Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 17/14 (Vollz)

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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 3. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Strafgefangenen auferlegt (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 250 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 GKG).

Gründe

I.

1

Der Strafgefangene befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … und arbeitet dort in der Schreinerei als Zuarbeiter. Bis zum 31. Mai 2013 gewährte ihm die Antragsgegnerin für die geleistete Gefangenenarbeit auf Grundlage des § 43 Abs. 6 StVollzG neben dem Arbeitsentgelt eine nichtmonetäre Vergütungskomponente in Form von Freistellungstagen, die auch angespart und auf den Haftentlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten. Seit dem Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG) vom 8. Mai 2013 (GVBl. 2013, 79) am 1. Juni 2013, das eine nichtmonetäre Vergütungskomponente nicht mehr vorsieht, gewährt die Antragsgegnerin eine solche nicht mehr.

2

Der Strafgefangene hat mit Schreiben vom 2. Juli 2013 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2013 wieder die nichtmonetäre Komponente (§ 43 Abs. 6 StVollzG) als Bestandteil der Entlohnung für seine in der JVA verrichtete Gefangenenarbeit zu gewähren. Nach Hinweis der Strafvollstreckungskammer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Strafgefangene am 7. November 2013 bei der Antragsgegnerin Antrag auf Gewährung von Freistellungstagen gestellt, den diese mit Bescheid vom 14. November 2013 unter Hinweis auf das LJVollzG abgelehnt hat. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Strafgefangene daraufhin aufrechterhalten.

3

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

4

Hiergegen wendet sich der Strafgefangene mit seiner zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Rechtsbeschwerde vom 8. Januar 2014, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zugleich hat der Strafgefangene mit Schreiben vom 2. Januar 2014 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt und die erhobene Sachrüge näher ausgeführt. Er rügt im Wesentlichen, dass seine Entlohnung durch den Wegfall des nichtmonetären Vergütungsanteils nicht mehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entspreche und ihn in seinen Grundrechten verletze.

II.

1.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die statthafte und nach § 118 StVollzG form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde genügt nicht den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.

6

a) Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist entgegen der Auffassung des Strafgefangenen nicht schon deswegen aufzuheben, weil seine Begründung eine Beurteilung, ob die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, nicht ermöglicht und sich damit einer Nachprüfbarkeit entzieht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 501/07 vom 19. November 2007; OLG Koblenz NStZ 1988, 480; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rn. 3 m. w. N.). Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern müssen grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, und damit die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Überprüfung in der Lage ist. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Da es vorliegend um die Frage einfacher Gesetzesanwendung nach einer Gesetzesänderung geht, sind die Angaben zur Strafhaft und der vom Strafgefangenen geleisteten Arbeit, ohne nähere Darlegung von deren Umfang, noch ausreichend.

7

b) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

8

aa) Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen des materiellen oder formellen Rechts oder der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen, wobei die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung im Vordergrund stehen (vgl. BGHSt 24, 15; OLG Bremen ZfStrVo 1991, 309; Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 116 Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 116, Rn. 4). Das Rechtsbeschwerdegericht soll die Möglichkeit haben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen oder durch die Vorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG an den Bundesgerichtshof dessen Grundsatzentscheidung herbeizuführen. Dieser Zulässigkeitsgrund setzt voraus, dass die in Rede stehende Rechtsfrage von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, also offen, zweifelhaft oder bestritten ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 373, 374, m. w. N.). Der Fortbildung des Rechts dient auch die Prüfung, ob ein Gesetz der Verfassung entspricht, wenn dies zweifelhaft erscheint oder wenn es zweifelhaft ist, ob eine Rechtsnorm gültig erlassen oder geändert wurde bzw. fortbesteht (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O.) Die Aufhebung einer Entscheidung ist daher auch dann geboten, wenn es zweifelhaft erscheint, dass diese Entscheidung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten würde, und sich die Aufhebung danach aufdrängt (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2012, 249). Eine Rechtsbeschwerde bleibt indes dann unzulässig, wenn die gesetzliche Regelung eindeutig ist und weder gegen höherrangiges Recht noch gegen internationale Abkommen verstößt (KG ZfStrVo 1990, 376).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht geboten.

