Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ws 378/06

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2006 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2005 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit eines Dolmetschers verkündet (§ 268 Abs. 2 StPO). Über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten gegen das Urteil eingelegten Revisionen ist noch nicht entschieden; die Akten liegen derzeit dem Bundesgerichtshof vor.

2

Mit Schreiben vom 24. April 2006 hat der Angeklagte das Landgericht Koblenz um Übersetzung des Urteils und der Revisionsbegründung „vom 05.01.2006“ (gemeint ist – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2006) in die polnische Sprache beantragt.

3

Durch Beschluss vom 28. April 2006 hat der Strafkammervorsitzende diesen Antrag abgelehnt.

4

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde, der durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 16. Mai 2006 unter Hinweis darauf, dass der Angeklagte eine Pflichtverteidigerin habe, über die er mittels eines Dolmetschers seine Rechte ausreichend und sachgerecht wahrnehmen könne, nicht abgeholfen worden ist.

II.

5

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Ein ausländischer Staatsangehöriger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersetzung der schriftlichen Entscheidungsgründe und der Revisionsbegründung, wenn das Urteil in seiner Anwesenheit mündlich verkündet und übersetzt worden ist. Art. 6 Abs. 3 lit. a) MRK gewährt einen Anspruch auf Übersetzung nur hinsichtlich der Anklageschrift. Ansonsten hat der Angeklagte unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK lediglich Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers. Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes gebieten eine grundsätzliche Ausweitung der Übersetzungsverpflichtung auf Urteile und Revisionsbegründungen (Senat, Beschluss 1 Ws 867/98 v. 4.1.1999; BVerfG NJW 1983, 2762, 2765; OLG Köln NStZ-RR 2006, 51 m.w.N.).

7

Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Übersetzung des Urteils oder der Revisionsbegründungsschrift für eine effektive Verteidigung erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Die Absicht des Angeklagten, selbst eine Gegenerklärung zur Revision der Staatsanwaltschaft abzugeben und die von seiner Verteidigerin erhobene Sachrüge ergänzend - zu Protokoll der Geschäftsstelle - zu begründen, genügt insoweit nicht. Eine effektive Verteidigung des Angeklagten in der Revisionsinstanz wird dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt. Es liegt maßgeblich in seiner Verantwortung, in welchem Umfang er zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung über einen Dolmetscher eine Verständigung mit dem Angeklagten herbeiführt (BVerfG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Im Übrigen liegen die Akten bereits dem Revisionsgericht vor, das Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft auf den 19. Juli 2006 bestimmt hat. Da die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft am 10. Januar 2006 gefertigt wurde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Revisionsbegründungsfrist als auch die Wochenfrist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Gegenerklärung auf die Revision der Staatsanwaltschaft schon zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen war. Eine eigene Revisionsbegründung und Gegenerklärung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle (§§ 345 Abs. 2, 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) scheiden deshalb aus. Dessen ungeachtet ist es rechtsstaatlich nicht geboten, dass dem verteidigten Angeklagten zusätzlich für die Begründung der Revision die Inanspruchnahme des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglicht wird (BVerfG a.a.O.). Nichts anderes kann für die Gegenerklärung in dieser Form gelten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.