Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ws 553/06

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Juli 2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Dolmetscher- und Fachübersetzungsbüros I… vom 28. Juni 2006 wird die diesem zu gewährende Vergütung wie folgt festgesetzt:

Hauptverhandlung vom 01.02.2006    

778,24 EUR

Hauptverhandlung vom 08.02.2006

873,94 EUR

Hauptverhandlung vom 17.02.2006

712,44 EUR

Hauptverhandlung vom 22.02.2006

969,64 EUR

Hauptverhandlung vom 15.03.2006

873,94 EUR

Hauptverhandlung vom 22.03.2006

778,24 EUR

Hauptverhandlung vom 29.03.2006

745,34 EUR

2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Am 19. Dezember 2005 beauftragte die Vorsitzende der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz das antragstellende Dolmetscher- und Übersetzungsbüro in D. (im Folgenden kurz: Dolmetscherbüro) mit der Erbringung von Dolmetscherleistungen in der ab dem 1. Februar 2006 durchgeführten, noch andauernden Hauptverhandlung gegen den chinesisch sprechenden Angeklagten. Daraufhin nahm ein Mitarbeiter des Dolmetscherbüros unter anderem an den ersten sieben Verhandlungsterminen als Dolmetscher teil.

2

Die Vergütung dieser Dolmetscherleistungen wurde beim Landgericht in für jeden Verhandlungstag gesondert erstellten Rechnungen geltend gemacht. Der Anweisungsbeamte kürzte die Rechnungsbeträge jeweils um 63,80 EUR (Stundensatz von 55 EUR zuzüglich 16 % MwSt.), weil er eine angemessene Mittagspause von einer Stunde für nicht vergütungsfähig erachtete. Bei der Berechnung der reduzierten Vergütung ließ er für den Hauptverhandlungstermin vom 8. Februar 2006 (2. Hauptverhandlungstag) außerdem Parkauslagen in Höhe von 8 EUR versehentlich unberücksichtigt.

3

Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 beantragte das Dolmetscherbüro die Festsetzung der Vergütungen für die ersten sieben Verhandlungstermine durch gerichtlichen Beschluss. Nach seiner Auffassung ist nach dem JVEG grundsätzlich auch die Zeit einer einstündigen Sitzungsunterbrechung um die Mittagszeit zu vergüten. Außerdem mache der in der Hauptverhandlung tätige Dolmetscher auch ansonsten keine Mittagspause und arbeite durch. Durch den Auftrag des Landgerichts sei dieser an den Hauptverhandlungstagen auch in der Pause um die Mittagszeit gehindert gewesen, einer anderen Tätigkeit nachzugehen.

4

Der Vertreter der Staatskasse hat am 5. Juli 2006 Stellung genommen. Seiner Meinung nach hat das JVEG an der Nichtberücksichtigungsfähigkeit von angemessenen Mittagspausen nichts geändert. Mittagspausen würden in der Regel von keinem Arbeitgeber vergütet. Die Absetzung einer einstündigen Mittagspause durch den Anweisungsbeamten sei deshalb nicht zu beanstanden.

5

Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Strafkammer übertragen. Diese hat durch Beschluss vom selben Tag die Dolmetschervergütung für die ersten sechs Hauptverhandlungstermine in der in Rechnung gestellten Höhe festgesetzt, den Antrag auf Festsetzung einer über den vom Anweisungsbeamten zuerkannten Betrag hinausgehenden Vergütung für den 7. Hauptverhandlungstermin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Sie ist der Auffassung, dass nach dem JVEG ebenso wie nach dem früher geltenden ZSEG eine angemessene Mittagspause von einer Stunde nicht zu vergüten sei. Eine solche habe aber nur am 7. Verhandlungstag (in der Zeit von 11.53 – 14.07 Uhr) stattgefunden. Am 3. Verhandlungstag sei gar keine Unterbrechung um die Mittagszeit erfolgt. Grund für die am 1., 2., 4., 5. und 6. Verhandlungstag um die Mittagszeit erfolgten, zwischen 1 ¼ und 3 Stunden dauernden Unterbrechungen seien entweder Anträge der Verteidigung, über die die Strafkammer habe beraten müssen (2. Verhandlungstag), oder Unterbrechungsanträge der Verteidigung bzw. Staatsanwaltschaft gewesen, um beabsichtigte Verteidigungsanträge vorzubereiten (5. Verhandlungstag), Stellung zu Anträgen der Verteidigung zu nehmen (1. Verhandlungstag) oder auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren (4. und 6. Verhandlungstag). Es handele sich in diesen Fällen also nicht um Mittagspausen, sondern Unterbrechungen, die in entsprechenden Verfahrenssituationen auch zu anderen Tageszeiten stattgefunden hätten.