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Nachdem der Landesgesetzgeber gemäß Art. 70 Abs. 1, 72 Abs.1, 74 Abs. 1 Nr. 1, 125a Absatz 1 Satz 1 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des materiellen Justizvollzugs Gebrauch gemacht hat, ersetzt das LJVollzG in seinem Anwendungs- und Geltungsbereich mit den in Artikel 4 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013 normierten Ausnahmen das Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG), weshalb sich insoweit ein Rückgriff auf dessen Vorschriften, vorliegend auf § 43 StVollzG, verbietet.

11

Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat die Gefangenenarbeit in der Neuregelung des LJVollzG nicht mehr als Pflichtarbeit, sondern als freiwillige Erwerbsarbeit ausgestaltet (§ 29 LJVollzG) und mit § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG eine Vergütungsregelung erlassen, die neben Arbeitsentgelt keine nichtmonetäre Vergütungskomponente mehr vorsieht. Damit besteht für die Gewährung von zusätzlichen Freistellungstagen neben dem Arbeitsurlaub, die entweder in Form von weiterem bezahlten Arbeitsurlaub in Anspruch genommen werden können oder bei Nichtinanspruchnahme auf den Entlassungszeitpunkt anzurechnen sind, wie es vor Inkrafttreten des LJVollzG nach § 43 Abs. 6 StVollzG auch in Rheinland-Pfalz geltendes Recht war, keine Rechtsgrundlage mehr. Die durch die Neuregelung geschaffene Rechtslage ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich, so dass insoweit kein Raum für Rechtsfortbildung ist.

12

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch nicht zur Ausfüllung einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke im Wege der analogen Anwendung von § 43 Abs. 6 StVollzG in Betracht. Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Neukonzeption der Gefangenenarbeit im LJVollzG mit Aufgabe der Pflichtarbeit bewusst und ausdrücklich auch für den Wegfall der nichtmonetären Vergütungskomponente des § 43 Abs. 6 StVollzG entschieden (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/1910, Begründung B. Zu den einzelnen Bestimmungen, Zu Artikel 1 - Landesjustizvollzugsgesetz, Zu § 65 [Vergütung], S. 139, 140). Es besteht daher keine planwidrige Regelungslücke.

13

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der neugeregelten Gefangenenvergütung in § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG. Insbesondere steht die Vorschrift nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Juli 1998 (2 BvR 441/90 u.a., BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337) und vom 24. März 2002 (2 BvR 2175/01, NJW 2002, 836).

14

Der Strafgefangene rügt die Verfassungswidrigkeit des Wegfalls des nichtmonetären Vergütungsanteils und will die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Freistellungstagen erreichen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die von dem Strafgefangenen begehrte (Fort-)Gewährung einer nichtmonetären Vergütungskomponente in Form von auf den Entlassungszeitpunkt anrechenbaren oder als bezahlter Arbeitsurlaub zu gewährenden Freistellungstagen besteht jedoch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass dem Gesetzgeber sowohl bei der Umsetzung des Resozialisierungsgebots, als auch bei der Ausgestaltung der Gefangenenarbeit und deren Vergütung ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (BVerfGE 98, 169; NJW 2002, 836), weshalb eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung von Verfassungs wegen nicht vorgegeben ist (BVerfG NJW 2002, 836). Die Gewährung von anrechenbaren Freistellungstagen kann nach den vorgenannten Entscheidungen zusammen mit sonstigen nichtmonetären Vorteilen und dem Arbeitsentgelt zur gebotenen Angemessenheit der Vergütung von Pflichtarbeit beitragen. Zwingend ist diese Art der Vergütung selbst bei Pflichtarbeit aus verfassungsrechtlicher Sicht jedoch nicht.

15

Aber auch im Übrigen hat der Senat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Vergütungsregelung.

16

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den o.g. Entscheidungen beziehen sich ausschließlich und ausdrücklich auf die Pflichtarbeit von Gefangenen im Strafvollzug. Danach ist Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Denn nur dann darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt wird und dieser sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (BVerfGE 98, 169; BVerfG NJW 2002, 836). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos für jede vergütungsfähige Tätigkeit. Davon ausgenommen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon die Gefangenen, denen keine Arbeit zugewiesen ist, die aber dennoch gemäß §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 2 StVollzG Entgelt erhalten, weil sie zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, Teilnahme an anderen Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung oder zum Abschluss der Hauptschule Gelegenheit erhalten oder arbeitstherapeutisch beschäftigt werden (vgl. BVerfGE 98, 169).

