Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ws 161/11

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Tenor

Auf die Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss der 8. Strafkammer -Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Mainz vom 26. Januar 2011 aufgehoben, soweit der Verurteilten in Ziffer 3, 2. Halbsatz des Beschlusstenors die Weisung erteilt worden ist, nach Weisung des Bewährungshelfers nachzuweisen, dass sie drogenfrei lebt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.

Mit Ausnahme des zweiten Halbsatzes von Ziffer 3 des Beschlusstenors entspricht die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit kein anderes Ergebnis. Die von der Strafvollstreckungskammer im zweiten Halbsatz von Ziffer 3 für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung „dies (Anm. des Senats: gemeint ist ein drogenfreies Leben) nach Weisung des Bewährungshelfers nachzuweisen“ kann indes keinen Bestand haben. Weder § 68b Abs. 1 StGB noch Abs. 2 dieser Bestimmung gestatten eine Übertragung der Weisungsbefugnis auf Dritte (OLG München NStZ 2011, 94; OLG Hamm, Beschluss 3 Ws 393/10 vom 28.09.2010, in juris m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer selbst hat die Weisungen dem Bestimmtheitsgebot entsprechend genau zu bezeichnen. Dazu gehört nicht nur die Art der Kontrollen - die nur dann § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB unterfallen, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, während mit einem körperlichen Eingriff verbundene Kontrollen nach Abs. 2 nur im Einverständnis des Verurteilten zulässig sind -, sondern auch ihre Frequenz, die durchführende Stelle und die Kostentragung (OLG München a.a.O.).

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