6

Gegen diese Entscheidung hat der Vertreter der Staatskasse am 17. August 2006 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass Unterbrechungen der Hauptverhandlung, die üblicherweise zur Erfüllung allgemein menschlicher Bedürfnisse, wie der Einnahme von Mahlzeiten, genutzt werden, grundsätzlich nicht zu vergüten seien. Auf den Unterbrechungsgrund komme es nicht an.

7

Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

8

Das Dolmetscherbüro hält - ohne seinerseits Beschwerde gegen den Abzug der Mittagspause für den 7. Verhandlungstag einzulegen - an seiner Rechtsauffassung fest, dass die vollständige Einsatzzeit einschließlich einer Mittagspause zu vergüten sei. Das gelte erst Recht, wenn es sich wie hier um typische Wartezeiten handele, in denen der Dolmetscher sich nicht habe entfernen können, sondern dem Auftraggeber habe zur Verfügung stehen müssen und keiner anderen Tätigkeit habe nachgehen können.

9

Der Senat hat die Protokollentwürfe der ersten sieben Hauptverhandlungstermine beigezogen und eine Auskunft der Strafkammervorsitzenden dazu eingeholt, ob die Dauer der um die Mittagszeit erfolgten Sitzungsunterbrechungen den Verfahrensbeteiligten einschließlich des Dolmetschers von vornherein mitgeteilt worden ist, so dass sie sich bis zu einer bestimmten Uhrzeit entfernen konnten. Die Strafkammervorsitzende hat am 7. September 2006 mitgeteilt, sie plane bei längeren Unterbrechungen um die Mittagszeit - auch wenn diese ihren Grund in einer beantragten Stellungnahmefrist hätten - regelmäßig eine Mittagspause ein und weise darauf hin, dass nach dieser Unterbrechung keine (weitere) Mittagspause mehr stattfinden werde. Dadurch hätten alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, diese Zeit zur freien Verfügung, also auch als Essenspause, zu nutzen. Während sie davon ausgeht, dass dies jedenfalls am 1., 2., 4., 6. und 7. Verhandlungstag der Fall gewesen ist, fehlt ihr die Erinnerung, ob dies auch bei den in der Zeit von 13.16 – 14.03 Uhr und von 14.06 – 14.34 Uhr erfolgten Unterbrechungen am 5. Verhandlungstag der Fall war. Zu der im selben Termin in der Zeit von 11.17 – 13.10 Uhr erfolgten Unterbrechung hat sie keine ausdrückliche Erklärung abgegeben.

10

Hierzu hat das Dolmetscherbüro am 20. September 2006 Stellung genommen. Der Vertreter der Staatskasse hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

II.

11

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und in zulässiger Weise (§ 4 Abs. 6 JVEG) eingelegte, auf die Dolmetschervergütung für jeweils eine Stunde am 1., 2., 4., 5. und 6. Hauptverhandlungstag beschränkte Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache überwiegend Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Dolmetscherhonorare für den 1., 2., 4. und 6. Hauptverhandlungstermin zur Reduzierung der in Rechnung gestellten und durch die angefochtene Entscheidung zuerkannten Beträge um jeweils 63,80 EUR. Im Übrigen ist sie unbegründet.

