Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 VAs 10/05

Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird festgestellt, dass der Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 4. März 2005 rechtswidrig war.

Kosten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben. Die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten sind aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

1

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Antragsteller am 23. November 2004 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Zur Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe lud die Staatsanwaltschaft Koblenz den Verurteilten mit Anschreiben vom 10. Januar und 24. Februar 2005 zum Strafantritt in der JVA Koblenz. Beide Ladungen waren an die letztbekannte Anschrift des Verurteilten „H…straße .., ….. A…“ gerichtet. Eine Reaktion auf die beiden Ladungen erfolgte indes nicht; da die Ladungen formlos erfolgt waren, gelangten sie auch nicht in den Rücklauf.

2

Zuvor hatte das Amtsgericht Koblenz versucht, in der den Verurteilten betreffenden Bewährungssache 25 BRs 125/01, in der der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt worden war, Zustellungen an den Verurteilten unter der vorgenannten Anschrift zu bewirken, die er bei seiner Entlassung aus der Strafhaft nach der Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung angegeben hatte. Die Zustellungsurkunde wurde jedoch von dem Postzusteller an das Amtsgericht Koblenz zurückgesandt mit der Bemerkung, die Zustellung sei nicht möglich gewesen, da der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht angetroffen worden sei. Das Haus wirke unbewohnt und der Adressat sei nach Aussage einer Nachbarin seit ca. 1 Jahr dort nicht mehr gesehen worden. Daraufhin veranlasste das Amtsgericht eine Meldeanfrage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Z..., die von dieser mit der Melderegisterauskunft vom 3. Januar 2005 dahingehend beantwortet wurde, dass der Gesuchte für die Anschrift „H…straße .., ….. A…“ gemeldet und Eigentümer des Anwesens sei, jedoch sei nicht bekannt, wo er sich zur Zeit aufhalte. Daraufhin leitete das Amtsgericht Ablichtungen der letztgenannten Melderegisterauskunft und der vorgenannten Zustellungsurkunde der Staatsanwaltschaft zu, bei der sie als Blatt 18 und 19 zum Vollstreckungsheft des vorliegenden Verfahrens genommen wurden. Unter dem 4. März 2005 erließ die Staatsanwaltschaft gegen den Verurteilten Vollstreckungshaftbefehl gemäß § 457 Abs. 2, in dem allerdings der Haftgrund (entgegen § 33 Abs. 4 Nr. 4 Strafvollstreckungsordnung) nicht angegeben war. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Verurteilte am 29. März 2005 in seiner zwischenzeitlich bezogenen Wohnung im Hause seiner Mutter in der H…straße .. in ….. R… festgenommen und der JVA Koblenz zugeführt.

3

Mit Schreiben vom 12. Juni und 29. Juni 2005 bat der Verurteilte um Überprüfung des „Herganges seiner Festnahme“, wobei er geltend machte, er sei „ohne Stellungsbefehl“ verhaftet worden. Im Schreiben vom 29. Juni 2005 brachte er vor, er habe die Wohnung in R… unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Dezember 2004 bezogen und sich unter dieser Anschrift auch polizeilich gemeldet. Außerdem habe er seinem Bewährungshelfer die neue Anschrift mitgeteilt und sie auch seinem Rechtsanwalt bekannt gegeben. Darüber hinaus sei sie auch dem Amtsgericht S… und der Polizeiinspektion B… bekannt gewesen da zwei Polizeibeamte ihn noch am Vortag seiner Festnahme in einer Verkehrssache aufgesucht hätten. Abgesehen davon habe er sich aufgrund einer ihm im Bewährungsbeschluss erteilten Meldeauflage einmal wöchentlich bei der Polizeiinspektion B… melden müssen, so dass den Beamten seine Anschrift in R... bekannt gewesen sei. Er sei niemals flüchtig gewesen (Bl. 72 VH).

