Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 VAs 1/10

Tenor

1. Auf Antrag des Betroffenen wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. Dezember 2009, der Behörde der Stadt Y. eine vollständige Kopie der Daten der Festplatte des sichergestellten Rechners (PC-Tower) der Marke N.N., zur Einsicht zu überlassen, aufgehoben.

2. Die Behörde der Stadt Y. erhält ergänzende Akteneinsicht nur durch Überlassung der Sonderbände

„Bildanlagen zur Strafanzeige“,

„Berichtstabelle Bilder“ (Bände 1 bis 3)

„X – Auswertung K2“.

Davon ausgenommen sind:

private Fotos des Antragstellers,

Fotos anderer Personen ohne pornografischen Bezug,

pornografische Fotos, die den Antragsteller und/oder dessen Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen.

3. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last, jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt; in diesem Umfang fallen auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Staatskasse zur Last.

5. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

1

Die Staatsanwaltschaft Mainz leitete am 3. August 2007 ein Ermittlungsverfahren gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB ein. Dem lagen Erkenntnisse zugrunde, nach denen von einem auf sie registrierten Rechner am 12. Mai 2006 in der Zeit von 19.32 bis 19.35 Uhr auf die Internet-Domäne „www.porno-...de“ zugegriffen worden war, in der u.a. Bilddateien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. pornografisch posierende Kinder darstellen, eingestellt waren. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung wurde u.a. ein der Lebensgefährtin gehörender, mit dem Betriebssystem Windows Vista ausgestatteter Rechner (PC-Tower) der Marke N.N., beschlagnahmt. Die Auswertung der Festplatte dieses Rechners führte zum Auffinden von pornografischen Bildern, darunter 41 eindeutig kinderpornografischen Abbildungen, die auf Vorschaubildern (sog. „thumbnails“) unter dem Benutzernamen „X“ in einem für einen gewöhnlichen Nutzer nicht und nur mit Spezialkenntnissen zugänglichen Cache-Verzeichnis („thumbcache_256.db“) abgelegt waren. Darüber hinaus befanden sich auf der Festplatte eine Vielzahl pornografischer Abbildungen und Videofilme von erwachsenen Personen sowie Spuren häufigen Aufrufens von pornografischen Internetseiten ohne Bezug zu Kinderpornografie. Daraufhin wurden die Ermittlungen auf den Antragsteller, der sich zeitweilig in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Z. aufhält, ausgeweitet; der Betroffene ist Präsident … der Stadt Y.

2

Die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Antragstellers sowie die Beschlagnahme und Durchsicht der von ihm privat und dienstlich genutzten Rechner und Mobiltelefone ergaben keinerlei Hinweise auf den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften. Der Betroffene ließ sich bezüglich des in der Wohnung seiner Lebensgefährtin beschlagnahmten Rechners der Marke N.N. dahingehend ein, er habe die darauf befindlichen kinderpornografischen Abbildungen weder angesehen noch aus dem Internet herunter geladen und könne sich deren Abspeicherung als Vorschaubilder nur so erklären, dass er diese Daten über einen externen Datenträger einer dritten Person auf den von ihm genutzten Rechner seiner Lebensgefährtin eingeschleppt habe. Darauf hin holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des Landeskriminalamtes Mainz ein, das unter dem 20. Februar 2009 erstattet wurde. Danach kann ein Import von Vorschaubildern in die Datei „thumcache_256.db“ auf vielfältigen Wegen automatisiert und vom Nutzer vollkommen unbemerkt vollzogen worden sein. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in dieser Datei niedergelegten Vorschaubilder von externen, mit dem beschlagnahmten Rechner verbundenen Datenträgern wie etwa einer DVD oder einem Datenstick stammen, ohne selbst von dem Benutzer aufgerufen worden zu sein; die näheren Untersuchungen ergaben, dass sich jedenfalls die sog. Elterndateien der betreffenden kinderpornografischen Vorschaubilder mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich nie auf der Festplatte befunden hatten und daher von einem externen Datenträger stammen müssen.

3

Unter dem 19. August 2008 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und dessen Lebensgefährtin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

2.

