Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1429/13


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.10.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.796,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 191,79 € seit dem 23.12.2009, aus 84,40 € seit dem 1.01.2010, aus 172,14 € seit dem 22.10.2010, aus 241,28 € seit dem 4.06.2010, aus 123,38 € seit dem 12.05.2010, aus 2,94 € seit dem 1.09.2010, aus 535,76 € seit dem 3.11.2010, aus 266,87 € seit dem 7.01.2010, aus 311,32 € seit dem 4.05.2011, aus 329,50 € seit dem 30.06.2011 und aus 537,00 € seit dem 1.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 47 %, die Beklagte zu 53 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit der Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 5.256,78 € aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Insgesamt elf Zedenten hatten bei der Klägerin nach einem Verkehrsunfall, den jeweils der Gegner allein verschuldet hatte, ein Ersatzfahrzeug angemietet. Die Beklagte hatte die für die Mietwagen in Rechnung gestellten Kosten jeweils nur zum Teil beglichen.

2

In erster Instanz hat die Klägerin beantragt,

3

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.256,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,46 € seit dem 23.12.2009, aus 111,92 € seit dem 1.01.2010, aus 172,14 € seit dem 22.01.2010, aus 208,23 € seit dem 4.06.2010, aus 283,55 € seit dem 12.05.2010, aus 102,60 € seit dem 1.09.2010, aus 470,40 € seit dem 15.10.2010, aus 863,31 € seit dem 3.11.2010, aus 523,92 € seit dem 7.01.2011, aus 936,77 € seit dem 4.05.2011, aus 464,43 € seit dem 30.06.2011, aus 95,82 € seit dem 29.07.2011 und aus 818,23 € seit dem 1.12.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 816,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4

Die Beklagte hat beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage überwiegend in Höhe von 4.690,56 € nebst Zinsen aus den jeweiligen Einzelbeträgen stattgegeben. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Abrechnung der Mietwagenkosten durch die Klägerin nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel sei in den vorliegenden Fällen zu Recht erfolgt; die von Beklagtenseite vorgelegten Vergleichsangebote seien nicht konkret genug, um darzulegen, dass ein solches Angebot im Einzelfall für die Zedenten zugänglich und zumutbar gewesen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

7

Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt.

8

Sie beantragt,

9

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18.10.2013 (5 O 128/12) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.

II.

13

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 2.796,44 € nebst Zinsen aus den Einzelbeträgen gemäß §§ 398, 823, 249 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG zu.

14

Grundsätzlich ist ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall berechtigt, die nach § 249 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen gegenüber dem Unfallverursacher abzurechnen. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, den Schwacke-Mietpreisspiegel den Berechnungen zugrunde zu legen. Ergeben sich für den Tatrichter im Einzelfall jedoch konkrete Anhaltspunkte, die ihn daran zweifeln lassen, dass die Schwacke-Liste die üblichen und erforderlichen Preise bezogen auf den zu entscheidenden Einzelfall wiedergibt, ist er gehalten, seine besonders freigestellte Schätzung nach § 287 ZPO auf andere geeignete Grundlagen zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, NJW 2011,1947; BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, NJW 2013,1539).

15

In den vorliegenden elf einzelnen Anmietungen von Ersatzwagen für ein verunfalltes Fahrzeug hat die Klägerin ihre Mietwagenkostenabrechnung jeweils am Schwacke-Mietpreisspiegel orientiert. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 5.06.2012 sowie vom 14.06.2013 und 29.08.2013 pro Einzelfall jeweils 4 Angebote vorgelegt, aus denen deutlich niedrigere Grundanmietpreise für vergleichbare Ersatzfahrzeuge hervorgehen. Die Klägerin hat nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass diese Angebote für die jeweiligen Unfallgeschädigten konkret nicht ohne Weiteres erreichbar waren. Allein die Erforderlichkeit einer Zustellung an den Wohnort oder zur Werkstatt des Geschädigten macht das Angebot nicht unerreichbar oder unzumutbar; auch die Rechnungen der Klägerin weisen überwiegend gesonderte Zustellkosten aus.

16

Dass die Alternativangebote der Beklagten nicht auf den jeweiligen Schadenstag oder den jeweiligen Anmiettag bezogen sind, ist unerheblich. Es dürfte für die Beklagte unmöglich sein, im Zeitpunkt des Rechtsstreits mehrere auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum bezogene Angebote zu ermitteln und vorzulegen.

