Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ausl S 184/11

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Der Untersuchungsrichter bei dem Bezirksgericht Luxemburg hat mit am 17. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft Trier eingegangenem Rechtshilfeersuchen um Durchführung u.a. folgender Maßnahmen ersucht:

2

„1. Durchsuchungen bei den Herren H., B. und J. S. zwecks Auffinden und Beschlagnahme aller Dokumente betreffend die Gesellschaft ...[B] S.A.

3

2. Durchsuchungen bei Frau E. S. zwecks Auffinden und Beschlagnahme aller Dokumente betreffend die Immobilie auf ...[X], die an die Gesellschaft ...[B] S.A. verkauft wurde.

4

3. Überstellung der beschlagnahmten Dokumente an die Luxemburger Justizbehörden.“

5

Ausweislich des Rechtshilfeersuchens liegt dem Ermittlungsverfahren folgender Sachverhalt zugrunde:

6

Die Gesellschaft ...[B] S.A. mit Sitz in ...[Y]/Luxemburg wurde am 26. Oktober 2009 gegründet und am 6. Mai 2011 für insolvent erklärt. Verwaltungsratsmitglieder waren die in Deutschland wohnhaften Beschuldigten H. und B. sowie der in Luxemburg wohnhafte Beschuldigte K.. Der in Deutschland wohnhafte J. S. war faktischer Geschäftsführer. E. S., die Ehefrau des J. S., hatte ein ca. 850 Ar großes auf der Insel ...[X] gelegenes Grundstück an die Gesellschaft zum Preis von nur 5000,00 EUR verkauft, wobei sich der niedrige Preis dadurch erklären soll, dass das Land verseucht ist.

7

Es besteht seitens der luxemburgischen Behörden der Verdacht, dass die Gesellschaft ...[B] S.A. nur gegründet wurde, um diesen Verkauf zu ermöglichen. Zur Untersuchung dieser Insolvenz sollen alle Dokumente und Schriftstücke betreffend ...[B] S.A. in Deutschland gesichert und der Luxemburger Polizei übergeben werden.

8

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Trier am 26. Oktober 2011 die Durchsuchung bei den Beschuldigten H., B. und J. S. und zugleich die Beschlagnahme dort vorgefundener Beweismittel angeordnet.

9

In den Akten befindet sich auch ein von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgefertigter, aber nicht von dem Richter unterzeichneter Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Trier vom 26. Oktober 2011 (Bl. 31 f, 43 f) gegen die Betroffene E. S., in dem zugleich die „Beschlagnahme dort vorgefundener Beweismittel, insbesondere von Unterlagen betreffend den Verkauf eines Grundstücks mit einer Größe von ca. 850 Ar auf der Insel ...[X] zum Kaufpreis von 5.000,-- EUR durch E. S. an die Gesellschaft ...[B] S.A. mit Sitz in ...[Y]/Luxemburg“ angeordnet ist.

10

Im Rahmen der Durchsuchung bei E. S. am 6. Dezember 2011 wurden Unterlagen sichergestellt, die Bezüge zu dem Grundstück auf ...[X] aufweisen, unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. April 2006 – 3 U 29/05 –, eine Vereinbarung einer Erbengemeinschaft, zu der auch E. S. gehörte, mit dem Fährhafen ...[Z] GmbH vom 8. April 2009 sowie eine Eintragungsnachricht des Amtsgerichts Bergen auf ...[X] vom 6. Mai 2011.

11

E. S. hat der Sicherstellung dieser drei Schriftstücke anlässlich der Durchsuchung ausdrücklich widersprochen, da diese Unterlagen Vorgänge vor dem Verkauf des Grundstücks beträfen. In dem bei dem Amtsgericht am 16. Dezember 2011 eingegangen Schreiben hat sie ihren Widerspruch ergänzend damit begründet, dass ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses vom 26. Oktober 2011 nur Unterlagen betreffend den Verkauf des Grundstücks als Beweismittel sichergestellt werden sollten. Das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock, die Vereinbarung der Erbengemeinschaft über das im Urteil genannte Grundstück und die Eintragungsbenachrichtigung des Amtsgerichts Bergen hätten mit dem Verkauf des Grundstücks an die Firma ...[B] nichts zu tun.

12

Das Amtsgericht hat über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Beschlagnahme der drei Schriftstücke nicht entschieden, da es der Ansicht ist, dass der Widerspruch der Betroffenen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. IRG auszulegen sei, über den das Oberlandesgericht zu entscheiden habe. Es hat die Akten mit Verfügung vom 8. Dezember 2012 über die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung zugeleitet.

II.

13

Eine Entscheidung des Senats nach § 61 Abs. 1 IRG ist derzeit nicht veranlasst.