4

Die Strafakten bestehen aus zwei Hauptbänden, darin enthaltend auf Bl. 31 ff. die Abbildungen der 41 aufgefundenen Vorschaubilder mit eindeutig kinderpornografischem Bezug, und aus 6 Sonderbänden. Der Sonderband „Auswertungsdaten Mobiltelefon“ enthält die Datenbestände des Mobiltelefons des Antragstellers der Marke N.N., samt eingelegter Sim-Karte, darunter die schriftliche Niederlegung zahlreicher Kurznachrichten (sog. SMS) intimen Inhalts. Der Sonderband „Bildanlagen zur Strafanzeige“ enthält die der Strafanzeige des Polizeipräsidiums Berlin beigefügten kinderpornografischen Abbildungen, die auf den Internet-Domänen „www….-1.com“ und „www.porno-....de“ aufgerufen werden konnten; sie enthalten den Vermerk „nicht für die Sachakte“. Ferner existieren drei Sonderbände „Berichtstabelle Bilder“, die vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz erstellt wurden; sie enthalten die in der Datei „Thumbcache_256.db“ in physischer Reihenfolge abgespeicherten Bilder, darunter auch solche pornografischen Inhalts sowie die den Ermittlungsgegenstand bildenden kinderpornografischen Bilder. Der Sonderband „X – Auswertung K2“ enthält Abbildungen sämtlicher auf der Festplatte gespeicherten Fotos, darunter eine Vielzahl privater Fotos ohne pornografischen Bezug, aber auch pornografische Bilder und Videofilme, dokumentierte Zugriffe auf pornografische Daten sowie Hinweise auf das Herunterladen pornografischer Bilder aus dem Internet.

3.

5

Am 13. Dezember 2007 leitete der Präsident der Behörde C. der Stadt Y. gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens – Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt – ein. Der Betroffene wurde unter Beibehaltung seiner Bezüge seines Amtes als Präsident … vorläufig enthoben. Unter dem 17. Dezember 2007 wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mainz ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme wurde das Disziplinarverfahren unter dem 17. November 2009 auf den Verdacht eines Dienstvergehens wegen des Besitzes von Dateien mit menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt erweitert.

6

Mit Schreiben vom 28. August 2009 hat der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren der Behörde C. der Stadt Y. die Übersendung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten beantragt. Um eine umfassende disziplinarrechtliche Würdigung vornehmen zu können, sei es erforderlich, die vollständigen Akten einschließlich aller Anlagen etc. einzusehen. Die Staatsanwaltschaft Mainz verfügte unter dem 14. September 2009, dass der antragstellenden Behörde Akteneinsicht zunächst nur durch Einsicht in die beiden Hauptbände ohne die darin enthaltenen SMS und persönlichen Bilder gewährt werden solle. Zu diesem Zweck wurden die Aktenbände eingescannt und der ersuchenden Behörde am 15. September 2009 als sog. pdf-Datei übermittelt. Einer weiter gehenden Akteneinsicht wurde von Seiten des zu diesem Zweck angehörten Antragstellers ausdrücklich widersprochen. Am 29. September 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft Mainz zusätzlich die Übersendung der beiden Hauptaktenbände im Original. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 beantragte die Disziplinarbehörde die Überlassung der vollständigen Ermittlungsakten, einschließlich einer vollständigen Spiegelung der Festplatte.

7

Am 18. Dezember 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der beantragenden Behörde eine vollständige Kopie der Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners zur Verfügung gestellt werden solle. Das Zurückhalten von Daten einzelner, den Antragsteller in seiner Ehre besonders betreffenden Bilder sei technisch nicht zu gewährleisten, da die Vorschaubilder automatisiert und unwillkürlich in verschiedenen Dateien und dort auch wiederholt sowie an verschiedenen Stellen abgespeichert würden. Die Löschung intimer Bilder des Antragstellers sei mit einem zu hohen Arbeitsaufwand verbunden.

4.

