Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - (1) Ausl - III - 47/05

Tenor

Gegen die Verfolgte wird Haft zur Durchführung ihrer Auslieferung an die Italienische Republik zum Zweck der Strafverfolgung wegen der ihr im Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom 21. April 2006 - Bezug-Nr. EA/810/05/ST 0012 - in Verbindung mit dem Ersuchen der Ermittlungsrichterin beim Landgericht Reggio Calabria Nr. 447/2003 R.G.N.R.D.D.A. und Nr. 339/04 R.G.GIP.D.D.A. zur Last gelegten Taten angeordnet.

Der Haftbefehl darf frühestens am 27. Januar 2007 vollzogen werden.

Über die Fortdauer der Durchführungshaft wird der Senat spätestens am dritten Tag nach Vollzug des Haftbefehls entscheiden.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 3. Januar 2007 hat der Senat die Auslieferung der Verfolgten an die Italienische Republik zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem bezeichneten Auslieferungsersuchen aufgeführten Taten für zulässig erklärt.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz als die zuständige Bewilligungsbehörde hat die Auslieferung mit Entscheidung vom 9. Januar 2007 endgültig bewilligt. Als Termin zur Überstellung der Verfolgten an die italienische Strafverfolgungsbehörde hat sie den 5. Februar 2007 vorgesehen. Übergabeort soll der Flughafen Frankfurt/Main sein.

3

Zur Durchführung der Auslieferung beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, gegen die Verfolgte Haft anzuordnen.

II.

4

Dem Antrag ist zu entsprechen. Der Erlass eines Durchführungshaftbefehls findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 IRG.

5

Die Verfolgte befindet sich auch nach Bewilligung der Auslieferung weiter auf freiem Fuß. Ohne Anordnung der Haft ist die Auslieferung nicht gewährleistet. Denn es ist zu erwarten, dass die Verfolgte, die mit ihrer Auslieferung nicht einverstanden ist und zusammen mit ihrem Ehemann sieben Kinder im gemeinsamen Haushalt zu versorgen hat, sich gegenüber seiner Auslieferung passiv verhalten und zur vereinbarten Übergabe nicht freiwillig erscheinen wird.

6

Die weniger einschneidende Maßnahme der Vorführung der Verfolgten zum Übergabetermin gem. §§ 77 IRG, 134 StPO reicht nicht aus, die Durchführung zu gewährleisten. Denn nach den im Auslieferungsersuchen mitgeteilten Tatvorwürfen soll die Verfolgte Mitglied einer italienischen, international tätigen kriminellen Vereinigung sein, so dass es fraglich erscheint, ob sie sich am vorgesehenen Vorführungstag tatsächlich an ihrem Wohnsitz aufhalten wird.

7

Zwar ist die ungeschriebene Haftvoraussetzung des alsbaldigen und unmittelbaren Bevorstehens der Auslieferung (vgl. Lagodny, Schomburg/Hackner § 34 IRG Rdn. 4a m.w.N.) im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Diese Voraussetzung ist an der durch das Gesetz bestimmten Auslieferungsfrist zu messen (Lagodny, Schomburg/Hackner, a.a.O.). Gem. § 83c Abs. 3 S. 2 IRG soll der Übergabetermin im Auslieferungsverkehr unter den Mitgliedstaaten spätestens zehn Tage nach der Bewilligungsentscheidung liegen, so dass auch die Durchführungshaft grundsätzlich auf diese Zeitspanne zu beschränken ist. Die Frist wird vorliegend nicht eingehalten. Die Übergabe soll nicht innerhalb von zehn Tagen, sondern voraussichtlich erst in drei Wochen, am 5. Februar 2007, erfolgen, so dass eine Verhaftung der Verfolgten zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar wäre. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Auslieferung besonderer Vorbereitung bedarf. Einzubeziehen ist das zuständige Jugendamt, das die Versorgung der gemeinsamen, zum Teil noch minderjährigen Kinder der Verfolgten und ihres ebenfalls auszuliefernden Ehemannes nach deren Überstellung an die italienischen Behörden sicherzustellen hat. Die Organisation der gebotenen Maßnahmen setzt zum einen eine gewisse Vorlaufzeit und zum anderen, da der Ersatz der elterlichen Versorgung sofort nach deren Wegfall gewährleistet sein muss, die Bestimmbarkeit eines genauen Zeitpunkts voraus, an dem die Versorgungsmaßnahmen einsetzen müssen. Um einerseits eine entsprechende Vorbereitung und frühzeitige Abstimmung zwischen Vollzugsbehörde und Jugendamt zu ermöglichen, andererseits aber auch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu sichern, erlässt der Senat den beantragten Haftbefehl bereits jetzt mit der Maßgabe, dass er frühestens zehn Tage vor dem geplanten Übergabetermin vollzogen werden darf.

8

Um einer etwaigen Änderung der Sachlage zwischen Erlass und Vollzug des Haftbefehls umgehend Rechnung tragen zu können, wird der Senat die Fortdauer der Haft bereits am dritten Tag nach der Verhaftung des Verfolgten überprüfen (§§ 34 Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 3 IRG).

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