14

Nach § 61 Abs. 1 IRG entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe gegeben sind. Dabei kann das Oberlandesgericht in drei verschiedenen Konstellationen mit der Sache befasst werden:

15

1. Ein Betroffener, der geltend macht, er werde durch die Herausgabe von Gegenständen an das Ausland (§ 66 IRG) in seinen Rechten verletzt, hat ein unmittelbares Antragsrecht (§ 61 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. IRG).

16

2. Ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist (Vornahmegericht) muss das Oberlandesgericht anrufen, wenn es die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe für nicht gegeben hält (§ 61 Abs. 1 S. 1 IRG).

17

3. Die Generalstaatsanwaltschaft kann eine Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen (§ 61 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. IRG).

18

Im vorliegenden Fall ist keine dieser Varianten gegeben.

19

Der Widerspruch der Betroffenen E. S. kann nicht als Antrag gemäß § 61 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. IRG ausgelegt werden. Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 61 IRG kann immer nur die Frage der Leistungsermächtigung, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen des „ob“ der Leistung von Rechtshilfe nach außen gegenüber dem ersuchenden Staat sein (Lagodny in Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl. 2012, § 61 Rn. 13; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 1 AR (S) 103/07, juris). Für Entscheidungen, die allein das Vornahmeverfahren betreffen, besteht dagegen keine Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 61 IRG. Die Rechtsmittel richten sich insoweit über § 77 IRG nach der einschlägigen Verfahrensordnung (Lagodny a.a.O., vor § 59 Rn. 42). Die hier von der Betroffenen aufgeworfene Frage, ob die Sicherstellung der Unterlagen aufgrund des Beschlusses vom 26. Oktober 2011 erfolgen durfte, betrifft allein die innerstaatliche Vornahmeermächtigung. Zur Frage der rechtshilferechtlichen Zulässigkeit der Beschlagnahme, der Leistungsermächtigung, verhält sich der Widerspruch der Betroffenen nicht.

20

Bei der Verfügung des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2012 handelt es sich auch nicht um eine Vorlage des Vornahmegerichts an das Oberlandesgericht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 IRG. Zum einem wird in der Verfügung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich lediglich um die Weiterleitung eines Antrags der Betroffenen gemäß § 61 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. IRG handeln soll, zum anderen genügt die Verfügung vom 8. Dezember 2012 inhaltlich nicht den zu § 121 Abs. 2 GVG entwickelten Erfordernissen, die auch ein Vorlagebeschluss, mit dem das Oberlandesgericht angerufen wird, aufweisen muss (KG Berlin, NStZ-RR 1998, 343; OLG Düsseldorf, StV 1990, 35).

21

Schließlich liegt auch ein Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 IRG nicht vor.

22

Demnach ist hier das Amtsgericht als Vornahmegericht zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Beschlagnahme der drei sichergestellten Schriftstücke gemäß §§ 67 Abs. 3 S. 1, 77 IRG, 94 ff. StPO berufen. Die Beschlagnahme war nicht bereits durch den Durchsuchungsbeschluss vom 26. Oktober 2011 angeordnet worden, denn dieser bezieht sich - unabhängig von der Frage, ob der Beschluss ohne Unterschrift überhaupt wirksam ergangen war - explizit lediglich auf Unterlagen betreffend den Verkauf des Grundstücks. Im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschlagnahme wird das Amtsgericht als Vornahmegericht jedoch nicht nur die innerstaatliche Vornahmeermächtigung, sondern darüber hinaus auch die Frage der rechtshilferechtlichen Zulässigkeit der Beschlagnahme zu prüfen haben (OLG Dresden, NStZ-RR 2011, 146; Lagodny a.a.O., § 67 Rn. 14). Sollte das Amtsgericht die Voraussetzungen der Leistungsermächtigung verneinen wollen, muss es gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 IRG das Oberlandesgericht anrufen (Lagodny a.a.O., § 67 Rn. 22), wobei der Vorlagebeschluss den zu § 121 Abs. 2 GVG entwickelten Erfordernissen genügen muss. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden (Lagodny a.a.O., § 67 Rn. 23). Soweit das Rechtsmittel darauf gestützt wird, dass die Vornahmeermächtigung nicht vorlag, entscheidet das Landgericht selbst. Soweit gerügt wird, die Leistungsermächtigung fehle, muss auch das Landgericht nach § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 IRG durch einen ordnungsgemäßen Vorlagebeschluss das Oberlandesgericht anrufen, wenn es diese Zweifel teilt (Lagodny a.a.O., vor § 59 Rn. 25 mit Verweis auf die Integrationslösung des Bundesverfassungsgerichts und § 67 Rn. 23, 24; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, IRG, Stand 7. Dezember 2011, § 67 Rn. 17; OLG Dresden, NStZ-RR 2011, 146; a.A. LG Berlin NStZ 2010, 43).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.