Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 239/10

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. Februar 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.443,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.840 € seit dem 9. Februar 2009 sowie aus 603,93 € seit dem 3. August 2009 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kraftfahrzeugversicherungsvertrag.

2

Die Klägerin unterhielt ab dem 1. Januar 2009 bei der Beklagten eine KFZ-Haftpflichtversicherung mit eingeschlossenem Teilkaskoversicherungsschutz bei einer Selbstbeteiligung von 150 € unter Einbeziehung der AKB 2008 (Versicherungsschein vom 17. Dezember 2008, Anlage K 1).

3

Die Klägerin meldete der Beklagten, dass sie am 17. Januar 2009 zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr auf der L … aus Richtung …[X] kommend in Richtung …[Y] wegen eines von links unmittelbar vor das Fahrzeug laufenden Fuchses stark abgebremst habe, bei einem Ausweichversuch zunächst mit dem Fuchs zusammengestoßen, dann nach links von der Fahrbahn abgekommen und dort gegen die steil ansteigende Fahrbahnbefestigung und Straßenböschung gestoßen sei. Die Klägerin holte ein Gutachten des KFZ-Sachverständigen ...[A] vom 26. Januar 2009 ein (Anlage K 3), das einen Totalschaden des klägerischen Fahrzeugs feststellte und den Fahrzeugschaden auf 6.990 € bezifferte. Diesen Betrag abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, somit 6.840 €, begehrt die Klägerin von der Beklagten.

4

Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 (Anlage K 4) lehnte die Beklagte Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab, da eine Wildberührung nicht bewiesen sei und auch kein Anspruch als so genannter Rettungskostenersatz bestehe, da ein Fuchs als Kleintier nicht zu einem Ausweichen berechtige.

5

Die Klägerin forderte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Februar 2009 (Anlage K 5) die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf.

6

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz ihres Fahrzeugschadens sowie die Erstattung der ihr vorgerichtlich zur Verfolgung ihres Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten.

7

Die Klägerin hat vorgetragen,

8

sie habe am 17. Januar 2009 in Begleitung des Zeugen ...[B] zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr mit ihrem PKW die L 148 mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h befahren. In einer Rechtskurve sei plötzlich von rechts ein Fuchs aus dem dort befindlichen Gebüsch bis zur Mitte ihrer Fahrbahn gelaufen. Dieser habe sich umgedreht und sei anschließend wieder in das Gebüsch zurückgelaufen. Um dem Fuchs auszuweichen und einen Wildunfall zu vermeiden, sei sie auf die linke Fahrbahn gefahren und danach gegen die neben der linken Fahrbahnseite befindliche steil ansteigende Fahrbahnbefestigung und den dortigen Böschungsbereich gestoßen. Trotz des Ausweichmanövers sei es noch zu einer Kollision mit dem Fuchs gekommen, was durch ein an der Stoßstange sichergestelltes Tierhaar belegt werde.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.840 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Februar 2009 zu zahlen,

11

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, das Ausweichen bei kleinen Tieren wie einem Fuchs sei grob fahrlässig, ein Aufwendungsersatzanspruch daher nicht gegeben.

15

Im Übrigen hat die Beklagte gerügt, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Trier nicht die 4. Zivilkammer, sondern die 6. Zivilkammer für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig sei.