12

1. Die Beschwerde der Staatskasse, über die der Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 HS 2 JVEG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter oder einen Rechtspfleger erlassen worden ist, ist gemäß § 4 Abs. 3 Alt. 2 JVEG statthaft. Denn die Strafkammer hat sie in der angefochtenen Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. An diese - im Übrigen auch nicht zu beanstandende Beurteilung - ist der Senat gebunden (§ 4 Abs. 4 Satz 4 HS 1 JVEG). Da die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 4 Abs. 3 JVEG vorliegen, kann hier offen bleiben, ob auch diejenigen der ersten Alternative dieser Bestimmung (Beschwerdewert über 200 EUR) gegeben sind. Der Beschwerdewert ist für jeden Fall der Heranziehung gesondert zu beurteilen (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 4 JVEG Rn. 25 m.w.N.). Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob im Falle der Beauftragung von Dolmetscherleistungen für die gesamte Hauptverhandlung von einer einheitlichen oder von gesonderten Heranziehungen für jeden Sitzungstag auszugehen ist.

13

Aus der Beschwerdebegründung des Vertreters der Staatskasse ergibt sich, dass er die gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung durch die Strafkammer nur insoweit angreift, als diese die für den 1., 2., 4., 5. und 6. Hauptverhandlungstermin in Rechnung gestellten Dolmetscherhonorare in vollem Umfang zuerkannt und nicht - wie die Vergütung für den 7. Hauptverhandlungstermin - um 63,80 EUR für eine Stunde Mittagspause gekürzt hat. An der Wirksamkeit dieser Beschränkung besteht kein Zweifel.

14

2. Während die in der angefochtenen Entscheidung für den 1., 2., 4. und 6. Hauptverhandlungstermin zuerkannten, den in Rechnung gestellten Beträgen entsprechenden Honorare um jeweils 63,80 EUR zu kürzen sind, ist die Festsetzung der Strafkammer für den 5. Hauptverhandlungstermin nicht zu beanstanden.

15

a) Die Strafkammer ist im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem Dolmetscher eine angemessene Mittagspause von einer Stunde nicht zu vergüten ist.

16

aa) Nach § 4 ZSEG, der durch § 8 Abs. 2 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen JVEG für nach diesem Zeitpunkt erteilte Aufträge abgelöst worden ist, gilt bei Sachverständigen als erforderlich auch die Zeit, während der sie ihrer gewöhnlichen Beschäftigung infolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können. Die Vorschrift findet nach § 17 Abs. 1 und 2 ZSEG auf Dolmetscher entsprechende Anwendung. Es entspricht ganz herrschender Auffassung, dass unter die erforderliche Zeit im Sinne des § 4 ZSEG auch die durch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen veranlassten Reise- und Wartezeiten fallen, soweit der Sachverständige oder der Dolmetscher während dieser Zeit ohne den Gutachterauftrag oder die Heranziehung seine gewöhnliche Beschäftigung ausgeübt hätte. Unter dieser Voraussetzung sind demnach auch längere Verhandlungspausen zu entschädigen. In der Regel ausgenommen ist allerdings die übliche Mittagspause von einer Stunde (OLG Hamm JurBüro 1994, 564 f. m.w.N.; OLG Oldenburg NdsRpfl 1991, 120; KG JurBüro 1984, 1379, 1382; OLG Karlsruhe Justiz 1967, 220 f.; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 4 Rz. 7.4; a.A. OLG Düsseldorf, KostRspr., ZSEG § 4 Nr. 4, möglicherweise aufgrund besonderer Sachlage, s. dazu OLG Hamm a.a.O.). Denn der Sachverständige oder der Dolmetscher ist während einer angemessenen Mittagspause nicht infolge des Gutachtensauftrags bzw. der Heranziehung daran gehindert, seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachzugehen. Zeitaufwendungen für die Erfüllung allgemein menschlicher Lebensbedürfnisse, wie Pausen zur Ernährung, Erholung bzw. Nachtruhe, die unabhängig vom Auftrag auch sonst anfallen, sind gerade nicht durch diesen veranlasst (OLG Hamm und OLG Karlsruhe jew. a.a.O.). Anderes gilt nur dann, wenn der Sachverständige in Ausnahmefällen die Pausenzeit etwa zur Gutachtensvorbereitung nutzt (vgl. OLG Hamm und OLG Karlsruhe jew. a.a.O.) oder wenn der Dolmetscher in dieser Zeit zu Leistungen im Auftrag des Gerichts (nicht etwa anderer Auftraggeber, beispielsweise der Verteidiger) außerhalb der Hauptverhandlung herangezogen wird.

