Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 475/13

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 18.06.2013 in Ziff. 2 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion … (Vers. Nr. 275/…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 666,63 € monatlich, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 56 … W 531) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7473 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Versicherungskonto mit der Vers. Nr. 38 … F 009 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.590 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die am 18.06.1993 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 03.01.2013 zugestellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgte unter anderem durch interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dabei wurde angeordnet, dass im Umfang des Ausgleichswerts Entgeltpunkte zugunsten des Antragstellers auf ein für diesen zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen werden.

2

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der geltend gemacht wird, der Ausgleich habe auf das bereits bestehende Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See zu erfolgen.

3

Der Senat hat die Beteiligten schriftlich angehört.

II.

4

Die verfahrensrechtlich nach §§ 58 ff., 228 FamFG nicht zu beanstandende statthafte und damit auch zulässige Beschwerde hat ebenfalls in der Sache Erfolg.

5

Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind gesetzliche Rentenanrechte des Ausgleichspflichtigen immer auf dieses vorhandene Versicherungskonto zu übertragen. Das gilt auch dann, wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist (vgl. Ruland FamRZ 2013, 169 und Breuers in jurisPK-BGB 6. Aufl. 2012 § 10 VersAusglG Rn. 4.1; a.A.: OLG Hamm FamRZ 2013, 222).

6

Allerdings folgt dies noch nicht aus dem rentenrechtlichen Grundsatz, dass für einen Versicherten stets nur ein Versicherungskonto geführt werden darf (so aber Ruland FamRZ 2013, 169). Denn die Deutsche Rentenversicherung ist gemäß § 125 SGB VI in verschiedene Träger untergliedert und § 149 Abs. 1 SGB VI besagt lediglich, dass der einzelne Träger für jeden seiner Versicherten nur ein Versicherungskonto führen darf. Bestehen für einen Versicherten bei unterschiedlichen Trägern der Deutschen Rentenversicherung mehrere Versicherungskonten widerspricht dies auch nicht § 3 Abs. 1 VKVV. Nach dieser Vorschrift darf eine Versicherungsnummer zwar nur einmal vergeben werden. Diese wird jedoch ausweislich § 2 Abs. 1 VKVV u.a. aus der Bereichsnummer gebildet, welche sich wiederum gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 VKVV bei jedem Träger der Deutschen Rentenversicherung unterscheidet. Konten bei unterschiedlichen Trägern können somit nicht zum Vorhandensein identischer Versicherungsnummern führen. Die Existenz mehrerer Versicherungskonten für einen Versicherten wird auch in § 3 Abs. 2 VKVV vorausgesetzt, der für diesen Fall eine Zusammenführung der Konten anordnet.

7

Bei der Deutschen Rentenversicherung handelt es sich trotz der Untergliederung in verschiedene Träger um einen einheitlichen Versorgungsträger i.S.v. § 10 Abs. 1 VersAusglG. Der abweichenden Ansicht des OLG Hamm (vgl. FamRZ 2013, 222) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

8

Dass es sich bei der Deutschen Rentenversicherung trotz der Untergliederung in verschiedene Träger um einen einheitlichen Versorgungsträger i.S.v. § 10 Abs. 1 VersAusglG handelt, folgt bereits von Gesetzes wegen sowohl aus § 126 Satz 1 SGB VI als auch aus § 120f Abs. 2 SGB VI. Beide Vorschriften sprechen von "der Rentenversicherung" bzw. "der gesetzlichen Rentenversicherung" und gehen somit von einem einheitlichen Versorgungsträger aus. Darüber hinaus bedürfte es nicht der Klarstellung in § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, dass in der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und in der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits erworbene Anrechte nicht als solche gleicher Art i.S. des § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten. Denn würde es sich bei diesen Anrechten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um solche bei "demselben Versorgungsträger" i.S. des § 10 Abs. 2 VersAusglG handeln, bedürfte es der Regelung des § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht.

9

Auch Praktikabilitätsgesichtspunkte stehen der Ansicht des Senats nicht entgegen. Zwar kann dem Familiengericht das Bestehen eines Versicherungskontos des ausgleichsberechtigten Ehegatten unbekannt sein, wenn dieses - wie vorliegend - im Fragebogen zum Versorgungsausgleich - ggfls. mangels in der Ehezeit erworbener Anwartschaften - nicht angeben wurde. Allerdings hat das Familiengericht das Vorhandensein eines solchen Versicherungskontos im Rahmen der nach § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht durch eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu ermitteln. Diese ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zuständig, so lange kein Versicherungskonto existiert und hat daher regelmäßig auch Kenntnis davon, ob und bei welchem Träger ein bereits bestehendes Versicherungskonto geführt wird.

10

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung wie tenoriert abzuändern. Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S.1 FamGKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG und § 150 FamFG.

11

Im Hinblick auf die zitierte abweichende Entscheidung des OLG Hamm war die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.

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