8

Hiergegen hat der Betroffene unter dem 19. Januar 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG gestellt. Er ist der Auffassung, die Weitergabe der von der Behörde C. zur Einsicht verlangten Aktenbestandteile verstoße gegen seine Grundrechte, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Darüber hinaus enthalte die Festplatte des Computers zahlreiche Einträge und Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen seien. Eine Rechtsgrundlage für Einsichtnahmen in private informationstechnische Systeme zum Zwecke eines Disziplinarverfahrens fehle. Die Weitergabe der im Strafverfahren erhobenen Daten im Wege des zwischenbehördlichen Informationstransfers umgehe die disziplinarrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen für den Zugang zu Beweismitteln aus dem durch Art. 13 GG geschützten Wohnbereich. Die Daten seien auf Grundlage eines strafrechtlichen Anfangsverdachts sichergestellt worden, wohingegen im Disziplinarverfahren dafür dringender Tatverdacht eines Dienstvergehens erforderlich sei.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

10

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Soweit in den Fällen der §§ 474, 476 StPO der Antragsteller im Einzelfall Träger eigener Rechte im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG ist und jedenfalls eine Verletzung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen kann, steht ihm gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über Akteneinsicht und Auskunft, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG offen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 478 Rdnr. 4). Maßgeblich ist insofern, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um einen Justizverwaltungsakt handelt und ein anderer Rechtsbehelf im Sinne von § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben ist (vgl. Weßlau, in: SK StPO, 41. Aufbau-Lfg., § 478 Rdnr. 23); dies ist vorliegend der Fall.

11

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG) und damit in zulässiger Weise gestellt worden.

2.

12

Antragsgegenstand ist nicht lediglich die Überlassung einer vollständigen Kopie der Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners, auch wenn die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. Dezember 2009 ihrem Wortlaut nach zunächst in diese Richtung deutet. Bei einer solchen Kopie handelt es sich um ein amtlich verwahrtes Beweisstück, das durch Sicherstellung in anderer Weise als durch Beschlagnahme in amtlichen Gewahrsam gelangt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 147 Rdnr. 19) und für das § 474 Abs. 4 StPO im Gegensatz zur Akteneinsicht durch Übersendung (§ 474 Abs. 5 StPO) lediglich ein Recht auf Besichtigung vorsieht. Der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz lässt sich jedoch entnehmen, dass der Akten- und Datenbestand der Behörde C. der Stadt Y. deren Antrag entsprechend uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden soll. Diese hatte zuletzt mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 nochmals nachdrücklich um „Überlassung der vollständigen Ermittlungsakten“, insbesondere einer „vollständigen Spiegelung der Festplatte“, gebeten. Zur Gewährung eines für den Antragsteller effektiven Rechtsschutzes ist der Senat daher gehalten, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz in einer dem Antrag auf umfassende und vollständige Akteneinsicht korrespondierenden Weise auszulegen.

13

Zu entscheiden ist über die Gewährung von Einsicht in Akten und amtlich verwahrte Beweisstücke im Sinne des § 474 Abs. 1 und 4 StPO, nicht über die Übermittlung in gerichtlichen oder behördlichen Dateien gespeicherter personenbezogener Daten, die dem (strengeren) Regelungskonzept der §§ 483 ff StPO unterfallen würden. Zwar sind die erlangten Daten personenbezogen insoweit, als sie einzelne Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen - des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin – enthalten und damit Rückschlüsse auf ihre Person und Lebensverhältnisse zulassen (§ 3 Abs. 1 BDSG; vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 6, 25. Aufl., § 483 Rdnr. 11). Diese personenbezogenen Daten sind jedoch nicht in einer Datei im Sinne der §§ 483 ff StPO gespeichert. Durch den Ausdruck der Dateien von dem sichergestellten Rechner und Mobiltelefon sind die dadurch betroffenen personenbezogenen Informationen vielmehr Bestandteil der strafrechtlichen Ermittlungsakte geworden (vgl. zur Abgrenzung: Hilger, a.a.O., vor § 483 Rnr. 4 u. 17) und unterliegen damit den für die Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften geltenden Regelungen (§§ 474 ff StPO).

3.

14

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

15

Eine vollständige Herausgabe der der Festplatte des sichergestellten Rechners und des Mobiltelefons entnommenen Daten zum Zwecke der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren wäre rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in seinen Rechten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Gleiches gilt für die uneingeschränkte Überlassung der Festplatte selbst bzw. einer davon gefertigten Kopie.

