Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - (1) Ausl. -III- 15/05

Tenor

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

1

Mit Europäischem Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance in Grasse vom 23. März 2005 ersucht die Republik Frankreich um die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer dreijährigen Gefängnisstrafe aus dem Versäumnisurteil des bezeichneten Gerichts vom 1. Dezember 2004 (Az.: 4400/04).

2

Mit Beschluß vom 21. April 2005, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat in Anwendung der §§ 15, 78 f. IRG Auslieferungshaft angeordnet (die nicht vollzogen wird, weil sich der Verfolgte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 12. April 2005 in Untersuchungshaft befindet).

3

Mit Urteil vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04) hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom 21. Juli 2004 – und damit die §§ 78 f. IRG – für nichtig erklärt. Dies hat zur Folge, daß noch nicht erledigte Auslieferungsersuchen nach der Rechtslage zu behandeln sind, die bis zum 21. Juli 2004 normiert war.

4

Auch danach ist die Anordnung von Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG zulässig und geboten.

5

Der über ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung im Sinne des Art. 16 EuAlÜbk hinausgehende Europäische Haftbefehl ist entsprechend der Intention der ausstellenden französischen Behörde als Auslieferungsersuchen im Sinne des Art. 12 EuAlÜbk anzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß die nach Abs. 2 dieser Norm notwendigen Dokumente noch nicht vorliegen. Die französischen Behörden konnten im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Umsetzung des RbEuHb durch den deutschen Gesetzgeber davon ausgehen, daß sie keine weiteren Unterlagen beibringen müssen.

6

Der Senat ist der Auffassung, daß allein diese Sachbehandlung der Situation gerecht wird, die durch die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Art und Weise der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch den deutschen Gesetzgeber entstanden ist. Dem ersuchenden Staat ist deshalb Gelegenheit zu geben, sein nach der bisherigen deutschen Rechtslage ordnungsgemäß übermitteltes Begehren um die nunmehr erforderlich gewordenen Unterlagen zu ergänzen (Art. 13 EuAlÜbk). Notwendig sind auch ergänzende Erklärungen (oder Erläuterungen zur Rechtslage in Frankreich) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des 2. ZP- EuAlÜbk.

7

Daß der Verfolgte in seiner richterlichen Anhörung vom 12. April 2005 die Begehung der abgeurteilten Taten bestritten hat, ist nach wie vor ohne Bedeutung. Eine Überprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils auf seine materielle und formelle Richtigkeit findet im Auslieferungsverfahren auch nach „altem Recht“ nicht statt. Besondere Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG, die vorliegend Anlaß gäben, davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

8

Aus den im Beschluß vom 21. April 2005 dargelegten Gründen ist weiterhin Fluchtgefahr zu bejahen.

9

Gemäß § 26 IRG wird der Senat über die Haftfortdauer entscheiden, wenn sich der Verfolgte 2 Monate in Auslieferungshaft befunden haben wird.

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