Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 1118/14

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 6.10.2014 teilweise abgeändert und die von der Antragstellerin monatlich zu zahlende Rate auf 65,00 € festgesetzt.

Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...[A] zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Die monatlich von der Antragstellerin zu zahlende Rate hat es auf 76,00 € festgesetzt. Dabei hat es ein monatliches Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.019,00 € zugrunde gelegt.

2

Nach Abzug der persönlichen Freibeträge der Antragstellerin und der von der Antragstellerin im Antrag angegebenen Mietzahlungen hat das Amtsgericht bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 153,00 € die monatlich zu zahlende Rate nach § 115 Abs. 2 ZPO auf 76,00 € festgesetzt.

3

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie den Fortfall der Ratenzahlungsanordnung erstrebt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer neuen Lebensgefährtin und deren Kind lebe. Aufgrund ihres Erwerbseinkommens trage sie die überwiegende finanzielle Last der Bedarfsgemeinschaft. Zudem sei das vom Amtsgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegte Nettoeinkommen zu hoch, da nur das im Juli 2014 erzielte Einkommen zugrunde gelegt worden sei.

4

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einem geringen Teil Erfolg.

5

Aus den von der Antragstellerin nunmehr vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2014 ergeben sich Nettoeinkünfte in unterschiedlicher Höhe. Der Senat sieht es daher als sachgerecht an, die in den letzten 4 Monaten erzielten Nettoeinkünfte zur Bildung eines Durchschnittsnettoeinkommens heranzuziehen. Dies hat zur Folge, dass das den Berechnungen zugrunde zu legende Nettoeinkommen nicht 1.018,00 €, sondern lediglich 996,00 € monatlich beträgt. Nach Abzug der persönlichen Freibeträge der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 658,00 € sowie den von ihr zu tragenden Mietkostenanteil in Höhe von 208,00 € verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 130,00 €, das nach § 115 Abs. 2 ZPO die Anordnung einer monatlichen Rate in Höhe von 65,00 € rechtfertigt.

6

Unerheblich ist, dass die Antragstellerin mit ihrer neuen Lebensgefährtin und deren Sohn in einer (sozialrechtlichen) Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben gegenüber der Antragstellerin keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Die Leistungen, die der Antragstellerin im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, um den Anspruch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu errechnen, können daher bei der Berechnung der Raten keine Berücksichtigung finden. Jedoch wird im Hinblick auf die nunmehr von der Antragstellerin zu leistenden Raten der Bedarf der Gemeinschaft neu zu berechnen sein.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf KV1912 FamGKG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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