16

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen ...[B] und Anhörung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 2.646 € nebst Zinsen sowie 316,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Trier enthaltene Zuständigkeitsregelung, wonach die Abgabe einer Klage nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nicht mehr zulässig sei, sei rechtmäßig, der erkennende Richter daher entscheidungsbefugt. Der Klägerin stehe zwar mangels Nachweises einer Kollision mit dem Fuchs kein Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Nr. 1 I.d AKB, aber ein Anspruch auf erweiterten Aufwendungsersatz gemäß § 90 VVG zu. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin einem Fuchs zur Vermeidung einer Kollision ausgewichen sei. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da für den Mittelklassewagen der Klägerin bei einem Überfahren des Fuchses lediglich Sachschäden in geringer Höhe zu befürchten gewesen seien, demgegenüber bei einem plötzlichen Ausweichen das – sich hier auch realisierte – Risiko eines Totalschadens bestehe. Dennoch stehe dem Versicherungsnehmer nach § 90 VVG ein Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn sich bei ex-post-Betrachtung herausstelle, dass die Handlung zwar nicht geboten gewesen sei, der Versicherungsnehmer aber ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen habe, dies sei der Fall. Vorliegend habe die Klägerin sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens geirrt, was zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers, somit hier zu einer Kürzung um 60 % führe. Der Klägerin stehe daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 150 € ein Anspruch in Höhe von 2.646 € sowie auf Erstattung dementsprechend angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu.

17

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen, mit denen sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr jeweiliges erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen.

18

Die Beklagte trägt vor,

19

die erkennende 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier sei unzuständig gewesen. Die Regelung in Ziffer 2.D des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Trier verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Mangels einer vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden erstinstanzlichen Gerichts sei die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und deshalb aufzuheben.

20

Nach den Bekundungen des Zeugen ...[B] sei nicht erwiesen, dass der Versicherungsfall "Zusammenstoß mit einem Tier" unmittelbar bevorgestanden habe, da das von dem Zeugen bekundete Weglaufen eines Tieres nicht beweise, dass dieses Tier auch Grund für das Ausweichmanöver der Klägerin gewesen sei. Daher sei § 90 VVG nicht anwendbar. Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin ihren Sachvortrag, aus welcher Richtung der Fuchs auf die Straße gelaufen sei, gewechselt habe. Das Landgericht habe auch verkannt, dass eine grob fahrlässige Fehleinschätzung des Versicherungsnehmers hinsichtlich des unmittelbaren Drohens eines Versicherungsfalls zum Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs führe und nicht nur zu einer Anspruchskürzung.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Landgerichts Trier abzuändern und die Klage abzuweisen

23

sowie

24

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 6.840 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Februar 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen

27

sowie

28

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

29

Die Klägerin trägt vor,

30

das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, das Ausweichen vor dem Fuchs sei nicht geboten gewesen und die Klägerin habe das Gebotensein grob fahrlässig verkannt. Die Möglichkeit der Anspruchskürzung bestehe auch im Falle des erweiterten Aufwendungsersatzes, sei vorliegend jedoch nicht anzuwenden, da die Klägerin kein verkehrsfeindliches Verhalten gezeigt und auch nicht bewusst eine erhöhte Gefahr für den Eintritt des Versicherungsfalls geschaffen habe.

31

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

32

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, während die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages vollumfänglich zu.

33

Die Berufung der Beklagten rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und damit einen Verfahrensfehler des Landgerichts, indem die 4. Zivilkammer statt der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier den vorliegenden Rechtsstreit entschieden hat.

34

Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Auch unter den Gesichtspunkten eines inhaltlichen Mangels des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Trier für das Jahr 2009 oder dessen fehlerhafter Anwendung ergibt sich kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter.

35

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Die Person des gesetzlichen Richters wird jedoch durch das GVG in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts festgelegt.

36

Nach B. I. des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Trier für das Jahr 2009 (Bl. 137 bis 163 d. A.) ist die 6. Zivilkammer unter anderem zuständig für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des 1. Rechtszuges bei Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen" (Bl. 139 d. A.). Damit war der vorliegende Rechtsstreit als zu dem besonderen Sachgebiet Versicherungsvertragsrecht gehörend der Zuständigkeit der 6. Zivilkammer zugewiesen. Dennoch wurde der Rechtsstreit der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier, die nach B.I. des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2009 unter anderem für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des 1. Rechtszugs nach der Turnusregelung und Maßgabe der Verteilerzahl" zuständig ist (Bl. 138 d. A.), als Verkehrsunfallsache und damit als Turnussache zugewiesen (vgl. Sachgebietsschlüssel vor Bl. 1 d. A.). Diese an sich unzutreffende Zuweisung der Sache führt jedoch nicht zur Unzuständigkeit der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier.