16

Die Daten dürfen der ersuchenden Behörde für disziplinarrechtliche Zwecke gemäß den Vorschriften der §§ 474 ff StPO nur insoweit zur Einsicht überlassen werden, als das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegensteht (a). Die Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners bzw. deren Kopie dürfen der ersuchenden Behörde nur im Wege einer das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung wahrenden Besichtigung nach § 474 Abs. 4 StPO überlassen werden (b).

a)

17

Gemäß § 474 Abs. 1 StPO erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Nach § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO sind Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen stehen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit es sich hierbei um eine öffentliche Stelle oder einen Rechtsanwalt handelt (§ 477 Abs. 4 Satz 1 StPO). In diesem Fall hat die übermittelnde Stelle grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, es besteht besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung (§ 477 Abs. 4 S. 2 StPO); letzteres ist hier der Fall.

18

Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft Mainz zwar zu Recht davon aus, dass es sich bei der Behörde C. der Stadt Y. um eine Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO handelt. Die Akteneinsicht wird von ihr auch für Zwecke der Rechtspflege begehrt, wobei die Erforderlichkeit der Akteneinsicht für das dort eingeleitete Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht von der Staatsanwaltschaft als ersuchte Stelle, sondern von der beantragenden Justizbehörde zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.12.2006 – 4 VAs 14/06 -, NStZ 2008, 359 f, zit. n. juris Rdnr. 21 m.w.N.) und zu verantworten ist (§ 477 Abs. 4 Satz 1 StPO).

19

Im hier zu entscheidenden Fall besteht jedoch gemäß § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO ausnahmsweise besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung, da die Ermittlungsakte Daten aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers enthält und die als Beweismittel sichergestellte Festplatte des von ihm privat genutzten Rechners einen nahezu vollständigen Einblick in sein Privatleben und dasjenige seiner Lebensgefährtin zulässt. Der Anlass ergibt sich unmittelbar aus den verfassungsrechtlich garantierten Rechten des Antragstellers. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, namentlich in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, gebietet hier eine nähere Überprüfung der Zulässigkeit und des Umfangs der Akteneinsicht; diese führt zu dem Ergebnis, dass bestimmte personenbezogene Daten des Antragstellers von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden müssen, soweit nämlich sein Interesse an einer Geheimhaltung dieser Daten dasjenige der ersuchenden Behörde an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens überwiegt.

20

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421, zit. n. juris Rdnr. 16; BVerfGE 80, 367 ff., zit. n. juris, Rdnr. 14). In seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus; dabei muss der Grundrechtsschutz der mit den technischen Möglichkeiten gesteigerten Gefährdungslage entsprechen (vgl. BVerfGE 113, 29 ff., zit. n. juris Rdnr. 82).

21

Bei den auf einem privaten Rechner gespeicherten und von dort in ausgedruckter Form zur Akte gelangten Dateien handelt es sich um persönliche Daten im Sinne des umschriebenen Schutzbereiches des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie unterliegen dem besonderen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da sie Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Wesen des Nutzers, seine Interessen, Gewohnheiten und Neigungen, auch in sexueller Hinsicht, zulassen. Dies gilt gleichermaßen für die in einem Mobiltelefon gespeicherten Daten wie etwa Kontakte, Nachrichten und Bilder, sowie für die zu den Ermittlungsakten genommenen entsprechenden Ausdrucke dieser Dateien.

22

bb) Die Sicherstellung und Beschlagnahme dieser Daten sowie ihre Verwendung für die Zwecke des vorliegend durchgeführten Strafverfahrens unterliegen den Vorschriften der §§ 94 ff StPO als eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Beschränkung des Grundrechts (BVerfG NJW 2005, 1917). Insoweit enthält das geltende Strafprozessrecht Regelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren; ihnen gemeinsam ist die strenge Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung und Beweissicherung auf den Zweck der Aufklärung der konkreten Tat. Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren (BVerfGE 113, 29 ff, zit. n. juris Rdnr. 105). Ob diese Grenzen im vorliegenden Fall eingehalten wurden, ist nicht Gegenstand des vom Senat zu prüfenden Antrags. Der Antragsteller greift die im vorliegenden Fall durchgeführten Ermittlungen, namentlich die Beschlagnahmen sowie den Umfang der Niederlegung seiner persönlichen Daten in den Akten nicht an.

