Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 VAs 8/09


Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 3. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Mainz verurteilte den Antragsteller am 4. November 2002 wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 18. Juli 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren. Daneben ordnete sie wegen langjähriger Diazepam-Abhängigkeit des Verurteilten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Die Maßregel wurde ab dem 14. Januar 2003 im …klinikum in K… und ab dem 18. Juli 2003 in der …klinik in A… vollstreckt. Mit Beschluss vom 26. September 2003 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz die Unterbringung für erledigt, da ihr Zweck aus in der Person des Untergebrachten liegenden Gründen nicht erreichbar und der Versuch der Behandlung des an Politoxikomanie leidenden Untergebrachten im Rahmen der Therapieangebote der Klinik letztlich gescheitert sei. Zum 27. Oktober 2003 wurde der Antragsteller in den Strafvollzug verlegt. Derzeit befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt ….

2

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt H…, die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil vom 4. November 2002 ab dem 22. Juli 2009 zugunsten einer stationären Langzeittherapie von mindestens 12 Monaten in der Einrichtung E… in B… gemäß § 35 BtMG zurückzustellen. Die erkennende Strafkammer stimmte der beantragten Zurückstellung am 7. Juli 2009 jedoch nicht zu, da Diazepam zwar in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG als verkehrsfähiges und mit Betäubungsmittelrezept verschreibungsfähiges Betäubungsmittel genannt sei. Hiervon ausgenommen sei indes die von dem Verurteilten eingenommene Zubereitungsform, nämlich Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I – III bis zu 1 vom 100 als Sirup oder Tropflösung, jedoch mit nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten. Auf die ausgenommenen Zubereitungen sei das Betäubungsmittelgesetz einschließlich der Vorschrift des § 35 BtMG nicht anwendbar, sondern das Arzneimittelgesetz, das eine dem § 35 BtMG entsprechende Vorschrift jedoch nicht kenne. Gleiches gelte hinsichtlich des Alkoholkonsums des Verurteilten, da auch Alkohol nicht zu den in den Anlagen I – III zum Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffen gehöre.

3

Unter Hinweis auf die Versagung der notwendigen Zustimmung des Gerichts hat die Staatsanwaltschaft Mainz den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung mit Verfügung vom 22. Juli 2009 abgelehnt. Auch ihrer Auffassung nach seien die Taten nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hat die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 27. August 2009 als unbegründet zurückgewiesen, da die Diazepam-Abhängigkeit des Verurteilten nicht als Abhängigkeit von einem Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG anzusehen sei. Mit Schriftsatz vom 9. September 2009 hat der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG gestellt.

II.

4

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, den Beschluss der Strafkammer vom 7. Juli 2009 aufzuheben und die verweigerte gerichtliche Zustimmung selbst zu erteilen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG). Er schließt sich vielmehr der Auffassung des erkennenden Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft an, dass der Stoff Diazepam in der vom Antragsteller eingenommenen Zubereitungsform nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt und demzufolge auch § 35 BtMG keine Anwendung findet (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 35 Rdn 60).

5

Die Gegenmeinung, wonach es ausreiche, dass zwar nicht das konsumierte Mittel, wohl aber dessen Wirkstoff – hier Diazepam – in den Anlagen I – III zu § 1 Abs. 1 BtMG enthalten sei (so etwa Kornprobst in Münchener Kommentar, StGB, Nebenstrafrecht I, § 35 BtMG Rdn 41; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl., § 35 Rdn 4.1.4) überzeugt letztlich nicht. Zwar mag das hierfür vorgebrachte Argument nachvollziehbar erscheinen, dass es für die Behandlungsbedürftigkeit keine entscheidende Rolle spielen könne, welche Form der Aufnahme des Stoffes letztlich zur Abhängigkeit geführt habe, so dass § 35 BtMG auch anwendbar sei, wenn die Abhängigkeit auf dem Missbrauch ausgenommener Zubereitungen beruhe (so Kornprobst, a. a. O.).

6

Diesen Zweckmäßigkeitserwägungen steht indes der eindeutige und damit nicht auslegungsfähige Wortlaut in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG entgegen, wonach von der Betäubungsmitteleigenschaft solche Diazepamzubereitungen ausgenommen sind, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I – III bis zu 1 vom 100 als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten. Die Systematik, wonach nur die in den Anlagen I – III als solche aufgeführten Stoffe und Zubereitungen Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Für ausgenommene Zubereitungen der Anlage III gelten die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nicht (vgl. Rahlf in Münchener Kommentar, StGB, Nebenstrafrecht I, § 1 BtMG Rdn 8 und Anlage I, § 1 BtMG Rdn 79). Für die Anwendbarkeit des § 35 BtMG kann im Interesse der Rechtssicherheit insoweit keine Ausnahme gelten.

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Auch die für die Gegenmeinung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 1998 (StV 1998, 672) gibt dem Senat zur anderen Bewertung keinen Anlass. Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist in seinem Beschluss selber darauf hin, dass für den dort zu beurteilenden, in Anlage III genannten Stoff Dihydrocodein nach dem Wortlaut der Vorschrift für eigentlich vom Betäubungsmittelbegriff ausgenommene Zubereitungen gleichwohl die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln gelten, wenn diese für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden. An einer entsprechenden Ausnahmeregelung für den Stoff Diazepam fehlt es hingegen.

8

Schließlich bleibt auch ein Arzneimittelabhängiger, auf den § 35 BtMG keine Anwendung findet, in Anbetracht der Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht ohne Hilfestellung. Dass der Verurteilte diese ihm hier gebotene Möglichkeit offenbar nicht zu nutzen wusste, so dass die Unterbringung für erledigt erklärt wurde, hat er letztlich selbst zu vertreten.

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Danach war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

10

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 30 EGGVG, 2, 3, 30 KostO.

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