37

In B. III. Nr. 6 des Geschäftsverteilungsplans (Bl. 156 d. A.) ist im Falle der Unzuständigkeit einer Kammer die Rückleitung der Sache an die Eingangsgeschäftsstelle und Zuweisung der Sache an die übernehmende Kammer vorgesehen. Dabei ist jedoch auch geregelt, dass eine Abgabe an eine andere Kammer nur in den zeitlichen Grenzen der Ergänzungsbestimmungen unter C. (Ziffer. 2. D.) möglich ist. Diese Bestimmung regelt, dass eine Abgabe einer Klage nach Terminsbestimmung bzw. Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nicht mehr zulässig ist (Bl. 159 d. A.). Damit war vorliegend mit der am 30. Juli 2009 verfügten Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (Bl. 11 bis 12 d. A.) die am 23. Juli 2009 bei dem Landgericht Trier eingegangene Klage der  Zuständigkeit der 4. Zivilkammer zugewiesen, die damit der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war.

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet diese Regelung in C. 2. D. des Geschäftsverteilungsplans keinen Bedenken. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Zuweisung der eingegangenen Klage an die 4. Zivilkammer oder die durch diese vorgenommene Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens aus sachfremden Erwägungen heraus gezielt erfolgt wäre, um die Bearbeitung der Sache durch die 6. Zivilkammer zu verhindern. Dafür ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Aus dem Sachgebietsschlüssel (vor Bl. 1 d. A.) ergibt sich die – fehlerhafte – Einordnung der Klage als Verkehrsunfallsache, was in Anbetracht der Tatsache, dass mit der Klage Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles mit einem KFZ geltend gemacht werden, nicht lebensfremd erscheint. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese fehlerhafte Sachgebietseinordnung durch den Vorsitzenden der 4. Zivilkammer bei der von ihm verfügten Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens bewusst aufrecht erhalten wurde, um die Sache der Zuständigkeit der 6. Zivilkammer zu entziehen. Damit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier zu Recht ihre Entscheidungsbefugnis nach dem Geschäftsverteilungsplan angenommen. Für eine auf Willkür beruhende fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans ist nichts ersichtlich.

39

Die Berufung der Beklagten macht weiterhin ohne Erfolg geltend, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 90 VVG  seien nicht gegeben, da ein Versicherungsfall nicht unmittelbar bevor gestanden habe.

40

Nach der von den Parteien nicht beanstandeten Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht ist nicht von einem Zusammenstoß des Fahrzeugs der Klägerin mit einem Tier und damit nicht von dem Vorliegen eines Versicherungsfalles nach A. 2. 2. 4 der AKB 2008 auszugehen. Demzufolge steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen Beschädigung ihres Fahrzeugs gemäß § 1 VVG in Verbindung mit A. 2. 2. 4 AKB 2008 zu.

41

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich jedoch ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 90 VVG ergibt. Dieser sieht die entsprechende Anwendung des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 VVG vor, wenn der Versicherungsnehmer Aufwendungen macht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.

42

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht angenommen. Der Eintritt des Versicherungsfalls "Zusammenstoß mit  Tieren" stand unmittelbar bevor und die Klägerin versuchte mit ihrem Ausweichmanöver, diesen Zusammenstoß und damit den Versicherungsfall abzuwenden. Davon kann nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem sonstigen Akteninhalt ausgegangen werden.