23

In der Weitergabe der im Strafverfahren gewonnenen persönlichen Daten an eine andere Behörde liegt jedoch ein zusätzlicher Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, der seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss. Dies ergibt sich aus § 474 Abs. 1 StPO, wonach die Gewährung von Akteneinsicht - losgelöst von der im Ermittlungsverfahren herrschenden strikten Begrenzung auf den Aufklärungszweck einer bestimmten Straftat - für jegliche Zwecke der Rechtspflege vorgesehen ist. Durch die Weitergabe werden die Daten einer weiteren Justizbehörde kenntlich gemacht und damit der Kreis der Personen erweitert, denen ein Einblick in den persönlichen Lebensbereich des im Strafverfahren Beschuldigten gestattet wird. Das trifft insbesondere auf den hier zu entscheidenden Fall zu, wo es sich bei der um Akteneinsicht nachsuchenden Behörde um den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers handelt und damit eine besondere Gefahr droht, dass das Privat- und Intimleben des Antragstellers in grundrechtsverletzender Weise ausgespäht wird. Diese Gefahr resultiert grundsätzlich schon aus dem Wesen des Disziplinarrechts, mit dem auch privates Verhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes einer dienstrechtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, aber auch aus der Nähe der mit der disziplinarrechtlichen Untersuchung betrauten Personen zu dem Betroffenen. In diesem Bereich erfordert der Umgang mit sensiblen persönlichen Daten daher eine besondere Beschränkung des Eingriffs auf das durch das Disziplinarverfahren erforderliche Maß unter größtmöglicher Wahrung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten.

24

cc) Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung können im überwiegenden Allgemeininteresse dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gesellschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 <39>; 202 <220>). Dies gilt auch für privates Verhalten eines Trägers hoheitlicher Gewalt, das auf seine Stellung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes ausstrahlt und so das Interesse der Allgemeinheit an der Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes berühren kann. Nur ein letzter unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung ist dem Einblick durch die öffentliche Gewalt schlechthin entzogen, so dass selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen können; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet hier – wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde - nicht statt (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 17).

25

Zu diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören die vorliegend gesicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers jedoch nicht. Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Antragstellers zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 18; BVerfGE 80, 367 <374>). Stehen die Informationen in einem unmittelbaren Bezug zu Straftaten, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an. Ein solch unmittelbarer Bezug liegt nicht nur dann vor, wenn die Informationen der Aufklärung des äußeren Tatgeschehens dienlich sein können, sondern auch dann, wenn sie konkrete Hinweise auf die Persönlichkeitsstruktur des Täters im Zusammenhang mit dem erhobenen Tatvorwurf sowie auf sein tatrelevantes Vorleben und Nachtatverhalten enthalten. Denn auch auf diese für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände müssen sich die strafrechtlichen Untersuchungen erstrecken (BVerfG StraFo 2008, 421 ff, zit. n. juris Rdnr. 19, 21).

26

Die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten des Antragstellers, auch die auf dem von ihm genutzten Rechner gespeicherten Dateien und Bilder weisen, obwohl und soweit sie Ausdrucksweisen seines Sexuallebens und seiner sexuellen Neigungen sind, über seine private Rechtssphäre hinaus; ein strafrechtlich relevanter Bezug besteht hier insofern, als der konkrete Verdacht bestand, dass von diesem Rechner aus auf kinderpornografische Schriften im Sinne des § 184b StGB zugegriffen wurde und sich auf der Festplatte des Rechners Hinweise auf 41 eindeutig kinderpornografische Abbildungen befanden, mit denen der Rechner zu irgendeinem Zeitpunkt in Kontakt gekommen sein muss. Dieser konkrete strafrechtliche Bezug löste den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung aus. Darin einzubeziehen waren u.a. auch die auf dem Rechner sichergestellten weiteren pornografischen Abbildungen, da sie zum einen von indizieller Beweisbedeutung für den Tatvorwurf sein, zum anderen Aufschluss über die Persönlichkeit des Beschuldigten, speziell seine allgemeine Vorliebe für Pornographie, im Zusammenhang mit dem Tatverdacht des Erwerbes und Besitzes kinderpornografischer Schriften geben konnten.

