Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 510/13
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Juni 2013 wie folgt abgeändert:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2012 wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:
a. Der Angeklagte hat vor seiner Freilassung eine Kaution in Höhe von 10.000 Euro zu stellen, die nicht verpfändet oder abgetreten werden darf.
b. Der Angeklagte hat sich wöchentlich einmal, jeweils montags bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier bis spätestens 9.00 Uhr zu melden.
2. Die weitergehende, auf Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls gerichtete Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
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Der Angeklagte befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2012 - 4 Gs 930/12 - wegen des Verdachts, am 29. Juni 2012 in O. gemeinschaftlich handelnd einen Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) begangen zu haben, seit dem 18. September 2012 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.
- 2
Auf der Grundlage einer Verständigung in Strafsachen (§ 257c StPO), bei der das Gericht ihm im Falle des Geständnisses eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren vier Monaten und zwei Jahren sechs Monaten sowie die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von 10.000 Euro in Aussicht stellte, verurteilte das Amtsgericht O. den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 2012 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Durch Beschluss vom selben Tag setzte es den Haftbefehl gegen vor der Freilassung zu leistende Kautionszahlung von 10.000 Euro und mit der Anweisung, sich wöchentlich montags bis spätestens 9.00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, außer Vollzug. Am 3. Dezember 2012 wurde der Angeklagte nach Kautionsleistung aus der Untersuchungshaft entlassen und nahm Wohnsitz bei seiner Familie in D..
- 3
Gegen das erstinstanzliche Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erstrebte, verfolgte der Angeklagte nach einem Verteidigerwechsel mit seinem Rechtsmittel nunmehr einen Freispruch.
- 4
Nach Verwerfung der Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. März 2013 und Gewährung von Wiedereinsetzung wurde am 21. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 die Berufungshauptverhandlung durchgeführt, in der der Angeklagte an seinem in erster Instanz abgelegten Geständnis nicht festhielt und seinen Bruder als Alibizeugen benannte. Durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juni 2013 wurden die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten als unbegründet verworfen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung setzte die Strafkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2012 wieder in Vollzug. Der Angeklagte befindet sich seit dem 4. Juni 2013 erneut in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt R..
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Mit Verteidigerschriftsätzen vom 5. Juni 2013 legte der Angeklagte gegen das Berufungsurteil Revision ein und beantragte mündliche Haftprüfung mit dem Ziel der erneuten Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
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Gestützt auf § 118 Abs. 4 StPO führte die Strafkammer keine mündliche Haftprüfung durch. Durch Beschluss vom 13. Juni 2013 erhielt sie den Ursprungshaftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach aufrecht.
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Mit Verteidigerschriftsatz vom 5. August 2013 hat der Angeklagte gegen die Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 13. Juni 2013 Beschwerde eingelegt. Am selben Tag wurde die Revisionsbegründung vorgelegt.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
- 9
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Haftbefehl als solchen richtet, ist die Beschwerde unbegründet. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegen. Gegen den Angeklagten besteht, wie sich aus dem bereits schriftlich vorliegenden Urteil der Strafkammer vom 4. Juni 2013 im Einzelnen ergibt, dringender Tatverdacht. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor. Der Angeklagte ist rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt zwar mit seiner ebenfalls aus Rumänien stammenden Familie seit etwa zwei Jahren in Deutschland. Er spricht jedoch kein Deutsch und geht nur Gelegenheitsarbeiten nach, von denen keine gefestigten sozialen Bindungen ausgehen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Anbetracht der erkannten Freiheitsstrafe sowie der Dauer der bisher erlittenen Untersuchungshaft von etwa fünf Monaten und der während der etwa sechsmonatigen Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfüllten Meldeauflage gewahrt. Verstöße gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen sind nicht zu verzeichnen. Dass zwischen der Hauptverhandlung erster Instanz und dem Beginn der Berufungshauptverhandlung fünfeinhalb Monate vergingen, geht darauf zurück, dass der Angeklagte den auf den 12. März 2013 bestimmten Hauptverhandlungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte.
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2. Die weiteren Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO für die Wiederinvollzugsetzung eines einmal außer Vollzug gesetzten Haftbefehls liegen jedoch nicht vor.
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a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gegen die ihm bei der Außervollzugsetzung auferlegten Pflichten oder Beschränkungen verstoßen hat (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO). Auch durch sein sonstiges Verhalten hat er das mit der Außervollzugsetzung in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO). Durch den Widerruf seines in erster Instanz abgelegten Geständnisses hat er lediglich seine prozessualen Rechte wahrgenommen.
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b) Schließlich vermag der Senat auch keine neu hervorgetretenen Umstände, die die Verhaftung nunmehr erforderlich machen würden (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO), festzustellen.
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Die in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Einschränkung der Möglichkeit, einen Haftverschonungsbeschluss aufzuheben, gehört zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantieren, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Das setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12, NStZ-RR 2013, 16; Beschluss vom 11.06.2012 - 2 BvR 720/12, StV 2013, 94; Beschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07, StV 2008, 25; BGH NStZ 2006, 297; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2004 - 2 Ws 72/04; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.08.2008 - 1 Ws 421/08, alle m.w.N.).
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Daran gemessen durfte die Haftverschonung vom 29. November 2012 nicht widerrufen werden. Bereits in der an diesem Tag durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei exakt demselben Strafmaß ist es nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung geblieben. Die „Prognose“ des erstinstanzlichen Tatrichters ist unverändert geblieben. Es muss deshalb im Ergebnis bei der Außervollsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 29. November 2012 verbleiben.
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Der Angeklagte wird darüber belehrt, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundenen Pflichten mit der Invollzugsetzung des Haftbefehls zu rechnen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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