Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Familiensachen) - 11 UF 153/11

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 13. April 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die Vormundschaft für das am … 2001 geborene Kind ...[A] zu übertragen. Das Kind hat die afghanische Staatsangehörigkeit und lebt seit Oktober 2008 im Haushalt der Antragstellerin. Es leidet an einem dreifachen Herzfehler und wurde über eine Hilfsorganisation zur medizinischen Behandlung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, da es in Afghanistan nicht ausreichend medizinisch versorgt ist. Die Eltern des Kindes leben in einem kleinen Dorf in der Provinz …[X]/Afghanistan. Sie haben die Zustimmung dazu erteilt, dass das Kind bei der Antragstellerin lebt.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Übertragung der Vormundschaft zurückgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 1773 BGB lägen nicht vor. Das Kind stehe unter elterlicher Sorge seiner Eltern, die auch erreichbar seien.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, die Eltern hätten ihr das Sorgerecht übertragen, solange das Kind in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Es sei ihr unmöglich, kurzfristig und zeitnah die Kindeseltern zu erreichen. Eine Postzustellungsanschrift der Eltern existiere nicht. Der Kontakt komme über den Dorfvorsteher oder über den Vorsteher der Moschee des Ortes, in dem die Eltern lebten, zustande. Zwar existiere eine Telefonnummer, unter der die Kindeseltern aber nur sehr schwierig und nicht jederzeit zu erreichen seien. Da die Kindeseltern nur die Landessprache sprächen, könne ein unmittelbarer Kontakt nicht geführt werden. Die Kindeseltern seien an der Besorgung der Angelegenheiten des Kindes gehindert. Der Rechtsstatus des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland sei ungeklärt.

4

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

5

Das Familiengericht hat aus zutreffenden Gründen die Übertragung der Vormundschaft für das Kind …[A] auf die Antragstellerin abgelehnt.

6

Nach § 1773 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Kind steht unter der elterlichen Sorge seiner in Afghanistan lebenden Eltern. Diese sind auch zur Vertretung des Kindes berechtigt. Die elterliche Sorge ruht nicht, §§1674, 1675 BGB.

7

Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge der Eltern, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können. Ein solches tatsächliches Ausübungshindernis ist aber nur dann anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung nicht mehr von den Eltern selbst ausgeübt werden kann. Eine (zulässige) Übertragung der Ausübung auf Dritte - wie hier geschehen - ist allerdings kein Hindernis im Sinne des § 1674 BGB, da sie jederzeit widerruflich ist und die Eltern letztlich die Verantwortung für die Ausübung der elterlichen Sorge behalten. Nur wenn diese Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht, liegt eine Verhinderung vor, weil die Überlassung der Ausübung des Sorgerechts an Dritte dann auf eine (unzulässige) Übertragung des Sorgerechts hinausliefe (vgl. BGH FamRZ 2005, 29 f.; Staudinger/ Coester BGB 13. Bearbeitung 2000 § 1674 Rdn. 9).

8

Es ist daher allgemein anerkannt, dass eine bloße physische Abwesenheit nicht ausreicht, wenn die Eltern, sei es durch Hilfskräfte, bei der Ausübung der elterlichen Sorge ihr Kind gut versorgt wissen und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen können (vgl. BGH FamRZ 2005, 29 f. m.w.N.). Bei langfristiger Abwesenheit des Kindes von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob den Eltern die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Nur dann, wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, ist von einem Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB auszugehen.

9

Nach diesen Grundsätzen kann hier von einem Ruhen der elterlichen Sorge nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin besteht die Möglichkeit, mit den Kindeseltern Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme ist zwar schwierig und aufwendig, hat aber in der Vergangenheit funktioniert. So haben die Kindeseltern selbst Kontakt zu der Antragstellerin aufgenommen und sie gebeten, das Kind zu sich zu nehmen. Dabei war es möglich, mit Hilfe Dritter die Sprachprobleme zu überwinden. Die Kindeseltern haben eine Vollmacht zugunsten der Antragstellerin ausstellen können. Sie sind in Afghanistan über den Dorfsteher oder den Vorsteher der örtlichen Moschee telefonisch und postalisch erreichbar.

10

Dass die Eltern seit Oktober 2008 tatsächlich auf die elterliche Sorge des Kindes keinen Einfluss nehmen, liegt somit nicht in der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit sondern beruht auf der Willensentscheidung der Eltern, die gerade in Ausübung der elterlichen Sorge entschieden haben, derzeit das Kind aus medizinischen Gründen bei der Antragsteller leben zu lassen.

11

Der Rechtsstatus des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht ungeklärt. Die Kindeseltern haben der Antragstellerin eine Vollmacht erteilt und die Antragstellerin hat die Pflegeerlaubnis des Jugendamtes.

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