17

Diese Grundsätze gelten auch für das JVEG. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde 55 Euro. Es wird nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Damit greift das JVEG ausdrücklich die zu § 4 ZSEG ergangene Rechtsprechung auf, wonach zur erforderlichen Zeit auch Reise- und Wartezeiten gehören. Die angemessene Mittagspause von einer Stunde ist aber gerade keine Wartezeit, weil sie der Erfüllung allgemein menschlicher Lebensbedürfnisse dient, die unabhängig vom Auftrag auch sonst anfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber im JVEG auf die in § 4 ZSEG enthaltene allgemeine Begriffsbestimmung der erforderlichen Zeit verzichtet hat. Unter ihr ist nach wie vor die Zeit zu verstehen, während der Dolmetscher bzw. Sachverständige ihrer gewöhnlichen Beschäftigung infolge der Heranziehung nicht nachgehen können. Gegenteilige Hinweise lassen sich auch der Begründung im Gesetzentwurf zum KostRMoG (BT-Drs. 15/1971 S. 181) nicht entnehmen.

18

Der Abzug der üblichen Mittagspause steht auch nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung zum Längenzuschlag nach VV RVG Nrn. 4116 und 4117, wonach Verhandlungsunterbrechungen einschließlich der Mittagspause die Verhandlungsdauer im Sinne dieser Bestimmungen regelmäßig nicht kürzen (Senat, Beschluss 1 Ws 61/06 v. 16.02.2006; so auch KG StV 2006, 198; OLG Stuttgart StV 2006, 200; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 336; a.A. OLG Koblenz, 2. Strafsenat, NStZ 2006, 409; OLG Bamberg, Beschluss Ws 676/05 v. 13.09.2005, juris). Während es sich beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger um eine zeitlich gestaffelte Pauschalvergütung handelt, betrifft § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG damit nicht vergleichbare Honorare nach Stundensätzen. Über die Rundungsbestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG hinaus (Rundung auf volle halbe Stunden, während § 3 Abs. 2 Satz 3 HS 1 ZVEG noch eine solche auf volle Stunden vorgesehen hat) verbietet sich ein großzügiger Maßstab.

19

bb) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der hier tätige Dolmetscher nach Angaben des Dolmetscherbüros auch ansonsten keine Mittagspause macht. Es fehlt insoweit an einer ausreichenden Substantiierung. Sie ist unentbehrlich, wenn entgegen jeder Lebenserfahrung erklärt wird, der Dolmetscher arbeite in der Regel tagsüber pausenlos durch (s. OLG Hamm a.a.O.; Herget, Anm. zu OLG Hamm, KostRspr., ZSEG § 4 Nr. 7). Das gilt hier umso mehr, als die Angaben schon deshalb in Zweifel zu ziehen sind, weil von Gerichten herangezogene Dolmetscher vielfach in ganztägigen Hauptverhandlungen tätig sind, in denen schon aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, Mittagpausen völlig üblich sind. Im Übrigen muss sich ein im Auftrag des Gerichts tätiger Dolmetscher oder Sachverständiger den nicht nur bei Gericht, sondern allgemein üblichen Gepflogenheiten anpassen.

20

b) Dass eine angemessene einstündige Mittagspause nicht vergütet werden kann, gilt unabhängig davon, ob alleiniger Grund für ihre Anordnung die Ermöglichung von Erholung und Einnahme einer Mahlzeit war oder ob Gründe des Verhandlungsverlaufs hinzukommen. Letztere sind nicht für die ohnehin erforderliche Mittagspause als solche, sondern nur für ihren konkreten Zeitpunkt ursächlich. Deshalb ist jedwede längere Sitzungsunterbrechung um die Mittagszeit bis zu einer Stunde Dauer keine Wartezeit und mithin nicht vergütungsfähig, wenn sich die Beteiligten nicht zur Verfügung halten mussten und die Zeit zur freien Verfügung, insbesondere zur Erholung und Einnahme einer Mahlzeit, nutzen konnten.