17

In der Neukonzeption der Gefangenenarbeit des LJVollzG hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber die Pflichtarbeit, wie sie in § 41 StVollzG festgeschrieben ist, in § 29 LJVollzG zugunsten freiwilliger Arbeit aufgegeben. Nach dem Grundgedanken der dem LJVollzG zugrundeliegenden Konzeption bilden die Behebung der für die Straftaten (mit-)ursächlichen Defizite, individuell auf den Behandlungsbedarf des einzelnen Strafgefangenen zugeschnittene Maßnahmen zur Verbesserung der Legalprognose, die Stärkung der einer künftigen Straffälligkeit entgegenwirkenden Fähigkeiten sowie frühzeitige Eingliederungsmaßnahmen die Schwerpunkte der Resozialisierungsmaßnahmen (vgl. Drucksache 16/1910, a. a. O., S. 107, 127). Im Vordergrund stehen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG je nach den individuellen Bedürfnissen des Strafgefangenen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 LJVollzG aufgeführten Maßnahmen der sozialtherapeutischen (Nr. 6), psychotherapeutischen (Nr. 7), psychiatrischen (Nr. 8), suchtmitteltherapeutischen (Nr. 9) Behandlung und die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz (Nr. 10), außerdem an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen (Nr. 11) sowie an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining (Nr. 12). Demgegenüber ist die Gefangenenarbeit nunmehr, anders als individuelle Arbeitstherapie und Arbeitstraining, kein zentraler Resozialisierungsfaktor mehr, da ihr kein von den konkreten Bedürfnissen des Strafgefangenen unabhängiger, eigenständiger Behandlungswert zukommt (Drucksache 16/1910, a. a. O., S. 107, 127, 139). Zweck der freiwilligen Arbeit, die im Strafvollzug ein knappes und begehrtes Gut ist, ist nach der Neukonzeption, Langweile zu bekämpfen, aus dem Haftraum herauszukommen und Geld für die Erfüllung von Unterhaltspflichten, den Schuldenabbau, den Ausgleich von Tatfolgen oder den Einkauf zu verdienen (Drucksache 16/1910, a. a. O., S. 127, 140). Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Angemessenheit der Gefangenenvergütung bei Pflichtarbeit sind daher nicht übertragbar.

