Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - (1) Ausl - III - 53/05

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Italien zum Zwecke der Verfolgung der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Landgericht Caltanisetta vom 10. Oktober 2003 (N. 595/01 R.G. MOD. 21 u. N. 276/02 R. GIP.) aufgeführten Taten wäre zulässig.

Gründe

1

Der Senat hat u.a. mit Beschluß vom 5. Mai 1999 (1 Ausl. - III - 3/99) die am 28. Mai 1999 durchgeführte Auslieferung des Verfolgten an die Republik Italien zum Zwecke der Verfolgung zahlreicher Straftaten für zulässig erklärt. Mit einem den Anforderungen der §§ 10, 83a IRG genügenden Ersuchen erstrebt Italien die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung auf die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Landgericht Caltanisetta vom 10. Oktober 2003 aufgeführten Taten.

2

In diesem Haftbefehl wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 15. Dezember 1995 in Gela (Sizilien) gemeinsam mit einem Mittäter einen M.M. mit mehreren Pistolenschüssen vorsätzlich getötet und bei der anschließenden Flucht vom Tatort mehrmals in Tötungsabsicht auf zwei Polizeibeamte geschossen zu haben.

3

Hinsichtlich der in Italien gemäß Art. 56, 575 f. C.P. strafbaren und mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohten (versuchten) Tötungsdelikte ergibt sich die Auslieferungsfähigkeit aus 81 IRG i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 RbEuHb vom 13. Juni 2002 (vorsätzliche Tötung).

4

Die tateinheitlich begangenen Waffendelikte, die nach dem Recht des ersuchenden Staates nach Art. 2 f. des Gesetzes Nr. 895 vom 2. Oktober 1967 mit mehr als 12 Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, unterfallen im Inland § 52 WaffG. Daß hier nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, steht der Zulässigkeit der Auslieferung nicht (mehr) entgegen, weil Art. 10 EuAlÜbk seit dem Inkrafttreten des neuen EuHbG am 2. August 2006 nicht mehr anwendbar und § 9 Nr. 2 IRG mangels deutscher Gerichtsbarkeit nicht einschlägig ist. Zwar kommt ersteres in § 1 Abs. 4 Satz 3 IRG, der völkerrechtliche Vereinbarungen „hilfsweise“ für anwendbar erklärt, nicht mit der an sich gebotenen Klarheit zum Ausdruck. Das EuHbG dient jedoch der Umsetzung des RbEuHb vom 13. Juni 2002, der in Art. 31 Abs. 1 lit. a die grundsätzliche Unanwendbarkeit des EuAlÜbk normiert und es in Abs. 2 den Mitgliedsstaaten lediglich freistellt, „ auch weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt .“ In europarechtskonformer Auslegung normiert § 1 Abs. 4 IRG also ein „auslieferungsfreundliches“ Meistbegünstigungsprinzip zugunsten des ersuchenden Staates: das EuAlÜbk bleibt anwendbar, soweit es, ohne im Widerspruch zu abschließenden Regelungen des Achten Teils des IRG zu stehen, die Auslieferung erleichtert (siehe auch BT-Drucks. 15/1718, S. 14 zu § 1 Abs. 4 in der vergleichbaren Fassung des EuHbG 2004). Da Art.10 EuAlÜbk demgegenüber die Auslieferung untersagt, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates Verjährung eingetreten ist, ist diese Norm seit dem 2. August 2006 unanwendbar. An der im Beschluß vom 31. August 2004 (1 Ausl. - III - 26/04) zum Ausdruck gekommenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

5

Da der ersuchte Staat auch nachgewiesen hat, daß der Verfolgte Gelegenheit hatte, sich zu dem Nachtragsersuchen zu äußern (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 IRG) – er hatte sich geweigert, seine Zelle zu verlassen und mit einem zum Zwecke der Anhörung erschienenen Vertreter des zuständigen Generalstaatsanwalts zu sprechen –, bestehen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung keine Bedenken.

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