Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 713/05
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
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Das Rechtsmittel, das gemäß § 72 GKG nach den bis zum 30. Juni 2004 gültigen Vorschriften behandelt werden muss, ist zulässig (§ 5 Abs.2 S.1 GKG a. F.). Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der streitige Kostenansatz ist zu Recht vorgenommen worden, weil dem Sachverständigen O… ein entsprechender Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Das lässt sich allerdings nicht damit begründen, dass es insoweit zu einer gerichtlichen Festsetzung nach § 16 Abs.1 ZSEG gekommen ist. Denn diese Entscheidung wirkt nicht zu Lasten der Kläger als Kostenschuldner (§ 16 Abs.4 ZSEG). Deshalb muss die Anspruchsberechtigung des Sachverständigen –unabhängig davon- im hiesigen Verfahren erneut geprüft werden. Diese Prüfung führt jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis.
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Die Rüge der Kläger, der Sachverständige sei nicht zu entschädigen, weil er zu verantworten habe, dass seine Tätigkeit wegen Besorgnis der Befangenheit beendet wurde und damit ohne Nutzen gewesen sei, dringt nicht durch. Wird die Arbeit eines Sachverständigen infolge einer gerichtlichen Entscheidung unverwertbar, die ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch gemäß § 406 ZPO für begründet erklärt, hat das nicht ohne weiteres Einfluss auf den Vergütungsanspruch. Vielmehr ist der Verlust der Entschädigung nur dann zu rechtfertigen, wenn die Ablehnungsentscheidung im Hinblick auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen ergeht (Senat JurBüro 1988, 1732 und JurBüro 1990, 733; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22.Aufl., § 3 Rn.14.1). Das ist indessen nicht geschehen.
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Die Ablehnungsentscheidung kam auf den Vorwurf hin zustande, der Sachverständige habe seine Begutachtung kostensteigernd hinausgezögert, indem er bei der Klägerseite wiederholt ein Arrangement angemahnt habe, gleichzeitig der Beklagtenseite Ratschläge gegeben und sich freundschaftlich mit ihr unterhalten. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Sachverständigen mit folgender Begründung von seinem Auftrag entbunden: „Die Kammer ist zwar aufgrund der langjährigen und häufigen Zusammenarbeit mit dem ihr als sehr sachlich, kompetent und stets objektiv tätig bekannten Gutachter davon überzeugt, dass er nicht befangen ist und auch einen solchen Eindruck nicht erwecken wollte. Andererseits ist die hier allein interessierende Frage, ob aus der subjektiven Sicht des Ablehnenden Verhaltensweisen vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung ein Misstrauen rechtfertigen könnten. Das ist hier der Fall, da sich nach dem Ende des Ortstermins ein als doch länger empfundenes Zusammenstehen des Gutachters mit der Gegenpartei, in dem auch Gelächter aufgenommen ist, ergeben hat, mögen die daran Beteiligten auch arglos gehandelt haben.“
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Damit war die gerichtliche Entscheidung, den Sachverständigen zu entpflichten, und der daraus resultierende –zusätzliche- Kostenanfall, gegen den sich die Kläger wenden, nicht durch einen gravierenden Regelverstoß des Sachverständigen veranlasst, sondern erfolgte allein mit Blickrichtung auf die subjektive Warte der Kläger. Ob das Landgericht die Dinge anders beurteilt hätte, wenn die Kläger ihre Kritik an dem Sachverständigen verschärft hätten, wie dies nachträglich im Schriftsatz vom 28. Juli 2005 geschehen ist, ist ohne Belang und im Übrigen auch mehr als zweifelhaft, weil es zum Ausdruck gebracht hat, das neuerliche Vorbringen der Kläger sei nicht glaubhaft gemacht. Dieser Mangel ist auch jetzt noch nicht behoben. Die insoweit mit Schriftsatz vom 14. November 2005 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Kläger sind nämlich sowohl wegen deren Parteistellung (§ 406 Abs. 3 ZPO) als auch deshalb unbeachtlich, weil sie sich in einer Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 28. Juli 2005 erschöpfen (BGH NJW 1988, 2045; BGH NJW 1996, 1682).
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Der Kostenausspruch beruht auf § 5 Abs.6 GKG a. F.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 72 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs.2 S.1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs.1 ZSEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs.4 ZSEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 406 Ablehnung eines Sachverständigen 2x
- NJW 1988, 2045 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1996, 1682 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs.6 GKG 1x (nicht zugeordnet)