Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 W 178/13


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist Zahnarzt und Pflichtmitglied bei der Klägerin zu 1), die von den Klägern zu 2) und 3) als Vorstand vertreten wird.

2

Die Parteien streiten seit dem Jahr 2007 über die Rechtmäßigkeit von Hinterlegungen und Auszahlungen von Honorargeldern des Beklagten an dessen Insolvenzverwalter durch die Klägerin zu 1). Die Kläger nehmen den Beklagten auf Widerruf und Unterlassung beleidigender Äußerungen in Anspruch.

3

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, zu behaupten,

4

a) die Kläger handelten mit „fortgesetzter krimineller Energie“,

5

bezeichnend für die Amtsführung der Kläger zu 2) und 3) seien ein „Amts- und Rechtsmissbrauch“ und eine „systematische Schädigung und Eliminierung“ des Beklagten,

6

c) die Kläger zeichneten sich durch „Skrupellosigkeit“, „systematische wirtschaftliche Schädigung“ sowie „treuewidrige Schädigung und damit Strafbarkeit nach § 266 StGB“ aus,

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die Kläger seien skrupellos“ bzw. „kriminell“ und

8

die Kläger handelten nach der Strategie „Jude S. verrecke“.

9

Die Kläger beantragen, dem Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen ihn festzusetzen;

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weiterhin,

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den Beklagten zu verurteilen, seine Erklärungen,

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die Kläger handelten mit „fortgesetzter krimineller Energie“,

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bezeichnend für die Amtsführung der Kläger zu 2) und 3) seien ein „Amts- und Rechtsmissbrauch“ und eine „systematische Schädigung und Eliminierung“ des Beklagten,

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die Kläger zeichneten sich durch „Skrupellosigkeit“, „systematische wirtschaftliche Schädigung“ sowie „treuewidrige Schädigung und damit Strafbarkeit nach § 266 StGB“ aus,

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die Kläger seien skrupellos“ bzw. „kriminell“ und

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die Kläger handelten nach der Strategie „Jude S. verrecke“.

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schriftlich zu widerrufen;

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4. den Beklagten weiter zu verurteilen, den Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.484,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 490,82 € seit dem 14.04.2012 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

20

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.03.2013 (GA 71 ff.) den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Rechtsanwalt benannt habe, der zu seiner Vertretung bereit sei, sondern sich darauf beschränke, das Gericht zu bitten, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Diese Vorgehensweise sei nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Hiergegen hat der Beklagte mit am 08.03.2013 bei Gericht eingegangenem Telefax-Schreiben vom gleichen Tage (GA 73) sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 14.03.2013 (GA 84 ff.) nicht abgeholfen hat.

II.

21

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

22

Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

23

Soweit die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst darauf gestützt war, dass der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Rechtsanwalt benannt hat, der ihm beigeordnet werden soll, trägt dieser Gesichtspunkt die Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht mehr. Der Beklagte hat mit Einlegung seiner Beschwerdeschrift Rechtsanwalt …[A], als beizuordnenden Rechtsanwalt benannt. Das Landgericht hat dementsprechend seine Nichtabhilfeentscheidung nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt gestützt.

24

Das Landgericht hat offen gelassen, ob es den Klägern einen Anspruch auf Widerruf wegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m . § 185 StGB, 1004 BGB oder einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich rechtswidriger Persönlichkeits- und Ehrverletzungen zuzubilligen beabsichtigt (vgl. zur Abgrenzung OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - 2 U 862/06 - ZUM - RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Palandt-Sprau, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, vor § 823 Rn. 24, 25, 32). Bei verständiger Auslegung der in der Klageschrift enthaltenen Angriffe wird man diese nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Ausdruck subjektiver Meinungsäußerung ansehen müssen, die damit Werturteile darstellen.

25

Eine gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG - 1 BvR 1531/96 - BverfGE 99,185-202 = NJW 1999, 1322 ff.; OLG Koblenz, aaO, Juris Rn. 16). Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.1992 - 1 BvR 693/92 - NJW 1993, 1845 f.) und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - NJW 1991, 95, 96). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine „Schmähkritik“, d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 -BverfGE 82, 272 = NJW 1991, 95 ff. = MDR 1991, 125 f.; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 - NJW 1995, 3303; BGH, Urteil vom 10.11.1994 - I ZR 216/92 - NJW-RR 1995, 301; BGHZ 143, 199-213 = BGH , Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036, 1038 =VersR 2000, 327 ff.; Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279, 283 = VersR 2005, 277 ff. = MDR 2005, 507 f. ; OLG Koblenz, aaO, Juris Rn. 16).

26

Die in der Klageschrift enthaltenen Angriffe des Beklagten gegen die Kläger gehen über den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerung hinaus. Sie stellen erhebliche Ehrverletzungen dar und sind dem Bereich der unzulässigen Schmähkritik zuzuordnen (vgl. hierzu OlG Koblenz, aaO, Juris Rn. 17). Den Klägern steht damit ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB, 1004 BGB analog gegen  den Beklagten zu.

27

Das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14.03.2013 (GA 84 f.) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte irgendwelche Einwendungen gegen diesen Anspruch nicht erhoben hat.

28

Die Kläger können bereits jetzt die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO verlangen.

29

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

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