Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Zivilsenat) - 2 U 1249/11

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Tenor

1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme ist das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 13.09.2011 wirkungslos, soweit es über den Betrag von 5.350,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.11.2009 sowie weitere 551,06 € hinausgeht. Insoweit ist die Berufung gegenstandslos geworden.

2. Die Zurücknahme der Berufung im Übrigen hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

3. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei dem Ausspruch im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.682,63 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 1, 92 und 516 Abs. 3 ZPO. Die gegenüber dem Streitwert geringfügige Teilklagerücknahme bleibt nach § 92 Abs. 2 ZPO ohne Auswirkungen auf die Kostenverteilung.

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