Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 661/05
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 11.8.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.979,09 Euro.
Gründe
- 1
Die zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
- 2
Die Beschwerde hat insofern recht, als die geltend gemachten Kopiekosten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Verhältnis der Beklagten zu ihren Prozessbevollmächtigten angefallen sein können und dann nicht durch die Prozessgebühr abgegolten sind. Die Rechtspflegerin hat die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (JurBüro 2003, 246) missverstanden. Dass die Kosten entstanden sind, bedeutet aber nicht, dass sie auch erstattungsfähig sind.
- 3
Die Fertigung der Ablichtungen muss zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gerade durch den Rechtsanwalt notwendig gewesen sein (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass die Anfertigung auf billigere Weise entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war (Gerold/Schmidt/v.Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 27, RN 19).
- 4
Mit Schriftsatz vom 23.3.2005 haben die Klägervertreter zu recht darauf hingewiesen, dass es seitens der Beklagtenvertreter ausreichte, den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter (Verwalter und Beklagten zu 1) entsprechend zu informieren und es diesem zu überlassen, auf welche Weise er seinerseits die Mitglieder der Gemeinschaft unterrichtete -z.B. mündlich auf einer Versammlung, durch eine kurze schriftliche Darstellung des Sachverhalts oder von ihm gefertigte Kopien. Die Herstellung von mehr als 40.000 Kopien durch die Prozessbevollmächtigten zum Preis von fast 5.000 Euro war weder notwendig noch zweckmäßig.
- 5
Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Referenzen
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