Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 W 260/14

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 1.April 2014 dahingehend abgeändert, dass nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I.

1

Das Landgericht führt zutreffend aus, dass gemäß § 91 a ZPO nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat.

2

Es hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass sie die Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag vom 4. November 2013 (Anlage K 3, GA 11) nicht erhalten habe. Voraussetzung für die rechtsgestaltende Wirkung der Rücktrittserklärung sei deren Zugang beim Vertragspartner. Da diese dem Gegner unstreitig nicht zugegangen sei, wäre die Klägerin in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen. Die Beklagte habe auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

3

Der Beschluss vom 1. April 2014 ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 14, April 2014 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. April 2014 bei Gericht eingegangen sofortigen Beschwerde, mit der sie beantragt, nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

5

Die Klägerin hat ihre sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 91 a Abs. 2 i.V.m § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO fristgerecht binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt.

6

Die Klägerin rügt mit Erfolg, dass sie nach Erhebung der Klage mit Schreiben vom 3. Januar 2014 erneut die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14. Januar 2014 aufgefordert habe, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des LKW MB - Atego zurückzuzahlen. Die Beklagte habe daraufhin eine Kaufpreisminderung angeboten, das Rücktrittsbegehren sei nicht vorbehaltlos anerkannt worden. Die Beklagte hat schließlich am 3. Februar 2014 den LKW bei der Klägerin abgeholt.

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Mit Recht führt die Klägerin aus, dass die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Da diese nach Erhebung der Klage erneut unter Fristsetzung bis zum 14. Januar 2014 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des LKW aufgefordert worden ist, hätte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - Abholung des LKW durch die Beklagte am 3. Februar 2014 - die Klägerin den Prozess aller Voraussicht nach gewonnen, so dass die Kosten des Rechtsstreits nicht ihr, sondern der Beklagten aufzuerlegen sind.

8

Entgegen der Auffassung des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28. April 2014 ist es unerheblich, dass die zweite Rücktrittserklärung nicht bereits vor, sondern erst nach Klageerhebung erfolgte. Es kommt nicht allein darauf an, ob die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Die Klägerin konnte auch erfolgreich während des Prozesses eine weitere Rücktrittserklärung abgeben. Der Beklagten stand es frei, diesen neuen Anspruch sofort unter Verwahrung gegen die Kostenlast gemäß § 93 a ZPO anzuerkennen.

9

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.730,00 € festgesetzt.

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