43

Der Zeuge ...[B] hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, die Klägerin sei vor irgend etwas nach links ausgewichen, er habe dann nach rechts ein Tier weglaufen sehen, das wie ein Fuchs ausgesehen habe. Allein diese Angaben des Zeugen vermögen vielleicht den der Klägerin obliegenden Beweis eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes mit einem Tier nicht zu erbringen. Jedoch rechtfertigt sich die von dem Landgericht gewonnene Überzeugung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes des klägerischen Fahrzeugs mit einem Fuchs in der Gesamtwertung der Bekundungen des Zeugen ...[B] mit den Angaben der Klägerin gegenüber den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht. Die Klägerin hat dabei jeweils angegeben, ein Fuchs habe die Fahrbahn überquert und sie habe diesem ausweichen wollen. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin bei der Verkehrsunfallanzeige und in der Klageschrift erklärt hatte, der Fuchs sei von links auf die Fahrbahn unmittelbar vor das Fahrzeug gelaufen, bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht jedoch angab, der Fuchs sei von rechts gekommen, habe sich sodann umgedreht und sei wieder zurückgelaufen. Die Klägerin verweist hierzu darauf, dass maßgeblich für die Schilderung in der Klageschrift das Davonlaufen des Fuchses nach rechts gewesen sei. Das erscheint nachvollziehbar, da es für einen Versicherungsnehmer vordringlich darauf ankommt, in welche Richtung das die Fahrbahn querende Tier läuft, wenn er diesem ausweichen will. Die Schilderung der Klägerin, sie sei nach links ausgewichen, da der Fuchs nach rechts gelaufen sei, ist in sich widerspruchsfrei und in dieser Kernaussage auch stets so vorgetragen worden. Zweifel an der Redlichkeit der Klägerin und damit an der Richtigkeit ihrer Angaben bei ihrer Anhörung bestehen daher nicht.

44

In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht der Senat deshalb ein unmittelbares Bevorstehen des Versicherungsfalls "Zusammenstoß mit Tieren" ebenso als erwiesen an wie die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin ausgewichen ist, um diesen Zusammenstoß zu vermeiden.

45

Liegen somit die Voraussetzungen des § 90 VVG vor, gilt für den Anspruch auf Aufwendungsersatz § 83 VVG mit Ausnahme des § 83 Abs. 1 Satz 2 VVG (Vorschussanspruch).

46

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und Abs. 2 VVG, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.

47

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass bei einem Ausweichen nach links in einer Rechtskurve die hohe Gefahr besteht, dass der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und erhebliche Schäden entstehen. Dies gilt vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein derartiges Ausweichen auf die Gegenfahrbahn erfolgt und damit ein erhebliches Risiko einer Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug besteht. Gegenüber diesem hohen Risiko waren die durch die Kollision mit einem Fuchs bestehenden Risiken ungleich geringer. Bei einem Fuchs handelt es sich nicht um ein so großes Tier, dass bei einem Zusammenstoß ein größerer Schaden an dem versicherten Mittelklassewagen der Klägerin zu befürchten gewesen wäre. Es war auch nicht zu befürchten, dass durch eine solche Kollision die Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeugs erheblich geändert worden wäre und sich deshalb gleichartige Risiken wie bei dem Ausweichen nach links ergeben hätten.

48

Damit war das von der Klägerin vollzogene Ausweichen nach links objektiv nicht geboten und die Klägerin durfte es nach den Umständen objektiv auch nicht für geboten halten (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., AKB 2008 A. 2. 2 Rdnr. 47 mit Rechtsprechungs-nachweisen).

49

Fraglich ist insoweit, wie sich ein Verkennen der Situation oder der Gebotenheit des Mittels (zum Beispiel bei Ausweichen vor einem kleinen Tier) auswirkt.