27

Sind die hier zu den Akten gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers wegen ihres Bezugs zu dem strafrechtlichen Ermittlungszweck nicht dem absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen, so bedarf ihre Weitergabe eines überwiegenden Allgemeininteresses. Dieses wird im Strafverfahren zunächst durch die §§ 474 ff StPO näher bestimmt und auf die dort genannten Zwecke beschränkt. Die Vorschriften der §§ 474 ff StPO stellen insoweit eine von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar und bieten staatlichen Behörden die Ermächtigungsgrundlage dafür, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesammelten Erkenntnisse für andere Zwecke zur Verfügung zu stellen. Ein solches Allgemeininteresse besteht auch an privatem Verhalten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, das auf die dienstlichen Belange ausstrahlt und die Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes, insbesondere im Bereich der Hoheitsverwaltung des Art. 33 Abs. 4 GG, tangiert.

28

dd) Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, in Fällen einer Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung das Vorliegen der einfachgesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht festzustellen, sondern die Anwendung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Gewährung von Akteneinsicht in einem solchen Fall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – als sog. Schranken-Schranke – zu messen.

29

Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität bei Weitergabe besonders sensibler Daten aus dem persönlichen Lebensbereich Rechnung getragen werden. Die Eingriffsintensität der Weitergabe von sämtlichen Daten einer beschlagnahmten Festplatte liegt darin, dass diese Daten in ihrer Gesamtheit einen nahezu uneingeschränkten Einblick in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen, aber auch mit diesem in Kontakt stehender weiterer Personen erlauben, die in keiner Beziehung zu dem Zweck der Akteneinsicht stehen und den damit verbundenen Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Dies gilt für die komplette Spiegelung der Festplatte eines privat genutzten Rechners ebenso wie für die in Schriftform zu den Akten gelangten Ausdrucke solcher Dateien. Hinzu kommt die besondere Schutzwürdigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 113, 29 ff., zit. n. juris Rdnr. 107), die durch die strafverfahrensrechtlich gebotene Aufklärung naturgemäß aufgedeckt und in den Akten offengelegt werden. Letzteres trifft vorliegend vor allem auf die zu den Akten gelangten Ausdrucke von Kurznachrichten – sog. SMS - vertraulichen Inhalts zwischen dem Betroffenen und seiner Lebensgefährtin zu. Ferner finden sich auf der sichergestellten Festplatte zahlreiche privat aufgenommene Bilder ohne jeglichen strafrechtlich relevanten Bezug, die aber in ihrer Zusammenschau ein genaues Bild über die persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin zu geben vermögen. Deshalb erfordert es die Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes, dass das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung sensibler persönlicher Daten gegen die Interessen der um Akteneinsicht ersuchenden Justizbehörde einer Interessenabwägung unterzogen wird, um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in dieser besonderen Gefährdungssituation bestmöglich zur Geltung zu bringen.

30

Der Prüfungsmaßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei der Weitergabe persönlicher Daten im Gegensatz zum Vorgang der strafrechtlichen Ermittlung dahingehend verschoben, als hier nicht das - von seiner Bedeutung hoch anzusiedelnde - Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung einer bestimmten Straftat berührt ist, sondern lediglich ein sonstiger im Interesse der Allgemeinheit liegender Zweck, vorliegend die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Hier ist das Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung im Strafverfahren ermittelter und aktenkundig gemachter persönlicher Daten abzuwägen gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes und der Erforschung möglicher Dienstvergehen, beschränkt auf den vorliegend in Rede stehenden konkreten Ermittlungszweck des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem oder menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt.

31

Eine Überprüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt im vorliegenden Fall dazu, dass das im Allgemeininteresse liegende Akteneinsichtsrecht der ersuchenden Behörde zur Durchführung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung seiner auf dem Rechner gespeicherten Dateien und der zu den Akten gelangten Ausdrucke nur insoweit überwiegt, als es um pornografische Abbildungen und sonstige Dateien mit pornografischem Bezug geht, die nicht den Antragsteller selbst oder seine Lebensgefährtin darstellen.