18

Die Vergütungsregelung in § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG erscheint im Hinblick auf freiwillige Gefangenenarbeit angemessen und verfassungsrechtlich unbedenklich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefangenenarbeit nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen den Strafgefangenen und der Anstalt erfolgt, nicht in einem privatrechtlichen Verhältnis, und dass die Produktivität der Arbeitsbetriebe in den Anstalten im Vergleich zu Betrieben der freien Wirtschaft gering ist. Auch bestehen in Anstaltsbetrieben nicht die Möglichkeiten zur Rationalisierung von Arbeit. Ebenso ist der Zugang zum Markt eingeschränkt. Zudem wird die Anstaltsarbeit durch Vorhalten der Betriebsmittel in erheblichem Maße staatlich subventioniert. Eine tarifliche Entlohnung oder Gleichstellung mit Arbeitnehmern scheidet daher bereits aufgrund der strukturellen Unterschiede aus. Durch die Freiwilligkeit der Arbeit dient diese nicht mehr primär der Resozialisierung, vielmehr kann der Strafgefangene jetzt selbst entscheiden, ob und zu welchem Zweck er zu den vom Landesgesetzgeber vorgegebenen Bedingungen arbeiten will. Durch die Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung von 9 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Eckvergütung) wird der allgemeinen Lohnsteigerung Rechnung getragen. Bereits bei der Grundvergütung besteht aufgrund der gem. § 65 Abs. 3 Satz 3 LJVollzG erlassenen Landesverordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung (LVergVollzVO) vom 24. Mai 2013 (GVBl. 2013, 155) die Möglichkeit, je nach Anforderung an die Tätigkeit in den Leistungsstufen 2 bis 5 (Leistungsstufe 1 betrifft nicht das Arbeitsentgelt, sondern die Vergütung der Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen) 85 - 125 % der Eckvergütung als Grundvergütung zu erlangen. Danach werden bereits bei Tätigkeiten „einfacher Art ohne besondere Vorkenntnisse und mit nur geringen Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit bzw. bei gleichförmigen Tätigkeiten in den Wirtschaftsbetrieben“ (Leistungsstufe 2) 85 % der Eckvergütung gewährt, während vergleichbare Arbeiten nach der zum StVollzG erlassenen StVollzVergO des Bundes vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57) in der dortigen Vergütungsstufe I nur mit 75 % bewertet werden. Hinzukommen können nach § 2 LVergVollzVO je nach Tätigkeit noch Leistungszulagen bis zu 30 % und Erschwerniszulagen bis zu 5 % der Grundvergütung, so dass auch dem individuellen Arbeitseinsatz hinreichend Rechnung getragen wird. Die Arbeitsvergütung der Strafgefangenen beträgt somit nach §§ 65 Abs. 2, 18 SGB IV, 1 LVergVollzVO in der Grundvergütung zwischen 10,15 € Tagessatz bzw. 213,15 € monatlich (Leistungsstufe 2) und 14,93 € Tagessatz bzw. 313,53 € monatlich (Leistungsstufe 5). Bei vollen Leistungs- und Erschwerniszulagen erhöht sich der Verdienst auf monatlich bis zu 277,10 € in der Leistungsstufe 2 und 407,59 € in der Leistungsstufe 5, wobei sich die Beträge aufgrund der minutengenauen Abrechnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 LVergVollzVO bei Mehrarbeit noch erhöhen können. Der Strafgefangene genießt dabei volle, beitragsfreie Gesundheitsfürsorge (der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung würde 8,2 % des Bruttolohns betragen) und wird lediglich zu Beiträgen der Arbeitslosenversicherung herangezogen. Daneben bestehen Freistellungsansprüche in Form von bezahltem Arbeitsurlaub (§ 31 LJVollzG), der im Verhältnis zu § 42 StVollzG um zwei Tage pro Jahr erhöht ist. Schließlich wird ein Haftkostenbeitrag bei anstaltsinterner Arbeit nicht erhoben (§ 71 LJVollzG), obwohl ein solcher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre (BVerfGE 98, 169). Der Haftkostenbeitrag beläuft sich monatlich auf 180,20 € für Unterbringung und 219 € für Verpflegung, insgesamt auf 399,20 € (Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28. Mai 2013, JBl. 2013, S. 57), so dass dem Strafgefangenen durch die Nichterhebung ein weiterer erheblicher geldwerter Vorteil zukommt. Bei Gesamtbetrachtung ist die Vergütung für freiwillige Gefangenenarbeit nicht unangemessen niedrig. Die Nichteinbeziehung der arbeitenden Strafgefangenen in die Altersrentenversicherung, die ohnehin der Gesetzgebungskompetenz des Bundes obliegt, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfGE 98, 169).

19

Insgesamt ist ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze oder höherrangiges Recht nicht zu erkennen.

20

bb) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss 4 Ws 87/12 vom 22.08.2012, zitiert nach juris). Insoweit kann vorliegend nur auf divergierende Entscheidungen im Anwendungsbereich des Justizvollzugsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Bundesländer (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) bewusst für die Möglichkeit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Strafvollzuges in den einzelnen Bundesländern entschieden (OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4). Seit dem 1. Juni 2013 gilt in Rheinland-Pfalz nicht mehr das materielle Strafvollzugrecht nach dem StVollzG, sondern das LJVollzG. Es ist nicht bekannt, dass ein Gericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Frage der Vergütung der Gefangenenarbeit nach dem LJVollzG bereits Stellung genommen und dabei eine abweichende Auffassung vertreten hätte.

21

c) Über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus wird die Rechtsbeschwerde für zulässig gehalten, wenn elementare Verfahrensprinzipien wie das des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sind (OLG München, Beschluss 4 Ws 46/2011 vom 09.06.2011, zitiert nach juris; KG NStZ-RR 2002, 383; 2005 356; OLG Koblenz StV 1994, 264; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a. a. O., § 116 Rn 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre verletzt, wenn die Strafvollstreckungskammer es unterlassen hätte, Ausführungen des Gefangenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine solche Verletzung wird in der Rechtsbeschwerdebegründung - wenn auch nicht in der gem. § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG vorgeschriebenen Form - zwar behauptet, liegt jedoch offensichtlich nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit dem Vorbringen des Strafgefangenen hinreichend auseinandergesetzt. Sie war dabei keinesfalls gehalten, jedes Argument des Strafgegangenen in der Entscheidung im Einzelnen zu erörtern.

22

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG abgesehen.

2.

23

Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes war abzulehnen, da ihm entgegen §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt ist. Abgesehen davon wäre dem Antrag auch deswegen nicht zu entsprechen, weil er aus den vorstehenden Gründen unter II. 1. keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Abs. 1 ZPO).

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