50

Nach teilweiser vertretener Auffassung entfällt der Anspruch nur bei Vorsatz, nach anderer Auffassung bereits bei einer grob fahrlässigen Verkennung der Gebotenheit der Maßnahme (vgl. zum Meinungsstand Knappmann a. a. O., Rdnr. 49 sowie Voit in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 83 Rdnr. 7 bis 9). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, jegliches Verkennen der Gebotenheit der Maßnahme führe zu einem vollständigen Anspruchsverlust, da in diesen Fällen § 83 Abs. 2 VVG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht eingreife (Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, Seite 168 ff.). Gegen die letztgenannte Auffassung spricht, dass § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG eine Erstattungspflicht "insoweit" normiert, als der Versicherungsnehmer die Aufwendungen für geboten halten durfte. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" auch im Rahmen des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht anwenden wollte, sondern eine abgestufte, der Einschätzung des Versicherungsnehmers entsprechende Ersatzpflicht des Versicherers begründen wollte.

51

Daher ist maßgebend, ob die Klägerin die Gebotenheit ihres Ausweichmanövers grob fahrlässig – ein vorsätzliches Handeln scheidet ersichtlich aus – verkannt hat und welche Rechtsfolgen dies hätte. Auch insoweit werden verschiedene Auffassungen vertreten. So wird teilweise angenommen, bei einer grob fahrlässigen Verkennung der Gebotenheit der Maßnahme entfalle jeglicher Aufwendungsersatzanspruch (vgl. Voit a. a. O. mit Literaturnachweisen), teilweise wird eine Anspruchskürzung angenommen (vgl. Knappmann, a. a. O. mit Literaturnachweisen).

52

Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es vorliegend jedoch nicht. Unabhängig davon, ob der Klägerin eine grob fahrlässige Verkennung der Gebotenheit des Ausweichmanövers vorzuwerfen ist, würde diese jedenfalls nicht zu einem Ausschluss oder einer Kürzung ihres Aufwendungsersatzanspruches führen. Vorliegend hat die Beklagte in A. 2. 16. 1 der vereinbarten AKB 2008 bei der Kaskoversicherung einen Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensfalls erklärt, der dazu führt, dass der Klägerin eine grob fahrlässige Verkennung der Gebotenheit der Rettungsmaßnahme nicht vorgeworfen werden kann.

53

Die Regelung in A. 2. 16. 1 AKB 2008 der Beklagten beschränkt sich auch nicht auf die Herbeiführung des Versicherungsfalls, wie bereits der Wortlaut zeigt, der jeglichen Schadenfall  nennt. Somit gilt der erklärte Verzicht auch dann, wenn ein Schadenfall durch den Versicherungsnehmer dadurch verursacht wird, dass er – wie hier – den Eintritt eines Versicherungsfalls verhindern will und es dadurch zu einem Schaden an dem versicherten Kraftfahrzeug kommt.

54

Dies führt im vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass keine grob fahrlässige Verkennung der Gebotenheit des Ausweichmanövers der Klägerin anzunehmen ist mit der Folge, dass der von ihr geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch weder zu versagen noch zu kürzen ist.

55

Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Erstattung des Fahrzeugschadens von 6.990 € abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 €, mithin  von 6.840 € sowie gemäß §§ 286 ff BGB auf Erstattung der ihr vorgerichtlich zur Verfolgung dieses Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 €, somit insgesamt 7.443,93 € zu. Die Berufung der Klägerin ist daher vollumfänglich begründet, die Berufung der Beklagten ist hingegen unbegründet.

56

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

57

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

58

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Frage, ob bei einem Anspruch nach § 90 VVG in Verbindung mit § 83 VVG das Verkennen der Gebotenheit der Maßnahme durch den Versicherungsnehmer zu berücksichtigen ist und inwieweit es dabei auf das Maß des Verschuldens ankommt, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden, für eine Vielzahl von Fällen jedoch entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die weitere Frage, ob ein in den Versicherungsbedingungen enthaltener Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenfalles auf den Aufwendungsersatzanspruch des § 90 VVG in Verbindung mit § 83 VVG auch insoweit anzuwenden ist, als es um die grob fahrlässige Fehleinschätzung der Gebotenheit der Maßnahme geht.

59

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.840 € festgesetzt (Berufung der Klägerin 4.194 €, der Beklagten 2.646 €).

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