32

Insoweit ist die Gewährung von Akteneinsicht geeignet und auch erforderlich, um Erkenntnisse für den disziplinarrechtlichen Vorwurf zu gewinnen. Bei der Prüfung, ob die Weitergabe der im Strafverfahren ermittelten pornografischen Abbildungen noch verhältnismäßig im engeren Sinne ist, ist zwischen solchen Abbildungen, die den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder weitere ihm nahestehende Personen zeigen, und solchen pornografischen Abbildungen zu unterscheiden, die diesem persönlichen Lebensbereich nicht zuzuordnen sind.

33

Soweit die zu den Akten gelangten pornografischen Abbildungen den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen, steht deren Weitergabe an die Disziplinarbehörde im Rahmen der Akteneinsicht außer Verhältnis zu Anlass und Gegenstand des von ihr eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Solche Dateien sind zwar wegen ihres Bezuges zum Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen, jedoch liegt es auf der Hand, dass bei solchen sensiblen, das Sexualverhalten betreffenden Dateien dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt werden muss. Dies muss jedenfalls für Darstellungen und Texte gelten, die für sich betrachtet keinen Straftatbestand erfüllen, auch wenn ihnen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine indizielle Bedeutung für die Begehung einer anderen im Raum stehenden Straftat zukommen kann. Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung der von ihm gespeicherten Bilder das Interesse der ersuchenden Behörde an einer umfassenden Akteneinsicht. Denn diesen Aufnahmen aus seinem Intimleben fehlt, auch wenn sie bei der strafrechtlichen Untersuchung Aufschluss über seine Vorliebe für Pornographie geben und damit von Relevanz sein konnten, jeglicher Außenbezug, so dass kein sachlicher Grund besteht, insoweit den Persönlichkeitsschutz des Antragstellers im Interesse eines mit anderem Aufklärungsziel geführten Disziplinarverfahrens preis zu geben. In diesem Bereich muss der Betroffene daher selbst entscheiden können, ob und gegebenenfalls welchen Personen er diesen Intimbereich eröffnen will. Niemand muss damit rechnen, dass private pornografische Aufnahmen, deren Herstellung und Besitz keinen Straftatbestand erfüllt und die auf einem ausschließlich privat genutzten Rechner als Speichermedium zur alleinigen privaten Verwendung niedergelegt werden, zum Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gemacht werden.

34

Anders fällt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne jedoch bei Abbildungen pornografischen Inhalts aus, die die genannten höchstpersönlichen Kriterien nicht erfüllen: Bei seinem Verhalten im Internet, insbesondere der Kontaktaufnahme zu Internetseiten mit pornografischem Inhalt sowie dem Herunterladen und Abspeichern pornografischer Bilder und Videofilme ist das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers nicht so schützenswert, dass es über das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit dem hier in Rede stehenden Ermittlungsgegenstand zu stellen wäre. In diesem Bereich hat der Antragsteller nämlich als in der Gesellschaft lebender Bürger von allgemein zugänglichen Kommunikationsmitteln Gebrauch gemacht, sich spezielle Abbildungen fremder Personen beschafft und dadurch sowohl deren Persönlichkeitssphäre als auch die Belange der Gemeinschaft berührt. Daraus rechtfertigt sich ein überwiegendes Interesse seines Dienstherrn an der disziplinarischen Untersuchung seines Verhaltens unter dem in dem Disziplinarverfahren bezeichneten Verdacht. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass er sich mit dem Umgang und der Verarbeitung dieser Bilder ebenfalls nur in seiner Privatsphäre bewegt hat. Denn auch mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes muss der Antragsteller der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§§ 61 Abs. 1 S. 2 BBG). Das gilt für den Antragsteller angesichts seiner herausgehobenen Stellung … in besonderem Maß.

35

Nicht zu entsprechen ist dem Akteneinsichtsgesuch jedoch, soweit es den Sonderband „Auswertungsdaten Mobiltelefon“ betrifft. Die Weitergabe der darin enthaltenen personenbezogenen Informationen und Daten ist schon nicht geeignet, Beweismaterial für ein Dienstvergehen in Gestalt des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem oder menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt zu gewinnen. Die Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers ergab nicht nur keine Hinweise für eine Straftat des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften, sondern überhaupt keine Anhaltspunkte für pornografisches Material. Es handelt sich in der überwiegenden Mehrzahl um vertrauliche Nachrichten zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin, bei denen ein Dienstbezug offenkundig nicht gegeben ist.