17

Desweiteren geht der Senat davon aus, dass die Notwendigkeit der Vorlage einer Kreditkarte ein preiswerteres Alternativangebot nicht als grundsätzlich ungeeignetes Angebot erscheinen lässt. Trägt der Geschädigte allerdings Gründe vor, warum ihm die Vorlage einer Kreditkarte nicht zumutbar oder unmöglich war, ist ein solches Angebot im Einzelfall nicht als Vergleichsan-gebot geeignet (zur sekundären Darlegungslast des Geschädigten: BGH, Urteil vom 5.3.2013, VI ZR 245/ 11 Rn 19, zitiert nach juris).

18

Auch wenn bei den von der Beklagten vorgelegten Angeboten wegen Einzelheiten wie Winterreifen, Navigationsgerät oder Haftungsreduzierung noch weitere Spezifizierungen notwendig sind, sind diese in der Wohnregion oder von der Werkstatt des Geschädigten aus erreichbaren Angebote ausreichend, um beim Senat in allen elf Einzelfällen Zweifel daran zu wecken, dass die Preise aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel die üblichen Preise zum Unfallzeitpunkt in der entsprechenden Region widerspiegeln. Deshalb kann eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht mehr vorgenommen werden. In diesem Fall greift der Senat auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung oder - falls eines der vorgelegten Angebote die Preise der Fraunhofer-Erhebung übersteigt - auf dieses Angebot als Grundmietpreis zurück. Bei mehreren die Preise der Fraunhofer-Erhebung übersteigenden Angeboten greift der Senat auf das teuerste Angebot zurück.

19

Vorliegend ist in den Fällen ...[A], ...[B], ...[C], ...[D], ...[E], ...[F], ...[G] und ...[H] auf die jeweils höchsten Angebotspreise zurückzugreifen.

20

Weiter ist bezüglich der Bestimmung des Grundmietpreises nach der Fraunhofer-Erhebung zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sich im Rahmen des § 249 BGB im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss (vgl. hierzu Überblick bei Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn 36), die nach Auffassung des Senats mit 10 % der Mietwagenkosten zu beziffern sind. Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug an, dessen Mietpreis um 10 % günstiger ist als der eines dem verunfallten Fahrzeug gleichwertigen, entfällt der Ersparnisabzug.

21

Wird in den vorliegenden Fällen das teuerste von der Beklagten benannte Alternativangebot zur Berechnung des Grundmietpreises herangezogen, ist ein weiterer Eigenersparnisabschlag nicht vorzunehmen. Mangels ergänzenden Vortrags der Beklagten, die für ersparte Aufwendungen des Geschädigten darlegungsbelastet ist, ist hier davon auszugehen, dass sie die Alternativangebote hinsichtlich der Fahrzeugklasse so ausgewählt hat, dass die bekannten Grundsätze zur Eigenersparnis bereits Berücksichtigung fanden.

22

Der Senat billigt den Geschädigten, die binnen Wochenfrist nach dem Unfall einen Mietwagen übernehmen, einen Zuschlag von 20 % auf den Grundmietpreis für unfallspezifische Sonderleistungen zu. In dieser Zeit muss der Geschädigte gegebenenfalls schnell auf ein Mietfahrzeug zugreifen können und Mietdauer und Haftungsfrage werden häufig noch ungewiss sein. Damit ein Mietwagenunternehmen flexibel auf diese Umstände zu reagieren kann, fallen erhöhte Vorhaltekosten an und ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist gerechtfertigt.

23

Eine weitere Notfallgebühr ist gegebenenfalls erstattungsfähig, wenn der Geschädigte vorträgt, wodurch sie konkret ausgelöst wurde.

24

Daneben hält der Senat grundsätzlich die folgenden Nebenkosten für zusätzlich erstattungsfähig:

25

- Zustell- und Abholkosten des Mietwagens zur/von der Werkstatt oder zum/vom Wohnort des Geschädigten; die Höhe ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen und bietet in den hier vorliegenden Schadensfällen keinen Grund zur Beanstandung
- zusätzliche Kosten für Winterreifen in der entsprechenden Jahreszeit; der Geschädigte hat Anspruch auf einen Mietwagen, der entsprechend den Vorgaben der StVO ausgestattet ist. Da Winterreifen auf dem Mietwagenmarkt üblicherweise gesondert berechnet werden, sind die dadurch entstehenden Kosten erstattungsfähig
- Kosten eines Zweitfahrers, soweit der Zweitfahrer üblicherweise auch das verunfallte Fahrzeug fährt
- Kosten eines Navigationsgerätes, falls auch das geschädigte Fahrzeug damit ausgestattet war
- Kosten der Rückführung der Haftungsbeschränkung bei der Kaskoversicherung bis auf Null, unabhängig vom Bestehen einer vergleichbaren Versicherung für das beschädigte Fahrzeug, da es dem Geschädigten nicht zumutbar ist bei der -notwendigen- Nutzung eines fremden Fahrzeugs einem Schadensrisiko ausgesetzt zu sein.