4

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2005 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Verurteilten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG gestellt, mit dem er die Feststellung erstrebt, dass die Verhaftung seines Mandanten am 29. März 2005 in R... rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung wird – unter Wiederholung der vorbezeichneten Angaben des Verurteilten – hervorgehoben, dass der Verurteilte sich unter der Anschrift „H…straße .., ….. R...“ ordnungsgemäß polizeilich angemeldet und diese Anschrift auch seinem Bewährungshelfer K... sowie dem Amtsgericht St. Goar (im Rahmen des Verfahrens 2010 Js 42770/04 jug. – 2 Ls) mitgeteilt habe. Zudem habe er sich aufgrund der ihm von dem Amtsgericht St. Goar in dem vorliegend genannten Verfahren erteilten Meldeauflage wöchentlich einmal bei der Polizeiinspektion B... gemeldet. Er sei zu keinem Zeitpunkt flüchtig gewesen. Die an seine frühere Anschrift in A... gerichtete Ladung zum Strafantritt habe er nicht erhalten. Das könne ihm jedoch nicht angelastet werden, da er zum Zeitpunkt der Zusendung der Ladungen bereits in R... ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei.

5

Die Angaben des Verurteilten zu seinem Wohnungswechsel nach R... werden durch den Akteninhalt bestätigt. Nach der eingeholten EWOIS-Auskunft vom 13. September 2005 hat er sich am 6. Januar 2005 in A... abgemeldet und zugleich in R..., H…straße .. angemeldet (Blatt 128, 129 VH).

6

Bei der aufgezeigten Sachlage war dem Antrag des Verurteilten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Verhaftung aufgrund des in Rede stehenden Vollstreckungshaftbefehls zu entsprechen.

7

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG ist statthaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 457, Rdn 16 m. w. N.).

8

Der Antrag ist auch zulässig, obwohl das grundsätzlich vorgeschriebene Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG nicht durchgeführt worden ist. Ist die Erledigung – wie vorliegend – schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, entfällt nach herrschender Rechtsansicht das Erfordernis des Verfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 28 EGGVG, Rdn 5 m. Rechtsprechungshinweisen; Karlsruher Kommentar-Kissel, 4. Aufl., § 28 EGGVG, Rdn. 17 m. w. N.).

9

Der Verurteilte hat an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Verhaftung auch ein berechtigtes Interesse, da er in dem Antragsschriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (persönliche Freiheit) durch den Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls schlüssig vorgetragen hat (vgl. hierzu OLG Hamburg in StV 00, 518; OLG Celle NStZ-RR 03, 177).

10

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

11

Die Voraussetzungen für den Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2005 lagen nicht vor. Die Ladungen zum Strafantritt vom 10. Januar und 24. Februar 2005, die formlos an die letzte bekannte Anschrift des Verurteilten übersandt worden waren, sind diesem nicht zugegangen. Dies ist ihm jedoch nicht anzulasten, da er sich bereits am 6. Januar 2005 - mithin vor der Übersendung der Ladungen  zum Strafantritt – in A... ordnungsgemäß abgemeldet und in R... angemeldet hatte. An dem Nichtzugang der Strafantrittsladungen trifft die Staatsanwaltschaft ein Verschulden; denn wenn sie nicht auf die Melderegisterauskunft der Verbandsgemeindeverwaltung Zell vom 3. Januar 2005 zurückgegriffen, sondern eine solche Auskunft zeitnah vor Erlass des Vollstreckungshaftbefehls eingeholt hätte, wäre ihr aufgefallen, dass die an die alte Anschrift des Verurteilten gerichteten Strafantrittsladungen nicht wirksam waren und auch kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass der Verurteilte flüchtig war oder sich verborgen hielt. Der Vollstreckungshaftbefehl hätte unter diesen Umständen nicht erlassen und erst recht nicht vollzogen werden dürfen, so dass nicht mehr ins Gewicht fällt, dass er inhaltlich den Anforderungen des § 33 Abs. 4 Strafvollstreckungsordnung nicht entsprochen hat. Hiernach war auf den Antrag des Verurteilten festzustellen, dass seine Verhaftung aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2005 rechtswidrig war.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1 EGGVG, 16 Abs.1 S. 1 KostO ( vgl.auch: KK-Kissel, StPO, 4. Aufl., § 30 EGGVG, Rdn. 2 ).

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