36

Von vornherein nicht geeignet und damit unzulässig ist ferner eine Übermittlung der auf dem Rechner befindlichen privaten Fotos (Urlaubsbilder, Porträts etc.) ohne pornografischen Inhalt. Auch insoweit ist kein Bezug zu dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen erkennbar.

37

ee) Technische Schwierigkeiten und Probleme der Unterscheidbarkeit von Dateien dürfen auch im Hinblick auf den Umfang der Dateien nicht als Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs herangezogen werden. Dies würde im Ergebnis auf eine völlige Aushöhlung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung beim Umgang mit beschlagnahmten Datenspeichern hinauslaufen, die auch vor dem durch die Menschenwürde garantierten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht halt machen würde. Daher ist durch geeignete Aktenführung oder durch das Erstellen spezieller Einsichtsakten sicherzustellen, dass die durch den Grundrechtsschutz gebotene Unterscheidung zwischen der Akteneinsicht zugänglichen und vor ihr zu verschließenden Daten strikt eingehalten wird.

b)

38

Im Gegensatz zu den Akten, die in der dargestellten eingeschränkten Form der ersuchenden Behörde gemäß § 474 Abs. 5 StPO übermittelt werden können, handelt es sich, wie ausgeführt, bei der beschlagnahmten Festplatte um ein amtlich verwahrtes Beweismittel, welches gemäß § 474 Abs. 4 StPO grundsätzlich nur besichtigt werden kann. Nichts anderes kann für die inhaltsgleiche Spiegelung einer solchen beschlagnahmten Festplatte gelten. Die Strafprozessordnung sieht eine Übersendung von Beweisstücken zur Einsicht oder gar, wie hier von der Staatsanwaltschaft Mainz beabsichtigt, deren Überlassung zur weiteren eigenmächtigen Verwendung nicht vor (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 475 Rndr. 4 m.w.N.). § 474 StPO unterscheidet bei der Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich zwischen der Übersendung von Akten (Abs. 5) und der Besichtigung von Beweisstücken (Abs. 4). An dieser Unterscheidung ist auch im Hinblick auf den mitunter umfangreichen Datenbestand ausgelesener Festplatten oder Mobiltelefone festzuhalten.

39

Darüber hinaus stünden der Überlassung einer vollständigen Spiegelung der Festplatte, die dem Überlassen eines Beweismittels gleichkäme, die - durch die Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gebotenen - dargelegten Einschränkungen der Akteneinsicht entgegen, so dass auch bei einer Besichtigung der Festplatte durch die ersuchende Behörde sicher gestellt sein muss, dass lediglich die auf dem Rechner gespeicherten Abbildungen mit pornografischem Bezug mit Ausnahme solcher, die den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen, zugänglich gemacht werden dürfen.

4.

40

Weitere Grundrechte des Antragstellers sind vorliegend nicht verletzt bzw. bieten keinen weitergehenden Schutz als das hier einschlägige allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 13 Abs. 1 GG und das daraus folgende Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist nicht betroffen, da die Durchsuchung auf der Grundlage eines den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses – hier der Beschlüsse des Amtsgerichts Mainz vom 26. September 2007 (Az. 409 Gs 2881/07) und vom 10. Dezember 2007 (Az. 409 Gs 3721/07) - wegen des Anfangsverdachts des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtmäßig erfolgte. Die weitere Nutzung der im Strafverfahren erlangten Beweismittel und personenbezogenen Informationen einschließlich ihrer Überlassung an andere Justizbehörden im Rahmen der Akteneinsicht unterfällt nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

41

Das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, geht in seinem Schutzbereich nicht über das - hier zudem speziellere - Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinaus.

5.

42

Soweit die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz auf Überlassung einer vollständigen Kopie der verfahrensgegenständlichen Festplatte rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, war sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben.

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 4 KostO, wobei der Senat den Wert des zurückgewiesenen Teils mit 1/3 des Geschäftswerts bemisst.

44

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 3 Sat 1, Abs. 2 Satz 1 KostO.

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