26

Nach den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich zur Ermittlung der berechtigten Schadensersatzforderung der Klägerin wegen der elf vermieteten Ersatzfahrzeuge folgende Rechnung:

27

Fall ...[J]: PLZ …
Unfalltag: 24.11.2009, Anmiettag: 01.12.2009, Mietdauer 4 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 5, Mietfahrzeug Klasse 1
Nebenkosten: Hol- und Bringservice insg. 34,48 €,
Winterreifen insg. 37,92 €
Haftungsreduzierung insg. 56,88 €,
Nebenkosten insg. brutto: 153,84 €

28

Berechnung:

        

3-Tagespauschale, Tagespauschale Fraunhofer-Mittel Klasse 4

261,81 €

20 %-Zuschlag

52,36 €

Nebenkosten

153,84 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

468,01 €

Bereits gezahlt

276,22 €

Noch zu zahlen

191,79 €

29

Fall ...[A]: PLZ …
Unfalltag: 01.12.2009, Anmiettag: 10.12.2009, Mietdauer 2 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 6, Mietfahrzeug Klasse 5
Nebenkosten: Hol- und Bringservice insg. 34,48 €,
Haftungsreduzierung 38,80 €,
2. Fahrer insg. 20,70 €,
Winterreifen insg. 18,96 €,
Nebenkosten insg. brutto:134,39 €

30

Berechnung:

        

Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel)

213,69 €

Nebenkosten

134,39 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

348,08 €

Bereits gezahlt

263,68 €

Noch zu zahlen

84,40 €

31

Fall ...[B]: PLZ …
Unfalltag: 10.12.2009, Anmiettag: 15.12.2009, Mietdauer 2 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 3, Mietfahrzeug Klasse 2
Nebenkosten: Hol-und Bringservice insg. 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 31,04 €,
Winterreifen insg. 18,96 €,
Nebenkosten insg. brutto: 100,53 €

32

Berechnung:

        

Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel):

156,89 €

20 %-Zuschlag:

31,38 €

Nebenkosten

100,53 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

288,80 €

Bereits gezahlt

113,05 €

Noch zu zahlen: 175,30 €, jedoch geltend gemacht

172,14 €

33

Fall …[C]: PLZ …
Unfalltag: 06.03.2010, Anmiettag: 08.03.2010, Mietdauer 4 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 2, Mietfahrzeug Klasse 1
Nebenkosten: Hol-und Bringservice insg. 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 56,88 €,
2. Fahrer 41,40 €,
Winterreifen 37,92 €,
Nebenkosten insg. brutto: 203,10 €

34

Berechnung:

        

Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel):

209,17 €

20 %- Zuschlag:

41,83 €

Nebenkosten

203,10 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

454,10 €

Bereits gezahlt

212,82 €

Noch zu zahlen

241,28 €

35

Fall ...[D]: PLZ …
Unfalltag: 18.03.2009, Anmiettag: 19.04.2009, Mietdauer. 4 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 3, Mietfahrzeug Klasse 2
Nebenkosten: Hol- und Bringservice insg. 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 62,08 €,
2. Fahrer insg. 41,40 €,
Nebenkosten insg. brutto: 164,17 €

36

Berechnung:

        

Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel)

209,17 €

Nebenkosten

164,17 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

373,34 €

Bereits gezahlt

249,96 €

Noch zu zahlen

123,38 €

37

Fall ...[E]: PLZ …
Unfalltag: 16.07.2010, Anmiettag: 19.07.2010, Mietdauer 4 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 8, Mietfahrzeug Klasse 7
Nebenkosten: Hol-und Bringservice insg. 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 86,20 €,
2. Fahrer insg. 41,40 €,
Nebenkosten insg. brutto: 192,51 €

38

Berechnung:

        

Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel)

412,91 €

20%-Zuschlag

82,52 €

Nebenkosten

192,51 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

687,94 €

Bereits gezahlt

685,00 €

Noch zu zahlen

2,94 €

39

Fall ...[F]: PLZ …
Unfalltag: 24.09.2010, Anmiettag: 24.09.2010, Mietdauer 14 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 2, Mietfahrzeug Klasse 1
Nebenkosten: Hol- und Bringservice 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 199,08 €,
2. Fahrer insg. 144,90 €,
Nebenkosten insg. brutto 450,36 €

40

Berechnung:

        

Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel)

469,41 €

20%-Zuschlag

93,88 €

Nebenkosten

450,36 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

1.013,65 €

Bereits gezahlt

477,89 €

Noch zu zahlen

535,76 €

41

Fall ...[G]: PLZ …
Unfalltag: 11.11.2010, Anmiettag: 11.11.2010, Mietdauer 8 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 2, Anmietfahrzeug Klasse 1
Nebenkosten: Hol- und Bringservice 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 113,76,
Winterreifen insg. 75,84 €,
Nebenkosten insg. brutto: 266,65 €

42

Berechnung:

        

Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel):

269,92 €

20%-Zuschlag:

53,98 €

Nebenkosten

266,65 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

590,55 €

Bereits gezahlt

323,68 €

Noch zu zahlen

266,87 €

43

Fall ...[K]: PLZ …
Unfalltag: 21.03.2011, Anmiettag: 21.03.2011, Mietdauer 12 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 7, Anmietfahrzeug Klasse 6
1 mal 7-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel zzgl.
1 mal 3-Tagespauschaler Fraunhofer-Mittel zzgl.
2 mal Tagespauschale Fraunhofer-Mittel jeweils Klasse 7: 781,58 €
1 mal 7-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel zzgl.
1 mal 3-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel zzgl.
2 mal Tagespauschale Fraunhofer-Mittel jeweils Klasse 6: 721,26 €
Nebenkosten: Hol-und Bringservice insg. 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 248,28 €,
2. Fahrer insg. 124,20 €,
Navigationsgerät insg. 124, 20 €,
Nebenkosten insg. brutto: 632,08 €

44

Berechnung:

        

1 mal 7-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel zzgl.

        

1 mal 3-Tagespauschale Fraunhofer-Mittel zzgl.

        

2 mal Tagespauschale Fraunhofer-Mittel jeweils Klasse 7: 781,58 €, Ersparnis 10 %

703,43 €

20 % Zuschlag:

140,68 €

Nebenkosten

632,08 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

1.476,19 €

Bereits gezahlt

1.164,87 €

Noch zu zahlen

311,32 €

45

Fall ...[H]: PLZ …
Unfalltag: 26.05.2011, Anmiettag: 27.05.2011, Mietdauer 9 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 2, Anmietfahrzeug Klasse 1
Nebenkosten: Hol-und Bringservice insg. 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 127,98 €,
2. Fahrer insg. 93,15 €,
Nebenkosten insg. brutto: 304,17 €

46

Berechnung:

        

Angebotspreis (höher als Fraunhofer-Mittel):

320,68 €

20%-Zuschlag:

64,14 €

Nebenkosten

304,17 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

688,99 €

Bereits gezahlt

359,43 €

Noch zu zahlen

329,56 €

47

Fall ...[L]: PLZ …
Unfalltag: 22.10.2011, Anmiettag: 26.10.2011, Mietdauer 10 Tage
Unfallfahrzeug Klasse 9, Mietfahrzeug Klasse 7
Nebenkosten: Hol- und Bringservice insg. 34,48 €,
Haftungsreduzierung insg. 215,50 €,
Navigationsgerät insg. 103,50 €,
Nebenkosten insg. brutto: 420,64 €

48

Berechnung:

        

7-Tagespauschale zzgl. 3-Tagespauschale, jeweils Fraunhofer-Mittel Klasse 8:

679,51 €

20%-Zuschlag

135,90 €

Nebenkosten

420,64 €

Erstattungsfähiger Gesamtpreis

1.236,05 €

Bereits gezahlt

699,05 €

Noch zu zahlen

537,00 €

49

Somit ist die Forderung der Klägerin in Höhe von 2.796,44 € berechtigt.

50

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus dem berechtigten Forderungsbetrag, hier: 316,18 €) ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

52

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.690,56 € festgesetzt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.