21

So liegt der Fall für den 1., 2., 4. und 6. Hauptverhandlungstermin. Nach der Mitteilung der Strafkammervorsitzenden vom 7. September 2006 ist davon auszugehen, dass diese bei den zwischen 11.30 Uhr und 12.49 Uhr eingetretenen, mehr als einstündigen Unterbrechungen darauf hingewiesen hat, es werde keine weitere Pause mehr stattfinden und alle Verfahrensbeteiligten hätten nun Gelegenheit, die Zeit frei zu planen und eine Mahlzeit einzunehmen. Es trifft also nicht zu, dass es sich, wie das Dolmetscherbüro behauptet hat, um typische Wartezeiten gehandelt habe, in denen der Dolmetscher sich nicht habe entfernen können und dem Auftraggeber habe zur Verfügung stehen müssen. Es sind auch keine Hinweise dafür gegeben, dass der Dolmetscher in diesen Mittagspausen andere Dolmetscherleistungen für die Strafkammer ausgeführt hätte. Darauf, ob er solche möglicherweise im Auftrag der Verteidiger erbracht hat (was in der Stellungnahme des Dolmetscherbüros vom 20. September 2006 pauschal anklingt), kommt es nicht an. Denn daraus könnten sich nur Vergütungsansprüche gegenüber den Verteidigern ergeben. Deshalb sind die für den 1., 2., 4. und 6. Hauptverhandlungstag in Rechnung gestellten Dolmetschervergütungen um einen Stundensatz nebst Mehrwertsteuer zu kürzen.

22

Anderes muss allerdings für den 5. Verhandlungstag gelten. Insoweit steht nicht fest, dass der Dolmetscher sich tatsächlich in einer der zahlreichen Pausen für eine oder auch nur für eine halbe Stunde entfernen konnte oder ob er sich ständig bereit halten musste. Die Strafkammervorsitzende hat zwar in ihrer Mitteilung vom 7. September 2006 keine Ausführungen zu der in diesem Termin (neben den in der Zeit von 13.16 – 14.03 Uhr und von 14.06 – 14.34 Uhr eingetretenen Pausen) von 11.17 – 13.10 Uhr erfolgten weiteren Unterbrechung gemacht. Der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bedurfte es insoweit nicht. Aus dem Protokollentwurf ergibt sich, dass dieser Verhandlungstermin bis zu diesem Zeitpunkt nahezu ausschließlich aus Unterbrechungen bestanden hatte und insgesamt nur 24 Minuten verhandelt worden war. Als um 11.17 Uhr die weitere Unterbrechung erforderlich wurde, weil die Verteidigung einen Antrag vorbereiten wollte, war noch nicht geklärt, ob der auf Abruf geladene Zeuge tatsächlich würde vernommen werden können. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass die Strafkammervorsitzende vor dieser Klärung eine Mittagspause hat eintreten lassen. Da auch für die folgenden Unterbrechungen nicht feststeht, dass sich die Beteiligten entfernen konnten, muss für diesen Hauptverhandlungstermin die Kürzung des Dolmetscherhonorars um einen Stundensatz ausscheiden.

23

3. Zur Klarstellung hat der Senat den angefochtenen Beschluss insgesamt, wie aus dem Entscheidungstenor ersichtlich, neu gefasst. Bei der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung muss der jeweilige Gesamtbetrag beziffert werden (Hartmann a.a.O. § 4 JVEG Rn. 17). Das hat die Strafkammer hinsichtlich der mit der Beschwerde nicht angefochtenen Dolmetschervergütung für den 7. Verhandlungstag unterlassen. Statt der von der Strafkammer vorgenommenen Verwerfung des diesbezüglichen Festsetzungsantrags war auch hier, ohne Änderung in der Sache, der nach den Entscheidungsgründen der Strafkammer festgesetzte Betrag in den Entscheidungstenor aufzunehmen.

24

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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