Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Bußgeldsachen) - 1 SsRs 25/09
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung ihrer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 21. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten.
Gründe
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Amtsgericht der selbständigen Verfallsanordnung (§§ 29a Abs. 2 u. 6, 87 OWiG) nicht den im Bescheid der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 14. Februar 2008 festgesetzten Betrag von 947,87 € zugrunde legt, sondern nur 81,05 € für verfallen erklärt hat.
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Der Antrag ist unzulässig. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, 80 Abs. 1 u. 2, 87 Abs. 5 u. 6 OWiG ergibt sich: Der Verfallsbeteiligte und zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft können eine selbständige Verfallsanordnung nur unter der Voraussetzung anfechten, dass der für verfallen erklärte Betrag 250 € übersteigt. Bei einem geringeren Betrag ist eine Anfechtung auch im Wege des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgeschlossen (§ 87 Abs. 5 OWiG). Eine für den Staat negative Entscheidung Absehen von einer Verfallsanordnung oder Festsetzung eines geringeren Betrages als beantragt kann von der Staatsanwaltschaft weder § nach 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG noch nach dem die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG einschränkenden § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG angefochten werden (so schon OLG Stuttgart v. 02.08.1990 - 1 Ss 402/90 - juris Rn. 7; siehe auch BT-Drs 10/318 S. 42: „Schließlich ergibt sich aus Abs. 5 i.V.m. Abs. 6, dass im gerichtlichen Bußgeldverfahren die Entscheidung des Gerichts nur angefochten werden kann, wenn der Geldbetrag, dessen Verfall angeordnet ist, 200 Deutsche Mark (Anm. des Senats: heute 250 €) übersteigt.). Ob sich auch die Staatsanwaltschaft auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG berufen kann (siehe dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Einl. Rn. 27; dagegen spricht, dass der Staatsanwaltschaft keine Verfassungsbeschwerde zusteht, deren Einlegung durch diesen Zulassungsgrund vermieden werden soll, siehe dazu Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rn. 16a), bedarf hier keiner Erörterung, weil dieser mit einer Verfahrensrüge vorzutragende Zulassungsgrund nicht geltend gemacht wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 29a Abs. 2 u. 6, 87 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, 80 Abs. 1 u. 2, 87 Abs. 5 u. 6 OWiG 3x (nicht zugeordnet)
- § 87 Abs. 5 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 402/90 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x