogant und anmaßend“, liegt ebenfalls ersichtlich neben der Sache.
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3.) Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Begehren des Antragstellers auch in der Sache unbegründet wäre, wenn man -entgegen der Auffassung des Senates- den Antrag des Betroffenen als zulässig ansehen würde.
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III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 Abs. 1 KostO. Mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers hält der Senat den festgesetzten Betrag von 10.000 Euro für angemessen.
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