Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ausl A 88/09

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Koszalin vom 7. April 2009 (II Kop 26/09 - Oz 13/09) aufgeführten Strafen ist zulässig.

2. Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe

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1. Mit einem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Koszalin vom 7. April 2009 (II Kop 26/09 - Oz 13/09), der den inhaltlichen Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG genügt, ersucht die Republik Polen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Vollstreckt werden sollen

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- aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Gerichts in Szczecinek vom 15. April 2003 (II K 103/03) eine Restfreiheitsstrafe von einem Monat und 23 Tagen aus einer Strafe von 10 Monaten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sowie

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- aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Gerichts in Walc vom 19. August 2004 (VI K 419/09) eine noch vollständig zu verbüßende Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Urkundenfälschung.

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2. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist die Zulässigkeit der Auslieferung festzustellen.

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a) Die abgeurteilten Taten, die nicht zu den Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb gehören, sind auch nach deutschem Recht (§§ 170 Abs. 1, 267 StGB) strafbar.

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b) Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 IRG sind auch für den Strafrest von knapp zwei Monaten erfüllt. Anders als der hier nicht anwendbare § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG stellt die Norm nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf ab, ob die freiheitsentziehende Sanktion, wegen derer die Auslieferung begehrt wird, mindestens 4 Monate beträgt (siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2005, 115). Dies ist hier der Fall.

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c) Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, kein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs.2 lit. b IRG geltend zu machen andere Bewilligungshindernisse kommen von vorn herein nicht in Betracht - , ist angesichts des Umstandes, dass sich der Verfolgte erst seit Anfang Juni 2009 wieder in Deutschland aufhält und eine wie auch immer geartete dauerhafte Bindung im Inland nicht ersichtlich ist, nicht zu beanstanden.

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3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Der Verfolgte hat sich in der Vergangenheit möglicherweise immer wieder kurzzeitig im Inland aufgehalten, lebte aber zuletzt im Ausland und ist erst seit dem 2. Juni 2009 wieder in Inland gemeldet. Da er weder über eine Arbeitsgenehmigung nach § 284 SGB III verfügt noch eine sonstige legale Erwerbsquelle ersichtlich ist und auch seine sonstigen sozialen Bindungen im Inland allenfalls rudimentär sind, besteht die konkrete Gefahr, er werde sich der drohenden Auslieferung entziehen.

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Gem. § 26 Abs. 1 IRG wird der Senat, sofern noch erforderlich, am 21. September 2009 über die Fortdauer der Auslieferungshaft entscheiden.

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